Normen
AVG §52 impl;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
AVG §52 impl;
StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §59 Abs1;
Spruch:
1) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2) Der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wird, soweit damit die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.727,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 4. Jänner 1981 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung die Anzeige, die Beschwerdeführerin habe am 4. Jänner 1981 um 0,20 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw (zugelassen auf einen der beiden Beschwerdevertreter) in Graz durch die Neutorgasse, die in südlicher Richtung zwei Fahrstreifen aufweise, mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gelenkt. Hiebei habe sie einige Male den Fahrstreifen gewechselt, ohne dies anzuzeigen. Nachdem sie vor der Kreuzung Neutorgasse - Joanneumring - Wielandgasse - Radetzkystraße wegen des dort angebrachten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" kurz angehalten habe, habe sie ihre Fahrt durch die Wielandgasse auf dem linken Fahrstreifen fortgesetzt und dabei eine Geschwindigkeit von 90 km/h eingehalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand mit dem Funkstreifenwagen festgestellt worden. Unmittelbar vor der Kreuzung Wielandgasse Grazbachgasse sei es gelungen, die Beschwerdeführerin anzuhalten. Sie habe aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen, eine lallende Aussprache gehabt und sei beim Gehen und Stehen leicht geschwankt, weshalb sie zur Ablegung des Alkotests aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zunächst zugestimmt, jedoch während der Adjustierung des Röhrchens plötzlich erklärt, sie habe Bier und eine Mischung getrunken. Sie wisse, dass sie zu viel getrunken habe und mache den Blödsinn (Test) nicht. Trotz Belehrung habe sie den Test verweigert. Da die Beschwerdeführerin ihren Führerschein nicht mit sich geführt habe, habe sie den Meldungsleger und den ihn begleitenden Beamten ersucht, mit zu ihrer Wohnung zu kommen. Sie sei zu ihrem Wohnhaus gebracht worden. Nach ca. 15 Minuten sei sie in Begleitung des Zulassungsbesitzers aus der Wohnung gekommen und habe erklärt, den Führerschein nicht vorweisen zu können. Zur Rechtfertigung habe sie noch vorgebracht, sie brauche nicht aufgeklärt zu werden. Sie kenne sich genau aus und wisse, dass sie zu schnell gefahren sei und zu viel getrunken habe. An ihr übriges Fahrverhalten könne sie sich nicht mehr so genau erinnern.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 1981 brachte die Beschwerdeführerin vor, weder in der Neutorgasse noch in der Wielandgasse eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Überdies könne sie zu der Geschwindigkeitsüberschreitung in der Neutorgasse erst Stellung nehmen, wenn die Beamten angegeben hätten, wo diese genau stattgefunden habe. Ein Fahrstreifenwechsel habe nicht angezeigt werden müssen, da ein nachfließender Verkehr in unmittelbarer Nähe, welcher auf einen solchen Wechsel hätte aufmerksam gemacht werden müssen, nicht vorgelegen sei. Da sie im Bereich der in der Wielandgasse gelegenen Tiefgarage das Fahrzeug angehalten habe, um eine Bekannte aussteigen zu lassen, sei es technisch unmöglich gewesen, durch Nachfahren im gleichen Abstand in der Wielandgasse eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen. In dem von ihr verwendeten Fahrzeug befinde sich der Tachometer in der Mitte und könne somit auch vom Beifahrer abgelesen werden, weshalb sie die Einvernahme der Beifahrerin beantrage. Weiters sei ein Kraftfahrzeugsachverständiger beizuziehen. Sie habe am Abend vor der Tat nur ein Glas Bier und 2/8 l Weißwein bis 21,30 Uhr getrunken. Sie habe zwar zunächst in Unkenntnis, dass diese Menge gar keine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung bewirken könne, den Test verweigert, sich jedoch noch während der Amtshandlung, nachdem sie nämlich in ihrer Wohnung den Führerschein nicht finden konnte, da er sich in einem anderen Fahrzeug befunden habe, hiezu bereit erklärt. Doch hätten die Beamten die Vornahme unter Hinweis auf die verstrichene Zeit abgelehnt. Sie habe sich dann zur Bundespolizeidirektion Graz begeben, wo man aber eine amtsärztliche Untersuchung verweigert habe.
