VwGH 2002/12/0200

VwGH2002/12/02007.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der L in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 2002, Zl. 15 1311/53-II/15/02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs6;
GehG 1956 §34 Abs1 idF 1994/550;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin, zuletzt Amtsdirektorin mit dem Titel Regierungsrätin, steht seit 1. Jänner 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war das Finanzamt Innsbruck, wo sie als Hauptgruppenleiterin der Bemessungsgruppe I sowie Fachbereichsleiterin für Gebühren und für Kapitalverkehrs-, Versicherungs- und Feuerschutzsteuern verwendet wurde.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (kurz: FLD) vom 24. Februar 1995 war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1990 - bis zu einer Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz - eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 iVm den Abs. 2 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz: GehG) gebührt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die zeitliche Beschränkung aus der Bestimmung des § 121 Abs. 4 GehG und dem Zeitpunkt der Neuorganisation der Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern ergebe.

Durch Erklärung gemäß § 254 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (kurz: BDG 1979) vom 26. Jänner 1999 bewirkte die Beschwerdeführerin ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirkung vom 1. Februar 1999 (in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5).

Mit Schreiben der FLD vom 21. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 2000 vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck zum Finanzamt Innsbruck versetzt. Die FLD führte dazu aus, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Dezember 1999, BGBl. II Nr. 459 (Gebührenämterfusionsverordnung), sei der Aufgabenkreis des Finanzamtes Innsbruck um die bisher gemäß § 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck zugewiesenen Aufgaben erweitert worden.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 änderte die FLD die Arbeitsplatz-Bewertung der Beschwerdeführerin auf Grund der "Gebührenämterfusion" auf Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 trat die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand über. Die Feststellung des Ruhegenusses erfolgte (auf Basis der Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 19 und Funktionszulage der Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 4) mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 25. Juni 2001, in dem ein gesonderter Abspruch über den Anspruch auf Nebengebührenzulage, der mit Bescheid vom 27. August 2001 erfolgte, vorbehalten wurde.

Mit Schreiben an die FLD vom 30. November 2000 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Einstufung in "die Verwendungsgruppe A2/6" rückwirkend mit 1. Februar 1999, weil sie auf Grund der Optierung die Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG nicht mehr erhalte, obwohl sie nach wie vor dieselben Fachbereiche ausübe und mit der Genehmigung näher bezeichneter Rechtsmittelerledigungen betraut sei.

Mit Schreiben vom 27. März 2001 erneuerte die Beschwerdeführerin nicht nur dieses Begehren, sondern stellte zusätzlich den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage, weil sie in erheblichem Ausmaß A-wertige Dienste zu verrichten gehabt habe.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 teilte die FLD dem Bundespensionsamt mit, dass sich durch die Fusion der Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern mit den am gleichen Standort befindlichen Finanzämtern mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 die "Leitungsvektoren", die für die Kategorisierung der Finanzämter maßgeblich seien, erhöht hätten, womit sich auch insofern Auswirkungen auf den Bewertungskatalog ergäben, dass damit der unterschiedlichen Bewertung für Gruppenleiter der Bemessungsabteilungen die Grundlage entzogen worden sei. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in den Ruhestand übergetretene Beschwerdeführerin sei daher rückwirkend ab dem 1. Jänner 2000 in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 einzureihen. Darauf gestützt erfolgte am 25. Juni 2001 eine bescheidförmige Ruhegenussbemessung durch das Bundespensionsamt sowie eine Feststellung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss vom 27. August 2001. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Am 21. September 2001 erstattete die FLD einen Bericht an die belangte Behörde, worin nach Darstellung der gehaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ruhestandsversetzung ausgeführt wird, dass beabsichtigt sei, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 (Zeitpunkt der Überleitung) bis 31. Dezember 2000 (Übertritt in den Ruhestand) eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG zuzuerkennen. Die erhebliche, ja sogar überwiegende A-wertige Verwendung sei sichergestellt, weil die Beschwerdeführerin zuletzt alle Rechtsmittel für fünf Referate erledigt habe (wird - unter Anschluss von Beilagen - näher beschrieben). Das Bundesministerium für Finanzen werde um zustimmende Kenntnisnahme gebeten.

