VwGH 2013/07/0260

VwGH2013/07/026023.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, I) über die zu Zl. 2013/07/0260 protokollierte Beschwerde der Agrargemeinschaft U, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, und II) über die zu Zl. 2013/07/0261 protokollierte Beschwerde

1) des M H, 2) des L W, 3) des E O, 4) des S L, 5) des K H, 6) des

H H, 7) des M N und 8) des J O, alle in U, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b,

gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 19. März 2013, Zl. OAS.1.1.1/0028-OAS/2012, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch Rainer-Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Templstraße 32/II), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §66 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36;
VwGG §42 Abs3a;
AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §1;
AVG §38;
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §66 Abs2;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36;
VwGG §42 Abs3a;

 

Spruch:

I. 1. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides durch folgenden Satz ergänzt:

"Soweit sich die genannten Berufungen gegen die Spruchpunkte

A lit b und D (letzterer im Umfang der Aufrechterhaltung der Spruchpunkte I, III a und III b des Erstbescheides) des angefochtenen Erkenntnisses richten, werden sie ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen."

2. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG werden die letzten beiden Zeilen des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:

"der Gemeinde U, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A lit. a und D (letzterer, soweit er sich auf Spruchpunkt III c des Erstbescheides bezieht) des angefochtenen Erkenntnisses richten, als unbegründet abgewiesen."

II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

III. Der Bund hat der zu 2013/07/0260 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zu 2013/07/0261 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, 2011/07/0166 und 2012/07/0046, und 2012/07/0106 verwiesen.

Wie der Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im erstgenannten Erkenntnis zu entnehmen ist, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 9. November 2010 einen Bescheid, mit dem in Bezug auf die beschwerdeführende Agrargemeinschaft und den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken verschiedene Aussprüche getroffen wurden. So wurde Gemeindegut bzw. Nichtgemeindegut festgestellt (Spruchpunkt I a und I b), eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde ausgesprochen (Spruchpunkt II) und der Regulierungsplan abgeändert bzw. ergänzt (Spruchpunkt III a bis III c). Mit Spruchpunkt IV wurden Anträge der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (den zu 2013/07/0261 auftretenden Beschwerdeführern) abgewiesen; mit Spruchpunkt V wurde ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Erlöschenserklärung von Anteilsrechten zurückgewiesen.

Der als Berufungsbehörde einschreitende Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) behob mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Spruchpunkt A zwei Bestimmungen der von der Erstbehörde mit Spruchpunkt III c neu erlassenen Satzungen, nämlich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 und den zweiten Satz des § 14 Abs. 3. Im Übrigen wurden die Satzungsbestimmungen, so wie die Erstbehörde sie verfügt hatte, vom LAS bestätigt (Spruchpunkt D). Der LAS behob weiters den Spruchpunkt IV des Erstbescheides ersatzlos und wies die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder gegen Spruchpunkt I a als unbegründet ab (Spruchpunkte A lit b und D). Mit Spruchpunkt C des Bescheides des LAS wurde Spruchpunkt II des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und an die Erstinstanz zurückverwiesen; Spruchpunkt V des Erstbescheides wurde auf Grundlage des § 66 Abs. 4 AVG behoben.

Dagegen erhoben die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder die zu 2011/07/0166 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; auf das diesbezügliche Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Parallel dazu hatten die hier einschreitenden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (die belangte Behörde) erhoben. Sie begehrten mit näherer Begründung die Abänderung der Spruchpunkte A) lit b) und D) des LAS-Bescheides und beantragten weiters die Abänderung des Spruchpunktes A) lit a) dahingehend, dass die unter Spruchpunkt III des Erstbescheides vorgenommene Änderung des Regulierungsplanes und der Satzung ersatzlos behoben werde; sie erstatteten zur Änderung der Satzung einen Formulierungsvorschlag. In Abänderung der Spruchpunkte B) und D) möge auch Spruchpunkt V des Erstbescheides wieder hergestellt und in Abänderung der Spruchpunkte C) und D) des LAS-Bescheides möge Spruchpunkt II des Erstbescheides ersatzlos behoben werden.

