Normen
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1;
AVG §69 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1984 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid derselben Behörde vom 15. März 1979 abgeschlossenen Verfahrens bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 28. Dezember 1967 wurde der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des Hühnerbaches von km 2,0 bis 4,2 erteilt. Der nunmehrige Beschwerdeführer war diesem Verfahren in seiner Eigenschaft als Wasserberechtigter an der Lafnitz als Partei beigezogen; ihm wurde auch der - in Rechtskraft erwachsene - Bewilligungsbescheid zugestellt.
1.2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1980 stellte der LH gemäß den §§ 41 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. a und 121 WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Regulierungsmaßnahmen mit der auf Grund des Bescheides des LH vom 28. Dezember 1967 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung fest (erster Spruchteil). Darüber hinaus wurden die zwischen den Regulierungs-km 4,0 bis 4,2 geänderten Trassenführungen und die Errichtung eines Tagwassergrabens auf dem Grundstück 1667/22, KG Fürstenfeld, in einer Länge von ca. 160 m nachträglich "bewilligt" (zweiter Spruchteil). Zu diesem Überprüfungsverfahren war der Beschwerdeführer nicht als Partei geladen worden; der Bescheid vom 2. Dezember 1980 wurde ihm nicht zugestellt.
1.3. Zwischenzeitig war der mP mit Bescheid des LH vom 15. März 1979 gemäß den §§ 41, 99 Abs. 1 lit. a, 107 und 111 WRG 1959 unter einer Reihe von "Auflagen-Bedingungen" die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des Hühnerbaches von km 4,2 bis 5,1 erteilt worden. Auch diesem Verfahren war der Beschwerdeführer nicht als Partei zugezogen worden; auch dieses Mal unterblieb eine Bescheidzustellung an ihn.
2. Mit beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingebrachtem und von diesem an die Erstbehörde (LH) weitergeleiteter Eingabe vom 1. Juni 1984 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"1.) Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens hinsichtlich der Überprüfung der Hühnerbachregulierung von km 2,0 bis 4,2.
2.) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis km 5,1.
3.) Im Sinne des § 138 WRG die Stadtgemeinde Fürstenfeld als Bauherrn aufzufordern, die eigenmächtig und rechtswidrig vorgenommenen Neuerungen umgehend zu beseitigen, und zwar in der Weise, daß jegliche Einleitung von Wasser des Hühnerbaches und Katzlgrabens in die Lafnitz unterbleibt, was dem derzeit gesetzmäßigen Zustand entsprechen würde."
3. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1984 wies der LH gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1984 auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Überprüfung der Hühnerbachregulierung von km 2,0 bis 4,2 und hinsichtlich der Bewilligung der Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis 5,1 als unzulässig zurück (Spruch I). Zugleich wies er gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 138 WRG 1959 den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1984 auf Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen als unzulässig zurück (Spruch II).
4. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 15. Jänner 1986 gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und Zitierung des § 69 Abs. 1 AVG 1950 führte die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle aus, daß jede Partei eines abgeschlossenen Verfahrens Antragslegitimation besitze, also einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen berechtigt sei, über den die Behörde zu entscheiden habe. Antragsberechtigt sei somit nur derjenige, der Partei des vorangegangenen (wiederaufzunehmenden) Verfahrens gewesen sei. Einer "übergangenen Partei", d.h. einer Person, die nicht Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens gewesen sei, dies jedoch nach dem Gesetz hätte sein sollen, sei kein Wiederaufnahmeantrag zu bewilligen, weil ihr gegenüber der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Antrag auf Wiederaufnahme sei insbesondere wegen nicht behobener formeller Mängel, inhaltlicher Mängel, fehlender Legitimation des Antragstellers oder wegen Fehlens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei nach Ausweis der Akten zuletzt in dem mit Bescheid des LH vom 28. Dezember 1967 abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens als Partei beteiligt gewesen. Weder in dem mit Bescheid des LH vom 2. Dezember 1980 abgeschlossenen Kollaudierungsverfahren noch in dem mit Bescheid derselben Behörde vom 15. März 1979 abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sei der Beschwerdeführer als Partei geladen gewesen bzw. sei ihm ein Bescheid zugestellt oder verkündet worden. Unter Bezugnahme auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 wies die belangte Behörde weiters darauf hin, daß dem Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Wiederaufnahmeantrag vom 17. Oktober 1980 ergebe, bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, daß er durch die gegenständlichen Regulierungsmaßnahmen in seinen Rechten berührt werde; er hätte demnach innerhalb von zwei Wochen entsprechende Einwendungen erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Erstbehörde habe somit zu Recht die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen "und auch nicht als solche gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 gewertet". In der Folge brachte die belangte Behörde noch zum Ausdruck, daß selbst bei der Annahme einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers für ihn nichts zu gewinnen wäre, da "für seinen Antrag auch die im § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 normierten Wiederaufnahmegründe fehlen" (was sodann näher dargelegt wurde).
