VwGH 85/16/0074

VwGH85/16/007419.2.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des JH in M, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 13. Mai 1985, Zl. 82.372-8/85, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §7 Abs1 Z5
BewG 1955 §10 Abs2
FinStrG §19 Abs3
FinStrG §35 Abs1
FinStrG §72 Abs1 litd
FinStrG §98 Abs3
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1
ZollG 1955 §34 Abs1
ZollG 1955 §47 Abs1
ZollG 1955 §47 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985160074.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Juni 1984 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 1. April 1983 anläßlich der Eingangsabfertigung beim Zollamt Kiefersfelden - abgesehen von anderen im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht wesentlichen eingangsabgabepflichtigen Verfahren - eine gebrauchte (in der Folge immer nur als Jacke bezeichnete) Damennerzjacke (braun mit Klauen und mit Reißverschluß abnehmbaren Ärmeln) Marke M auf die - für sich allein - Eingangsabgaben in der Höhe von S 17.085,-- entfallen seien, vorsätzlich unter Verletzung der aus den §§ 48 und 172 ZollG resultierenden Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen des versuchten Schmuggels nach dem § 13, 35 Abs. 1 FinStrG begangen.

Abgesehen von dem Ausspruch über die Strafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie den Kostenersatz und die Feststellung des Verfalls in bezug auf die anderen Waren wurde gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG statt auf Verfall der Jacke auf Wertersatz in der Höhe von S 45.000,-- erkannt und nach § 20 FinStrG die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Der gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab die (in der Folge immer als belangte Behörde bezeichnete) Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit ihrer Rechtsmittelentscheidung vom 13. Mai 1985 unter Hinweis auf die §§ 62 Abs. 1 und 161 ff FinStrG keine Folge. Dies im wesentlichen nach Wiedergabe, bzw. unter Berufung auf die §§ 48, 66 und 67 Abs. 1 lit. i ZollG; 8, 13, 19 Abs. 1 lit. b, 35 Abs. 1 und 4, 122 Abs. 1, 126 und 158 FinStrG mit nachstehend angeführter Begründung:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe zusammenfassend folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe seit 1976 als Angestellter bei einem Reisebüro mit Sitz in Jamaika, wo er seinen Wohnsitz gehabt habe, gearbeitet. Seit 5. Juli 1983 lebe er wieder in Österreich, wo er "selbständiger" Versicherungsmakler sei.

Am 1. April 1983 sei er mit seinem in der BRD vorläufig zugelassenen Pkw beim Grenzzollamt Kiefersfelden nach Österreich eingereist. Dabei habe er verschiedene Waren, darunter auch die Jacke, in seinem Pkw mitgeführt. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß diese verschiedenen Waren, die er nach bzw. durch Österreich ein- bzw. durchführen habe wollen, stellungspflichtig seien, habe er bei der Zollkontrolle nur fünf Ölgemälde erklärt und die ausdrückliche Frage des Beamten nach weiteren Waren, die der Beschwerdeführer in Österreich belassen oder durch Österreich durchführen wolle, verneint. Bei der anschließenden Durchsuchung des Pkws sei - außerdem in einer Reisetasche aufbewahrten bzw. in Kleidungsstücken eingewickelten eingangsabgabepflichtigen Waren - in einem Koffer ein Kleidersack mit der Jacke vorgefunden worden. Sie habe einen Wert von S 45.000,-- gehabt und sei Eigentum der gemäß § 122 Abs. 1 FinStrG an dem in Rede stehenden Finanzstrafverfahren beteiligt gewesenen Gattin des Beschwerdefahrers gewesen. Auf diese Jacke seien Eingangsabgaben in der Höhe von S 17.085,-- entfallen. Der Beschwerdeführer habe die Jacke von seiner Gattin übernommen gehabt und nach Österreich einführen wollen, um sie in Tirol reinigen zu lassen.

Zur Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. zur Abweisung seines Vertagungsantrages führte die belangte Behörde aus, zunächst sei die Berufungsverhandlung für 1. April 1985 anberaumt gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter Hinweis auf seine geschäftsbedingten Unabkömmlichkeiten um Terminverlegung ersucht und dabei für die Monate April bis Juli jene Tage genannt, an denen er ebenfalls ortsabwesend sei. Dabei seien z.B. auf die Monate April bzw. Mai 1985 17 bzw. 18 Arbeitstage entfallen.

