VwGH 86/12/0187

VwGH86/12/018719.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des Ewald K in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1986, Zl. 58.099/16-II/4/86, betreffend Nachzahlung von gekürzten Bezügen nach § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §115;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs3;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs4;
BDG 1979 §115;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §111 Abs3;
GehG 1956 §13 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten O.

Der Beschwerdeführer verursachte am 31. Dezember 1984 um

15.40 Uhr als Lenker seines Pkws auf der Bundesstraße 57 in seinem damaligen Dienstort L einen Verkehrsunfall, bei dem er und weitere zwei Personen leicht verletzt wurden.

Mit fernschriftlicher Verfügung des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 31. Dezember 1984 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, an diesem Tag außer Dienst, aber in Uniform mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 57 in L einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben. Bei den Erhebungen am Unfallort sei festgestellt worden, daß beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Alkoholisierung gegeben gewesen sei. Weiters habe er durch sein Verhalten - Verweigerung des Alkotests und der klinischen Untersuchung - die Wahrheitsfindung bei der Unfallaufnahme wesentlich erschwert. Laut fernschriftlicher Meldung des Bezirksgendarmeriekommandos O habe der Unfall in L beträchtliches Aufsehen erregt und bei den unbeteiligten Schaulustigen an der Unfallstelle zu negativen Stellungnahmen "Die können sich alles erlauben" gegen die Gendarmerie geführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 1984 und daraus entstandene Folgeerscheinungen seien geeignet, das Ansehen der Gendarmerie und wesentliche Interessen des Dienstes durch seine weitere Belassung im Dienst zu gefährden.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 1985 verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden DK) gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst; gleichzeitig wurden seine Bezüge unter Ausschluß der Haushaltszulage gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der damals geltenden Fassung) um 15 % gekürzt. Nach Wiedergabe der Verfügung des Landesgendarmeriekommandos vom 31. Dezember 1984 verwies die DK in der Begründung auf zwei wegen Vorfällen in den Jahren 1979 und 1980 über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafen, um die fortwährende Rückfälligkeit im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß deutlich zu machen. Nach eingehender und gewissenhafter Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes und im Hinblick auf die immerwiederkehrenden Rückfälle des Beschwerdeführers bezüglich des übermäßigen Alkoholgenusses habe der Senat die Voraussetzungen für die Dienstenthebung als gegeben angenommen, noch dazu, da nach Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos erst vor wenigen Tagen abermals eine schriftliche Belehrung des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes übermäßigen Alkohlgenusses erfolgt sei. Die Belassung des Beamten im Dienst gefährde wegen der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wesentliche Interessen des Dienstes. Im übrigen begründete die DK das Ausmaß der verfügten Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers.

Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden DOK) mit Disziplinarerkenntnis vom 28. Februar 1985 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im wesentlichen damit, im vorliegenden Fall stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beschwerdeführer sich in Uniform (allerdings außer Dienst) befunden habe und somit für alle Beteiligten als Gendarmeriebeamter erkennbar gewesen sei, sei geeignet, eine Beträchtigung sowohl seines eigenen Ansehens als auch des Ansehens seines Exekutivkörpers und der gesamten Beamtenschaft hervorzurufen. Daß derartige Verdachtsmomente auch bei der weiteren Verwendung des Beamten Auswirkungen haben könnten, ergäbe sich daraus, daß der Beschwerdeführer selbst in Ausübung seines Dienstes gegenüber alkoholisierten Lenkern von Kraftfahrzeugen tätig zu werden habe. Die Suspendierung erscheine daher auch deshalb erforderlich, weil bei der weiteren Verwendung des Beschwerdeführers wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1985 leitete die DK gemäß § 123 BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil der (vom Gendarmerieposten L) angezeigte Sachverhalt den Verdacht der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten erkennen lasse. Das Disziplinarverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (Verdacht der Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO) sowie des gerichtlichen Strafverfahrens unterbrochen.