Die belangte Behörde führte am 19. März 2012 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 2012 wurde u.a. die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte B) und C) des LAS-Bescheides gewandt hatte, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); soweit sich die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides gerichtet hatte, wurde sie hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Verfahrensunterbrechung bis zur Beschlussfassung des Nationalrates über einen näher bezeichneten Initiativantrag zum Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bzw. zum Agrarverfahrensgesetz gemäß § 38 AVG keine Folge gegeben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, unter Spruchpunkt I 1 aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden sei, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt D des Bescheides des LAS vom 5. Mai 2011 im Hinblick auf § 16 Abs. 2 der mit Bescheid der AB vom 9. November 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen worden sei. Der Bescheid wurde in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde abgelehnt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/106).

Die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wurde mit Spruchpunkt II des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder ergänzten ihre Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde tretende Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Akten des Verfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift; es beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zu gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerden der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder richten sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze.

I. Zu prüfen war vorerst die auch von der mitbeteiligten Gemeinde aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache durch Abweisung der Berufung. Nach Ansicht der belangten Behörde war dies in Bezug auf die Berufung gegen die Spruchpunkte A) und D) des LAS-Bescheides der Fall.

Diese Spruchpunkte umfassten zum einen die Behebung von Satzungsbestimmungen (Spruchpunkt A lit a) und die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes IV des Erstbescheides (Spruchpunkt A lit b) und zum anderen die Abweisung der Berufung "im Übrigen" (Spruchpunkt D). Davon war die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Erstbescheides (Feststellung von Gemeindegut/Nichtgemeindegut) und gegen Spruchpunkt III des Erstbescheides (verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Regulierungsplanes) umfasst.

§ 7 Abs. 2 AgrBehG hatte folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den in Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

  1. 1. ...
  2. 2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilrechte,
  3. 3. ..."
  4. 2. Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder bekämpften in der Berufung an die belangte Behörde die Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut, die im Erstbescheid durch Spruchpunkt I (lit a und b) vorgenommen worden war. Der LAS hatte die dagegen erhobenen Berufungen (mit seinem Spruchpunkt D) als unbegründet abgewiesen, also keine abändernde Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Spruchpunkt getroffen.

    Daher bestand schon aus diesem Grund keine Möglichkeit der Anrufung der belangten Behörde mit Berufung gegen diesen Teil des Spruchpunktes D des LAS-Bescheides; der Rechtsmittelzug war nach der Entscheidung durch den LAS erschöpft, die Frage der Qualifikation der Grundstücke war damit rechtskräftig entschieden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).

    Die belangte Behörde hätte die Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut daher zurückweisen müssen und nicht abweisen dürfen.

    Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

    Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach § 42 Abs. 3a VwGG war Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher insofern zu ergänzen, als die Berufung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder (auch) gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides, soweit sich dieser auf die Aufrechterhaltung des Spruchpunktes I bezog, zurückzuweisen war.

    Aus diesem Grund war auf die Beschwerdeausführungen, soweit sie sich auf die Frage der Qualifikation der Grundstücke als Gemeindegut oder Nichtgemeindegut beziehen, nicht weiter einzugehen.

    3. Die mit Abweisung der Berufung unter Spruchpunkt D erfolgte Entscheidung des LAS bezog sich auch auf die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides. Mit Spruchpunkt III a war Anhang II zum Regulierungsplan abgeändert und ergänzt worden; mit Spruchpunk III b war in den III. Abschnitt der Haupturkunde des Regulierungsplans ein Satz eingefügt worden. Diese Änderungen und Ergänzungen stellen Akte der Regulierung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 dar; sie erweisen sich aber als voneinander und von der mit Spruchpunkt III c verfügten neuen Satzung inhaltlich trennbar.

    In Bezug auf die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides liegen daher ebenfalls keine abändernden Entscheidungen vor; die Anrufung der belangten Behörde mittels Berufung war daher auch hier nicht möglich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046).

    Die gegen Spruchpunkt D des LAS-Bescheides erhobene Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wäre daher, soweit sie sich auf die Aufrechterhaltung der Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bezog, ebenfalls zurück- und nicht abzuweisen gewesen.

    Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

    4. Dies gilt auch für die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt A lit b des LAS-Bescheides. Inhalt des mit diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehobenen Spruchpunktes IV des Erstbescheides war die Abweisung von Anträgen der Agrargemeinschaft auf Feststellung des Nichtbestehens eines Restitutionsanspruches der Gemeinde, der Nichtregulierung der Agrargemeinschaft aus Gemeindegut sowie der Nichtmitgliedschaft der Gemeinde bei der Agrargemeinschaft. Diese Feststellungen (und damit auch die Abweisung der darauf gerichteten Anträge) betreffen aber nicht die Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950.

    Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder wäre daher ebenfalls zurück- und nicht abzuweisen gewesen.

    Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG war daher auch in diesem Fall eine entsprechende Ergänzung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

    Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war schließlich an die Änderungen des Spruchpunktes I entsprechend anzupassen.

    5. Was die Erlassung neuer Satzungen mit Spruchpunkt III c des Erstbescheides betrifft, so ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/046, zu verweisen. Demnach ist die Satzung - in Bezug auf die Frage des Instanzenzuges - als Einheit zu betrachten. Auch wenn der LAS die Berufung gegen einen Großteil der Satzungsbestimmungen abwies (Spruchpunkt D) und die Satzung nur in wenigen Punkten aufhob (Spruchpunkt A lit a), liegt insgesamt eine abändernde Entscheidung über die Satzung und damit in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 vor; die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung war daher gegeben (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2012, B 668/11-24, und allgemein zur Änderung der Satzung als Änderung eines Regulierungsplanes den hg. Beschluss vom 15. Jänner 1998, 97/07/0162).

    6. Die Zurückweisung der gegen die Spruchpunkte B und C des LAS-Bescheides erhobenen Berufung steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage, weil ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestützter Berufungsbescheid kein abänderndes Erkenntnis des LAS im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 dargestellt (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2011/07/0166, 2012/07/0046) und weil sich die mit Spruchpunkt V des Erstbescheides getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 bewegt. Gegenteiliges wird auch in den Beschwerden nicht vorgebracht.

    II. 1. Materiell betrachtet war daher lediglich die Änderung des Regulierungsplans in Bezug auf die Satzung zulässiger Berufungsgegenstand der Agrargemeinschaft und ihrer Mitglieder. Dieser Teil der Berufungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; die belangte Behörde legte mit näherer Begründung dar, wieso sich die Bestimmungen der neuen Satzung bzw. die Aufhebung des § 10 Abs. 2 und des zweiten Satzes des § 14 Abs. 3 der Satzung durch den LAS als gesetzeskonform erwiesen.

    In Bezug auf die durch den LAS aufrecht erhaltene Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Satzung ist ergänzend auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 551/2012, ua, zu verweisen; über Beschwerde der Gemeinde wurde der hier angefochtene Bescheid in Bezug auf diese Satzungsbestimmung aufgehoben.

    2. Die belangte Behörde irrte zwar, wenn sie die Ansicht vertrat, sie müsse vor Eingehen in die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (und damit der Gesetzmäßigkeit der Satzungen) zuerst als Vorfrage prüfen, ob es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle oder nicht. Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, für die Gesetzmäßigkeit der Regulierung von entscheidender Bedeutung war bzw. ist. Die belangte Behörde wäre aber verpflichtet gewesen, sich diesbezüglich an die bereits rechtskräftig entschiedene Qualifikation der Grundstücke durch den Bescheid des LAS zu halten. Für eine eigene Prüfung dieser Frage als Vorfrage - wie von der belangten Behörde vorgenommen - blieb kein Raum mehr.

    Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ist in dieser trotzdem vorgenommenen Prüfung und Beurteilung durch die belangte Behörde aber nicht zu erblicken, weil die belangte Behörde inhaltlich zum gleichen Ergebnis wie der LAS gelangte. Weil es sich bei dieser rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid um eine Prüfung (bloß) einer angeblichen Vorfrage handelte, verstieß die belangte Behörde auch nicht gegen den Grundsatz des Verbots der "res iudicata".

    3. Beiden vorliegenden Beschwerden sind keine Ausführungen in Bezug auf die neue Satzung zu entnehmen. Die Beschwerden beziehen sich fast ausschließlich auf die Frage der Gemeindegutseigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Diese Frage war aber bereits durch den Bescheid des LAS vom 5. Mai 2011 rechtskräftig entschieden.

    Auch in Bezug auf Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit dem einem Antrag der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens keine Folge gegeben worden war, finden sich keine Ausführungen in deren Beschwerde.

    Die Ausführungen in beiden Beschwerden zeigen daher keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auf.

    Die Beschwerden waren daher - von den Änderungen der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 3a VwGG abgesehen - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    III. 1. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich als entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt (vgl. unter vielen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G 145/87, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR). Der Oberste Agrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2011, 2009/07/0170, und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).

    2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.

    Wien, am 23. April 2014

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