European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984040009.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. September 1983 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Diskothek im Standort G Nr. 46 unter Vorschreibung von - punkteweise bezeichneten - 15 Auflagen bewilligt. Die Auflagen unter Punkt 1. bis 5. lauten wie folgt:
„1. Der Fußboden, die Decke, die Fenstermauern und die an das Anrainerhaus H anschließende Hausmauer sind zusätzlich mit einem solchen Lärmschutz auszustatten, daß im Schlafzimmer des Anrainers H beim Liegen im Bett, während der Nachtzeit keine Musik hörbar ist.
2. Sollte durch die Erhöhung des mittleren Schalldämmaßes der Mauer zwischen Diskoraum und Schlafraum des Nachbarhauses um mindestens 10 dB noch immer Musik bzw. Rhytmusgeräusche im Nachbarraum zu hören sein, so ist entweder die Schalldämmung im baulichen Bereich weiter zu verbessern oder der Schallpegel der Musikdarbietungen so weit herabzusetzen und zu begrenzen, daß der Forderung gemäß Punkt 1 entsprochen ist.
3. Die Fertigstellung der Anlage einschließlich der schallvermindernden Maßnahmen ist der Behörde anzuzeigen. Bevor die Anlage nicht überprüft worden ist, ist die Musikdarbietung im Diskothekenraum unstatthaft.
4. Mit der Ausführung der schalldämmenden baulichen Maßnahmen ist eine in der Herstellung von schalldämmenden Einrichtungen kundige Fachfirma zu beauftragen. Die Begrenzung der Lautstärke bei den Musikdarbietungen ist von einer Fachfirma so durchzuführen, daß die Begrenzung der Lautstärke vom Betreiber der Anlage nicht unwirksam gemacht werden kann.
5. Die Fenster sind während der Musikdarbietungen durch Lärmschutzblenden abzudecken. Der mittlere Schalldämmwert der Lärmschutzblenden hat mindestens 55 dB zu betragen.“
Ferner wurde in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsanlage eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben (Punkt 15) und schließlich die Beschreibung der Betriebsanlage dahin ergänzt, daß die Diskothek an den Tagen Freitag und Samstag betrieben werden solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr‑Umgebung vom 22. Dezember 1978 sei die Errichtung einer Diskothek im Standort G Nr. 46 nach Maßgabe des vorgelegten und als solchen gekennzeichneten Projektes sowie unter Vorschreibung von 13 Auflagen genehmigt worden. Einer dagegen seitens mehrerer Nachbarn erhobenen Berufung habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 20. April 1979 unter Abweisung des Genehmigungsansuchens Folge gegeben. Dem wesentlichen Inhalt der Begründung zufolge habe der technische Amtssachverständige für Immissionsschutz im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens überzeugend festgestellt, daß durch die zusätzliche Errichtung der Diskothek für die Nachbarn eine Lärmbelästigung entstehe, die über die Grenze der Zumutbarkeit erheblich hinausgehe, wobei diesen Lärmbelästigungen im Hinblick auf den Dorfcharakter des Standortes insbesondere des Nachts ein „Weckcharakter“ zukomme. Auch der amtsärztliche Sachverständige habe in seinem ausführlichen Gutachten auf diese besonderen Umstände in der Standortumgebung hingewiesen und zusätzlich ausgeführt, daß für die betroffenen Nachbarn durch die Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit auf längere Dauer auch gesundheitliche Nachteile eintreten könnten. Im übrigen werde durch die überwiegend jungen Besucher der Diskothek häufig mit den Kraftfahrzeugen möglichst nahe an das Lokal lärmerregend herangefahren und nach Verlassen der Diskothek mit den Kraftfahrzeugen wieder lärmerregend weggefahren, wodurch für die Nachbarn eine erhebliche zusätzliche Lärmbelästigung entstehe. Dazu komme die besondere Lage der Diskothek unmittelbar neben der Pfarrkirche und der unmittelbar angrenzenden Totenhalle sowie des Friedhofs, sodaß die von der Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen und Belästigungen nicht nur für die Nachbarn über das zumutbare Maß hinausgingen, sondern auch eine Beeinträchtigung der Religionsausübung in der Kirche, insbesondere der Abendgottesdienste und der