VwGH 2013/12/0024

VwGH2013/12/002415.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des EF in A, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Dezember 2012, Zl. 112.824/3-I/1/e/12, betreffend Ergänzungszulage nach § 77a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §36b;
GehG 1956 §76 Abs3;
GehG 1956 §77a Abs1 litb;
GehG 1956 §36b;
GehG 1956 §76 Abs3;
GehG 1956 §77a Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde ab dem 1. November 2006 als erster Stellvertreter des Leiters der Polizeiinspektion A. verwendet. Sein Arbeitsplatz gehörte der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E2a, der Arbeitsplatz des Leiters der Polizeiinspektion A. der Funktionsgruppe 5 dieser Verwendungsgruppe an.

Am 3. November 2010 wurde infolge Erkrankung des Leiters der Polizeiinspektion A. die genannte Vertretungsfunktion des Beschwerdeführers, ohne dass ein ausdrücklicher Betrauungsakt erfolgt wäre, schlagend. Der Vertretungsfall dauerte, über das Ableben des Leiters der Polizeiinspektion A. (am 28. April 2011) hinaus, bis zu der mit Ablauf des 30. Juni 2011 erfolgten Schließung der Polizeiinspektion A. an.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 und 3 Z 1 BDG 1979 im Rahmen der Maßnahmen zur Strukturreform der Dienststellen der Grenzregion (Umsetzung Schengen III), die Ursache der erwähnten Schließung der Polizeiinspektion A. gewesen war, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 von seiner bisherigen Funktion abberufen und zur Polizeiinspektion K. versetzt, wo er als weiterer dienstführender Beamter (in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe E2a) eingeteilt wurde. Mit Bescheid vom 17. November 2011 behob die vom Beschwerdeführer angerufene Berufungskommission beim Bundeskanzleramt den erwähnten Bescheid vom 9. Juni 2011 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück.

Diese erließ einen Ersatzbescheid vom 28. März 2012, durch den der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. April 2012 von seiner Funktion in der Polizeiinspektion A. abberufen und zur Polizeiinspektion N. versetzt wurde. Dort wurde er mit der Funktion des dritten Stellvertreters des Kommandanten (Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a) betraut.

Mit Eingabe vom 22. März 2012 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine bereits dargestellte, vom November 2010 bis zum Juni 2011 ausgeübte Vertretungstätigkeit an der Polizeiinspektion A. einen "Antrag auf Ergänzungszulage" gemäß § 77a GehG. Die Dienstbehörde brachte daraufhin diese Ergänzungszulage für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 faktisch zur Anweisung.

Mit Schreiben vom 23. April 2012 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ihm "die Funktionszulage" auch nach dem 1. Juli 2011 weiterhin zustehe, sodass er die "Weiterzahlung der Funktionsgruppe 5" beantrage; im Fall einer Ablehnung ersuche er um "Ausstellung eines Bescheides".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Dezember 2012 wies die belangte Behörde den Antrag vom 23. April 2012 betreffend "Fortzahlung der Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5" gemäß § 74 iVm § 77a GehG ab.

Begründend führte sie nach Darstellung des (einleitend bereits wiedergegebenen) unbestrittenen Sachverhalts und der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer sei "zum Zeitpunkt der Abberufung (01.07.2011)" dienstrechtlich mit einem Arbeitsplatz, welcher der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 4 zugeordnet gewesen sei, dauernd betraut gewesen. Die vorübergehende, wenn auch sechs Monate überschreitende Vertretung des Inspektionskommandanten sei weder einer (dauernden) Betrauung noch einer Ernennung bzw. einer gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BDG 1979 einer Ernennung gleichzuhaltenden Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung gleichzuhalten. Die vorliegende, nur vertretungsweise Verwendung folge schlüssig aus der Aufgabendefinition der Arbeitsplatzbeschreibung des ersten Stellvertreters des Inspektionskommandanten. Sie könne "auf einem Arbeitsplatz, der gegenüber der dienstrechtlichen Einstufung (des Beschwerdeführers) einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist, keine dienstrechtliche Wahrung in der höheren Funktionsgruppe bewirken." Es seien nur die §§ 113e und 113h GehG als Grundlage für den Anspruch des Beschwerdeführers "auf Weiterzahlung der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E2a (Funktionszulage bzw. Ergänzungszulage) zur Anwendung zu bringen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Fortzahlung der Funktionszulage der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5" ab dem 1. Juli 2011 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 77a Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, Abs. 1a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, lautet (soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung) auszugsweise:

"Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

§ 77a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

1. er

  1. a) ...
  2. b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder … betraut zu sein, und

    2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder … mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.

(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. …"

Die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 BlgNR 21. GP 87) führt zu § 77a GehG aus:

"§ 77a enthält die dem § 36b entsprechenden Bestimmungen für das E-Schema. Auf die Erläuterungen zu § 36b wird verwiesen."

Zu § 36b GehG merkt die genannte Regierungsvorlage (636 BlgNR 21. GP 81 bis 83) auszugsweise Folgendes an:

"1. Anspruchsberechtigt nach § 36b Abs. 1 GehG sind Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit höherwertigen Tätigkeiten vorübergehend betraut sind. Dies kann zB im Zuge einer Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes sein, wenn der dauernd betraute Arbeitsplatzinhaber unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist (§§ 17 Abs. 3, 19, 78b BDG 1979), wenn der Arbeitsplatz eines dauernd betrauten Arbeitsplatzinhabers durch

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