VwGH 84/07/0066

VwGH84/07/006631.5.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1980, Zl. 510.107/08-I 5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband NN, vertreten durch den Obmann Bürgermeister S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem den Parteien des Verfahrens bekannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1979, Zl. 2757/77, zu entnehmen. Mit ihm war der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1975 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil er die vom Landeshauptmann von Vorarlberg den Rechtsvorgängern des nun am Beschwerdeverfahren mitbeteiligten Wasserverbandes mit Bescheid vom 1. Juli 1975 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch insoweit bestätigt hatte, als die Entscheidung darüber, ob und allenfalls in welcher Höhe dem damals wie nun beschwerdeführenden Fischereiberechtigten eine Entschädigung zustehe, einem Nachtragsbescheid vorbehalten wurde. Im fortgesetzten Verfahren behob sodann der Bundesminister mit Bescheid vom 12. September 1979 den Bescheid des Landeshauptmannes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück. Mit deren Bescheid vom 15. November 1979 wurde hierauf der mitbeteiligten Partei unter einer Reihe von Vorschreibungen gemäß §§ 12, 13, 32, 33, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur nachgesuchten zentralen Abwasserreinigungsanlage erteilt; die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden gemäß § 15 WRG 1959 als im Gesetz nicht begründet abgewiesen. Dessen Berufung gab schließlich der Bundesminister mit Bescheid vom 23. Jänner 1980 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Landeshauptmann werde die bewilligte Abwasserreinigungsanlage als im vordringlichen Interesse des Gewässerschutzes gelegen betrachtet; es würden dadurch die bisher unzulänglich geklärten Abwässer des L-tales in einer nach den Richtlinien der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee errichteten modernen Kläranlage gereinigt und in diesen eingebracht, was eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse des betroffenen Raumes und auch des Bodensees selbst bewirke. Die für die Kläranlage erforderlichen Grundflächen seien privatrechtlich erworben worden, sonstige wasserrechtlich geschützte Rechte würden nicht berührt. Der Beschwerdeführer habe die wasserrechtliche Bewilligung nur schlechthin bekämpft und sich für eine Ringleitung eingesetzt, aber nicht, wie es § 15 Abs. 1 WRG 1959 vorsehe, konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorgeschlagen; den die Abweisung seiner Einwendungen betreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid werde beigepflichtet.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 25. November 1983, B 84/80, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abtrat, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt wurde. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Berücksichtigung seiner Einwendungen und Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei nahm in einer Äußerung zu den Beschwerdeausführungen Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat auf die ausführlichen Darlegungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. November 1979, wonach er im ganzen Verfahren die Bewilligung für das in Rede stehende Projekt nur in allgemeiner Weise bekämpft und eine Entschädigung verlangt, aber keine bestimmten Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 WRG 1959 erstattet habe, in der Berufung lediglich erwidert, es wäre unrichtig, Einwendungen gegen das Einbringen von Schmutzwässern nicht für zulässig anzusehen und auf die Entschädigungsforderungen nicht einzugehen. Auch auf die jene Überlegungen der Behörde erster Instanz bekräftigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde nur mittelbar in Richtung behauptetermaßen von dem bewilligten Projekt ausgehender, der Fischerei schädlicher Einflüsse und mit dem Vorwurf der Unterlassung einer Entschädigungsfestsetzung entgegnet. Welche Einwendungen Fischereiberechtigte aber nach dem Gesetz rechtswirksam erheben können, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in dem schon erwähnten Vorerkenntnis und inzwischen ebenso in dem dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Erkenntnis vom 20. Jänner 1987, Zl. 83/07/0336, ausführlich dargetan. In dem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 20. Jänner 1987, Zl. 83/07/0335, ist ferner herausgestellt worden, daß Fischereiberechtigten eine Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile nur unter der Voraussetzung gebührt, daß rechtserhebliche Einwendungen überhaupt erhoben wurden. Zur Annahme, daß es an letzterer Voraussetzung im Beschwerdefall fehlt, war die belangte Behörde nach Lage der Akten berechtigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zur Durchführung einer Verhandlung sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt; der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers wurde entgegen § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet gestellt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 31. Mai 1988

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