Nachtwachen, sowie der Benützung der Totenhalle und des Friedhofes mit sich bringe. Diese Einwirkungen kennten durch Auflagen nicht auf ein zumutbares Maß gesenkt werden. Dagegen richte sich die Berufung der Beschwerdeführerin, in der zunächst vorgebracht werde, es erscheine völlig unbegründet, wenn die Berufungsbehörde der Meinung sei, die angeblich unzumutbaren Belästigungen könnten nicht durch Vorschreibung von Auflagen auf das zumutbare Maß gesenkt werden. Der technische Amtssachverständige habe anläßlich der Augenscheinsverhandlung am 3. April 1979 ausgeführt, daß umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich wären, um die Lärmimmissionen zu senken. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei daher schon allein deshalb rechtswidrig, weil keinerlei Begründung geliefert werde, aus welchen Erwägungen die Berufungsbehörde demgegenüber zur Ansicht gelangt sei, daß die Beeinträchtigung durch Vorschreibung von Auflagen nicht auf das zumutbare Maß gesenkt werden könnte. Weiters werde darauf verwiesen, daß in der Entfernung von ca. 50 m von der geplanten Betriebsanlage sich das Pfarrheim befinde, in welchem in regelmäßigen Abständen Tanzveranstaltungen durchgeführt würden sowie sämtliche Bälle des Ortes G stattfänden, wobei diese weitaus größeren Veranstaltungen niemals Anlaß gegeben hätten, die Nachbarn und die Religionsausübung in der Kirche unzumutbar zu beeinträchtigen. Zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes habe der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnis im folgenden zusammenfassend dargestellt werde: Am 27. März 1980 sei zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr ein unangesagter Augenschein durchgeführt worden, um die Auswirkungen bei Betrieb der Diskothek feststellen zu können. Dabei sei jedoch festgestellt worden, daß die Diskothek seit einigen Wochen nur mehr an den Tagen Freitag und Samstag betrieben werde, und in Hinkunft auch nur mehr an diesen Tagen betrieben werden solle. Aus diesem Grunde habe sich der ärztliche Amtssachverständige bereit erklärt, in den folgenden Wochen in einer Nacht von Freitag auf Samstag einen unangesagten Augenschein durchzuführen. Am 28. März 1980 sei eine Augenscheinsverhandlung vorgenommen worden, die im wesentlichen folgendes ergeben habe: Zu Beginn der Verhandlung habe die Vertreter der Marktgemeinde G angegeben, daß der Flächenwidmungsplan für die Gemeinde sich in Ausarbeitung befinde, jedoch noch nicht beschlossen worden sei. Im Entwurf des Flächenwidmungsplanes sei das in Rede stehende Gebiet als Dorfgebiet ausgewiesen. Zunächst sei die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden, ihre Standpunkte zu präzisieren: Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe dazu folgende Erklärung abgegeben: Die Diskothek solle nur an den Tagen Freitag und Samstag in der Zeit von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr betrieben werden. Der Ausgang, der von der Betriebsanlage gesehen, zur Kirche hingerichtet sei, sei geschlossen und könne von den Besuchern der Diskothek nicht benützt werden. Die Besucher verließen das Lokal durch den Haupteingang, der auf die Marktstraße hinausführe. Zu diesem Zweck seien im Erdgeschoß Rollos angebracht, die nach Herunterlassen einen direkten Gang zum Hauptausgang bildeten. Die zur Kirche hin gerichtete Klosettanlage könne von den Diskothekenbesuchern nicht benützt werden. Es sei festgestellt worden, daß die öffentliche Abortanlage, die Gegenstand von Einwendungen im Verfahren der Vorinstanzen gewesen sei, beseitigt worden sei. Im Verband der Betriebsanlage sei an dieser Seite eine neue Abortanlage errichtet worden, die nur von den Gasträumen erreichbar sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nach Durchführung des Augenscheins in der Betriebsanlage im Hause der Nachbarin H und in der Aufbahrungshalle (Krypta), bei dem Schallpegelmessungen und subjektive Hörproben durchgeführt worden seien, folgenden Befund erhoben: Der Diskothekenraum liege im 1. Stock des Gaststättengebäudes. Fünf Fenster des Raumes wiesen auf die