Was den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 anlangt, so sei auch dessen Zurückweisung durch den LH zu Recht erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer meine, die bewilligten Regulierungsmaßnahmen seien ihm gegenüber eigenmächtig bzw. gesetzwidrig vorgenommen worden, so übersehe er dabei, daß sich die Eigenmacht bzw. die Gesetzwidrigkeit nur auf denjenigen beziehen könne, der die Maßnahmen gesetzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Vorgangsweise dann als eigenmächtige Neuerung i.S. des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, diese aber nicht erwirkt worden sei. Im vorliegenden Fall seien für die Regulierungsmaßnahmen wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden, weshalb weder von Eigenmacht noch von Gesetzwidrigkeit gesprochen werden könne.
5. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid dem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in seinem Recht darauf verletzt, daß seine Anträge meritorisch (in stattgebendem Sinn) erledigt werden. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
6. Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde ist - ebenso wie der LH - davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer sowohl in dem dem Bewilligungsbescheid des LH vom 15. März 1979 zugrundeliegenden Verfahren als auch in dem dem Bescheid derselben Behörde vom 2. Dezember 1980 vorangegangenen Überprüfungsverfahren Parteistellung (gemäß § 102 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959) zukam. Ebenso übereinstimmend sind beide Instanzen davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer ungeachtet dessen diesen beiden Verfahren tatsächlich nicht als Partei zugezogen wurde.
2. Was den vorgenannten Bewilligungsbescheid anlangt, so hat der LH diesen spruchmäßig u.a. auf § 107 WRG 1959 gestützt. Aus der Regelung des Abs. 2 dieses Paragraphen folgt - dies haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen - , daß in dem dort umschriebenen Fall der Übergehung einer Partei i. S. des § 102 Abs. 1 WRG 1959 dem wasserrechtlichen Bescheid Rechtskraftwirkung auch gegenüber der übergangenen Partei zukommt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3246/1957, 5884/1969 und 8661/1979 einerseits und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Zlen. 83/07/0317, 0318, und vom 21. Oktober 1986, Zl. 85/07/0192 sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur anderseits).
Da der Beschwerdeführer als Partei i.S. des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zu qualifizieren ist - darin stimmen die belangte Behörde und die beschwerdeführende Partei überein -, sohin auch ihm gegenüber der Bewilligungsbescheid des LH vom 15. März 1979 betreffend die Hühnerbachregulierung von km 4,2 bis 5,1 rechtskräftig geworden ist, mangelte es dem diesbezüglichen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers - im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht - nicht an der im Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 AVG 1950 normierten wesentlichen Voraussetzung. Die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung dieses Wiederaufnahmeantrages entsprach daher nicht dem Gesetz. An der spruchmäßigen Zurückweisung durch die belangte Behörde vermochte das hypothetische Eingehen in die Sache selbst - unter der Annahme der Antragslegitimation des Beschwerdeführers - in der Begründung des bekämpften Bescheides nichts zu ändern; dies deshalb, weil angesichts des klaren Spruches und der damit voll übereinstimmenden tragenden Begründung des Bescheides die darüber hinaus in der Bescheidbegründung enthaltene Aussage, daß der Wiederaufnahmeantrag auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, lediglich als unverbindliche Äußerung und Rechtsbelehrung gewertet werden kann.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch die seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bewilligungsbescheid des LH vom 15. März 1979 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt wurde, was den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes findet § 107 Abs. 2 WRG 1959 im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren keine Anwendung (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 83/07/0131). Die vorhin beschriebene erweiterte Rechtskraftwirkung kommt somit allein bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden und nicht auch bei auf § 121 WRG 1959 gestützten Bescheiden zum Tragen. Der Umstand, daß im Rahmen der Überprüfung nach der vorzitierten Gesetzesstelle auch - wie im Bescheid des LH vom 2. Dezember 1980 - eine nachträgliche Genehmigung (geringfügiger Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt) erteilt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung, da sich diese Genehmigung nicht auf die §§ 107, 111 WRG 1959, sondern auf § 121 leg. cit. ("Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen") stützt.
Daraus ergibt sich, daß der Überprüfungsbescheid des LH vom 2. Dezember 1980 dem Beschwerdeführer gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen ist; dies hat zur Folge, daß hier - anders als in bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 15. März 1979 - die von der belangten Behörde spruchmäßig aufrecht erhaltene Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers im Grunde des § 69 Abs. 1 Einleitungssatz AVG 1950 der Rechtslage entsprach.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 17. Oktober 1980 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe, den die Behörde allenfalls als Einwendungen i.S. des § 107 Abs. 2 WRG 1959 zu werten gehabt hätte, keinesfalls jedoch ignorieren hätte dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich dieser Wiederaufnahmeantrag schon allein aus zeitlichen Gründen nicht auf das mit dem Überprüfungsbescheid vom 2. Dezember 1980 abgeschlossene Verfahren beziehen konnte, darüber hinaus, daß - unbeschadet des erwähnten zeitlichen Momentes - eine Qualifizierung dieses Antrages als Einwendungen i.S. des § 107 Abs. 2 WRG 1959 deshalb nicht in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung, wie erwähnt, im Überprüfungsverfahren nicht Anwendung findet. Abgesehen davon sind Gegenstand des Abspruches des angefochtenen Bescheides die Wiederaufnahmeanträge vom 1. Juni 1984, nicht jedoch ein Wiederaufnahmeantrag vom 17. Oktober 1980.
4. Zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der LH möge die mP gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verhalten, die von ihr "eigenmächtig und rechtswidrig vorgenommenen Neuerungen umgehend zu beseitigen", ist folgendes festzuhalten:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung i.S. des § 138 WRG 1959 dann vor, wenn für eine bestimmte Maßnahme nach dem Gesetz eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. November 1981, Slg. Nr. 10.599/A). Vorliegendenfalls entbehrte keine der vom Beschwerdeführer als eigenmächtige Neuerungen gewerteten Maßnahmen der mP des gebotenen wasserrechtlichen Konsenses: Die Regulierung des Hühnerbaches von km 4,2 bis 5,1 wurde mit dem mehrfach genannten Bescheid des LH vom 15. März 1979 bewilligt. Die von der ursprünglich (mit Bescheid des LH vom 28. Dezember 1967) erteilten Bewilligung der Regulierung des Hühnerbaches von km 2,0 bis 4,2 abweichenden Maßnahmen (geänderte Trassenführung zwischen km 4,0 und 4,2; Errichtung eines Tagwassergrabens) sind Gegenstand einer auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 gestützten nachträglichen Genehmigung. Sowohl diese mit Bescheid des LH vom 2. Dezember 1980 ausgesprochene Genehmigung als auch die mit Bescheid vom 15. März 1979 erteilte Bewilligung sind der mP gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Damit kann keine Rede davon sein, daß die mP als diejenige, welche die besagten Maßnahmen gesetzt hat, konsenslos vorgegangen wäre. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag des Beschwerdeführers, die mP zur Beseitigung dieser Maßnahmen zu verhalten, mangels Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung (im Instanzenzug) zurückzuweisen, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des LH vom 15. März 1979 rechtskräftig abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 13. Dezember 1988
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