Wahlrecht des Gläubigers
§ 6.
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
- 1. gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
- 2. auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233493
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