Der Meldungsleger wiederholte am 19. Februar 1981 die in der Anzeige enthaltenen Angaben als Zeuge, betonte, dass ein Fahrstreifenwechsel ohne Anzeige sowohl in der Neutorgasse als auch in der Wielandgasse erfolgt sei und führte ergänzend aus, dass mit der Weigerung die Amtshandlung bezüglich des Alkotests abgeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Wohnung nur mehr zu dem Zweck gebracht worden, um ihr die Vorweisung des Führerscheins zu ermöglichen. Sie sei jedoch ohne diesen in Begleitung eines der Beschwerdevertreter, den sie als ihren Freund bezeichnete, aus der Wohnung gekommen. Dieser habe die amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verlangt, was jedoch bereits im Hinblick auf die abgeschlossene Amtshandlung abgelehnt worden sei.
Der zweite einschreitende Beamte erhob am 20. Februar 1981 die Anzeige zu seiner Zeugenaussage und bestätigte vollinhaltlich die Angaben des Meldungslegers.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. April 1981 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 4. Jänner 1981 um 0,20 Uhr in Graz, Wielandgasse, als Lenkerin des genannten Pkws 1) das Fahrzeug vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich in der Folge geweigert, den Alkotest durchzuführen, obwohl sie hiezu von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, 2) den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt, 3) die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 40 km/h überschritten, 4) den Führerschein nicht mitgeführt und 5) in der Neutorgasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 30 km/h überschritten. Sie habe hiedurch Verwaltungsübertretungen, nämlich zu 1) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO, zu 2) nach § 11 Abs. 3 StVO, zu 3) nach § 20 Abs. 2 StVO, zu 4) nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG und zu
5) nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Über sie wurden Geldstrafen, nämlich zu 1) nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO von S 6.000,--, zu 2),
3) und 5) nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO von S 500,--, S 1.200,-- und S 1.000,-- und zu 4) nach § 134 Abs. 1 KFG von S 300,-
(Ersatzarreststrafen in der Dauer von 8, 2, 3, 3 Tagen sowie 1 Tag) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretungen auf Grund der Anzeige und des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen seien. Die Beschwerdeführerin gebe zu, an diesem Abend alkoholische Getränke konsumiert zu haben und versuche sich damit zu rechtfertigen, dass sie es sich nach erfolgter Weigerung überlegt und den Test habe durchführen lassen wollen. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO sei aber mit der Weigerung erfüllt gewesen und ein späteres Ansinnen wirkungslos. Auch die übrigen Übertretungen seien von den Beamten als Zeugen eindeutig bestätigt worden. Es bestehe kein Grund, an den Angaben der Beamten zu zweifeln.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihre bisherige leugnende Verantwortung und verwies abermals darauf, dass es unter Berücksichtigung der Beschleunigungswerte der Fahrzeuge, das von ihr benützte habe schon eine Kilometerleistung von 140.000 aufgewiesen, technisch gar nicht möglich gewesen sei, auf der Strecke zwischen der Kreuzung Neutorgasse - Joanneumring - Wielandgasse und ihrem nach ca. 200 m erfolgten Anhalten vor dem Haus Wielandgasse 10, wo sie die Mitfahrerin Ingrid M. habe aussteigen lassen, aus dem Stand auf 90 km/h zu beschleunigen und sodann wieder bis zum Stillstand abzubremsen. Es bedürfe daher eines Augenscheins unter Beiziehung der Fahrzeuge und der Durchführung der schon beantragten weiteren Beweise, und zwar auch zum Faktum der Nichtanzeige des Fahrstreifenwechsels, zumal eine solche Anzeige gar nicht erforderlich gewesen sei.
Eine Ladung der Zeugin Ingrid M. an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Eine weitere Ladung an die Adresse einer anderen Person, wo die Zeugin wohnhaft sein sollte, wurde mit dem postamtlichen Vermerk "verzogen" zurückgestellt. Das Meldeamt gab über Anfrage kurz darauf (am 24. März 1982) bekannt, dass die Zeugin in Graz derzeit nicht gemeldet sei.