Marktstraße, ein Fenster in den Hof. Die auf die Marktstraße weisenden Fenster seien durch jeweils 12 cm starke, eingesetzte Blenden schallgedämpft abgeschlossen. Diese Blenden bestünden aus Styropor und Telwolle, die zwischen Hartfaserplatten angebracht seien. Das in den Hof weisende Fenster, welches gegenüber den fünf genannten Fenstern liege, sei nicht mit einer Blende versehen, jedoch „nicht durch Gäste öffenbar“ eingerichtet. Des weiteren befänden sich in Richtung zur Kirche drei zugemauerte Fenster. Um die durch den Betrieb der Stereoanlage allenfalls verursachten Immissionen festzustellen, seien auf der Stereoanlage zwei ausgewählte Schallplatten abgespielt worden. Beim Abspielen der ersten Platte seien im Diskothekenraum Werte zwischen 78 und 86 dB und Spitzenwerte bis 94 dB ermittelt worden. Beim Abspielen der zweiten Platte seien Werte zwischen 80 und 90 dB und Spitzenwerte von 94 dB ermittelt worden. Es habe festgestellt werden können, daß die Stereoanlage auf Maximallautstärke eingestellt gewesen sei. Hierauf seien bei Abspielen der genannten Platten und eingestellter maximaler Lautstärke in der Wohnung der Nachbarin H objektive Lautstärkemessungen und subjektive Hörproben durchgeführt worden. Das Schlafzimmerfenster dieser Wohnung weise in den schon genannten Hofbereich und liege etwas tiefer als das in den Hof weisende Fenster der Betriebsanlage der Diskothek. Während des Abspielens der beiden Platten hätten keine Wahrnehmungen hinsichtlich Musik gemacht werden können. Der ärztliche Amtssachverständige habe folgenden Befund erstattet: Bei den während der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Schallpegelmessungen seien zur gleichen Zeit sowohl im Diskothekenraum als auch im Schlafraum des 1. Obergeschosses der Nachbarin H sowie ferner im erdgeschoßigen Wohnraum der Genannten subjektive Hörproben durchgeführt worden. Im Diskothekraum selbst seien die Musikgeräusche dem Typus und der Art der Musik entsprechend deutlich und in sehr großer Lautstärke wahrnehmbar gewesen. Im Schlafzimmer seien bei geschlossenem Fenster subjektiv nicht die geringsten Musikgeräusche wahrzunehmen gewesen. Auch bei geöffnetem Fenster des Schlafzimmers seien sogar beim Hinausbeugen aus diesem Fenster keinerlei Musikgeräusche, nicht einmal bei konzentriertem Hinhören, wahrzunehmen gewesen. Im erdgeschoßigen Wohnzimmer seien subjektiv nur bei ganz konzentriertem Hinhören kurzzeitig ganz leise, dumpfe rhythmische Abfolgen der Bässe zu hören gewesen, und zwar nur bei abgestellter Pendeluhr. Die Nachbarin H habe hiezu angegeben, daß die Befundaufnahme nicht repräsentativ sei, da bereits ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Grundgeräuschpegel untertags und dem während der Betriebszeit bestehe. Im übrigen seien jene Messungen bzw. das Ergebnis der Messungen nicht jenen gleich, die beim Normalbetrieb aufträten. Der ärztliche Amtssachverständige habe in der Folge in der Nacht vom 11. auf den 12. April 1980 einen unangesagten Augenschein in der Wohnung der Nachbarin H vom 21.50 Uhr bis 3.20 Uhr durchgeführt und dabei subjektive Hörproben vorgenommen (bis 0.35 Uhr seien die Hörproben abwechselnd im erdgeschoßigen Wohnzimmer und im obergeschoßigen Schlafzimmer durchgeführt worden, ab dem genannten Zeitpunkt ausschließlich im Schlafzimmer). Hiebei habe sich ergeben, daß im Wohnzimmer, dessen Fenster geschlossen gewesen sei, des öfteren menschliche Stimmen, tapsende Schritte und ab zu auch ein dumpfes rhythmisches Rollen ohne besondere Aufmerksamkeit deutlich zu hören gewesen seien. Weiteres seien auch verschiedene Geräusche vom Gästeverkehr in Form von Fahr- und Motorengeräuschen (Pkw und einspurige Kraftfahrzeuge) und fallweise auch Gesprächsfetzen deutlich wahrnehmbar gewesen. Im Schlafzimmer seien bei geschlossenen Fenstern bis gegen Mitternacht immer wieder unterschiedliche Rhythmen der Musik in wechselnder Lautstärke, das eine Mal nur ganz leise, das andere Mal wieder lauter zu hören gewesen. Am lautesten seien die verschiedenartigsten Fahr- und Motorgeräusche der an- und abfahrenden Gästefahrzeuge