Normen
AVG §73 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der Erstbehörde) vom 20. August 1998 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage A. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 1. Februar 2002 wurde die erteilte Bewilligung abgeändert.
2 Als Auflagen wurde unter anderem das Folgende vorgeschrieben:
"18.) Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des § 50 WRG 1959 in der geltenden Fassung wird wie folgt festgelegt:
50 m aufwärts und 30 m abwärts der Wehranlage an der Mürz.
(...)
23.) Es muß immer so viel Wasser aus dem Stauraum an das Unterwasser abgegeben werden, wie vom Oberwasser her zufließt. Somit ist ein Schwellbetrieb nicht gestattet."
3 2. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 17. November 2010 wurde gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Wasserkraftanlage mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - abgesehen von unter einem nachträglich genehmigten geringfügigen Abweichungen - festgestellt.
4 Dabei wurde die Auflage 18.) wie folgt abgeändert:
"18.) Der unmittelbare Anlagenbereich wird wie folgt festgesetzt:
50 m aufwärts und 75 m (bis zum 2. Sohlgurt) abwärts der Wehranlage; 20 m aufwärts und 30 m abwärts der Rückleitung."
5 "Im Zuge der Mängelbehebung" traf der Bescheid vom 17. November 2010 unter anderem die folgende "Anordnung":
"2.) Alle wesentlichen Betriebsvorgänge und Instandhaltungsnotwendigkeiten sowie Informationsschienen sind in einer Betriebsordnung zusammenzufassen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Eine Störungsmeldung über den Ausfall der Turbine ist auch an die (zweitbeschwerdeführende Partei) zu übermitteln, damit diese hinsichtlich der Kühlwasserentnahme reagieren kann. Diese Betriebsordnung ist als Teil der wasserrechtlichen Bewilligung anzusehen."
6 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) die gegen den erstbehördlichen Kollaudierungsbescheid gerichteten Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, wobei er den erstbehördlichen Bescheid aus Anlass der Berufungen in einigen Punkten abänderte.
7 So wurde die genannte Anordnung 2.) wie folgt neu gefasst:
"Alle wesentlichen Betriebsvorgänge und Instandhaltungsnotwendigkeiten sowie Informationsschienen sind in einer Betriebsordnung zusammenzufassen und der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Eine Störungsmeldung über den Ausfall der Turbine ist ohne Zeitverzug elektronisch an eine von der (zweitbeschwerdeführenden Partei) bekannt gegebene Adresse zu übermitteln, damit diese hinsichtlich der Kühlwasserentnahme reagieren kann. Diese Betriebsordnung ist als Teil der wasserrechtlichen Bewilligung anzusehen."
8 Weiters verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei dazu, eine von ihr in der Berufungsverhandlung vorgelegte Betriebsordnung (u.a.) wie folgt abzuändern und der Behörde die geänderte Fassung binnen bestimmter Frist vorzulegen:
"6.3. Alarmierung
Im Störungsfall erhalten der Betreiber und der von ihm betraute Betreuer eine SMS. Betreiber oder Betreuer halten von Montag bis Freitag Nachschau in der Zeit von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, von Samstag bis Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr.
Eine Störungsmeldung über den Ausfall der Turbine ist ohne Zeitverzug elektronisch direkt an eine von der (zweitbeschwerdeführenden Partei) bekannt gegebene Adresse zu übermitteln, damit diese hinsichtlich der Kühlwasserentnahme reagieren kann.
(...)
6.10. Bedienung Schwemmzeugklappe.
Die auf Seite 14 des Bewilligungsbescheides dargestellte Schwemmzeugklappe dient dazu, um Schwemmgut aus dem Stauraum in die Entnahmestrecke abzudriften. Dazu wird die Schwemmzeugklappe nicht rascher als in 5 Minuten geöffnet und das Schließen nicht rascher als in 10 Minuten ausgeführt."
9 Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant - im Wesentlichen aus, die im Berufungsverfahren beauftragten Amtssachverständigen für Gewässerökologie und für Wasserbautechnik hätten festgestellt, dass der in Auflage 23.) der erteilten Bewilligung untersagte Schwellbetrieb nicht vorliege; so hätte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt, dass das Abdriften von Geschwemmsel bewilligter Projektzustand sei und die damit verbundene Betriebsweise nicht als Schwellbetrieb gewertet werde.
10 Die in den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien kritisierten temporären Durchflussschwankungen würden nicht mit Absicht nach dem Betriebskonzept der mitbeteiligten Partei herbeigeführt, sondern ergäben sich unvorhersehbar als Folge von technischen Gebrechen - etwa durch Schäden an Turbinen und durch Netzunterbrechung.
11 Die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Wasserstandaufzeichnungen könnten nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht als Maß des Wasserspiegels der Mürz herangezogen werden, weil diese aus einem bestimmten Brunnen der zweitbeschwerdeführenden Partei stammten. Bei raschen Absenkungen sei es nach Einschätzung des Amtssachverständigen plausibel, dass dies auf die Entnahme mit Pumpen zurückgehe und der nachfolgende Anstieg die Ausspiegelung bei Rückstand der Pumpenleistung zeige; zusätzlich könnten auch Spiegelschwankungen der Mürz hinzukommen.