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes O vom 17. April 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Dezember 1984 gegen 15.40 Uhr in L auf der Bundesstraße 57 ca. 200 m vor dem Kilometerstein 8,5 als Lenker seines Personenkraftwages (Marke, pol. Kennzeichen) durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, daß er mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in die B 57 eingefahren, dadurch auf die linke Straßenseite geraten und in der Folge mit dem entgegenkommenden, von Hermann W gelenkten Pkw (Marke, pol. Kennzeichen) zusammengestoßen sei, wobei die im Pkw des Hermann W mitfahrende Elisabeth K. Schnittwunden im Gesicht links und am linken Ohr, eine Prellung des linken Ellenbogens sowie ein leichtes Schädel-Hirntrauma und Monika H. einen leichten Schock sowie Hermann W eine Prellung der Halswirbelsäule und ein leichtes Schädel-Hirntrauma mit Gesundheitsstörungen von jeweils unter 24 Tagen erlitten, die Genannten fahrlässig leicht am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen. Über den Beschwerdeführer wurde hiefür nach § 88 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu S 200,-- verhängt.

Mit Aktenvermerk vom 12. Juli 1985 stellte die Bezirkshauptmannschaft O das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 StVO gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG ein.

Hierauf hob die DK mit Beschluß vom 23. Juli 1985 die mit Bezugskürzung verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung auf. Die Behörde begründete dies mit der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft O. Damit sei eine maßgebliche Voraussetzung, die zur Suspendierung des Beschwerdeführers geführt habe, nämlich die Verweigerung des Alkotests im Zusammenhang mit einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, weggefallen. Der Beschwerdeführer wurde hierauf wieder am 24. Juli 1985 in den Dienst gestellt.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 25. September 1985 erkannte die DK den Beschwerdeführer schuldig, seine Dienstpflichten (§ 91 BDG 1979) über seine strafrechtliche Verantwortung hinaus nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 8 der Gendarmeriedienstinstruktion (GDE) schuldhaft verletzt zu haben, weil er am 31. Dezember 1984 um ca. 15.40 Uhr, außer Dienst aber in Uniform, nicht nur durch sein gesetzwidriges Verhalten (Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden im Ortsgebiet von L verschuldet habe, sondern auch bei den Schaulustigen heftige Kritik und Unmutsäußerungen ausgelöst habe, wie etwa "Die können sich alles erlauben, denen passiert ohnehin nichts", wodurch er sowohl das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben, als auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten schwer erschüttert und das Ansehen der Gendarmerie in der Öffentlichkeit verletzt habe. Von der Verhängung einer Disziplinarstrafe wurde gemäß § 115 BDG 1979 abgesehen.

Die Disziplinarbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Schuldspruch gründe sich auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes O vom 17. Mai (richtig: April) 1985. An die dem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen sei der Senat nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 gebunden. Demnach sei es am 31. Dezember 1984 gegen 15.00 Uhr (richtig 15.40 Uhr) in L auf der Bundesstraße 57 zu einem Verkehrsunfall gekommen, den der Beschwerdeführer durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch verschuldet habe, daß er mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in die B 57 eingefahren, dadurch auf die linke Straßenseite geraten und in der Folge mit dem entgegenkommenden und von Hermann W gelenkten Pkw zusammengestoßen sei, wobei drei Personen verletzt worden seien. Durch den Umstand, daß der Beamte zu diesem Zeitpunkt Uniform getragen habe, habe der Unfall erhebliches Aufsehen und bei zahlreichen Passanten Unmutsäußerungen gegen den Beschwerdeführer erregt; es liege daher ein disziplinärer Überhang vor. Die Bevölkerung erwarte sich mit Recht von einem Gendarmeriebeamten, dessen wesentliche Aufgabe in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr bestehe, daß er sich selbst gewissenhaft nach den Verkehrsvorschriften verhalte. Die Behörde begründete im folgenden näher die Strafbemessung.

Dieses Disziplinarerkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1985 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung seiner in der Zeit von Jänner bis Juli 1985 erfolgten 15 %igen Gehaltskürzung. Er habe im Disziplinarverfahren wohl einen Schuldspruch, jedoch keine Strafe erhalten. Für den Fall der Ablehnung der Auszahlung ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 30. Jänner 1986 stellte das Landesgendarmeriekommando für das Burgenland (Dienstbehörde erster Instanz) fest, daß die Kürzung des Monatsbezuges des Beschwerdeführers aus Anlaß seiner Suspendierung vom 31. Dezember 1984 bis 23. Juli 1985 gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GG auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Bezirksgericht O nach § 88 Abs. 1 StGB endgültig geworden sei. Eine Ausbezahlung der einbehaltenen Beträge könne daher nicht erfolgen.

Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1986 keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, § 13 Abs. 1 Z. 1 GG sei nicht anwendbar, weil die Gründe, die zu seiner Suspendierung geführt hätten (Verdacht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben) nicht mit den zu seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht O führenden Gründen (das Gericht habe nur § 88 Abs. 1 StGB, nicht aber Abs. 3 dieser Bestimmung angewendet - deckungsgleich seien, stellte die belangte Behörde in der Begründung nach Wiedergabe des bisherigen Geschehens im wesentlichen folgendes fest:

Aus den Begründungen des Landesgendarmeriekommandos, der DK und DOK betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht nur - wie er offensichtlich meine - wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und der damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden sei. Da der Beschwerdeführer wegen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls vom Bezirksgericht O mit Strafverfügung vom 17. April 1985 rechtskräftig wegen Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei, sei die Tatbestandsvoraussetzung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG gegeben. § 13 Abs. 1 Z. 1 GG sei nämlich bereits dann erfüllt, wenn durch das Urteil des Strafgerichtes nur eine der anläßlich der Suspendierung zur Last gelegten Verfehlungen bestätigt werde; daher sei es ohne Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht nicht in allen Anschuldigungspunkten für schuldig befunden und nicht nach § 88 Abs. 3 StGB, sondern nur nach Abs. 1 leg. cit. verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 88 Abs. 1 und 3 StGB lauten:

"(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 81 StGB lautet (auszugsweise):

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

....

2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

§ 95 BDG 1979 regelt das Zusammentreffenen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen. Abs. 1 und 3 lauten:

"(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

§ 112 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl. Nr. 137/1983, regelt die Suspendierung. Die Absätze 1 bis 5 dieser Bestimmung lauten:

"§ 112 (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann für die Dauer der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben."

§ 13 Abs. 1 GG in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, lautet:

"(1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

    Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nachzahlung von Bezügen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Suspendierung gekürzt worden sind, gemäß § 13 Abs. 1 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.

    Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Sachverhalt, der zu seiner Suspendierung geführt habe, mit jenem, der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liege, ident sei (was er bestreitet - siehe dazu näher unten), hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 13 Abs. 1 Z. 1 GG stützen dürfen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 35. GG-Novelle, 115 BlgNR XV. GP ) sei nämlich abzuleiten, daß § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nur im Fall des § 55 Abs. 1 BDG (1977) (nunmehr: § 95 Abs. 1 BDG 1979) Anwendung finden solle. Sehe die Disziplinarbehörde jedoch trotz gerichtlichen Schuldspruches nicht von einer disziplinären Verfolgung ab, sei die Frage der Nachzahlung der von der Kürzung wegen der Suspendierung betroffenen Bezugsteile ausschließlich anhand des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG zu beurteilen. Im Beschwerdefall sei der Beschwerdeführer zwar im Disziplinarverfahren schuldig gesprochen worden, jedoch sei von der Verhängung einer Strafe nach § 115 BDG 1979 Abstand genommen worden.

    Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß im Fall des Zusammentreffens von Dienstpflichtverletzungen und gerichtlich strafbaren Handlungen (auf die sich bereits die Suspendierung gründete), die in der Folge sowohl zu einer strafgerichtlichen Verurteilung als auch zu einem disziplinären Schuldspruch (ohne oder mit Verhängung einer Disziplinarstrafe) führen - abgesehen vom Fall der Z. 3 des § 13 Abs. 1 GG - lediglich der Inhalt des Disziplinarerkenntnisses dafür maßgebend sein soll, ob die Kürzung im Sinn des § 13 Abs. 1 erster Satz GG endgültig werden soll oder nicht. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsfolge herbeiführen wollen, so hätte er eine entsprechende Anordnung getroffen, daß z.B. § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nur im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 Anwendung finden solle, in allen anderen Fällen aber auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzustellen sei. Für eine derartige Auslegung des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG fehlt aber nach dem Gesetzeswortlaut jeder Anhaltungspunkt. Auch der zweite Satz des § 13 Abs. 1 GG ordnet zweifelsfrei an, daß das Recht des Beamten auf Nachzahlung der gekürzten Bezüge vom Nichtvorliegen ALLER im ersten Satz geregelten Voraussetzungen abhängt, ohne daß eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. normiert wäre. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut erübrigt sich ein Rückgriff auf die Materialien.

    Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, Suspendierung und gerichtliche Verurteilungen müßten auf demselben Sachverhalt beruhen. Die belangte Behörde habe versucht, dahingehend zu argumentieren, daß der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften (mit näherer ausführlicher Begründung) vor, die Annahme der belangten Behörde, er wäre auch ohne diese "Alkoholisierungskomponente" suspendiert worden, sei durch die nicht näher begründete Außerachtlassung von Verfahrensergebnissen gewonnen worden. Ob die Sachverhaltselemente, die der Suspendierung und der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde lägen, ident seien, sei im Beschwerdefall anhand der Feststellungen des Gerichtes und der Disziplinarbehörde zu beurteilen, an die die belangte Behörde gebunden sei. Ergebe sich daraus, daß die Suspendierung nicht ausgesprochen worden wäre, wenn ein Sachverhaltselement, das nicht Gegenstand der Verurteilung geworden sei, von Anfang gefehlt habe, könne ein Gerichtsurteil die Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG nicht auslösen. Im Beschwerdefall stelle der Verdacht der Alkoholisierung ein solches Sachverhaltselement dar. Beide Instanzen im Suspendierungsverfahren hätten ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, daß dieser Verdacht Suspendierungsanlaß gewesen sei. Wenn die DOK ausgeführt habe, der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stünde in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, sei in Verbindung mit der Tatsache, daß er sich in Uniform befunden habe, geeignet, eine Beeinträchtigung seines eigenen Ansehens und des Ansehens seines Exekutivkörpers hervorzurufen, bringe sie zweifelsfrei zum Ausdruck, daß sie ohne Alkoholisierungsverdacht die Gründe für eine Suspendierung nicht als gegeben angenommen hätte. Im übrigen habe auch die DK die Suspendierung nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung aufgehoben, damit sei eine maßgebliche Voraussetzung für die Suspendierung weggefallen. Auch daraus ergebe sich, daß Anlaß für die Suspendierung keineswegs der Verkehrsunfall gewesen sei.

    Zutreffend gehen im Beschwerdefall die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die aus Anlaß einer Suspendierung nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) verfügte Kürzung des Monatsbezuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG (nur das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung ist im Beschwerdefall strittig, während die Voraussetzungen nach Z. 2 und 3 leg. cit. nicht vorliegen) nur dann endgültig wird, wenn zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und der in der strafgerichtlichen Verurteilung festgestellten Tat ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1966, Zl. 421/65 zum Verhältnis zwischen §§ 146 und 148 der Dienstpragmatik zu § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor der 35. Gehaltsgesetz-Novelle).

    Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes O vom 17. April 1985 schuldig erkannt wurde, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere durch relativ überhöhte Geschwindigkeit, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben und deshalb eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Das Gericht hat auf diesen Verkehrsunfall nicht die auf Alkoholisierung abgestellte Strafdrohung nach § 88 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 81 Z. 2 StGB angewendet.

