VwGH 86/12/0026

VwGH86/12/00267.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 17. September 1985, GZ. 157.513/43‑I/14a/85, betreffend Vergütung von Leistungen im Aufsichtsdienst, zu Recht erkannt:

Normen

BLVG 1965 §10 Abs3
BLVG 1965 §3
BLVG 1965 §9
GehG 1956 §16
GehG 1956 §17
GehG 1956 §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986120026.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich‑rechtlichen Pensionsverhältnis zur Republik Österreich. Während seines Dienststandes war er als Professor am Bundesgymnasium T tätig.

Für die Teilnahme an Schulschikursen in der Zeit vom 12. Jänner bis 19. Jänner 1973, vom 20. Jänner bis 27. Jänner 1973, vom 18. Jänner bis 25. Jänner 1975, vom 12. April bis 19. April 1975, vom 8. Jänner bis 15. Jänner 1976 und vom 9. Dezember bis 16. Dezember 1976 begehrte der Beschwerdeführer mittels Gebührenabrechnungen neben den Reisekosten eine Abgeltung für erhöhte Unterrichtserteilung sowie für Aufsichtsführung während dieser Schikurse. Gestützt wurde dieses Begehren auf die §§ 16, 17 und 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren in diesem Zusammenhang ausdrücklich ein Verfahren nach § 10 Abs. 3 BLVG 1965.

Über die auf die §§ 16, 17 und 61 des Gehaltsgesetzes 1956 gegründeten Anträge sprach die belangte Behörde im Instanzenzug bescheidmäßig ab. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 15. Februar 1982, Zlen. 81/12/0038, 0039, und vom 14. April 1982, Zlen. 82/09/0037, 0038, als unbegründet ab. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese Erkenntnisse und die Ausführungen in den Entscheidungsgründen derselben verwiesen.

In dem letztgenannten Erkenntnis wird dargelegt, daß über Anträge des Beschwerdeführers nach § 10 Abs. 3 BLVG 1965 in den damals „von der Anfechtung betroffenen Bescheiden nicht in normativer Weise abgesprochen wurde“.

Da die belangte Behörde auch in der Folge über dieses im Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1977 enthaltene Begehren nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Juli 1985 zur Zl. 85/09/0157, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das betreffende Verfahren wurde nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1985, Zl. 85/09/0157, eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1977 „auf Vergütung der Aufsichtsführung“ bei den eingangs angeführten Schulschikursen „gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der vor dem Inkrafttreten des Art. XI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 350/1982, geltenden Fassung, abgewiesen“. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

Zunächst sei festzustellen, daß § 10 Abs. 3 BLVG 1965 nicht „zur Vergütung von Mehrdienstleistungen herangezogen“ werden könne; diese Bestimmung enthalte lediglich eine Bewertungsvorschrift, wie bestimmte Erziehertätigkeiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen seien. In die Lehrverpflichtung einrechnen hieße nämlich, daß die Wochenstunden sowohl zur Auffüllung der Lehrverpflichtung als auch - bei Überschreitung des Höchstausmaßes derselben - zur Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 herangezogen werden könnten. Dies setze aber voraus, daß die einzurechnende Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit, somit auf Dauer, erbracht werden müsse. Nur in diesem Fall sei daher eine Auffüllung der Lehrverpflichtung bzw. bei Überschreiten des Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung eine Abgeltung nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zulässig. Bei einer bloß einwöchigen Dauer einer Schulveranstaltung könne aber nicht von einer dauernden Dienstverrichtung gesprochen werden.