zu hören gewesen und mitunter auch die Unterhaltung der ein- und aussteigenden Diskothekgäste. In den unterschiedlich längeren und kürzeren Pausen, während der aus der Diskothek nichts zu hören gewesen sei und auch auf dem Vorplatz im Freien Ruhe geherrscht habe, sei jeweils der Eindruck völliger Stille gegeben gewesen und bei geöffnetem Fensterflügel sei nur ein entferntes, dumpfes, leises Umgebungsgeräusch wahrnehmbar gewesen, sodaß auch da noch der subjektive Eindruck der Ruhe vorgeherrscht habe. Gegen Mitternacht habe sich der Gästelärm auf dem Platz vor der Diskothek sehr erheblich verstärkt, neben den Start‑, Anfahr- und sonstigen Geräuschen, wie zum Beispiel dem Autotür‑Zuschlagen, seien auch Gespräche der sich laut unterhaltenden abfahrenden und einsteigenden Gäste sehr deutlich wahrnehmbar gewesen. Ein weiterer für die Beschwerdeführerin unangesagter Augenschein sei in der Wohnung der Nachbarin H am 21. Juni 1980 in der Zeit von 22.20 Uhr bis 24.00 Uhr und anschließend daran ein ebenfalls unangesagter Augenschein in der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin am 22. Juni 1980 in der Zeit vom 0.00 Uhr bis 0.45 Uhr durchgeführt worden. Bei diesen Augenscheinen sei sowohl der gewerbliche als auch der ärztliche Amtssachverständige zugegen gewesen. Dabei seien folgende Feststellungen getroffen worden: Beim ersten Augenschein seien im Schlafzimmer der Nachbarin H Hörproben durchgeführt worden. Während der Beobachtungsdauer von 22.20 Uhr bis 24.00 Uhr hätten die in der Diskothek abgespielten Musikstücke zum großen Teil wahrgenommen werden können. Es hätten ganz deutlich die verschiedenen Rhythmen der gespielten Stücke unterschieden werden könne, wobei mitunter auch die Musik selbst habe wahrgenommen werden können. Diese Beobachtungen seien sowohl vom ärztlichen als auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen gemacht worden. Es habe aber immer wieder Musikstücke gegeben, bei denen keine Einwirkungen hätten beobachtet werden können, wobei jedoch bei Auflegen des Ohres an die Wand eindeutig das Abspielen eines Musikstückes festgestellt worden sei. Die im Raum wahrzunehmenden Rhythmus- bzw. Musikgeräusche seien wohl nur sehr leise, aber mitunter gut wahrnehmbar gewesen, obwohl eine Messung dieser Geräusche mitunter nicht möglich gewesen sei. Vielfach seien jedoch die Rhythmus- bzw. auch Musikgeräusche zwischen 23 und 24 dB, mitunter auch bis 25 dB ansteigend meßbar gewesen. In Augenblicken, wo keine Musik hörbar gewesen sei, sei im Raum bei geschlossenem Fenster ein Grundgeräuschpegel von 22 bis 23 dB festzustellen gewesen. Nach öffnen des Fensters sei in Raummitte ein Grundgeräuschpegel von 29 bis 30 dB wahrzunehmen gewesen. Das Rhytmusgeräusch habe jedoch als überaus schwaches aber mit fremder Charakteristik behaftetes Geräusch trotzdem gerade noch wahrgenommen werden können. Bei Auflegen des Kopfes auf einen der beiden Kopfpölster des in dem Raum befindlichen Ehebettes hätten die Musikgeräusche und die rhythmischen Geräusche leise aber doch gut wahrgenommen werden können. Um 24.00 Uhr hätten sich dann die genannten Amtssachverständigen in die Betriebsanlage begeben und hätten dort Lautstärkemessungen durchgeführt. Dabei seien während der verschiedenen Musikdarbietungen Werte zwischen 82 bis 88 dB bei Spitzen bis 94 dB festzustellen gewesen. Auf Verlangen seien dieselben beiden Platten abgespielt worden, die seinerzeit bei der Verhandlung am 28. März 1980 als Probestück abgespielt worden seien. Beim Abspielen dieser beiden Platten hätten im Diskothekenraum die schon erwähnten Meßwerte festgestellt werden können. Bei einer Kontrolle bei der Nachbarin H sei festzustellen gewesen, daß das Abspielen dieser beiden Platten nicht wahrzunehmen sei. Hingegen habe das Abspielen einer anderen Langspielplatte im Schlafzimmer der genannten Nachbarin Werte zwischen 24 und 25 dB erbracht. Auf Grund der erhobenen Befunde habe der ärztliche Amtssachverständige am 23. Dezember 1980 folgendes Gutachten erstattet: Die Augenscheine hätten mit eindeutiger Sicherheit ergeben, daß auf die