VwGH 2013/07/0271

VwGH2013/07/027130.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B Wohnbau & Grundstücksverwertungs-GesmbH in G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. Oktober 2013, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0120-I/6/2013, betreffend Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: K GmbH & Co KG in A, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Über den Widerstreit zwischen dem Projekt A der mitbeteiligten Partei sowie dem Projekt B einer weiteren Partei und dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei fand am 23. Mai 2011 eine mündliche Widerstreitverhandlung in erster Instanz vor dem Landeshauptmann von Steiermark (LH) statt. Es wurde festgestellt, dass der für die Wasserbenutzung aller Projekte vorgesehene Gewässerabschnitt der G. ident sei und die eingereichten Projekte deshalb in Widerstreit lägen. In weiterer Folge wurden vom LH Gutachten im Fachbereich Gewässerökologie, wasserwirtschaftliche Planung, Naturschutz, Geologie und Wasserbautechnik eingeholt.

2 Mit Bescheid vom 7. September 2011 traf der LH eine inhaltliche Widerstreitentscheidung und stellte fest, dass im Widerstreit dem Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug zu geben sei.

3 Dagegen erhob neben dem Projektwerber des Projektes B auch die beschwerdeführende Partei als Projektwerberin des Projektes C Berufung an die belangte Behörde.

4 Im Berufungsverfahren wurden durch die belangte Behörde (ergänzende) Gutachten im Fachbereich Wasserbautechnik und Gewässerökologie eingeholt.

5 Am 13. September 2012 wurde ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt.

6 Zudem wurde ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen für Geologie und Felsmechanik eingeholt.

7 Nach einer mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2013, unter Beiziehung der Parteien und Sachverständigen, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2013.

8 Darin wurde in Spruchpunkt I. die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom 7. September 2011 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 und 109 WRG" abgewiesen.

9 In Spruchpunkt II. wurde die Berufung des Projektwerbers B gegen den Bescheid des LH vom 7. September 2011 abgewiesen.

10 In Spruchpunkt III. wurde der beschwerdeführenden Partei und dem Projektwerber B gemäß § 76 Abs. 1 iVm § 52 AVG die Übernahme der näher bestimmten Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen zu gleichen Teilen aufgetragen.

11 Damit gab die belangte Behörde erneut dem Projekt A der mitbeteiligten Partei den Vorzug.

12 Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich bei energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogenen wasserwirtschaftlichen Kriterien ein Vorteil des Projektes B ergebe, das gegenüber Projekt A der mitbeteiligten Partei 26% und gegenüber Projekt C der beschwerdeführenden Partei 10% mehr Energie erzeuge. Projekt C der beschwerdeführenden Partei erzeuge 15% mehr Energie als Projekt A der mitbeteiligten Partei. Hinsichtlich der Versorgungssicherheit bestehe ein merklicher Vorteil zugunsten des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei, der aber wegen der bei allen Projekten zwangsläufig geringen nutzbaren Wassermenge im Winter von untergeordneter Bedeutung sei. Beim Klimaschutz würden bei Projekt A der mitbeteiligten Partei 6,4 kt CO2, bei Projekt B 8,1 kt CO2 und bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei 7,3 kt CO2 eingespart. Der Vorteil von Projekt B sei hier am größten, der Vorteil von Projekt A der mitbeteiligten Partei am geringsten. Bei der technischen Effizienz bestünden Vorteile zugunsten des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei, die auf die geringere Dotationswasserabgabe zurückgingen.

13 Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien ergäben sich Vorteile des Projektes A der mitbeteiligten Partei wegen der höheren Dotierwasserabgabe und der nachteiligen Gewässerquerungen des Projektes B und des Projektes C der beschwerdeführenden Partei. Projekt B schneide wegen der Unterwassereintiefung am schlechtesten ab.

14 Projekt A der mitbeteiligten Partei sei beim Kriterium Restwasserabgabe mit großem Abstand zu Projekt C der beschwerdeführenden Partei und in noch größerem Abstand zu Projekt B als das beste zu reihen. In Prozent der Pflichtwasserabgabe von Projekt B mit 600 l/s als 100% sei das Projekt A der Mitbeteiligten mit 157% und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei mit 120% auszudrücken. Bei der Staulänge habe Projekt A der mitbeteiligten Partei einen kleinen Nachteil, da die Lebensbedingungen für Rhithrale auf einer etwas längeren Strecke beeinträchtigt würden. Dies sei "ein relativer Unterschied" zu Projekt B und zu Projekt C der beschwerdeführenden Partei, die ja dasselbe auf geringerer Länge als Projekt A der mitbeteiligten Partei verursachten. Die bei Projekt A der mitbeteiligten Partei längere Ausleitungsstrecke sei ein unwesentlicher Nachteil. Umgekehrt sei der günstigere Verlauf der Druckrohrleitung bei Projekt A der mitbeteiligten Partei bloß ein unwesentlicher Vorteil.