Die FLD teilte sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundespensionsamt mit Schreiben vom 20. November 2001 mit, dass der Bericht vom 21. September 2001 betreffend Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 2000 durch das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 25. Oktober 2001 zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Die Nachzahlung der Bezüge bzw. die Neubemessung des Ruhegenusses werde unter einem im Wege des Bundespensionsamtes beantragt.

In der Folge stellte das Bundespensionsamt mit Bescheid vom 29. November 2001 fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (kurz: PG 1965) vom 1. Jänner 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 46.168,40 gebühre. Der Bemessung zu Grunde gelegt wurde ein Gehalt der Gehaltsstufe 19 nach § 28 GehG, eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 4 (Verwendungsgruppe A2) nach § 30 Abs. 1 und 2 GehG, eine Dienstalterszulage nach § 29 Abs. 1 GehG sowie eine Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 2 und 3 leg. cit. in der Höhe von 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 19 zuzüglich Funktionszulage (Funktionsgruppe 1, Funktionsstufe 4) in der Verwendungsgruppe A1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 19 zuzüglich Funktionszulage (Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 4) in der Verwendungsgruppe A2.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2001 Berufung mit der Begründung, dass ihr "bei der Berechnung der Verwendungszulage gemäß § 34 GG 1956 nicht die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 4, in der Verwendungsgruppe A1 zuerkannt" worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage (zusammengefasst) aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand das Gehalt der Gehaltsstufe 19 in der Verwendungsgruppe A2 bezogen und Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 4 in der Funktionsgruppe 6 gemäß § 30 Abs. 1 und 2 GehG und auf eine Dienstalterszulage nach § 29 Abs. 1 GehG gehabt habe.

Bezüglich der Verwendungszulage gemäß § 34 GehG habe die Beschwerdeführerin nach Mitteilung der FLD vom 24. Jänner 2002 im Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand einen Arbeitsplatz innegehabt, der (nach der Aufwertung im Zusammenhang mit der Gebührenämterfusion mit 1. Jänner 2000) der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei. Als Hauptgruppenleiterin sei sie aber auf einem Arbeitsplatz verwendet worden, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei. Die Bemessung der ihr daher gebührenden Verwendungszulage nach § 34 GehG auf dieser Grundlage sei nach Berichterstattung vom Bundesministerium für Finanzen zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Über das Ergebnis dieser Überprüfung sei sie bereits schriftlich in Kenntnis gesetzt worden.

In der Folge wurde die Berechnung der Höhe der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand gebührende Verwendungszulage (Hälfte der Differenz zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 1 in der Verwendungsgruppe A1 und dem Gehalt und der Funktionszulage für die Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe A2 = S 2.059,50) näher dargelegt.

Das Bundespensionsamt habe daher im angefochtenen Bescheid "bei der Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Recht die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 2 und 3 GG 1956 in Höhe von S 2.059,50 berücksichtigt und diesen der Bemessung" des der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusses zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Bemessung des der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. Dezember 2000) gebührenden Ruhegenusses, sodass für die Klärung der im Beschwerdefall strittigen Bemessungsgrundlage (ruhegenussfähiger Monatsbezug) die Rechtslage vom 1. Jänner 2001 maßgeblich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 in der Stammfassung, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach Abs. 2 dieser Norm bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 PG 1965, BGBl. Nr. 340 idF des am 1. Mai 1995 in Kraft getretenen, im Beschwerdefall im Hinblick auf den Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung und mangels einer Übergangsbestimmung anzuwendenden Art. V Z. 2 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, lautet:

"Ruhegenussfähiger Monatsbezug

§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."

