VwGH 84/12/0189

VwGH84/12/018915.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 9. August 1984, Zl. 33 3200/7‑V1/3/83, betreffend Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §17b Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984120189.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Gruppeninspektor in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, versieht seinen Dienst in der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes X. Für ihn gilt ein Normaldienstplan mit Dienst von Montag bis Freitag.

Am 12. Dezember 1982, einem Sonntag, hatte er von 8 Uhr bis 15 Uhr über die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen und anschließend bis 19 Uhr in der Dienststelle in Bereitschaft zu sein. Da in der Folge über die Abgeltung dieser Bereitschaftszeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde erster Instanz eine Meinungsverschiedenheit entstand, stellte Letztere auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24. Juni 1983 fest, daß dem Beschwerdeführer für die gegenständlichen vier Stunden Bereitschaftsdienst (Amtsbereitschaft gemäß § 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) eine Bereitschaftsentschädigung in der Höhe von 40 v. H. der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956), das sei die Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 dieses Gesetzes und ein Zuschlag von 100 v. H., gebühre. Es sei nicht zulässig ‑ so führte sie in der Begründung des Bescheides im wesentlichen aus ‑, Überstunden an Sonn- und Feiertagen mit Bereitschaftszeiten zusammenzuziehen, um bei der Bereitschaftsentschädigung den Zuschlag von 200 v. H. der Grundvergütung (§ 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956) zu erlangen, weil es sich bei der Bereitschaftsentschädigung um eine Nebengebühr eigener Art handle. Diese ersetze für die Zeit, während der die Bereitschaft andauere, die in den §§ 16 bis 17 a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Nebengebühren.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor: Das zuständige Ressort habe sich im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt dazu entschlossen, die Höhe der Bereitschaftsentschädigung mit einem bestimmten Prozentsatz der Überstundenvergütung festzusetzen. Weiters werde deutlich unterschieden zwischen Bereitschaften, die an Werktagen bzw. an Sonn- oder Feiertagen geleistet würden. An Sonntagen werde jedenfalls von der Dienstbehörde anerkannt, daß ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Bereitschaftsentschädigung und den an Sonn- und Feiertagen geltenden Überstundenzuschlägen bestehe. Da die Bereitschaftsentschädigung von der Überstundenvergütung abgeleitet sei, könne nicht behauptet werden, daß es sich um eine Nebengebühr eigener Art handle. Gemäß § 50 Abs. 3 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 gelte lediglich die Rufbereitschaft nicht als Dienstzeit. Daraus sei der Gegenschluß zu ziehen, daß Amtsbereitschaft als Dienstzeit gelte, so daß im Fall von vorausgegangenen Überstunden und nachfolgender Bereitschaft diese Zeiträume zusammenzurechnen seien. Dauere somit die Dienstzeit, die sich aus Überstunden und Bereitschaftszeit zusammensetze, an Sonntagen länger als 8 Stunden, so sei infolge des engen Zusammenhanges zwischen der Höhe der Bereitschaftsentschädigung und der Überstundenvergütung von einem Zuschlag zum Grundbetrag im Ausmaß von 200 v. H. auszugehen. Die Berechnung erfolge somit so, als ob in der Zeit der Amtsbereitschaft fiktiv Überstunden geleistet worden wären.

Die belangte Behörde gab dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nicht Folge und begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung ausschließlich auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen sei. Daraus folge, daß vorangegangene oder nachfolgende Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden dürften. Die Berücksichtigung derartiger Zeiträume würde überdies zu einer ungleichen finanziellen Abgeltung der Bereitschaft führen. Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sei in der Höhe von 40 v. H. der für Zeiträume gleicher Dauer gebührenden Überstundenvergütung bzw. Sonn- und Feiertagsvergütung festgesetzt. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers am Sonntag, dem 12. Dezember 1982, habe vier Stunden gedauert. Die Sonn-und Feiertagsvergütung bestehe aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und einem Zuschlag. Dieser betrage für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 100 v. H. und ab der 9. Stunde 200 v. H. der Grundvergütung. Wenn aber eine Bereitschaftsdienstleistung ab der 9. Stunde nicht vorliege, bestehe kein Anspruch auf einen Zuschlag in der Höhe von 200 v. H. der Grundvergütung, weshalb der Berufung des Beschwerdeführers nicht habe stattgegeben werden können.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Bereitschaftsentschädigung in voller gesetzlicher Höhe nach § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 (richtig wohl: § 17 b Abs. 1) unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Leistung von sieben Überstunden am 12. Dezember 1982 (Sonntag) eine Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt hat. Gemäß § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 setzt sich diese aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag, der für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 100 v. H. und ab der 9. Stunde 200 v. H. der Grundvergütung beträgt, zusammen.

Gemäß § 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, hiefür anstelle der in den §§ 16 bis 17 a bestehenden Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung der belangten Behörde zugrunde, daß bei der Bemessung der Bereitschaftsentschädigung ausschließlich auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen sei. Dem ist aber zunächst entgegenzuhalten, daß die Gesetzesfassung das Wort „ausschließlich“ nicht enthält und daher nicht zu der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung zwingt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht angenommen werden, daß bestimmte Wertungen, die den Regelungen der §§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde liegen, für die Entschädigung einer Bereitschaft nach § 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gelten sollen, handelt es sich doch in allen diesen Fällen um eine Heranziehung des Beamten zur Erfüllung einer Dienstpflicht außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden. Wenn im § 16 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für Überstunden während der Nachtzeit eine höhere Vergütung festgelegt ist, ist nicht einzusehen, daß ein erhöhter Vergütungsanspruch nicht Platz greifen soll, wenn ein Beamter während der Nachtzeit in seiner Dienststelle in Bereitschaft zu sein hat. Das gleiche gilt für eine dienstliche Heranziehung des Beamten an Sonn- und Feiertagen. Dadurch, daß die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt und damit die darin enthaltene Bemessung der Bereitschaftsentschädigung mit 40 v. H. der Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Inhalt ihres Bescheides gemacht hat, ist sie übrigens selbst ihrer Auffassung, daß bei der Bemessung ausschließlich auf die Dauer der Bereitschaft abzustellen sei, nicht gefolgt und hat anerkannt, daß die Leistung von Bereitschaft an einem Sonntag bei gleicher Dauer höher abzugelten ist als an einem Wochentag. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet dem Beschwerdeführer bei, wenn er den im § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Zuschlag von 200 v. H. ab der 9. Stunde eines Sonn- oder Feiertagsdienstes in der Überlegung begründet sieht, daß eine derart lange Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag als eine besondere Belastung empfunden wird. Der gleiche Gesichtspunkt hat wohl für eine Bereitschaft von entsprechender Dauer zu gelten, die geringere Intensität der Inanspruchnahme des Beamten kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil ihr durch eine entsprechende Minderung der Vergütung Rechnung getragen wird. Umso mehr muß der vorstehende Gesichtspunkt aber zum Tragen kommen, wenn, wie im vorliegenden Fall der Bereitschaft, eine Überstundenleistung vorangegangen ist. Die vom Beschwerdeführer begehrte höhere Vergütung ab der 2. Stunde seiner Bereitschaft (das ist unter Hinzurechnung der sieben vorangegangenen Überstunden die 9. Stunde seiner dienstlichen Heranziehung an einem Sonntag) steht auch nicht in einem Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung, daß auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist. Denn diese Anordnung schließt es, wie erwähnt, nicht aus, daß auch die aufgezeigten Wertungen des Gesetzgebers mitberücksichtigt werden.

Da der angefochtene Bescheid demnach auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruht, mußte er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 15. April 1985

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