VwGH 86/07/0111

VwGH86/07/011117.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des B und der M U, beide in P, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Mai 1986, Zl. Wa- 2448/1-1986/Spe, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: H und C B, beide in L), zu Recht erkannt:

Normen

GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1971/025;
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs3 idF 1971/025;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §5 Abs2;
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs1 idF 1971/025;
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §2 Abs3 idF 1971/025;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §36;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. März 1986 wurde den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien "auf Grund der §§ 10 - 14, 30 - 33, 50, 98, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der geltenden Fassung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen beziehungsweise der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der am Waschplatz für Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 18/5, KG D, Marktgemeinde W, anfallenden Manipulationswässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen unter nachstehenden Bedingungen, Auflagen und Fristen (von deren Wiedergabe hier, da für die Beschwerdeerledigung ohne Belang, abgesehen wird) erteilt". Unter einem wurden die "Forderungen" (gemeint die in der Verhandlung am 11. Februar 1986 gegen das Projekt der Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen) der Beschwerdeführer abgewiesen.

2. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung - in dieser wurde beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft dahin zu ergänzen, daß erstens von den Mitbeteiligten zumindest einmal im Jahr das Brunnenwasser der Beschwerdeführer auf Verunreinigung durch Mineralöle und waschaktive Substanzen untersuchen zu lassen sei, und zweitens die Zahl der LKW, die pro Tag gewaschen werden dürfen, mit zwei begrenzt werde - wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 6. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich".

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, daß die in der näheren Umgebung des geplanten LKw-Waschplatzes gelegenen Häuser (darunter auch jenes der Beschwerdeführer) alle an die öffentliche Wasserversorgung (nach der Aktenlage: der Marktgemeinde W) angeschlossen seien. Es sei darauf hinzuweisen, daß auch der Bedarf an Wasser in einem Garten vom Anschlußzwang im Sinne des O.Ö.

Gemeindewasserversorgungsgesetzes umfaßt werde. Sei die Liegenschaft vom Anschlußzwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht befreit, so stehe dem Eigentümer des Brunnens für die Gartenbewässerung etc. kein Recht zu, im Verfahren Einwendungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegen die Beeinträchtigung seiner vermeintlichen Nutzungsbefugnis zu erheben.

3. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihren "gesetzlich gewähleisteten Rechten auf unbeeinträchtigte Wassernutzung gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verletzt", was im gegebenen Zusammenhang als Behauptung eines Eingriffes in ihnen zustehende Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 (hier: Hausbrunnen) zu verstehen ist. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Zufolge des Abs. 2 dieses Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

2.1. Im Beschwerdefall steht außer Streit, daß die Beschwerdeführer als "bestehende Rechte", die ihrer Auffassung nach durch das Projekt der Mitbeteiligten beeinträchtigt werden würden, weder ihnen erteilte Wasserbenutzungsrechte noch ihr Grundeigentum geltend machten. Sie fühlen sich vielmehr ausschließlich in ihren Nutzungsbefugnissen gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (Benutzung des Grundwassers), insoweit diese nach § 10 Abs. 1 leg. cit. keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, verletzt, indem sie behaupten, daß durch die Versickerung der beim Waschen der LKW's anfallenden, mit Waschmitteln und Mineralölen verschmutzten Wässer das in ihrem Hausbrunnen auftretende Grundwasser, das als "Trinkwasserreserve" gedacht sei, beeinträchtigt werde.

2.2. Die belangte Behörde hat diesem in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz am 11. Februar 1986 wie auch in der Berufung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer in der Begründung des bekämpften Bescheides unter anderem entgegengehalten, daß das Haus der Beschwerdeführer (gleich allen anderen Häusern in der Umgebung des Projektes der Mitbeteiligten) an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde W angeschlossen sei, wobei der nach dem O.Ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz bestehende Anschlußzwang in Verbindung mit dem Nichtvorliegen einer Befreiung vom Anschlußzwang für die Beschwerdeführer umfassend wirke, so zwar, daß der gesamte Wasserbedarf in dem ihnen gehörigen Objekt (einschließlich des Gartens) im Wege der öffentlichen Wasserversorgung zu decken sei. Dies wiederum habe zur Folge, daß die Beschwerdeführer nicht berechtigt seien, im Verfahren Einwendungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegen die Beeinträchtigung ihrer vermeintlichen Nutzungsbefugnis (hinsichtlich des ihnen gehörigen Grundwassers) zu erheben.

3. Mit dieser Argumentation befindet sich die belangte Behörde in Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0083, geäußerten Rechtsansicht. Da der hier zu erledigende Beschwerdefall in allen entscheidungswesentlichen Punkten mit dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen Fall übereinstimmt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.

4. Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringen, zum Bestehen der öffentlichen Wasserleitung und ihrer gesetzlichen Grundlagen fehlten im angefochtenen Bescheid alle Feststellungen, so ist dem zum einen entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich vom Vorliegen einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach dem O.Ö. Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz (LGBl. Nr. 38/1956 in der Fassung 25/1971) ausgegangen ist, und zum anderen festzuhalten, daß sowohl in dem von den Wasserrechtsbehörden verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie vom 25. November 1985 als auch in dem in der Verhandlungsschrift vom 11. Februar1986 enthaltenen "Befund" auf die Tatsache des Anschlusses des Hauses der Beschwerdeführer an die öffentliche Wasserversorgungsanlage hingewiesen worden ist. Schließlich ist nicht zu übersehen, daß auch die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ganz offenkundig von diesem Faktum ausgegangen sind, haben sie doch das (ihrer Meinung nach gefährdete) Wasser ihres Hausbrunnens als "Trinkwasserreserve" gekennzeichnet (siehe die Verhandlungsschrift vom 11. Februar 1986). Im übrigen hat die belangte Behörde in ihrer auch den Beschwerdeführern zugestellten Gegenschrift vom 18. Juli 1986 zur Bekräftigung des bereits aus dem Verwaltungsverfahren her Bekannten mitgeteilt, daß laut Auskunft der Marktgemeinde W die Beschwerdeführer für ihr an die Wasserversorgungsanlage dieser Gemeinde angeschlossenes Objekt, H 18, im Jahr 1985 220 m3 Wasser aus dieser Anlage bezogen hätten - eine Darstellung, die seitens der Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben ist. Der in der Beschwerde in dieser Hinsicht behauptete (wesentliche) Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Daß die besagte öffentliche Wasserversorgungsanlage als wasserrechtlich nicht bewilligt anzusehen sei, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang für ihr Objekt.

5. Was den Beschwerdevorwurf anlangt, es würden durch die Versickerung der Abwässer aus der Anlage der Mitbeteiligten öffentliche Interessen im Sinne des § 105 lit. e WRG 1959 verletzt, so genügt dazu der Hinweis, daß nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung solcher Interessen zukommt. Die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen ist vielmehr ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet.

6. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren vom Beschwerdepunkt (oben I.3.) umfaßten Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde war deshalb - ohne daß es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen (diesem ist im Hinblick auf das unter II.3. und 4. Gesagte der Boden entzogen) bedurfte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17. Februar 1987

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