VwGH 85/07/0265

VwGH85/07/026517.12.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde 1. des Dkfm. SK in W, 2. der GK in O, beide vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6 - 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1985, Zl. 511.732/01-I 5/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §40 Abs1;
WRG 1959 §107;
AVG §40 Abs1;
WRG 1959 §107;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Stadtgemeinde O hat unter Vorlage eines Projektes beim Landeshauptmann von Burgenland um die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage angesucht. Über dieses Ansuchen ordnete er eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung gemäß §§ 40 bis 44 AVG 1950 und 107 WRG 1959 für den 16. November 1984 an. Zu dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer namentlich geladen. Dabei erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertreter Einwendungen, und zwar, daß die Aufschließungsstraße, zu deren Entwässerung unter anderem der Kanal diene, im Sinne des § 9 Abs. 4 Burgenländische Bauordnung zu eng sei und daß eine zweckmäßigere, weniger eingreifende Bauausführung dadurch stattfinden könnte, daß man den entlang der Bundesstraße B 331 befindlichen unverrohrten Graben dazu benütze, die Niederschlagswässer der Bauplätze 1306/1, 1306/5 und 1306/6, welche jetzt allesamt durch das gegenständliche Projekt entsorgt werden sollten, abzuleiten. Schließlich brachten die Beschwerdeführer auch vor, ihr Grundeigentum - das Grundstück 1299/2 KG O steht im Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers und das Grundstück 1299/1 KG O im Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer - könne bei dem vorliegenden Bauvorhaben durch Grundeinbrüche gefährdet werden. Ein solcher Fall habe sich in M ereignet.