Mit den nunmehr angefochtenen, in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (in Ansehung der in seinen Vollzugsbereich fallenden Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz) und der Steiermärkischen Landesregierung (in Ansehung der in ihren Vollzugsbereich fallenden Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung) vom 10. Mai 1982 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht Folge gegeben, hinsichtlich der Punkte 3) und 5) der erstinstanzliche Spruch aber dahin abgeändert, dass er zu lauten habe, die Beschwerdeführerin habe am 4. Jänner 1981 um 0,20 Uhr als Lenkerin des Pkws in Graz, Neutorgasse und Wielandgasse, die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde diesbezüglich über sie eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der von den Beamten wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome habe die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin mit Recht zur Ablegung des Alkotests aufgefordert worden sei. Sie habe sich zwar anfänglich dazu bereiterklärt, dann jedoch mit der Erklärung, zu viel getrunken zu haben, den Test verweigert. Damit sei die diesbezügliche Amtshandlung abgeschlossen gewesen. Die Beamten hätten die Beschwerdeführerin nur zwecks Vorweisung des Führerscheins zu ihrer Wohnung gebracht. Wenn sie dann nach ca. 15 Minuten mit einem ihrer anwaltlichen Vertreter aus der Wohnung gekommen sei und dieser die amtsärztliche Untersuchung verlangt habe, so könne dies die bereits erfolgte Verweigerung nicht mehr ungeschehen machen. Einem Kraftfahrer stehe auch nicht die Wahl offen, sich entweder dem Test oder einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei dieser Sachlage sei eine Einvernahme des Anwalts nicht erforderlich. Zur Übertretung nach § 11 Abs. 3 StVO wurde bemerkt, wenn auch der Verkehr zur Nachtzeit gering sei, so sei der Funkstreifenwagen der Beschwerdeführerin nachgefahren. Trotz der gesetzlichen Verpflichtung habe sie den Führerschein nicht mit sich geführt. Hinsichtlich der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO hätten die Beamten durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand in der Neutorgasse eine Geschwindigkeit von 80 km/h und in der Wielandgasse von 90 km/h festgestellt. Der Einwendung, es sei unmöglich, auf einer kurzen Wegstrecke von 200 m in der Wielandgasse eine Geschwindigkeit von 90 km/h zu erreichen, müsse entgegengehalten werden, dass die Beschwerdeführerin noch die breite Kreuzung Neutorgasse - Joanneumring - Wielandgasse überqueren musste, sodass es ihr möglich gewesen sei, schon vor der Einfahrt in die Wielandgasse zu beschleunigen, weshalb es der Einvernahme eines Sachverständigen nicht bedürfe. Die von den Beamten festgestellte Geschwindigkeit in der Neutorgasse und der Wielandgasse sei jedenfalls so hoch gewesen, dass mit Sicherheit als erwiesen angenommen werden könne, die Beschwerdeführerin habe die zulässige Geschwindigkeit beträchtlich überschritten. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Kreuzung mit dem Joanneumring angehalten habe, seien die Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine Einheit anzusehen, weshalb sie nur eine Übertretung zu verantworten habe.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in den von ihnen in einer gemeinsamen Ausfertigung erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 erwogen:
Zum Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark:
Wie der Beschwerdeergänzung vom 20. August 1982 zu entnehmen ist, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich auch gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Führerschein bei der gegenständlichen Fahrt nicht mit sich führte und ihn den Beamten über Aufforderung daher nicht vorzeigen konnte. Eine Begründung dafür, warum dieser Bescheid rechtswidrig sein soll, enthält die Beschwerdeschrift nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass dem Landeshauptmann eine Rechtswidrigkeit unterlief, wenn er den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG in subjektiver und objektiver Richtung für gegeben erachtete und das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit bestätigte.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Da die Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch den Landeshauptmann und die Landesregierung gemeinsam erfolgte, waren für den Vorlageaufwand nur die halben Kosten zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war deshalb gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Zum Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind u.a. besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Wer sich weigert, sich dem Alkotest zu unterziehen, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO.
Voraussetzung für ein Verlangen um Ablegung der Atemluftprobe ist u.a. die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. Die Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals in den Bescheidspruch, wie es vorliegend geschah, entspricht daher entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Gesetz. Dass die Beamten mit Recht diese Voraussetzung als gegeben erachteten, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Hat doch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren selbst zugegeben (vgl. die Stellungnahme vom 10. Februar 1981), in der Zeit von 20 bis 21,30 Uhr, also bis rund drei Stunden vor der Tat, Bier und 2/8 l Wein getrunken zu haben.
