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§ 39 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

§ 39.

(1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.

(2) In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 38 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b gebühren, wenn auf den Beamten die Ausnahmebestimmungen des § 138 Abs. 5 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.

(3) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten nur eine einzige nach den §§ 37 und 38 anspruchsbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.

(4) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 34 oder eine Ergänzungszulage nach § 36b oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 34 Abs. 7 oder die Ergänzungszulage nach § 36b oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.

(5) Maßgebend für den Anspruch auf Funktionsabgeltung und auf Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Allgemeinen Verwaltungsdienst angehört.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)