Der in der Verhandlung angehörte Amtssachverständige für Wasserbautechnik legte in seinem Gutachten dar, daß der Straßenentwässerungskanal im Bereich der B 331 sich zur Aufnahme der Abwässer bzw. der Kanalisationsanlage nicht eigne. Hinsichtlich der angeführten Bedenken bezüglich allfälliger Bauschäden an bestehenden Gebäuden wies der Amtssachverständige darauf hin, daß die Strangtrasse derzeit zirka 5 m entfernt von den bestehenden Liegenschaften in einer Tiefe von zirka 3 m geführt werden soll. Bei entsprechend sachgerechter Baudurchführung seien daher Auswirkungen auf die benachbarten Gebäude und Grundstücke der Beschwerdeführer nicht zu erwarten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Jänner 1985 wurde der Stadtgemeinde O die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kanalstranges in der Ried "XY" bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt II) des Spruches wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, daß eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer auszuschließen sei, ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Widmung der Straße ohne Genehmigung und des Umstandes, daß diese zu wenig breit sei, sei völlig unbeachtlich und habe im wasserrechtlichen Verfahren nichts zu tun. Den Beschwerdeführern, die dem Gutachten des Amtssachverständigen im Verfahren nicht entgegengetreten seien, gehe es offenbar in erster Linie um die Errichtung der Straße und nicht so sehr um den Kanal. Durch den geplanten Kanal werde aber das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht berührt. Die Beschwerdeführer würden sich im wesentlichen darauf beziehen, daß sie in ihrem Grundeigentumsrecht beeinträchtigt würden und daher Parteistellung gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hätten. Eine Verletzung des Grundeigentums erscheine aber im vorliegenden Fall gar nicht möglich, da der Kanal, wie bereits dargelegt, nicht auf ihren Grundstücken, sondern auf den Grundstücken ihrer Nachbarn verlegt werde und bei einem Kanal mit einem Durchmesser von 30 cm, der zudem in einem entsprechenden Abstand von den Gebäuden in 3 m Tiefe verlegt werde, die Grundstücke bzw. Objekte der Beschwerdeführer in keiner Weise nachteilig beeinflußt werden könnten. Würde man nämlich der Ansicht der Beschwerdeführer folgen, so hätten in einem wasserrechtlichen Verfahren sämtliche Grundeigentümer im verbauten Gebiet einer Gemeinde auch dann Parteistellung, wenn ein öffentlicher Kanal auf öffentlichem Gut verlegt werde, da die Stränge in irgendeiner Weise immer in der Nähe ihrer Grundstücke vorbeiführten. Trotz dieser Rechtsansicht sei aber die Behörde erster Instanz auf die Argumente der Beschwerdeführer eingegangen; diese hätten aber als unbegründet abgewiesen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen rügen, daß die Behörde erster Instanz keinen Lokalaugenschein, sondern lediglich eine Verhandlung im Gemeindeamt durchgeführt hätte, daß die Protokollierung unrichtig und daß der Standpunkt der Behörde in rechtlicher Hinsicht unhaltbar sei, indem einerseits die Einwendungen als unbegründet abgewiesen worden seien und damit die Parteistellung negativ entschieden worden sei. In diesem Falle wären aber die Einwendungen zurückzuweisen gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere gerügt, daß die Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht hätten, das Grundwasser zu nutzen. Den Grundnachbarn sei Parteistellung zugebilligt worden, nicht aber den Beschwerdeführern; auf den Grundstücken der Beschwerdeführer seien Brunnen im Betrieb und das Grundstück, auf dem die Errichtung der Kanalanlage geplant sei, liege höher als das Grundstück der Beschwerdeführer; durch die Errichtung eines derartigen Kanals komme ein Baukörper zu liegen, der den unterirdischen Wasserfluß behindern könne, so daß Strömungsverlaufsuntersuchungen hätten vorgenommen werden müssen, um diese naheliegende Gefährdung auszuschließen. Schließlich sei die Behebung des Bescheides begehrt worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1985 wurde aus Anlaß der Berufungen der Beschwerdeführer der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß Spruchteil II zu lauten hat: "Die Einwendungen der Beschwerdeführer werden zurückgewiesen." Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, als unbestritten könne gelten, daß die Beschwerdeführer ihre Parteistellung lediglich darauf hätten stützen können, daß ihre wasserrechtlich geschützten Rechte durch das gegenständliche Vorhaben berührt werden. Hiebei hätte zumindest die Möglichkeit einer projektsbedingten Beeinträchtigung dieser Rechte dargetan werden müssen; auf eine außergewöhnliche, außerhalb der Projektsabsicht gelegene Auswirkung sei dagegen nicht Bedacht zu nehmen. Eine Parteistellung, die sich lediglich auf die Nachbarschaft gründe, sei dem Wasserrechtsgesetz an sich fremd (§ 102 Abs. 1 WRG 1959). Das vorliegende Projekt sehe keinerlei Grundinanspruchnahme von den Beschwerdeführern vor, sondern der geplante Kanal solle in 5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer geführt werden. Projektsgemäß sei daher keinerlei Berührung des Grundeigentums vorgesehen und lasse die Tatsache, daß in einem anderen Ort durch eine Kanalverlegung ein Wohnhaus beschädigt worden sei, wohl keinerlei Schlüsse auf den vorliegenden Fall zu. Die diesbezügliche Einwendung sei daher rechtlich völlig unerheblich, umso mehr, als von den Beschwerdeführern nie behauptet worden sei, daß im vorliegenden Fall vergleichbare Verhältnisse vorlägen. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführer keine Parteistellung in diesem Verfahren besäßen und ihre Einwendungen, wie die Beschwerdeführer selbst richtig erkannt hätten, zurückzuweisen gewesen seien. Der Spruch sei dementsprechend abzuändern gewesen. Wenn die Beschwerdeführer anführten, daß ihnen schon deshalb Parteistellung zukomme, weil der Erstbeschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, so sei dazu auszuführen, daß die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten sei. Irrige Amtshandlungen, wie z.B. Ladung als Partei, Akteneinsicht oder Zustellung des Bescheides, könnten dagegen die Parteistellung nicht begründen. Es liege auch keine ungleiche Behandlung gegenüber den als Partei zugezogenen Grundnachbarn vor. Wie sich aus den Akten ergebe, seien diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch als Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken im Grundbuch eingetragen gewesen. Auch wenn in der Zwischenzeit bereits eine Umwidmung in öffentliches Gut vorgenommen worden sei, vermittle das grundbücherlich eingetragene Eigentumsrecht Parteistellung und gehe die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführer, daß ihnen die Stellung als Partei aufgrund der Nachbarschaft zuerkannt worden sei, daher ins Leere. Da die Beschwerdeführer aus den oben dargelegten Gründen keine Parteien des Verfahrens seien, stehe es ihnen auch nicht zu, etwaige Verfahrensmängel, insbesondere die nichterfolgte Ladung der Zweitbeschwerdeführerin geltend zu machen. Was die erstmals in der Berufung angeführte mögliche Beeinträchtigung von bestehenden Grundwasserbrunnen betreffe, so sei dazu zu sagen, daß diese Einwendung an sich zwar geeignet sei, den Beschwerdeführern Parteistellung zu vermitteln, sie sich aber dadurch, daß dieses Vorbringen nicht in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei, ihres Rechtes begeben hätten. Die mündliche Verhandlung vom 16. November 1984 sei ordnungsgemäß öffentlich kundgemacht und in der Kundmachung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß derjenige, der die Stellung als Partei aufgrund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen habe, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbehörde gestellt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführer durch ihre Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, hätten sie ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht nicht geltend gemacht und die geforderten Nachweise nicht erbracht. Auch in der Berufung sei dieser Nachweis nicht erbracht worden, so daß durch diese Unterlassung der Verlust der Parteirolle eingetreten sei. Die übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen seien aus wasserrechtlicher Sicht unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus § 102 in Verbindung mit § 12 und § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erfließenden Recht, als Eigentümer der Nachbargrundstücke einer Kanalanlage, die geeignet sei, den Grundwasserstrom zu unterbinden, so daß es zum Versickern von Brunnen bzw. zur Verunmöglichung der Entnahme von Privatgrundwässern auf diesen dem Grundeigentümer gehörigen Grundstücken komme, sowie in ihrem aus der Parteistellung erfließenden Recht auf Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle (§ 40 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 107 WRG 1959) verletzt; ferner seien sie in ihrem Recht auf sorgfältige Würdigung des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften läge darin, daß die Behörde erster Instanz entgegen der Vorschrift des § 40 Abs. 1 AVG 1950 nicht die Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt habe; hätte sie eine solche durchgeführt, dann hätte sie Gelegenheit gehabt, sich von der gegebenen Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführer inklusive ihrer Wasserbenutzungsrechte zu überzeugen. Durch Nichtdurchführung einer derartigen Augenscheinsverhandlung sei nicht nur § 40 Abs. 1 AVG 1950 verletzt, sondern darüber hinaus auch in notwendiger Folge nicht aufgrund sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entschieden worden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß weder § 40 Abs. 1 AVG 1950 noch § 107 WRG 1959 zwingend die Durchführung eines Lokalaugenscheines - eines Beweismittels - vorsieht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz enthält nur einen Hinweis auf die Gefährdung ihres Grundeigentums durch Grundeinbrüche, nicht aber auf ein Wasserbenutzungsrecht (§§ 9, 10 Abs. 2 WRG 1959) oder auf Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959. Die Lage des Kanalstranges - dieser berührt das Grundeigentum der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht - stand aufgrund des aufgelegten Projektes fest. Damit bestand aber insbesondere auch aufgrund des in der Verhandlung abgegebenen Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind, keine Veranlassung, zur weiteren Klärung des Sachverhaltes einen Lokalaugenschein durchzuführen, den die Beschwerdeführer im übrigen im Verwaltungsverfahren nicht beantragt haben.