15 Insgesamt ergebe sich gewässerökologisch eine Bestreihung von Projekt A der mitbeteiligten Partei. Die Vorteile der höchsten Pflichtwasserabgabe könnten durch kleine Nachteile in anderen Punkten nicht aufgewogen werden. Für Projekt C der beschwerdeführenden Partei als zweitgereihtes sei wiederum die Pflichtwasserabgabe maßgeblich für die Reihung, wobei einige andere schlechtere Bewertungen gegenüber Projekt A der mitbeteiligten Partei ebenfalls in diese Richtung wiesen. Projekt B sei klar am schlechtesten zu reihen, sowohl wegen der geringen Pflichtwasserabgabe als auch vor allem wegen der Unterwassereintiefung, die noch zu Nachteilen, die es mit Projekt B teile, hinzukämen.

16 Bei den sonstigen baulichen Kriterien ergebe sich ein klarer Nachteil für das Projekt B und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei. Dieser Nachteil sei vor allem wegen der Gewässerquerungen anzunehmen. Ebenso ergebe sich ein klarer Nachteil für Projekt B aufgrund der Unterwassereintiefungen.

17 Zudem sei festzuhalten, dass die Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet durch das Projekt B und das Projekt C der beschwerdeführenden Partei größer seien als durch das Projekt A der mitbeteiligten Partei. Daher sei dem Projekt A in dieser Frage eindeutig der Vorzug zu geben.

18 Projekt A der mitbeteiligten Partei weise mit Abstand die geringste Energieausbeute auf und sei auch bei den Kriterien der Versorgungssicherheit, der CO2-Einsparung und der technischen Effizienz im Nachteil gegenüber den beiden anderen Projekten. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien hingegen sei Projekt A klar am besten. Im ökologischen Bereich habe Projekt A der mitbeteiligten Partei mit der größten Restwassermenge einen großen Vorteil, wobei die größere Staulänge diesen Vorteil nicht zu reduzieren vermöge. Die günstigere Lage der Druckrohrleitung werde durch eine längere Ausleitungsstrecke im Vergleich zu den Projekten B und C aufgewogen. Ein kleinerer Vorteil ergebe sich weiters aus der geringsten Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.

19 Projekt B habe mit Abstand die höchste Energieausbeute und sei auch sonst bei den restlichen energiewirtschaftlichen Kriterien erstgereiht. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien sei es hingegen das schlechteste Projekt, insbesondere wegen der Gewässerquerungen und der Unterwassereintiefung, die erhebliche Eingriffe in die Gewässerstruktur bedeuten würden und sowohl aus wasserbautechnischer Sicht als auch aus gewässerökologischer Sicht als nachteilig zu beurteilen seien. Im ökologischen Bereich punkte Projekt B in geringem Ausmaß mit seiner kürzeren Staulänge im Vergleich zu Projekt A der mitbeteiligten Partei, liege aber mit seiner für den Fischlebensraum unzureichenden Restwassermenge "ganz hinten". Einen geringen Vorteil stelle die kürzere Staulänge dar. Der Vorteil der kürzeren Ausleitungsstrecke werde von der ungünstigen Lage der Druckrohrleitung im Vergleich zum Projekt A der mitbeteiligten Partei aufgewogen. Ein kleiner Nachteil ergebe sich durch die größere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.

20 Projekt C der beschwerdeführenden Partei habe im Vergleich zu den beiden anderen Projekten etwa eine mittlere Energieausbeute, liege also besser als Projekt A der mitbeteiligten Partei und gering schlechter als Projekt B. Auch bei den restlichen energiewirtschaftlichen Kriterien liege Projekt C der beschwerdeführenden Partei im Mittelfeld - jedenfalls besser als Projekt A der mitbeteiligten Partei und nur gering schlechter als Projekt B. Bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien sei Projekt C der beschwerdeführenden Partei ebenfalls im Mittelfeld; ein Nachteil seien die Gewässerquerungen, die erhebliche Eingriffe in die Gewässerstruktur bedeuten würden und sowohl aus wasserbautechnischer Sicht als auch aus gewässerökologischer Sicht als nachteilig zu beurteilen seien. Im ökologischen Bereich punkte Projekt C der beschwerdeführenden Partei gering mit seiner kürzeren Staulänge im Vergleich zu Projekt A der mitbeteiligten Partei. Die Restwassermenge sei als ausreichend zu beurteilen und daher besser als Projekt B, aber schlechter als Projekt A der mitbeteiligten Partei. Ein kleiner Nachteil ergebe sich durch die größere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes.

