VwGH 86/07/0269

VwGH86/07/026925.9.1990

AP und EP gegen Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. September 1986, Zl. VI/3-AO-239/6, betreffend Zusammenlegung Rabesreith, Kostenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft R)

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. April 1986 wies die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Befreiung von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens R gemäß § 115 Abs. 3 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650 (FLG), mit der Begründung ab, das einbezogene Altgrundstück der Beschwerdeführer Nr. 487/1 KG R habe ungleiche Längen- und Breitenverhältnisse aufgewiesen, einen unzulänglichen Anschluß an das öffentliche Wegenetz besessen und sei nicht vermessen bzw. vermarkt gewesen, Mängel, die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens zur Gänze beseitigt worden seien, weshalb die Voraussetzungen für eine Zahlungsbefreiung nicht vorlägen.

Der Berufung der Beschwerdeführer - in der diese geltend machten, die Benützung des neuen Wegenetzes bedeute für sie einen wesentlichen Umweg, und deswegen sowie im Hinblick darauf, daß der für sie erzielte "Zusammenlegungseffekt äußerst bescheiden" sei, ersuchten, "eine angemessene anteilige Zahlung festzulegen" - gab sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 9. September 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie § 115 Abs. 1 und 3 FLG nicht Folge. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage und nach Durchführung örtlicher Erhebungen durch ein abgeordnetes Senatsmitglied sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Dem erstinstanzlichen Bescheid liege das Begehren um Befreiung von den Kosten der Errichtung des Wegenetzes zugrunde, da das dem Altgrundstück entsprechende, wiederum nahezu an derselben Stelle gelegene Abfindungsgrundstück ebenso wie jenes über das Ackergrundstück 188 KG S (der Beschwerdeführer) zu erreichen sei und das neue Wegenetz keinen Vorteil bringe. Die Beschwerdeführer hätten in das Zusammenlegungsverfahren das Altgrundstück 487/1 mit einem Ausmaß von 0,9722 ha sowie einem Vergleichswert von 5.150,88 Punkten eingebracht und dafür das Abfindungsgrundstück 1063 (0,9589 ha, 5.076,09 Punkte) erhalten. Das Altgrundstück 487/1 habe mit seiner nördlichen Kopfbreite an die Katastralgemeindegrenze S-R gegrenzt, die mittlere Länge rund 280 m betragen, die Grundstücksbreiten seien wenig unterschiedlich gewesen, die Längsgrenzen annähernd parallel verlaufen. Das Grundstück sei nicht unmittelbar durch öffentliche, in der Mappe ausgewiesene Wege erschlossen gewesen, die Zufahrt im Bereich der KG S auf der Landesstraße S-R und weiter über zwei Grundstücke (188/1 und 188/2 KG S) der Beschwerdeführer, die nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen gewesen seien, erfolgt. Das Abfindungsgrundstück 1063 befinde sich in annähernd gleicher Lage wie das Altgrundstück 487/1, sei jedoch länger (ungefähr 350 m) und entsprechend schmäler (etwa 27 m). Außerdem sei es gegenüber dem Altgrundstück geringfügig gegen Osten verschoben (etwa 10 m), so daß es mit etwa 2/3 seiner nördlichen Kopfbreite an das Grundstück 188/2 anschließe. Am südlichen Kopfende werde es von der gemeinsamen Anlage 1068 erschlossen, deren Ausbau vorgesehen sei. Das Abfindungsgrundstück 1063 könne vom Betriebsstandort der Beschwerdeführer in S entweder auf der Landesstraße und anschließend über Eigengrund (Grundstücke 188/1 und 188/2, wie bisher das Altgrundstück 487/1), oder auf der Straße und weiter auf der gemeinsamen Anlage 1068 oder 1070 erreicht werden. Im Vergleich mit der Zufahrtsstrecke über Eigengrund würde der Umweg über den Weg 1068 etwa 880 m betragen, bei Benützung des schlecht befahrbaren Grenzweges 1070 ergebe sich ein Umweg von etwa 330 m. Es sei nun im Hinblick auf § 115 Abs. 3 FLG zu untersuchen, ob die