Dem Beschwerdeführer sei bereits am 15. April 1985 die Vorladung zur Berufungsverhandlung zugestellt worden. Er sei ihr jedoch fern geblieben. Sein Verteidiger und seine Gattin hatten vorgebracht, er unterstütze nebenbei auch seine 65 Jahre alte Mutter als Marktfahrer im Schuhhandel. Am Tage der Berufungsverhandlung finde ein Markt in Hall in Tirol statt, wobei der Beschwerdeführer aushelfen müsse. In diesem Vorbringen könne ein begründetes Hindernis im Sinne des § 126 FinStrG nicht erblickt werden, da es dem Beschwerdeführer habe möglich sein müssen, für die Dauer der Berufungsverhandlung für den Marktstand einen Vertreter zu finden, wenn überhaupt davon ausgegangen werde, daß seine Mutter den kurzen Zeitraum nicht ohne Ersatz hätte überbrücken können.

Auf Grund der von der Gattin des Beschwerdeführers in dem von der belangten Behörde ergänzten Beweisverfahren gemachten Angaben werde festgestellt, daß zwischen dem Beschwerdefahrer und seiner Gattin noch vor seiner Abreise aus Jamaika vereinbart worden sei, er solle die Jacke in Österreich reinigen lassen und dann nach Jamaika zurückbringen. Seine Gattin habe nämlich zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt nach Österreich reisen wollen und dabei die Jacke benötigt. Sie habe die Jacke in der BRD um S 40.000,-- gekauft. Die Jacke sei neuwertig und nicht verschmutzt gewesen. Die Gattin des Beschwerdeführers habe befürchtet, die Jacke könnte wegen der hohen Luftfeuchtigkeit in Jamaika Schaden leiden. Deshalb habe sie eine Reinigung für angebracht gehalten. Auch der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung im Vorverfahren am 12. April 1983 erklärt, er habe die Absicht gehabt, die Jacke nach der Reinigung "bei seiner Abreise in dieser Woche" nach Jamaika zurückzubringen.

Weiters führte die belangte Behörde aus, sie habe gegen die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz keine Bedenken und sie könne deren Feststellungen ohne Beweiswiederholung vollinhaltlich übernehmen. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers am

1. bzw. 12. April 1983 stehe auf Grund der Angaben seiner Gattin fest, daß die Jacke zwar die Marke "M" führe, jedoch in der BRD gekauft und in Österreich nie verzollt worden sei.

Im Anschluß daran bejahte die belangte Behörde objektiv die Verwirklichung des Tatbestandes des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels, weil die Jacke nicht als Reisegut - auch nicht als vorausgesandtes - im Sinne des § 34 Abs. 1 ZollG, vielmehr als zur Reinigung und damit sinngemäß zur Ausbesserung in Österreich bestimmte Ware zu qualifizieren sei. Die belangte Behörde hätte keine Bedenken gegen die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellte innere Tatseite. Immerhin handle es sich beim Beschwerdeführer um einen ehemaligen Finanzamtsbediensteten, Reisebüroangestellten und mehrjährigen Direktor eines Reisebüros. Bei diesem Erfahrungsstand sei ihm die Stellungspflicht von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr bekannt gewesen.

Vorsatz in Ansehung der Stellungspflicht - es genüge bedingter Vorsatz - könne nicht bezweifelt werden.

Mit Rücksicht auf den Kaufpreis der Jacke in der BRD bestünden auch keine Bedenken gegen den mit S 45.000,-- geschätzten Wert. Obwohl sich im Akt kein "eigentliches" Gutachten befinde und der seinerzeit vom Zollbeamten befragte Kürschnermeister nicht mehr über Aufzeichnungen verfüge, müsse bei der Wertermittlung immerhin das in Österreich gegebene hohe Preisniveau für Pelzwaren und vor allem auch die Umsatzsteuerbelastung Berücksichtigung finden. In diesem Sinne habe auch die Gattin des Beschwerdeführers den Schätzwert von S 45.000,-- in der Berufungsverhandlung für "realistisch" gehalten.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "zum Beschwerdepunkt 'versuchter Schmuggel einer Damenpelzjacke'" die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsstrafakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet) stellt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, da es ein Straferkenntnis zum Gegenstand hat, mangels ausdrücklicher Erklärung das Recht, nicht bestraft zu werden, dar (siehe unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. Nr. 11.525/A, und das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 85/16/0083).