Es trifft zwar zu, dass es zweckmäßig ist, mit der Durchführung des Alkotests zuzuwarten, wenn zwischen Trinkende und Ablegung des Tests noch kein Zeitraum von 15 Minuten verstrichen ist, da es sonst zu einer Verfälschung des Ergebnisses kommen kann. Ein solcher Fall lag aber nach der Aktenlage nicht vor, sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Die Beamten waren daher berechtigt, von der Beschwerdeführerin die sofortige Ablegung des Tests zu verlangen. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Ist die damit den Test betreffende Amtshandlung abgeschlossen, so wird der Betroffene, auch wenn er sich später bereit erklärt, den Test doch vornehmen zu wollen, nicht straffrei. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1975, Zl. 369/75, und vom 6. November 1979, Zl. 2360/79, auf welche wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Der sofortigen Vornahme des Tests kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit am ehesten eine Verschleierung des Zustandsbildes des Betroffenen verhindert werden kann. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1979, Zl. 2781/78.) Der Meinung der Beschwerdeführerin, ihr könne keine Verweigerung zur Last gelegt werden, weil sie noch während der aufrechten Amtshandlung, nämlich vor ihrer Wohnung nach ergebnisloser Führerscheinsuche, ihr Einverständnis dazu gegeben habe, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat am Ort der Anhaltung während der Adjustierung des Testgeräts die Durchführung der Atemluftprobe verweigert. Damit war die die Atemluftprobe betreffende Amtshandlung abgeschlossen. Zu ihrer Wohnung wurde die Beschwerdeführerin in der Folge von den Beamten nur zu dem Zweck gebracht, um ihr die Möglichkeit zu geben, den angeblich zu Hause vergessenen Führerschein vorweisen zu können. Wenn sie dort sodann nach längerer erfolgloser Suche nach ihrem Führerschein in ihrer Wohnung den vor dem Hause wartenden Beamten plötzlich ihre Bereitschaft zur Vornahme des Tests bekundete, so vermochte dies an der bereits mit der Verweigerung des Tests am Orte der Anhaltung eingetretenen Strafbarkeit nichts zu ändern. Auch dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin (nach ihrer Behauptung) im Anschluss daran zur Bundespolizeidirektion Graz begab, um sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, was aber abgelehnt wurde, kommt im Hinblick darauf keine rechtliche Relevanz zu. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1975, Zl. 1925/74.) Mit Recht hat daher die belangte Behörde die Vernehmung des von der Beschwerdeführerin lediglich für die Vorgänge nach ihrer erfolglosen Suche des Führerscheins in der Wohnung beantragten Zeugen für nicht erforderlich erachtet.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Anzeige ohnedies über die Folgen der Verweigerung des Tests belehrt wurde, besteht für das Organ der Straßenaufsicht keine Verpflichtung, rechtliche Aufklärungen, insbesondere über die Folgen einer Verweigerung, zu erteilen. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1980, Zl. 3468/78.)
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Beschwerdeführerin der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO für schuldig erkannte.
Hingegen kommt der Beschwerde, soweit damit der Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO bekämpft wird, Berechtigung zu.
Mit Recht rügt die Beschwerdeführerin zunächst die mangelnde Konkretisierung des Tatortes und macht damit eine Verletzung der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG geltend. Die bloße Angabe eines Straßenzugs, wie es gegenständlich der Fall ist, kann ohne genauere Bezeichnung des Tatortes zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht genügen. Es wäre daher eine Angabe, auf Höhe welcher Hausnummer oder im Bereich welches näher bezeichneten Straßenabschnittes o. dgl. die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, erforderlich gewesen. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1983, Zl. 81/02/0184, und vom 16. März 1983, Zl. 82/03/0125.)
Die Beschwerde erweist sich aber auch, soweit sie sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe in der Neutorgasse und in der Wielandgasse die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten überschritten, richtet, unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als berechtigt. Abgesehen davon, dass jedwede Erhebungen und Feststellungen darüber fehlen, in welchem Abstand und wie lange die Beamten der Beschwerdeführerin nachfuhren - auch die Anzeige und die Zeugenaussagen der Beamten geben darüber keinen Aufschluss -, hat sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren stets damit verantwortet, dass auf der kurzen Strecke von 200 m, die sie in der Wielandgasse nach dem Anhalten an der Kreuzung mit dem Joanneumring bis zu ihrem neuerlichen Anhalten zurückgelegt habe, eine Beschleunigung des von ihr verwendeten Fahrzeugs auf 90 km/h und sodann ein vollständiges Zumstillstandbringen technisch unmöglich sei. Dem ist die belangte Behörde lediglich mit dem Einwand entgegengetreten, dass die Beschwerdeführerin beim Anfahren noch die breite Kreuzung zu durchqueren gehabt habe, ohne aber irgendwelche Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß zu treffen. Die Frage, ob mit einem bestimmten Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Strecke eine bestimmte Geschwindigkeit erreicht und das Fahrzeug auch wiederum vollständig zum Stillstand gebracht werden kann, ist eine von einem Amtssachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach zu lösende Frage. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1982, Zlen. 81/03/0243, 0244.) Es hätte daher entgegen der Meinung der belangten Behörde der Beiziehung eines solchen Sachverständigen bedurft. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin für die Richtigkeit ihrer leugnenden Verantwortung und zur Widerlegung der Angaben der Beamten eine Zeugin namhaft gemacht hat. Auf Grund des zufolge § 39 Abs. 2 AVG bestehenden Grundsatzes der Amtswegigkeit und der Vorschrift des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, wäre es auch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich zwecks Ermittlung des Aufenthaltes dieser Zeugin nicht nur mit einer (kurzfristigen) Meldeauskunft zu begnügen, sondern noch weitere Nachforschungen, so an der bekannten Adresse, von der die Zeugin bei Zustellung der Ladung aber bereits verzogen war, zu veranlassen.
