Normen
AVG §56;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §34 idF 1994/I/550;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §34 idF 1994/I/550;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 stimmte das Bundeskanzleramt dem seitens der Dienststelle der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 4. Oktober 2012 auf Aufwertung ihres Arbeitsplatzes nach A 1/2 zu.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit nachfolgendem Spruch:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen ab 1. Februar 2013 eine Verwendungszulage gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956 in der sich aus den Bestimmungen der angeführten Gesetzesstelle ergebenden Höhe gebührt."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 34 Abs. 1 erster Satz Gehaltsgesetz 1956 - GehG aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vom Bundeskanzleramt mit A 1/2 bewertet worden sei. Da die Beschwerdeführerin Beamtin der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 5, sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.
§ 34 Abs. 1 bis 3 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF
BGBl. Nr. 550/1994, lautet:
"Verwendungszulage
§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3) Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:
1. dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
a) der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
b) der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,
2. dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass die Verwendungszulage nach § 34 GehG bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund des Gesetzes gebührt und die Erlassung eines Bescheides somit nicht Voraussetzung für das Entstehen aus dieser Norm abgeleiteter Ansprüche eines Beamten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/12/0200).
Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen von der belangten Behörde - offenbar von Amts wegen - erlassenen Feststellungsbescheid betreffend die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 34 GehG.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass aus dem angefochtenen Bescheid der Entscheidungswille dahingehend hervorgehe, dass der Anspruch nur für die Zeit ab 1. Februar 2013 zustehe und nicht für die Zeit davor. Die Beschwerdeführerin sei aber bereits seit Juli 2010 A1-wertig tätig und spätestens im März 2011 sei die Übertragung A 1-wertiger Tätigkeiten unumkehrbar gewesen, weshalb sie jedenfalls seit 1. April 2011 A 1/2-wertige Tätigkeiten ausübe. Dies hätte die Beschwerdeführerin ausführen können, wenn ihr die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör gewährt hätte.
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des eingangs wiedergegebenen Spruches des angefochtenen Bescheides bezog sich die Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage ausschließlich auf die Zeit ab dem 1. Februar 2013. Daraus kann aber nicht - in einer Art Umkehrschluss - abgeleitet werden, dass für davor liegende Zeiträume die Feststellung der Nichtgebührlichkeit der Verwendungszulage erfolgt sei (zumal auch unklar bliebe, welche Vorzeiträume davon erfasst sein sollten). Aus diesem Grund ist auch die von der Beschwerdeführerin in eventu beantragte Teilanfechtung nur hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Jänner 2013 nicht möglich. In Bezug auf vom angefochtenen Bescheid nicht erfasste Zeiträume kann die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal es ihr unbenommen bleibt, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für diese Zeiträume zu stellen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides unbestimmt sei, da keine betragsmäßige Angabe der ihr zustehenden Verwendungszulage erfolgt sei. Diese sei nicht einmal derart konkret umschrieben, dass aus dem Bescheid allein ohne weiteres die Höhe errechnet werden könnte. Auch aus der Begründung lasse sich nicht ersehen, in welcher Höhe ihr die Verwendungszulage zustehe. Da die Voraussetzungen für die Bemessung des Anspruches der Höhe nach erfüllt seien, hätte nur eine solche Entscheidung gefällt werden dürfen und nicht eine sonstige Feststellungsentscheidung.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für den Fall einer kraft Gesetzes gebührenden Zulage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210, ausgesprochen, dass eine solche Zulage nicht "zuzuerkennen" sei, sondern es sei (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Diese Ausführungen sind auch auf die ebenfalls kraft Gesetzes gebührende Verwendungszulage gemäß § 34 GehG übertragbar. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass im Hinblick auf die Gebührlichkeit der Verwendungszulage deren Bemessung durch ziffernmäßige Angabe des Betrages vorzunehmen gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 1. Juli 2015
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