Bewohner des Hauses G 45 bei Betrieb der Diskothek Lärmimmissionen in erheblicher Lautstärke und von besonderer Klangcharakteristik einwirkten. Diese Lärmimmissionen seien geeignet, wenn sie während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen einwirkten, Schlafstörungen verschiedener Art (Einschlaf-, Durchschlaf- und Weckstörungen) auszulösen. Wenn solche Schlafstörungen wöchentlich auch nur an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen aufträten, könnten sie im Laufe der Zeit zu objektivierbaren Gesundheitsstörungen in Form von Funktionsstörungen verschiedener Organe oder sogar Organsystemen führen. Vom ärztlichen Standpunkt könne daher der beantragten Genehmigung nur unter der unabdingbaren Voraussetzung zugestimmt werden, daß durch geeignete technische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt sei, daß bei Betrieb der Diskothek während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) im an die Diskothek unmittelbar anschließenden Schlafzimmer des genannten Hauses von der Diskothek bzw. aus derselben nichts zu hören sei. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe am 13. Mai 1981 folgende gutächtliche Äußerung abgegeben: Um der vom amtsärztlichen Sachverständigen erhobenen Forderung nachkommen zu können, seien zusätzliche Maßnahmen zur Herabminderung der bei der Nachbarin auftretenden Immissionen durch den Betrieb der Diskothek erforderlich. Es böten sich zwei Möglichkeiten an, und zwar entweder zusätzliche schalldämmende Maßnahmen im Diskothekenraum oder Verringerung der Emissionen, d. h. Verringerung der im Raum verursachten Musikgeräusche. Bei den zusätzlichen schalldämmenden Maßnahmen sei die Schwierigkeit darin zu sehen, daß eine relativ laut dargebotene Musik, bei der die tiefen Töne (Bässe) noch besonders betont würden, zum Nachbarn so stark vermindert werden müsse, daß in dessen Schlafzimmer keine Einwirkungen durch Musik wahrzunehmen seien. Da jedoch die Einwirkungen im Schlafzimmer zum Teil bereits unter den meßbaren Grundgeräuschpegelwerten des Schlafzimmers lägen, sei im Hinblick auf die zusätzliche Dämmung kein Bezugspunkt mehr gegeben. Es sei daher nicht möglich, genaue Angaben über ein zusätzliches Dämmaß der schalldämmenden Bauteile zu machen. Schätzungsweise dürfte eine Erhöhung des mittleren Schalldämmwertes, wobei jedoch besonders auch auf die Verminderung von relativ niederfrequenten Geräuschen Wert zu legen sei, von mindestens 10 dB erforderlich sei, um diese Forderung zu erfüllen. Diese Maßnahmen müßten sich auf die Decke des Raumes, auf die Wand zum Nachbarn sowie auch auf den Fußboden erstrecken, um eine Fortleitung des Schalles durch das Mauerwerk zu unterbinden. Das endgültige Maß der erforderlichen mittleren Schalldämmung könne nur experimentell ermittelt werden. Als weitere technische Möglichkeit sei die Herabminderung des Musikgeräusches im Raum um ebenfalls mindestens 10 dB anzusehen. Das bedeutet aber, daß das Musikgeräusch im Diskothekenraum mit seinen Spitzen 85 dB nicht überschreiten dürfe, wobei die sonst normal auftretenden Lautstärken merklich tiefer zu liegen kämen. Da jedoch seitens der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht worden sei, daß eine solche Lautstärke für den Diskothekbetrieb zu gering sei und nicht in Frage käme, scheide eine solche Möglichkeit aus. Zusammenfassend ergebe sich, daß sich für die erforderliche zusätzliche Schalldämmung weder eine bauliche noch eine andere technische Maßnahme zur Reduzierung der bei der Nachbarin H auftretenden Immissionen anbiete. Dieses Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 1981 u. a. erklärt, daß sie entgegen ihrer seinerzeitigen Äußerung bereit wäre, weitere Investitionen vorzunehmen, um auch „abstrakte“ Beeinträchtigungen der Anrainer auszuschließen, wenn dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Sie habe um Ergänzung des Beweisverfahrens ersucht und weiters ausgeführt, sie könne sich vorstellen, daß insbesondere noch die Hausmauer, die an das Nachbarobjekt angrenze, durch zusätzliche schalldämmende Anbauten an der Mauer und an den Fenstern isoliert werden könnte, um auch nur jeden Anschein einer Immission zu vermeiden. Das gleiche treffe auch für die Senkung der Spitzenwerte bei den abgespielten Platten zu. Auf Grund dieser Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei der gewerbetechnische Amtssachverständige zu einer ergänzenden gutächtlichen Äußerung aufgefordert worden. Diese Äußerung sei am 16. Oktober 1981 erstattet worden und sei - unter Zugrundelegung der dargestellten ärztlichen Forderungen - zu einem Bewilligungserfordernis laut Punkt 1. bis 15. der Bescheidauflagen gelangt. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie lege diese Auffassung seinem Bescheid zugrunde, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, daß bei Durchführung der vorgeschriebenen umfangreichen sowohl baulichen als auch sonstigen technischen Maßnahmen auch in Hinblick darauf, daß es sich bei dem Standort der Betriebsanlage um ein besonders ruhiges Dorfgebiet handle, selbst in den unmittelbar an den Diskothekenraum anschließenden Nachbarräumen auch zur Nachtzeit aus der Diskothek nichts zu hören sein werde. Im übrigen sei durch die Vorschreibung der Fertigstellungsanzeige und den Vorbehalt der Betriebsbewilligung dafür Sorge getragen, daß die Einhaltung der Auflagen hinreichend überwacht werden könne und daß erforderlichenfalls andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden könnten, wobei die Beschwerdeführerin das Risiko auf sich nehme, daß im Betriebsbewilligungsverfahren gegebenenfalls auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben würden. Es sei daher unter Vorschreibung der angeführten Auflagen die entsprechende Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 zu erteilen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Genehmigung der beantragten Betriebsanlage ohne Vorschreibung der in den Punkten 1. bis 5. enthaltenen Auflagen als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, abgesehen davon, daß sich aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht erkennen lasse, weshalb eine derart minimale Anhebung des Grundgeräuschpegels solche Folgewirkungen entfalten solle, hätte die belangte Behörde auch ihrem Antrag auf Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß infolge der nur minimalen Anhebung des Grundgeräuschpegels Gesundheitsschäden ausgeschlossen werden könnten, stattgeben müssen. Darüberhinaus habe sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 1981 beantragt, festzustellen, ob nicht bei den Fenstern eine entsprechende Dreifachverglasung genügend Lärmschutz erbringe. Auch eine Klärung dieser Frage habe die belangte Behörde verabsäumt. Das mit der Berufung vorgelegte Gutachten des technischen Überwachungsvereins Wien sei ebenfalls übergangen worden und es habe sich der beigezogene Sachverständige mit den darin enthaltenen und dem Berufungsvorbringen zugrundegelegten Angaben nicht auseinandergesetzt. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt habe, es könne auf Grund der durchgeführten Erhebungen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob durch bauliche Maßnahmen allein der angestrebte Erfolg tatsächlich erreicht werden könne. Im Hinblick darauf, daß ihr ein ganz erhebliches Interesse daran zugebilligt werden müsse, zu klären, ob die mit einem großen Aufwand verbundenen Investitionen auch tatsächlich zu einem Erfolg führen würden, hätte die belangte Behörde bemüht sein müssen, durch weitere, unter Umständen nicht amtliche Sachverständigengutachten, eine Klärung dieser Frage herbeizuführen, wenn sich der zunächst damit beauftragte Gutachter außerstande sehe, hierüber abschließend Auskunft zu erteilen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird schließlich vorgebracht, auch wenn man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ausgehe, erweise sich die Erteilung der in den Punkten 1. bis 5. beschriebenen Auflagen als nicht gerechtfertigt. Aus den Verfahrensergebnissen gehe nämlich eindeutig hervor, daß es nur zu unwesentlichen Geräuschbeeinträchtigungen gekommen sei und daß daher die erteilten Auflagen als zu gravierend angesehen werden müßten.