12 Unter Zugrundelegung dieser Darlegungen der Amtssachverständigen führte die belangte Behörde zur Berufung des Erstbeschwerdeführers, welcher als Fischereiberechtigter fischereiliche Schäden infolge der Durchflussschwankungen geltend gemacht hatte, aus, dass die Auflage 23.) der erteilten Bewilligung erfüllt sei, insbesondere weil der - sehr seltene - Ausfall der Turbine nicht als Schwellbetrieb gewertet werden könne. Um die Wasserspiegelschwankungen trotzdem so gering und kurz wie möglich zu halten, sei der mitbeteiligten Partei als der Konsensträgerin durch entsprechende Änderung der Betriebsordnung eine spezielle Bedienung der Schwemmzeugklappe aufgetragen worden (vgl. den oben wiedergegebenen Punkt 6.10. der Betriebsordnung).
13 Die in der Berufung des Erstbeschwerdeführers ebenfalls bekämpfte Erweiterung des Anlagenbereiches durch die im erstbehördlichen Kollaudierungsbescheid vorgenommene Abänderung der Auflage 18.) berühre die fischereilichen Interessen des Erstbeschwerdeführers nicht. Die Vergrößerung selbst sei als geringfügig zu bewerten, weil sie keine unmittelbaren faktischen Auswirkungen habe. Allfällige Schotterräumungen als Instandhaltungsmaßnahmen bedürften im Übrigen, sofern sie eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Gewässers bewirkten, ohnehin einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959; in einem solchen Verfahren seien auch die Interessen der Fischerei (somit die Rechte des Erstbeschwerdeführers) zu berücksichtigen.
14 Mit Blick auf die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde darüber hinaus aus, dass der von dieser beklagte Nachteil durch die temporären Durchflussschwankungen - welche allerdings nicht auf einen konsenswidrigen Betrieb des Kraftwerks der mitbeteiligten Partei zurückzuführen seien - plausibel und gravierend sei. Die zweitbeschwerdeführende Partei, die ein Wasserrecht zur Nutzwasserentnahme aus der Mürz habe, bringe vor, dass sie infolge der Durchflussschwankungen oft nicht in der Lage sei, das für ihren Betrieb unbedingt erforderliche Kühlwasser der Mürz zu entnehmen.
15 Die zweitbeschwerdeführende Partei sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen worden und hätte in jenem Verfahren ihr Wasserrecht vorbringen müssen, sodass in jenem Verfahren die Auswirkung des Kraftwerks der mitbeteiligten Partei auf die Wasserentnahme durch die zweitbeschwerdeführende Partei zu klären gewesen wäre. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe allerdings ihr Wasserrecht im Bewilligungsverfahren nicht vorgebracht, sodass auch nicht etwa ein Bypass vorgeschrieben habe werden können, durch den die Wasserentnahme durch die zweitbeschwerdeführende Partei beeinträchtigende Durchflussschwankungen verhindert hätten werden können. Solche Forderungen könnten allerdings nunmehr im Kollaudierungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden, weshalb alle Einwendungen der zweitbeschwerdeführenden Partei dahingehend ins Leere gingen.
16 Allerdings werde die (im erstbehördlichen Kollaudierungsbescheid getroffene) Anordnung 2. von der belangten Behörde - auf die oben ersichtliche Weise - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit präzisiert. Durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung einer Störung beim Kraftwerk A. an die zweitbeschwerdeführende Partei solle dieser die Möglichkeit verschafft werden, entsprechend zu reagieren. Um unnötige Alarmierungen zu vermeiden, sei nur der Ausfall der Turbine als Störungsmeldung zu übermitteln.
17 4. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
18 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat Gegenschriften erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - über die zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden - erwogen:
19 1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013 lauten wie folgt:
"Einschränkung zugunsten der Fischerei.
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(...)
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(...)
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen § 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. (...)"
3. Gegenstand des Überprüfungs- oder Kollaudierungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu prüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2016, Zl. 2013/07/0056, mwN). Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050 = VwSlg. 17.716A).
20 Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist Rechten Dritter - etwa auch Fischereirechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/07/0096 = VwSlg. 16.905A) - dann nicht nachteilig, wenn der Zustand aufgrund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 E 34 und 35 zu § 121).
21 Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2013/07/0056, mwN).
4. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
22 4.1. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich in seinem "Fischereirecht in der Mürz" als verletzt, weil mit der Kollaudierung eine "Betriebsweise legalisiert" werde, welche eine extreme Reduzierung der Wasserführung der Mürz flussabwärts der Rückleitung bewirke. In diesem Zusammenhang bringt der Erstbeschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Restwasserabgabe darauf berufen, dass eine im Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen als plausibel anerkannt worden sei. Dies erachtet die Beschwerde nicht als ausreichend, vielmehr "wäre eine Überprüfung vorzunehmen gewesen, zumal gerade auch die Art der Anzeige dem Nichtfachmann nicht erlaubt, die Richtigkeit der Anzeige nachzuvollziehen".