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG (hier und in der Folge in der im vorliegenden Beschwerdefall jeweils maßgebenden Fassung vor der - am 1. Jänner 1986 in Kraft getretenen - Novelle BGBl. Nr. 571/1985) handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Auf Grund des § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.

Nach § 19 Abs. 3 erster und zweiter Satz FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, dem die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.

Auf Grund des § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muß der Vorsatz keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet werden, es genügt vielmehr, daß er sich auf die Verletzung der Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde (siehe z.B. die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1982, Zl. 82/16/0037, Slg. Nr. 5715/F, und vom 11. Februar 1982, Zlen. 81/16/0229, 0230, Slg. Nr. 5657/F).

Gemäß § 46 Abs. 1 ZollG wird jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, mit Ausnahme der in elektrischen Leitungen beförderten elektrischen Energie zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Dies bedeutet nach der Anordnung des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle, daß die Ware der allgemeinen Zollaufsicht unterliegt, d.h., zollrechtlich gebunden ist. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden.

Nach § 48 Abs. 1 ZollG ist jede über die Zollgrenze eingehende oder zum Austritt über die Zollgrenze bestimmte Ware, unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Post- und Luftverkehr, dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 1 ZollG ist Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer die Ware in Gewahrsam hat.

Auf Grund des § 52 Abs. 1 ZollG hat der Verfügungsberechtigte für die Durchführung des Zollverfahrens beim Zollamt eine - schriftliche oder mündliche - Warenerklärung abzugeben. Nach § 67 Abs. 1 lit. i ZollG ist der Eingangsvormerkverkehr zulässig für Waren zur Ausbesserung.

Auf Grund des § 172 Abs. 1 zweiter Satz ZollG unterliegen - abgesehen von anderen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nach dem § 34 ZollG zollfreie Waren nicht der Stellungspflicht, es sei denn, daß sie Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unterworfen sind.

Gemäß § 34 Abs. 1 - Abs. 2 kommt hier nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer und seine Gattin zur Tatzeit im Zollausland wohnhaft gewesen waren - ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für Waren, die im Zollausland wohnhafte Reisende zum eigenen Verbrauch oder vorübergehend zu ihrem persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes während der Reise in das Zollgebiet einbringen oder die ihnen zu diesen Zwecken voraus - oder nachgesandt werden. Das Reisegut muß nicht gebraucht, jedoch dem Stande und den persönlichen Verhältnissen des Reisenden angemessen sein, ferner nach Menge, Art und Beschaffenheit dem Zweck der Reise und der Dauer der Reisebewegung entsprechen.

"Vorübergehend" für den persönlichen Gebrauch "während der Reise" bedeutet nur den Zeitraum zwischen einer bestimmten Ein- und der darauf folgenden Ausreise (siehe z.B. die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1982, Zl. 82/16/0037, Slg. Nr. 5715/F, und vom 7. Dezember 1965, Zl. 1151/65, Slg. Nr. 3374/F).

Nun geht auch die Beschwerde zutreffend von den von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Gattin getroffenen Feststellungen aus, wonach die Jacke vom Beschwerdeführer keineswegs zum vorübergehenden persönlichen Gebrauch seiner Gattin während des Zeitraumes zwischen einer bestimmten Ein- und der darauf folgenden Ausreise vorausgesandt, sondern nur zur Reinigung vorübergehend in das Zollgebiet eingebracht worden war. Damit ist aber bereits dargetan, daß für die Jacke Stellungs- und Erklärungspflicht bestand (siehe z.B. das nach Österreich nur zur Durchführung eines Service eingebrachte Uhren betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1985, Z1. 84/16/0241, ÖStZB 1986/22, S 382). Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Interpretation des § 34 Abs. 1 ZollG - in dem Sinn etwa, daß die der Ehefrau des Beschwerdeführers gehörende Jacke, die unbestrittenermaßen vom einreisenden Beschwerdeführer ausschließlich zum Zwecke ihrer Ausbesserung (Reinigung) ins Zollgebiet gebracht worden war, auch seinem zum persönlichen Gebrauch während der konkreten Reise dienenden Reisegut zuzurechnen sei - verbietet sich schon deshalb, weil sonst § 67 Abs. 1 lit. i ZollG seine Bedeutung verlieren würde. Sieht doch diese - bereits oben zitierte - Bestimmung ausdrücklich den Eingangsvormerkverkehr für Waren zur Ausbesserung vor.