Der Beschwerde kann aber auch, soweit sie sich gegen die als Übertretung nach § 11 Abs. 3 StVO qualifizierte Nichtanzeige des Fahrstreifenwechsels richtet, der Erfolg nicht versagt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. .....
Nach Abs. 3 ist die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
Liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Anzeige im Sinne des § 11 Abs. 2 StVO vor und ist der Lenker dieser Verpflichtung nicht entsprechend nachgekommen, so kann ein solcher Sachverhalt nicht § 11 Abs. 3 StVO - denn darin wird nur ausgeführt, womit die Anzeige zu erfolgen hat - unterstellt werden, sondern hat der Täter § 11 Abs. 2 zu verantworten. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1975, Slg. Nr. 8844 /A, und vom 10. Februar 1982, Zl. 81/03/0302.) Da die belangte Behörde den Sachverhalt als Übertretung nach § 11 Abs. 3 StVO qualifizierte, also einem Straftatbestand unterstellte, der durch die Tat nicht verletzt wurde, hat sie damit der Vorschrift des § 44 a lit. b VStG zuwidergehandelt und den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1979, Zl. 2659/78.) Des weiteren hätte es einer dem § 44 a lit. a VStG entsprechenden Konkretisierung des Tatortes bedurft. (Vgl. die obigen Ausführungen zur Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1982, Zl. 81/02/0245.)
Darüber hinaus hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in Ansehung dieser Verwaltungsübertretung auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Nach § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker den Wechsel des Fahrstreifens nur dann anzuzeigen, wenn andere Straßenbenützer durch den beabsichtigten Wechsel des Fahrstreifens behindert oder gefährdet werden könnten. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1964, Slg.Nr. 6294/A.) Die von der belangten Behörde zur Stützung des Schuldspruchs gegebene Begründung, der Verkehr sei zwar zufolge der Nachtzeit gering gewesen, doch sei der Streifenwagen der Beschwerdeführerin gefolgt, erweist sich als nicht ausreichend. Besagt doch der Umstand, dass ein Fahrzeug hinter einem anderen nachfährt, allein noch nichts über die Notwendigkeit einer Anzeige des Fahrstreifenwechsels. Hingegen hat sich die Beschwerdeführerin von Anfang an damit verantwortet, es hätte keiner Anzeige bedurft, da sich kein nachfahrender Verkehr in unmittelbarer Nähe befunden hätte, der durch ihren langsam vollzogenen, kontinuierlichen, mit Beschleunigung unternommenen Wechsel betroffen gewesen wäre. Auch aus der Anzeige und den Zeugenaussagen der Beamten ergibt sich nur, dass die Beschwerdeführerin den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt hat. Es fehlt aber jeder Hinweis darauf, dass sich die Beamten oder andere Verkehrsteilnehmer auf den Fahrstreifenwechsel nicht hätten einstellen können. Es hätte daher zur Klärung des Sachverhaltes einer eingehenden Befragung der beiden Beamten über den genauen Ablauf des Geschehens, insbesondere in welchem Abstand sie hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nachfuhren usw., bedurft.
Auf Grund der obigen Ausführungen war somit der Bescheid der Landesregierung in Ansehung der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 StVO gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz in Ansehung des Bescheides der Landesregierung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b, 50, 52 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid des Landeshauptmannes als auch gegen den der Landesregierung. Der Ersatz des Schriftsatzaufwandes wurde jedoch mit einem Gesamtbetrag (S 8.704,80) geltend gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Schriftsatzaufwand gegen den Bund und das Land je zur Hälfte gerichtet ist (vgl. z.B. das hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1979, Zl. 2261/77), weshalb der Beschwerdeführerin als bloß gegen die Landesregierung obsiegende Partei nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen war.
Wien, am 27. April 1983
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