21 Aus Sicht der belangten Behörde sei dem Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug zu geben. Projekt A habe sich als das Projekt erwiesen, das den öffentlichen Interessen am besten diene. Die Entscheidung sei zwar "klar zu treffen" gewesen, aber dennoch "knapp ausgefallen". Die Projekte würden untereinander doch starke Ähnlichkeiten aufweisen, wobei die Vorteile eines Projektes meist durch seine Nachteile aufgewogen würden.

22 Projekt A der mitbeteiligten Partei habe sich mit Abstand als das ökologisch verträglichste Projekt herausgestellt. Diese Vorteile wögen schwerer als die Nachteile, die durch die geringe Energieausbeute entstünden. Eine Restwassermenge, die dem natürlichen Abfluss am nächsten komme, sei für den Erhalt des guten ökologischen Zustandes jedenfalls am besten zu bewerten. Ein klarer Vorteil von Projekt A der mitbeteiligten Partei gegenüber dem Projekt B und dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei sei auch, dass man fast gänzlich ohne Gewässerquerungen auskomme (entgegen Projekten B und C) und auch keine Unterwassereintiefung vorgesehen sei (entgegen Projekt B). Auch bei den sonstigen wasserwirtschaftlichen Kriterien läge Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich am besten. Als kleiner Vorteil sei die geringere Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes zu werten. Dass Projekt A der mitbeteiligten Partei die geringste Energieausbeute aufweise, könne im Vergleich zu den vielen positiven Punkten nicht so stark wiegen. Die geringere Energieerzeugung von 15,87 GWh im Vergleich zu Projekt B mit 19,99 GWh und Projekt C der beschwerdeführenden Partei mit 18,20 GWh sei im Verhältnis nicht so negativ zu bewerten als die Restwassermenge positiv, die in Zahlen ausgedrückt bei Projekt A der mitbeteiligten Partei 157%, bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei 120% und bei Projekt B mit 600 l/s 100% ausmache. Alleine aus diesem Grund liege Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich vor Projekt B und leicht vor Projekt C der beschwerdeführenden Partei. Ganz klar werde diese Entscheidung bei Berücksichtigung der anderen genannten Kriterien, bei denen Projekt A der mitbeteiligten Partei deutlich vorne liege.

23 Der Einwand der Projektwerber B und C, dass der Kriterienkatalog (Österreichischer Wasserkatalog) anzuwenden sei und danach die energiewirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Kriterien höher bewertet seien als die ökologischen Kriterien, sei in zweierlei Hinsicht unzutreffend:

24 Erstens sei der Kriterienkatalog nicht verbindlich, sondern könne lediglich eine Hilfestellung geben.

25 Zweitens finde im Kriterienkatalog keine Gewichtung der verschiedenen Kriterien statt, wie dies etwa der Prüfkatalog des Landes Tirol für das Widerstreitverfahren in Prozentzahlen vorsehe. Schon gar keine Gewichtung könne aufgrund der Tatsache erkannt werden, dass die energiewirtschaftlichen Kriterien zuerst genannt würden. Die Abwägung der einzelnen Kriterien in der Widerstreitentscheidung könne immer nur eine Einzelfallbeurteilung darstellen.

26 Die Widerstreitentscheidung des LH sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Ergebnis wäre im Berufungsverfahren im Wesentlichen beizubehalten gewesen. Die Rahmenbedingungen (Projektsmodifikationen der Projekte B und C) hätten sich nicht geändert. Die Unzulässigkeit der Projektsänderungen während des Berufungsverfahrens hätte einen weiteren Nachteil für die Projekte B und C ergeben, nämlich den Einstau des Naturdenkmales. Die Restwassermenge von 600 l/s auch bei Projekt C der beschwerdeführenden Partei wäre für dieses ein ebensolcher Nachteil gewesen als bei der gegenständlichen Widerstreitentscheidung für Projekt B.

27 Dem Projekt A der mitbeteiligten Partei sei klar der Vorzug vor dem Projekt C der beschwerdeführenden Partei zu geben gewesen, welches wiederum vor dem Projekt B liege. Die eingebrachten Berufungen der unterlegenen Widerstreitwerber seien daher abzuweisen gewesen.

28 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

29 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene

Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

30 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

31 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

32 Die §§ 17 und 109 WRG 1959 samt Überschriften lauten:

"Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.

(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die - ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen - eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.

(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

...

Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß § 27 Abs. 1 lit. f vorliegt."

33 Ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156, mwN). Davon ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren unstreitig auszugehen.

34 Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.

35 In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 98/07/0194, mwN).

36 Von der beschwerdeführenden Partei wird geltend gemacht, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Widerstreitentscheidung rechtswidrig sei, weil die Wertentscheidung

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte