VwGH 85/18/0072

VwGH85/18/007212.9.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde der IG in W, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Dezember 1981, Zl. MA 70-IX/G/14/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §10 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. September 1980 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 30. April 1980 um 02.00 Uhr in Wien 1, Brandstätte 5, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's trotz positivem Alkotest der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Unter Berufung auf § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 1980 das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und verfügte die Einstellung des Verfahrens in dieser Hinsicht gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die Beschwerdeführerin habe die Vorführung zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vor einen Arzt verweigert, nicht jedoch die amtsärztliche Untersuchung, wie ihr dies (unrichtigerweise) im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden sei.

Noch vor Zustellung dieses Berufungsbescheides erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen mit 28. Oktober 1980 datierten und am 29. Oktober 1980 zur Post gegebenen Beschuldigten-Ladungsbescheid, worin der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, am 30. April 1980 um 02.00 Uhr in Wien 1, Brandstätte 5, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's nach positiv durchgeführtem Alkotest die Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert zu haben.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Jänner 1981, wurde die Beschwerdeführerin nunmehr der im obgenannten Beschuldigten-Ladungsbescheid vorgeworfenen Tat für schuldig erkannt; sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Unter Berufung auf die zuletzt genannte Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Dezember 1981 (dem angefochtenen Bescheid) das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende ein, das Strafverfahren wegen Übertretung nach § 5 Abs. 4 lit. a StVO sei mit Erlassung des Berufungsbescheides vom 13. Oktober 1980 beendet worden. Das neuerliche Straferkenntnis sei unzulässig, weil keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt sei und Verjährung eingetreten sei. Dazu sei zu sagen, daß das von der Erstbehörde zunächst eingeleitete Verfahren wegen § 5 Abs. 4 lit. a StVO mangels Gesetzmäßigkeit der verbalen Tatanlastung nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin habe führen können. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten sei mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. Oktober 1980, dessen Zustellnachweis den Aufgabepoststempel 29. Oktober 1980 trage, der somit die Behörde rechtzeitig verlassen habe und den Vertreter der Beschwerdeführerin sogar noch am 30. Oktober erreicht habe, zulässigerweise nochmals das Verfahren eingeleitet worden. Die Tatsache, daß der das Straferkenntnis vom 18. September 1980 behebende Berufungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt gewesen sei, vermöge die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges nicht zu hindern. Zur Sache selbst bringe die Beschwerdeführerin vor, sie sei gar nicht aufgefordert worden, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen. Ihre unsichere Fahrweise sei darauf zurückzuführen gewesen, daß sie sich verfolgt gefühlt habe. Nach Wiedergabe des § 5 Abs. 4 lit. a StVO führte die belangte Behörde dazu aus, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 30. April 1980 um 01.55 Uhr in Wien 1, Brandstätte 5, ihren Pkw gelenkt habe. Ebenso stehe fest, daß der an Ort und Stelle vorgenommene Alkotest positiv gewesen sei. Laut Anzeige habe sie die amtsärztliche Untersuchung verweigert, obwohl sie mehrmals auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sei. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme habe der Meldungsleger angegeben, die Lenkerin habe sich dem Alkotest, der positiv verlaufen sei, unterzogen, habe jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung die amtsärztliche Untersuchung, trotzdem sie in Kenntnis der Folgen gewesen sei, abgelehnt. Es habe keine Veranlassung bestanden, an den klaren Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, stehe er doch unter qualifizierter Wahrheitspflicht und sei ihm als geschultem Organ der Straßenaufsicht zuzumuten, verläßlich den Inhalt von ihm geführter Amtshandlungen wiederzugeben. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ein persönliches Interesse daran, straflos zu bleiben und werde daher eher geneigt sein, zu ihren Gunsten sprechende Angaben zu machen. Der Meinung der Beschwerdeführerin, sie sei zur Vorführung vor den Amtsarzt nicht aufgefordert worden, vermöge sich die belangte Behörde nicht anzuschließen. Wenn auch in der Anzeige nicht ausdrücklich erwähnt sei, daß der Meldungsleger die Aufforderung ausgesprochen habe, so sei aus den Worten der Beschwerdeführerin:

"Ich finde eine Untersuchung durch ihren Amtsarzt als überflüssig", zu schließen, daß die Beschwerdeführerin, um eine Vorführung ablehnen zu können, davon wissen müßte, daß eine solche hätte vorgenommen werden sollen. Aus der Anzeige ergebe sich daher eindeutig, daß der Meldungsleger die Beschwerdeführerin dem Amtsarzt habe vorführen wollen, diese Vorführung jedoch infolge der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Mit den zitierten Worten habe die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, daß sie die Aufforderung des Sicherheitswachebeamten, deren genaue Formulierung und Form damit unerheblich werde, als solche verstanden und abgelehnt habe. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob sie über den Zweck der Untersuchung unterrichtet worden sei. Als geprüfte Kraftfahrzeuglenkerin hätten ihr die Vorschriften der StVO bekannt sein müssen. Sie hätte somit wissen müssen, daß nach positivem Alkotest als nächster Verfahrensschritt die Vorführung vor den Amtsarzt auf der "Tagesordnung" stehe. Auch ihre angebliche Aufgeregtheit habe die Beschwerdeführerin nicht zu entschuldigen vermocht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Straferkenntnis vom 18. September 1980 sei klar zu entnehmen gewesen, daß ihr ein das Tatbild des § 5 Abs. 4 lit. a StVO verwirklichendes Verhalten unterstellt worden sei. Mit Berufungsbescheid vom 13. Oktober 1980 sei jedoch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens verfügt worden. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei daher rechtskräftig. Neuerliche Verfolgungshandlungen seitens der Behörde wegen der Verwirklichung des Tatbildes der vorgenannten Gesetzesstelle auf Grund des bereits Gegenstand des eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens gewesenen Verhaltens wären daher nur im Rahmen einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG 1950 zulässig gewesen.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß der (nicht angefochtene) Berufungsbescheid vom 13. Oktober 1980 in (materielle) Rechtskraft erwachsen ist. Nach Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts, Wien 1975, Seite 153 ff, äußert sich die materielle Rechtskraft unter anderem in der Sperrwirkung. Diese verbietet allen Strafverfolgungsbehörden wegen derselben Tat gegen denselben Beschuldigten noch einmal ein Strafverfahren durchzuführen (ne bis in idem), auch wenn die Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung zweifelhaft geworden ist. Die Sperrwirkung wird durch verschiedene Rechtseinrichtungen, vor allem durch die Möglichkeit durchbrochen, die rechtskräftige Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren zu beseitigen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um einen Vorfall am selben Ort und zur selben Zeit und dieselbe (von der Erstbehörde angezogene) gesetzliche Bestimmung, gegen die verstoßen wurde, jedoch nicht um dasselbe Tatbild: Denn § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 enthält drei verschiedene Tatbilder. Im Straferkenntnis vom 18. September 1980, welches mit dem Berufungsbescheid vom 13. Oktober 1980 behoben worden war, wurde der Beschwerdeführerin - wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - vorgeworfen, "... trotz positivem Alkotest der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet zu haben". Einzig und allein diese - von der Beschwerdeführerin gar nicht begangene Tat - wurde von der mit Berufungsbescheid mit 13. Oktober 1980 verfügten Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 erfaßt. Hingegen wurde der Beschwerdeführerin im Straferkenntnis vom 13. Jänner 1981 - und somit auch im angefochtenen Bescheid - zur Last gelegt, "nach positiv durchgeführtem Alkotest die Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert zu haben". Da es somit - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - primär auf die verbale Tatumschreibung ankommt, wozu noch kommt, daß die Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 StVO darstellt, ist hier der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt worden, die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft hinsichtlich dieser Tat nicht eingetreten.

Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, der Meldungsleger hätte sie richtig auffordern müssen, der Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung nachzukommen; eine derartige Aufforderung sei nie an sie ergangen. Da auch der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung die an sie ergangene Aufforderung als eine solche zur amtsärztlichen Untersuchung bezeichne, mangle es nach dem Akteninhalt und der Begründung des angefochtenen Bescheides eines tatbildmäßigen Verhaltens ihrerseits.

Dazu ist festzustellen, daß als Betreff in der Anzeige vom 30. April 1986:

"Verweigerung der Zuführung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO" angeführt wurde, während in der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige davon die Rede ist, daß die Beschwerdeführerin "eine amtsärztliche Untersuchung abgelehnt" habe. Ebenso enthält die Zeugenniederschrift des Meldungslegers (ON 40) die Aussage, daß die Beschwerdeführerin "trotz mehrmaliger Aufforderung die amtsärztliche Untersuchung abgelehnt" habe. Hingegen ist im Spruch des Straferkenntnisses und somit auch im Spruch des angefochtenen Bescheides (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) davon die Rede, daß die Beschwerdeführerin "die Vorführung zu einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert" habe. Die belangte Behörde hat sich damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides durchaus schlüssig auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß der Gerichtshof im Erkenntnis vom 14. September 1984, Zl. 83/02/0482, in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes ausgesprochen hat: "Mag sich auch die Aufforderung des Meldungslegers auf die Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung bezogen haben, so konnte eine solche Aufforderung vom Beschwerdeführer in diesem Stadium der Amtshandlung, in dem zwar eine positive Atemluftprobe vorlag, er jedoch noch keinem Amtsarzt vorgeführt wurde, nur dahin verstanden werden, daß es sich hiebei um seine vom Meldungsleger beabsichtigte Vorführung zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung handelt. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, erscheint seine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung auch nicht rechtswidrig."

Ferner meint die Beschwerdeführerin, da ihr der Zweck der Vorführung zu einem Amtsarzt nicht genannt worden sei, könne ihr eine Weigerung der Befolgung einer Aufforderung zur Vorführung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO nicht angelastet werden.

Dazu ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten: Im Hinblick darauf, daß die vorangegangene Atemluftprobe positiv ausgefallen ist und sich bereits daraus die Berechtigung des Meldungslegers ergab, die Beschwerdeführerin einem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen, mußte nämlich für die Beschwerdeführerin als geschulte Kraftfahrzeuglenkerin, der die Bestimmungen der StVO 1960 und daher auch die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 lit. a und 99 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes bekannt sein mußten, klar erkennbar sein, zu welchem Zweck die Aufforderung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, erfolgte, auch wenn dieser Zweck nicht ausdrücklich genannt worden ist (vgl. Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/02/0096).

Insofern die Beschwerdeführerin einwendet, daß die belangte Behörde dem mit Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. Oktober 1980 neu eingeleiteten Verfahren eine neue Geschäftszahl hätte geben müssen, damit auch für sie erkennbar gewesen wäre, daß es sich hiebei um ein neues, mit dem rechtskräftig eingestellten Verfahren nicht identisches Verwaltungsstrafverfahren handelte, ist darauf zu verweisen, daß der Gerichtshof im Erkenntnis vom 23. September 1985, Zl. 85/18/0317, ausgesprochen hat, daß eine unter derselben Aktenzahl an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, unter der auch das in der Folge eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn geführt worden war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu begründen vermag. Denn die Vergabe von Aktenzahlen dient innerorganisatorischen Zwecken der Behörde; dadurch können subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt werden.

Die Beschwerdeführerin wendet "vorsichtsweise" die Unzulässigkeit der Bestrafung wegen Verjährung im Sinne des § 31 VStG ein. Dazu ist zu sagen, daß die Tat am 30. April 1980 begangen wurde. Wie bereits ausgeführt lautet der Betreff der Anzeige auf "Verweigerung der Zuführung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO". Eine derartige Formulierung ist wohl als Verweigerung der Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung zu verstehen. Im Sinne der Ausführungen eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. N.F. Nr. 11525/A, stellt aber die Akteneinsicht des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1980 in Verbindung mit der Aufforderung, sich zu rechtfertigen, eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung dar. Daraus erhellt aber auch, daß entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ihr ausgewiesener Vertreter auch hinsichtlich des (zweiten) nicht eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens bevollmächtigt war. In diesem Zusammenhang ist auch noch der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie anführt, daß selbst der Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 28. Oktober 1980, welcher am 29. Oktober 1980 nach außen in Erscheinung getreten ist, ebenfalls noch als rechtzeitige Verfolgungshandlung anzusehen war, welche aber im Hinblick auf das eben Gesagte nicht mehr notwendig war.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin noch die Unterlassung der beantragten Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger. Hier ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, daß der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß die Verwaltungsverfahrensgesetze dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung bieten, sofern nicht die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme z. B. wegen einer Identifizierung oder der Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (vgl. z.B. Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0203).

Insofern die Beschwerdeführerin noch darauf hinweist, daß ihr vor Durchführung des Alkotestes keine Gelegenheit zu einer Mundspülung gegeben worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei dieser Behauptung um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt, da sie entsprechende Vorbringen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nie erhoben hat.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 12. September 1986

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