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaft maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Was die Bestimmung des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist,einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal „Gefährdung der Gesundheit“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hatte demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1984, Zl. 84/04/0002, u.a.) Unter Bedachtnahme auf diese Gesetzeslage und ausgehend von den getroffenen Bescheidfeststellungen kann daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde nicht etwa darin erblickt werden, daß sie - bei Annahme des Tatbestandes einer Gesundheitsgefährdung von Nachbarn ohne Vorschreibung von Auflagen - darüberhinaus eine Erörterung der Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs. 2 GewO 1973 nicht vornahm.
Weiters kann sich die Beschwerdeführerin aber auch nicht dadurch als beschwert erachten, daß die belangte Behörde Fragen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der für den Fall der Gebrauchnahme von der Bewilligung erteilten und von ihr bekämpften - insbesondere durch die Auflage laut Punkt 1., hinsichtlich ihres Wirksamkeitserfordernisses bestimmten - Auflagen nicht erörterte, da die Behörde auf dem Boden des § 77 Abs. 1 GewO 1973 die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen nicht zu prüfen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Slg. N. F. Nr. 9837/A, u. a.). Daß sich aber etwa schon aus den Bescheidfeststellungen andere, denselben Effekt bewirkende weniger einschneidende Vorkehrungen ergeben hätten, wird - abgesehen von der noch zu behandelnden Verfahrensrüge - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Was des weiteren die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin anlangt, ist auch diese nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Es wurde weder in der Beschwerde selbst ein Vorbringen erstattet, das die Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens über die aus medizinischer Sicht gegebenen Auswirkungen der betrieblichen Immissionen auf die Gesundheit der Nachbarn erkennen ließe, noch auch ergibt sich etwa eine derartige mangelnde Schlüssigkeit bei einer amtswegigen Prüfung. So hat der Sachverständige insbesondere auch die betrieblichen Immissionswirkungen hinsichtlich Art und Ausmaß mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmend einer Schlüssigkeitsprüfung durchaus zugänglich dargelegt, weshalb für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, ein allfälliges weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Dies trifft auch für das Vorbringen in Ansehung der abschließenden Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu, wobei im besonderen darauf hinzuweisen ist, daß in der in der Beschwerde bezogenen Stellungnahme vom 15. Dezember 1981 die grundsätzliche Bereitschaft der Beschwerdeführerin erklärt wurde, die entsprechenden vorgeschlagenen Auflagen zu erfüllen und lediglich weiters die Frage aufgeworfen wurde, ob eine Dreifachverglasung der Fenster nicht den gleichen Lärmschutz bringen würde, ohne allerdings dem Sachverständigengutachten behauptungsmäßig konkret entgegenzutreten. Inwiefern aber der mit der Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vorgelegte „Bericht“ des technischen Überwachungs-Vereines Wien über durchgeführte Schallpegelmessungen auf die im ergänzenden Verfahren der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Auswirkungen haben sollte, wurde in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Entscheidungswesentlichkeit nicht durch konkrete Ausführungen dargetan; dies gilt im übrigen unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage auch für die bloß allgemein gehaltene, in Zusammenhang mit der Auflagenvorschreibung erhobene Rüge betreffs Nichteinholung „weiterer unter Umständen auch nicht amtlicher Sachverständigengutachten“.
Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 9. Oktober 1984
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