Heranziehung der Beschwerdeführer zur Beitragszahlung für die gemeinsamen Anlagen (Wirtschaftswege) im Zusammenlegungsgebiet eine offensichtliche und unbillige Härte bedeute. Die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, sie benötigten das Wegenetz in R nicht, weil sie über ihr Grundstück 188/1 direkt auf ihr Abfindungsgrundstück 1063 gelangen könnten. Dies treffe aber nur dann zu, wenn die Beschwerdeführer auf beiden Grundstücken die gleichen Feldfrüchte anbauten. Bei verschiedenartigem Anbau auf den beiden Grundstücken würden die Beschwerdeführer über die Landesstraße S-R und über die gemeinsame Anlage 1068 oder 1070 zu ihrem Abfindungsgrundstück 1063 fahren. Damit stehe aber fest, daß den Beschwerdeführern durch das Wegenetz im Zusammenlegungsgebiet Rabesreith sehr wohl ein Vorteil erwachse, denn sie seien jetzt nicht mehr gezwungen, auf den beiden Grundstücken die gleiche Frucht anzubauen. Aber auch bei gleicher Frucht werde es sich als zweckmäßig erweisen, zum Abfindungsgrundstück 1063 über die Landesstraße und den neuen Wirtschaftsweg zuzufahren, da die Zufahrt über das Eigengrundstück 188/1 mühsamer sei als über ausgebaute Straßen und Wege. Die Berufungsinstanz könne sich daher der Argumentation der Beschwerdeführer nicht anschließen, daß sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung ihres Abfindungsgrundstückes das Wegenetz in R nicht benötigten.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf gänzliche oder teilweise Befreiung von den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs. 3 FLG verletzt erachten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 115 Abs. 1 FLG sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen; die Beiträge sind dabei nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat die Behörde, soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung lediglich auf den mit der Benützung des neuen Wegenetzes verbundenen Umweg hingewiesen. Soweit in der Beschwerde daher das Verwaltungsverfahren, was die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes betrifft, aus anderen Gründen (als solchen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zufahrtsstrecke) als mangelhaft bekämpft wird, ist die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer wegen deren Untätigkeit im Verwaltungsverfahren abzulehnen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 616, angeführte Rechtsprechung). Auf die Fragen, ob sich das Abfindungsgrundstück weniger gut bewirtschaften läßt als das Altgrundstück, weil es etwas länger und schmäler als dieses ist, ob das Altgrundstück doch nicht ungleiche Längen- und Breitenverhältnisse aufgewiesen hat, sowie ob eine Vermessung und Vermarkung unnötig war (zu letzterer haben sich die Beschwerdeführer übrigens am 24. März 1986 positiv geäußert), ist daher nicht mehr einzugehen. Was aber den durch die gemeinsamen Anlagen bedingten Umweg anlangt, ist durch das Beschwerdevorbringen unwiderlegt geblieben, daß das Altgrundstück nicht durch einen befestigten Weg (wie nun das Abfindungsgrundstück) erreichbar war, sondern die Zufahrt über benachbarte Ackergrundstücke der Beschwerdeführer erfolgen mußte; daß nun die Weganlage einen Vorteil bringt, ist nicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, unbegründet, sondern liegt auf der Hand, weil - worauf in der Gegenschrift hingewiesen wird - bei ungünstiger Witterung (Nässe) landwirtschaftliche Fahrzeuge (zumal in beladenem Zustand) auf ausgebauten Wirtschaftswegen besser vorankommen. Wenn die belangte Behörde unter diesen Umständen zur Annahme gelangte, es lägen keine "offensichtlichen und unbilligen Härten" vor, zu deren Vermeidung die Beschwerdeführer von den Kosten befreit werden müßten, hat sie das Gesetz nicht verletzt.

Die demnach unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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