    Gemäß § 34 Abs. 1 GehG in der Fassung des Art. II Z. 13 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50 % des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird. II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

    Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bemessung des Ruhegenusses nach dem PG 1965 (§§ 3 ff) unter Einbeziehung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG in gesetzlicher Höhe (entsprechend richtiger Bewertung ihres Arbeitsplatzes im Sinne des § 137 BDG 1979) durch unrichtige Anwendung dieser Normen, insbesondere des § 34 GehG und des § 137 BDG 1979, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

    Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde (offenbar auf Grund der verfehlten Rechtsansicht, dass es nur auf die verwaltungsintern - im Postenschema - dem Arbeitsplatz zugebilligte Wertigkeit ankomme anstatt vielmehr auf die Wertigkeit, welche sich aus der tatsächlichen Verwendung unter gesetzlich richtiger Funktionsgruppenzuordnung ergebe) den maßgeblichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise erhoben und festgestellt habe. Ihre Verwendung habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Richtverwendung eines Leiters der Bemessungsabteilung des Finanzamtes Innsbruck für die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 gemäß der Anlage 1 Z. 1.9.6. lit. b des BDG 1979 entsprochen, sodass ihr Ruhegenuss unrichtig bemessen worden sei.

    Dazu ist Folgendes auszuführen:

    Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Pensionsbehörde die Frage, welcher Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, im Gegensatz zu der von der belangten Behörde (in ihrer Gegenschrift) vertretenen Rechtsansicht als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen hat. Dabei wäre sie lediglich an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden. Solange jedoch ein derartiger Feststellungsbescheid der (Aktiv‑)Dienstbehörde nicht erlassen wurde, steht es den nach § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen (Pensions‑)Dienstbehörden (hier: Bemessung des Ruhebezugs) nach Maßgabe des auch im Dienstrechtsverfahren geltenden § 38 AVG zu, die für die Ermittlung der Richtigkeit maßgeblichen Vorfragen (hier der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG) selbständig zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 97/12/0116, und vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140).

    Die Anknüpfung an der "besoldungsrechtlichen Stellung" im § 5 Abs. 1 PG 1965 bewirkt, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0140). Die Verwendungszulage nach § 34 GehG gebührt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auf Grund des Gesetzes. Die Erlassung eines Bescheides ist daher nicht Voraussetzung für das Entstehen aus dieser Norm abgeleiteter Ansprüche eines Beamten.

    Dennoch ist die Beschwerde nicht erfolgreich.

    Die Beschwerdeführerin hätte nämlich die von der Pensionsbehörde erster Instanz bei der Bemessung des Ruhegenusses unterlassene Beurteilung, ob ihr im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand eine Verwendungszulage nach § 34 GehG in der Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 in der Verwendungsgruppe A1 und des Gehaltes und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 2 in der Verwendungsgruppe A2 gebührt, bereits in einem früheren Bemessungsverfahren, und zwar in dem mit dem Bescheid des Bundespensionsamtes vom 25. Juni 2001 abgeschlossenen Verfahren (im Berufungsweg), geltend machen müssen. Dieser Bescheid ist jedoch mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Ein rechtskräftiger Bescheid kann rechtmäßig nur unter der Voraussetzung einer späteren nach Eintritt der Rechtskraft eingetretenen Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage abgeändert werden. Die bloße "Nachholung" einer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren rechtswidrig unterlassenen Vorfragebeurteilung ist keine derartige Änderung.

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wurde die Beschwerdeführerin durch den von ihr angefochtenen (dritten) Ruhegenussbemessungsbescheid, in dem ihr Ruhegenuss ohne Änderung der maßgebenden Sach- und/oder Rechtslage und daher unter Missachtung der Rechtskraft des (zweiten) Bemessungsbescheides des Bundespensionsamts vom 25. Juni 2001 unter (erstmaliger) Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG (Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt und der Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 und dem Gehalt und der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe A2), neuerlich bemessen wurde, (rechtswidrig) begünstigt. Deshalb wurde sie nicht in dem von ihr als Beschwerdepunkt im Ergebnis geltend gemachten Recht auf höhere Bemessung des ihr gebührenden Ruhegenusses (durch Berücksichtigung einer ihr nach § 34 Abs. 1 GehG ihrer Auffassung nach gebührenden höheren Verwendungszulage) verletzt.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 7. September 2005

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