Dazu komme noch, daß § 10 Abs. 3 BLVG 1965 in der vor dem Inkrafttreten des Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 geltenden Fassung, die Bewertung der Erziehertätigkeit jener Lehrer betreffe die neben ihrer Unterrichtstätigkeit auch als Erzieher verwendet würden. Diese Bestimmung sei daher im Zusammenhang mit § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Jänner 1983 geltenden Fassung zu sehen. Darnach gebühre lediglich jenen Lehrern eine Dienstzulage, die an den dort genannten Anstalten, sowie in Einrichtungen des Schulorganisationsgesetzes 1962 verwendet würden. Im Rahmen einer Schulveranstaltung - wie etwa eines Schulschikurses - werde der Lehrer „bloß in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes“ eingesetzt, sodaß diesfalls keine Verwendung an einer im Schulorganisationsgesetz vorgesehenen Einrichtung erfolge. Anläßlich der Bewertung einer Erziehertätigkeit nach § 10 Abs. 3 BLVG 1965 sei jedoch „auf die Inanspruchnahme des Lehrers im Vergleich zu den unter Abs. 1 und 2 geregelten Tätigkeiten“ Bedacht zu nehmen. Diese Vergleichstätigkeit orientierte sich an bestimmten Diensteinteilungen, die die Erbringung wöchentlicher Beschäftigungsausmaße vorsehen würden. Das vom Beschwerdeführer als Lehrer wöchentlich auf Dauer zu erbringende Beschäftigungsausmaß sei bereits durch den Beschäftigungsausweis festgelegt. Seine Verwendung für die Zeit der Schulschikurse sei nur inhaltlich geändert worden. Anstelle der ihm sonst obliegenden reinen Unterrichtstätigkeit habe er während der Schikurse in Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes auf die körperliche Ertüchtigung der Schüler vermehrtes Augenvermerk zu richten gehabt. Dieser bloß inhaltlichen, kurzfristigen Umgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auch insofern Rechnung getragen worden, als ihm die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen voll erhalten geblieben und er demnach so behandelt worden sei, als ob er auch während der Zeit der Teilnahme an den Schulschikursen seine Unterrichtstätigkeit fortgesetzt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 BLVG 1965 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung ist die Beschäftigung als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten und an Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung, nach der der Lehrer nach jeweils zwei Tagen Dienst einen Tag dienstfrei ist, sowie die Tätigkeit als Leiter eines Bundeskonviktes mit 14 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen; wird jedoch der Lehrer mit einer Diensteinteilung als Erzieher verwendet, nach der er nach jeweils einem Tag Dienst zwei Tage dienstfrei ist, so ist diese Beschäftigung mit sieben Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen. § 10 Abs. 2 BLVG 1965 bestimme, daß die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiensälen und ähnlichen Einrichtungen für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist. Gemäß § 10 Abs. 3 BLVG 1965 ist die Einrechnung der Beschäftigung als Erzieher oder die Aufsichtsführung in einer nicht unter Abs. 1 und 2 fallenden Weise vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers im Vergleich zu den unter Abs. 1 und 2 geregelten Tätigkeiten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festzusetzen.

Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrechnung seiner Beschäftigung bei den oben angeführten Schulschikursen in seine Lehrverpflichtung im Sinne des § 10 Abs. 3 BLVG 1965 abgewiesen hat oder nicht. Der Auffassung der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß es sich bei dieser Regelung lediglich um eine „Bewertungsbestimmung“ handelt, mit welcher die Möglichkeit geschaffen wurde, Arbeitsleistungen, die in einer nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 10 BLVG 1965 fallenden Aufsichtsführung oder Erziehertätigkeit bestehen, in die Lehrverpflichtung des betreffenden Lehrers einzurechnen. Mit Recht verweist die belangte Behörde daher darauf, daß § 10 Abs. 3 BLVG 1965 unmittelbar „keinesfalls zur Vergütung von Mehrdienstleistungen herangezogen werden kann“. Nur insofern, als sich durch eine allenfalls vorzunehmende Einrechnung der Aufsichts- oder Erziehertätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 BLVG 1965 im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, können die Tätigkeiten die Voraussetzung für die Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 bilden.

Die vorübergehende, kurzfristige Heranziehung des Beschwerdeführers anstelle seiner normalen Unterrichtstätigkeit zu den strittigen Schulveranstaltungen, als welche sich die Schulschikurse (in den Jahren 1973, 1975 und 1976 jeweils zwei Wochen) darstellen, ist mit der Tätigkeit einer dauernden Unterrichtserteilung nicht verbunden. Eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach § 10 Abs. 3 BLVG 1965 kommt nicht in Betracht. Zu Recht wurde von ihr daher die vom Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 3 BLVG 1965 begehrte Einrechnung abgelehnt. Sie hat sich aber auch dadurch einer Rechtswidrigkeit nicht schuldig gemacht, daß sie in diesem Verfahren mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen kein Einvernehmen gepflogen hat; denn ein solches wäre, wie in der Gegenschrift richtig ausgeführt wird, nur dann notwendig gewesen, wenn sie im Verfahren zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß nach ihrer Ansicht die beantragte Einrechnung vorzunehmen wäre.

Da demnach der angefochtene Bescheid, dessen Spruch, wenn auch sprachlich nicht sehr geglückt gefaßt, sich doch als nicht mangelhaft darstellt, schon im Hinblick auf das Dargelegte nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist - auch wesentliche Verletzungen von Verfahrensvorschriften waren nicht erkennbar -, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 7. April 1987

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