Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. September 1979 bewilligte der Landeshauptmann von Vorarlberg der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf deren Antrag gemäß den §§ 9, 11, 105 und 111 WRG 1959 in einem näher gekennzeichneten Umfang die Entnahme von Kies aus dem Bodensee und wies gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 WRG 1959 die vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten gegen das Projekt erhobenen Einwendungen im wesentlichen mit der Begründung zurück, dessen Vorbringen enthalte keine dem Schutz der Fischereiinteressen dienenden Maßnahmen, sondern vielmehr eine ganz allgemein gehaltene Ablehnung des Vorhabens sowie Behauptungen über die wirtschaftliche Bedeutung der Baggermaßnahmen und sei daher rechtsunerheblich. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 ab. In der Begründung wurde in Entgegnung auf das Berufungsvorbringen unter Hinweis auf die bestehende Rechtsprechung eine Verletzung im Eigentums- und Gleichheitsrecht durch die Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 in Abrede gestellt und die Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bekräftigt, wonach der Beschwerdeführer rechtserhebliche Einwände unterlassen habe, weshalb auch die Voraussetzungen für die Bestimmung einer Entschädigung fehlten.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 26. September 1983, B 517/79, mangels Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abwies und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich dabei nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Durchsetzung seines Einspruches gegen das von der mitbeteiligten Partei angestrebte Wasserbenutzungsrecht sowie auf Entschädigung verletzt. Er erblickt in der erteilten Bewilligung einen - zu entschädigenden - Eingriff in sein Eigentum, da sein Fischereirecht ein aus dem Jahr 1825 stammender Privatrechtstitel und das betroffene Gewässer daher (s)ein Privatgewässer sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen:
Der Beschwerdeführer ist der - durch die Aktenlage gedeckten, rechtlich zutreffenden - Feststellung der belangten Behörde, er habe im Rahmen des in Rede stehenden Bewilligungsverfahrens keine Einwände im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhoben, nicht entgegengetreten. Da das Fischereirecht als selbständiges Recht zu fischen, von einem Privatrechtstitel zu unterscheiden ist, der die Wasserwelle betrifft, kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf das Alter seines Fischereirechtes nichts für die von ihm aufgestellte Behauptung gewinnen, die Bewilligung betreffe gemäß § 2 Abs. 2 WRG 1959 ein Privatgewässer. Welche Einwendungen Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten erheben können, regelt - wobei auch § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Fischereiberechtigten deutlich von den Parteien unterscheidet, deren Rechte sonst berührt werden - § 15 Abs. 1 WRG 1959 Nach dieser Gesetzesstelle gebührt eine Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 für vermögensrechtliche Nachteile nur unter der Voraussetzung, daß rechtserhebliche Einwendungen (denen nicht Rechnung getragen werden kann) überhaupt erhoben wurden was der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen hat.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Durchführung einer Verhandlung sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt; der darauf abzielende Antrag des Beschwerdeführers wurde abweichend von § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde und daher verspätet gestellt.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 283/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 20. Jänner 1987
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