Schon auf Grund der bisherigen Ausführungen zeigt sich auch, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit von ihm gestellten Beweisanträgen, insbesondere auf Durchführung eines Augenscheines in Anwesenheit der beiden zur Tatzeit diensthabenden Abfertigungsbeamten beim Zollamt Kiefersfelden, zumindest unwesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG waren. Gleiches gilt auch für den sinngemäßen Einwand, die beim Zollamt Innsbruck - also in erster Instanz tätig gewesenen - Juristen und Sachbearbeiter seien befangen gewesen, weil mit dem Abspruch durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls ein solcher Mangel, sollte er überhaupt bestanden haben, behoben wird (siehe z. B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1982, Zlen. 82/16/0109, 0120, Slg. Nr. 5717/F, und die dort angeführten Erkenntnisse). In der begründeten Übernahme erstinstanzlicher Feststellungen durch die belangte Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht das Ergebnis einer "negativen Beeinflussung" zu erblicken.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kommt dem Umstand, ob die Jacke ein österreichisches Produkt ist und hier nie verzollt worden war oder nicht, rechtliche Relevanz nicht zu, weil auch Waren des inländischen freien Verkehrs, die in das Zollausland ausgeführt werden, durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet gemäß § 65 ZollG grundsätzlich zu ausländischen Waren werden. Im Beschwerdefall vermochte daher der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die streitverfangene Jacke, die unbestrittenermaßen jahrelang im Zollausland - noch dazu von verschiedenen Personen - getragen worden war, sei bei ihrer abermaligen Einbringung durch den Beschwerdeführer eine eingangsabgabepflichtige Ware im Sinne des § 35 Abs. 1 FinStrG und als solche einem Zollverfahren, dessen Bestimmung es ist, daß die Ware einer der vier Zollverfahrensarten durch Zollabfertigung (vgl. § 47 Abs. 1 und 2 ZollG) unterzogen wird, zuzuführen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies deshalb, weil hiefür Eingangsabgabenfreiheit mangels Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen weder - wie bereits oben dargestellt - nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG als persönliches Reisegut noch - zufolge ihrer durch Gebrauch eingetretenen Veränderung - nach § 42 Abs. 1 ZollG als inländische Rückware rechtens in Betracht kommt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet zwar u.a. die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen (früheres oder späteres) Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und das Erkenntnis vom 3. November 1986, Zl. 84/15/0133).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, daß die belangte Behörde den für das Finanzvergehen des Schmuggels erforderlichen Vorsatz des Beschwerdeführers auch in bezug auf die Jacke mit der oben dargestellten Begründung bejahte, zumal die Verwahrung einer bereits in einem Kleidersack befindlichen Damennerzjacke in einem Koffer zusätzlich für die Schlüssigkeit der Überlegungen der belangten Behörde spricht.

Zutreffend weist sie in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen in bezug auf ihm nach Zustellung des angefochtenen Bescheides von Zollbeamten erteilte unrichtige Rechtsauskünfte vom Verwaltungsgerichtshof schon wegen des im § 41 Abs. 1 VwGG normierten Neuerungsverbotes nicht geprüft werden dürfen.

Dem Beschwerdeführer ist weiters zu erwidern, daß nach dem betreffenden von der Akteneinsicht nicht ausgenommenen Eingangsabgabenberechnungsblatt (00016 bzw. 17 der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten) die Abgabenberechnung ohnedies retrograd erfolgte, der gemeine Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG aber nicht mit dem Zollwert ident sondern der jeweilige inländische Detailverkaufspreis ist. Der gemeine Wert setzt sich danach zusammen aus: dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben (hier: Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer), den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den diversen (ortsüblichen) Gewinnspannen (siehe z.B. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, a.a.0., Kommentarteil § 19 Seite 74 Anm 5 und Fußnote dazu).

Schließlich findet der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung aller Umstände in der Begründung der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit des durch einen Rechtsanwalt und einer Steuerberaterin verteidigt gewesenen Beschwerdeführers keine rechtswidrige Anwendung des § 126 FinStrG.

Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 19. Februar 1987

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