23 Damit allerdings wird den Ausführungen des Amtssachverständigen, auf die sich die belangte Behörde unter anderem stützt, nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass von dieser sachverständigen Grundlage auszugehen ist.
24 Zur "kraftwerksbedingten massiven Reduzierung" der Wasserführung flussab der Restwasserstrecke wendet sich der Erstbeschwerdeführer ebenfalls gegen die von der belangte Behörde - auf sachverständiger Basis - vertretene Auffassung, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Pegelaufzeichnungen keine Rückschlüsse auf die Wasserführung der Mürz erlaubten.
25 Auch in dieser Hinsicht tritt die Beschwerde mit dem Hinweis auf "persönliche Beobachtungen" des Erstbeschwerdeführers, auch "während der Rechtsmittelfrist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
26 4.2. Auch das weitere Vorbringen in diesem Zusammenhang, dass die durch das Absenken des Wasserspiegels verursachte rasche Entwässerung von Seichtwasserbereichen zur Schädigung von "juvenilen Salmoniden und Koppen" führe und dies "üblicherweise" etwa durch Einrichtung einer Bypassleitung für Fälle der Abschaltung der Turbine oder durch bestimmte Turbinentyp-bezogene Steuerungen vermieden würde, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
27 Die Einwendungen des Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG sind in zweifacher Richtung rechtlich beschränkt, einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 zustehenden Maßnahmen. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind somit unzulässig (vgl. etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 40 und 42 zu § 121).
28 Wie oben (unter Punkt I.3.) wiedergegeben, hat die belangte Behörde auf sachverständiger Grundlage die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des erteilten Konsenses mit Blick auf gelegentliche, nicht beabsichtigte Reduktionen der Restwasserführung nicht vorliegt und dass die mitbeteiligte Partei insbesondere die Auflage 23.) der ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eingehalten hat. Das wiedergegebene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers geht somit ins Leere, weil die tatsächlich ausgeführte Anlage insofern mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.
29 4.3. Im Weiteren bekämpft der Erstbeschwerdeführer die von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung bestätigte Abänderung der Auflage 18.) durch den erstbehördlichen Kollaudierungsbescheid, somit die damit erfolgte Erweiterung des unmittelbaren Anlagenbereichs.
30 Das in dieser Hinsicht erstattete Vorbringen lässt allerdings jeden konkreten Bezug auf eine damit verbundene Beeinträchtigung von Rechten des Erstbeschwerdeführers als Fischereiberechtigten vermissen, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf (und auf eine damit angeblich im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Vereinbarung aus 2002) erübrigt.
31 4.4. Schließlich bemängelt die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, ein im Verfahren erster Instanz gestelltes Begehren auf Entschädigung sei "in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt" worden, obwohl die mangelnde Behandlung in erster Instanz Gegenstand der Berufung gewesen sei.
32 Damit kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings keineswegs dargestellt werden:
33 Nach jüngerer Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Unterlassung einer Entscheidung über eine Entschädigung nach § 117 WRG 1959 - anders als nach der früheren hg. Rechtsprechung - keine (implizite) negative Erledigung des Entschädigungsbegehrens des Betroffenen nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2014/07/0086, mwN). Eine Säumnis der Erstbehörde in dieser Hinsicht hätte somit ausschließlich durch einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG releviert werden können, keinesfalls aber im Wege der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Berufung des Erstbeschwerdeführers (vgl. dazu im Übrigen § 117 Abs. 4 WRG 1959).
5. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:
34 5.1. Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich - erkennbar - in ihrem im Wasserbuch eingetragenen Wasserrecht auf Nutzwasserentnahme aus der Mürz im Umfang von 100 l/s durch die auch in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers thematisierte Reduzierung der Wasserführung der Mürz als verletzt.
35 Die Beschwerde zieht allerdings die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, dass die zweitbeschwerdeführende Partei trotz Beiziehung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ihr Wasserrecht nicht vorgebracht habe, nicht in Zweifel.
36 Da aus den oben (unter Punkt II.4.2.) dargestellten Gründen hinsichtlich der von der Beschwerde problematisierten Reduktion der Restwassermenge keine Abweichung vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorliegt und dieser die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 bildet, geht das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei ins Leere.
37 5.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit abgeänderte Anordnung 2.) des erstbehördlichen Kollaudierungsbescheides richtet, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung der zweitbeschwerdeführenden Partei in ihren Rechten darzutun, begründet diese Anordnung doch lediglich die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, die zweitbeschwerdeführende Partei über einen allfälligen Ausfall der Turbinen unverzüglich zu verständigen.
38 6. Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Juli 2016
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