Der Erstbeschwerdeführer war durch einen sachkundigen Berater in der mündlichen Verhandlung vertreten, dessen Äußerungen sich die Zweitbeschwerdeführerin anschloß. Es bestand daher für die Behörde erster Instanz keine Veranlassung, die Beschwerdeführer zur Präzisierung ihrer Einwendungen anzuleiten.

Die Beschwerdeführer rügen weiters unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, daß die belangte Behörde den Verlust der Parteistellung mit einer unrichtigen Auslegung des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 und 2 WRG 1959 begründet habe.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Behörde erster Instanz bezüglich der durch § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechte nur eine Gefährdung ihres Grundeigentums durch den Bau des Kanalstranges, nicht aber eine Beeinträchtigung ihrer behaupteten Wasserrechte geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer schließt die Geltendmachung der Gefährdung des Grundeigentums nicht auch schon die Geltendmachung der Verletzung von Wasserrechten in sich, so daß die erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung der Beeinträchtigung von Brunnen durch die Präklusion erfaßt ist. Es handelt sich hiebei nicht um eine in der Berufungsschrift nachgetragene Ergänzung oder Präzisierung der allein in Ansehung des Grundeigentums erhobenenen Einwendungen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht hinsichtlich der behaupteten Verletzung eines Wasserbenutzungsrechtes oder einer Nutzungsbefugnis die Berufung wegen Präklusion abgewiesen (jener nicht Folge gegeben) und darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführer kein Wasserbenutzungsrecht - wofür die Eintragung in das Wasserbuch nachzuweisen gewesen wäre (§ 102 Abs. 2 WRG 1959) - dem Vorhaben entgegengestellt haben.

Das Eigentum an dem in Rede stehenden Wasserbauvorhaben benachbarten Grundstücken, vermittelt aber für sich allein noch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. Dezember 1985

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