VwGH 86/16/0222

VwGH86/16/022210.3.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der Xgesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Hanke, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, Oberer Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Steyr vom 12. September 1986, Zl. Jv 843-33/86, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

EO §3 Abs2;
EO §6;
GEG §7 Abs1 Satz3;
GGG 1984 §21 Abs2;
GGG 1984 §21;
EO §3 Abs2;
EO §6;
GEG §7 Abs1 Satz3;
GGG 1984 §21 Abs2;
GGG 1984 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschlüssen vom 10. bzw. 11. März 1986 bewilligte das Bezirksgericht Weyer der betreibenden Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse wider die verpflichtete Partei X-GmbH zu Handen der Geschäftsführerin ED, G, zur Hereinbringung von vollstreckbaren Forderungen in Höhe von S 892.155,50 (E 297/86), S 10.910,70 (E 301/86), S 925.778,90 (E 302/86) und S 100.404,50 (E 303/86) zuzüglich Kosten die Fahrnisexekution. Hiebei wurden in den jeweiligen Exekutionsbewilligungsbeschlüssen gemäß § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), der Verpflichteten auch die Zahlung der Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach TP. 4 lit. a GGG) in Höhe von S 1.200,-- (E 297/86), S 400,-- (E 301/86), S 1.200,-- (E 302/86) und S 1.000,-- (E 303/86) aufgetragen.

Nach den Berichten des Vollstreckers je vom 21. Mai 1986 wurde die bewilligte Pfändung auf Grund der von der Geschäftsführerin der Verpflichteten erteilten Auskünfte nicht vollzogen. Auch ein Nachweis über die Zustellung der Exekutionsbewilligungsbeschlüsse ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit Zahlungsauftrag vom 23. Mai 1986 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Weyer der Beschwerdeführerin als Verpflichteter die oben genannten Pauschalgebühren im Betrag von insgesamt S 3.800,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in Höhe von S 20,-- zur Zahlung vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Steyr dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin nicht statt. Er führte hiezu aus, im Berichtigungsantrag werde die Aufhebung des Zahlungsauftrages im wesentlichen mit der Begründung beantragt, daß die Beschwerdeführerin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die Beitragsnummer 538-0613/9/B/61 habe. Die gegen die Beschwerdeführerin geführten Exekutionen wiesen jedoch andere Kontonummern auf und könnten daher nicht die Beschwerdeführerin betreffen. Aus einer Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz gehe jedoch hervor, daß die angegebene Beitragsnummer der Beschwerdeführerin zwar richtig sei; weiters sei jedoch dieser Mitteilung zu entnehmen, daß im gegenständlichen Fall durch eine im Mai 1983 durchgeführte Beitragsprüfung bei der "ursprünglichen" Firma Z-GmbH, M, sowie bei den mit anderem Wortlaut bezeichneten Firmen in W sich verschiedene Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen ergeben hätten. Hinsichtlich dieser festgestellten und inzwischen in Exekution gezogenen Beiträge seien unter Anführung der dort genannten unterschiedlichen Kontonummern am 19. Juni 1984 Bescheide mit der gleichen Anschrift ergangen, nämlich "Fa. Y-GmbH (reg. HRB 112/Liezen) p.A.d.GF. ED, G". In diesen Bescheiden sei auch die gemeinsame Dienstgebereigenschaft aller vorgenannten vier Firmen (unterschiedliche Kontonummern) unter der zuletzt angeführten Firmenbezeichnung festgestellt worden. Sie seien auch an die für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verantwortliche Geschäftsführerin gerichtet. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Mai 1985 seien die Beitragsnachverrechnungen vollinhaltlich bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, als Zahlungspflichtige für die genannten Pauschalgebühren nicht herangezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 GGG ist der Verpflichtete im Exekutionsverfahren zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

Ist der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle in dem Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar.

Da die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG in den vorliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit war, hat das Bezirksgericht Weyer in zutreffender Weise die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GGG angewendet.

Hiezu bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor, die Beschlüsse, mit denen die Exekutionen bewilligt und die Gerichtsgebühren bestimmt wurden, seien richterliche Beschlüsse, gegen die das Rechtsmittel des Rekurses zulässig sei, die aber nicht in Form eines Berichtigungsantrages bekämpft werden könnten.

Nun trifft es zwar zu, daß gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, die Berichtigung des Zahlungsauftrages nur verlangt werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Die belangte Behörde läßt jedoch außer acht, daß die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse der Verpflichteten offenkundig nicht zugestellt wurden und eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die den Inhalt des Zahlungsauftrages bildenden Beträge daher nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin war daher in ihrem Berichtigungsantrag durch die im § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 gezogenen Grenzen nicht betroffen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zwischen der Beschwerdeführerin, nämlich der zu HRB 777 des Kreisgerichtes Steyr protokollierten Firma X-Gesellschaft m.b.H., G, einerseits, der zu HRB 112 des Kreisgerichtes Leoben registrierten Firma Y-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A andererseits zu unterscheiden. Die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, auf Grund deren die Exekution bewilligt worden sei, hätten sich ebenso wie die Exekutionsanträge gegen die zweitgenannte Gesellschaft zu Handen der in G wohnhaften Geschäftsführerin ED gerichtet. Der Vollzug der Exekution gegen die Beschwerdeführerin sei daher "falsch und damit abgeirrt" gewesen, was die belangte Behörde hätte feststellen müssen. Die Beschwerdeführerin sei daher in rechtswidriger Weise als Schuldnerin der Gebühren in Anspruch genommen worden.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Gemäß § 6 EO ist Verpflichteter derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die Stellung des Exekutionsantrages gegen sie zur Verpflichteten geworden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1952, Slg. Nr. 538/F). Daß sich die Exekutionsanträge gegen die zu HR 112 des Kreisgerichtes Leoben registrierte Gesellschaft gerichtet hätten, ist aktenwidrig. Vielmehr entsprach die Bezeichnung der Verpflichteten in den vier Exekutionsanträgen vollständig dem Firmenwortlaut der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus ihrem eigenen Vorbringen und auch aus der auf der Vollmacht des Beschwerdevertreters befindlichen Stampiglie ergibt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nicht die verpflichtete Partei gewesen zu sein, ist daher nicht zielführend, da sie in den Exekutionsverfahren, die der Vorschreibung zugrunde liegen, von der betreibenden Partei als Verpflichtete in Anspruch genommen worden ist. An dieser Sachlage vermag es auch nichts zu ändern, wenn die betreibende Partei nur aus Versehen Exekution gegen die Beschwerdeführerin geführt haben sollte (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1952, Slg. Nr. 538/F, sowie das Erkenntnis vom 2. Dezember 1985, Zl. 85/15/0310). Ein Fall des § 75 EO liegt nicht vor.

Es kam daher auch nicht auf die in den Exekutionsanträgen genannten Kontonummern bzw. auf ihre Nichtübereinstimmung mit der Kontonummer der Beschwerdeführerin an. Die belangte Behörde traf auch keinerlei Ermittlungspflicht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin von der betreibenden Partei zu Recht als Verpflichtete in Anspruch genommen wurde oder nicht.

Weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhalts noch ein Verfahrensmangel liegen daher vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Hinsichtlich des oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisses vom 2. Dezember 1985 wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 10. März 1988

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