    Strittig ist jedoch, ob der oben angesprochene sachliche Zusammenhang zwischen Suspendierung und strafgerichtlicher Verurteilung im Beschwerdefall gegeben ist oder nicht. Der Beschwerdeführer geht nämlich - gestützt auf die Begründung des die Suspendierung bestätigenden Bescheides der DOK - davon aus, maßgeblicher Suspendierungsgrund sei der Verdacht gewesen, der Beschwerdeführer habe in einem durch Alkoholisierung beeinträchtigten Zustand den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dies sei in Verbindung mit der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer in Uniform (allerdings außer Dienst) befunden habe und er somit für alle Beteiligten als Gendarmeriebeamter erkennbar gewesen sei, geeignet gewesen wegen Beeinträchtigung sowohl seines eigenen als auch des Ansehens seines Exekutivkörpers und der gesamten Beamtenschaft die Suspendierung zu rechtfertigen. Damit sei im Beschwerdefall die erforderliche Identität zwischen dem der Suspendierung zugrunde liegenden Sachverhalt und seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht gegeben, weil die für die Suspendierung maßgebliche Alkoholisierungskomponente in seiner strafgerichtlichen Verurteilung keinen Niederschlag gefunden habe. Hingegen leitete die belangte Behörde aus den die Suspendierung betreffenden Begründungen des Landesgendameriekommandos sowie der DK und der DOK ab, der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen des Verdachtes der Alkoholisierung, sondern auch wegen des von ihm am 31. Dezember 1984 verschuldeten Verkehrsunfalles mit Personenschaden und den damit verbundenen Folgeerscheinungen vom Dienst suspendiert worden. Im Hinblick auf die deshalb erfolgte rechtskräftige Verurteilung durch das Gericht sei § 13 Abs. 1 Z. 1 GG erfüllt; daß der Beschwerdeführer nicht in allen Anschuldigungspunkten (die dem Suspendierungsbescheid zugrunde gelegt worden seien) für schuldig befunden und nicht nach § 88 Abs. 3 StGB (sondern nur nach Abs. 1 leg. cit.) verurteilt worden sei, sei ohne Bedeutung: Die Vorausetzungen nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG lägen schon dann vor, wenn durch das Urteil des Strafgerichtes nur eine der anläßlich der Suspendierung zur Last gelegten Verfehlungen bestätigt werde.

    Auch diesem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.

    § 13 Abs. 1 erster Satz GG knüpft an die im Disziplinarrecht (hier: § 112 BDG 1979) geregelte Einrichtung der Suspendierung an, aus deren Anlaß im Beschwerdefall der Monatsbezug des Beschwerdeführers gekürzt wurde.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0082, vom 14. September 1988, Zl. 88/09/0046, vom 10. September 1989, Zl. 89/09/0075, vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0120). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (so z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107 und vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1990, Zl. 90/09/0112).

    Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung überhaupt in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht.

    Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind - vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066 und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden (vgl. z.B. zum Einleitungsbeschluß die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113 sowie vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0130). Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

    Wenn sich auf Grund des strafgerichtlichen Verfahrens in dem der Verurteilung zur Last gelegten Verhalten (Unterlassen) Abweichungen gegenüber jenen Umständen ergeben, die seinerzeit im Suspendierungsbescheid angenommen wurden, so ist dies für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ohne Bedeutung, solange zwischen dem seinerzeitigen Vorwurf und dem in der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last gelegten Sachverhalt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich aus der Funktion der disziplinarrechtlichen Regelung der Suspendierung, an die das Gehaltsgesetz anknüpft; der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Eine völlige Deckungsgleichheit (Identität) zwischen der im Verdachtsbereich vorgeworfenen und der in der Verurteilung festgestellten Tat ist somit nicht erforderlich. Ob der notwendige Sachzusammenhang noch gegeben ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

    Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GG ist aber auch nicht zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß für die Suspendierung seinerzeit als maßgeblich erachtete Begleitumstände (eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens) für die der später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Bedeutung haben. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 1 GG enthält keinerlei Hinweis, daß die Dienstbehörde bei der Prüfung der Nachzahlungen von gekürzten Bezügen im nachhinein zu beurteilen hätte, ob der zur strafgerichtlichen Verurteilung führende "Restvorwurf" (wäre sein Zutreffen der DK bereits seinerzeit im Zeitpunkt der Entscheidung über die Suspendierung bekannt gewesen) zur Verhängung der Suspendierung ausgereicht hätte.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage entspricht jedoch der angefochtene Bescheid dem Gesetz. Im Beschwerdefall ist nämlich wegen der Begründung der Berufungsentscheidung der DOK, mit der sie die von der DK verhängte Suspendierung bestätigte, davon auszugehen, daß der Suspendierungsbescheid auch den Lebenssachverhalt "Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden" erfaßte, wobei der weitere Vorwurf ("Alkoholisierungskomponente") lediglich einen besonderen Begleitumstand darstellt. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Beschwerdeführer meint - für die seinerzeitige Verhängung der Suspendierung ausschlaggebend gewesen sein sollte (ob dies zutrifft kann dahingestellt bleiben), kommt dem im Beschwerdefall aus den obgenannten Gründen keine rechtliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

    Soweit in dieser Entscheidung in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Entscheidungen zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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