Normen
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. April 2009 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage H I am H-bach befristet bis zum 31. Dezember 2069 bei Erfüllung und Einhaltung der im Spruch enthaltenen Auflagen.
In dem diesem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren forderte der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter der bestehenden Wasserkraftanlage Sägewerk R, dass es durch das beantragte Projekt zu keiner Reduktion bzw. Unterbrechung des Wasserdargebotes, somit zu keinen Nachteilen für seine Wasserkraftanlage komme. Zu diesem Zweck seien Maßnahmen wie ein regelbarer Bypass und eine entsprechende Auslegung der Steuerung für alle möglichen Betriebszustände samt Aufzeichnungen zu treffen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass die Errichtung eines Bypasses erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der als Unterlieger bestehenden Wasserkraftanlagen "R" und "B" bei Ausfall der Kraftwerksanlage H I durch ein plötzliches Absinken der Wasserführung zu verhindern.
Die Errichtung eines Bypasses war weder Teil des Projektes noch wurde im Bewilligungsbescheid eine Auflage dahingehend aufgetragen. In diesem Zusammenhang wurde lediglich unter Auflage Nr. 22 geregelt, dass bis zur Kollaudierung für die Wasserkraftanlage H I eine Betriebsordnung zu erstellen ist, in der alle betriebsrelevanten Maßnahmen einschließlich möglicher Störfälle aufzunehmen sind.
Dieser Bewilligungsbescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. 2 Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 zeigte die mitbeteiligte
Partei die Fertigstellung der Kraftwerkanlage H I an und beantragte die wasserrechtliche Überprüfung.
Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Wasserkraftanlage beeinträchtigt werde, weil für einen Zeitraum von ca. 1 - 2 Stunden nur die Pflichtwassermenge plus Zubringer im Bachbett zu seiner Anlage weitergeleitet werde und erst danach die volle Wassermenge von der Wehranlage ankomme. Es müsse durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bei Abschalten der Turbine die erforderliche Wassermenge beim Krafthaus abgegeben und die gesamte Wassermenge über den Bach geführt werde. Wegen des Wassermangels komme es zum Ausfall seiner Wasserkraftanlage. Ebenso führe im Winter die nach einem Ausfall der Wasserkraftanlage H I wesentliche Erhöhung des Wasserdargebotes zum Mitreißen von Eisschollen, die den Rechen der Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers verlegten, sodass seine Wasserkraftanlage erneut ausfalle. Dies könne durch den bereits im Bewilligungsverfahren geforderten Bypass verhindert werden, weshalb die mitbeteiligte Partei anzuhalten sei, entweder einen regelbaren Bypass einzubauen oder die dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 stellte der LH gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit b und 121 WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Wasserkraftanlage H I mit der aufgrund des Bescheides des LH vom 10. April 2009 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die hiermit mit Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides enthaltenen Befundes genehmigt werden, fest. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 121 Abs. 1 WRG 1959 in den Punkten 2.2 und 2.4 der zur Kollaudierung vorgelegten Betriebsordnung (Stand April 2012) ab (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2012 auf Projektänderung durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück (Spruchpunkt II.) und die übrigen Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Wasserkraftanlage H I projekt- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei. Aus der Zusammenschau der Bewilligungsbescheide und der Projektunterlagen ergebe sich, dass der Bypass nicht Teil des bewilligten Projektes gewesen sei. Weder den Projektunterlagen noch dem Bewilligungsbescheid sei zu entnehmen, dass ein Bypass gebaut werden solle. Die Anregung des erstinstanzlichen Amtssachverständigen sei in keiner Auflage umgesetzt worden. Dass kein Bypass eingebaut worden sei, sei daher keine Abweichung vom Projekt und könne im Überprüfungsverfahren nicht mehr eingewendet werden.
In Auflage Nr. 22 des Bewilligungsbescheides sei geregelt, dass bis zur Kollaudierung eine Betriebsordnung für die Wasserkraftanlage H I zu erstellen sei, in der alle betriebsrelevanten Maßnahmen einschließlich möglicher Störfälle aufzunehmen seien. Die Betriebsordnung sei erst im Kollaudierungsverfahren vorgelegt worden und habe daher von vornherein nicht gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung verändert werden können. Daher sei hinsichtlich der Betriebsordnung zu prüfen, ob Regelungen zu allen denkmöglichen betriebsrelevanten Maßnahmen bestünden und diese so geregelt seien, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen durch die Betriebsordnung möglichst hintangehalten werde. Durch die Änderung der zur Kollaudierung vorgelegten Betriebsordnung in den Punkten 2.2 und 2.4 werde entsprechend dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bestmöglich vermieden.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Projektänderung durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen stehe entgegen, dass im Rahmen eines Kollaudierungsverfahrens der Bewilligungsbescheid nicht abgeändert werden dürfe.
Da die belangte Behörde nicht Bewilligungsbehörde der Anlage sei, sei sie für den im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Abänderung der Bewilligung nach § 21a WRG 1959 nicht zuständig.
3 Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ebenso beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren den Einbau eines Bypasses beim Kraftwerk H I beantragt, damit bei einem Ausfall dieser Kraftwerksanlage weiterhin dieselbe Wassermenge flussabwärts weitergeleitet werde. Dies habe auch der beigezogene Amtssachverständige zwecks Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Wasserbenutzungsrechts des Beschwerdeführers unterstützt. Trotzdem habe man es im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unterlassen, einen entsprechenden Auflagenpunkt betreffend den Einbau eines Bypasses zu verfassen. Dementsprechend sei kein Bypass eingebaut worden. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer habe gegen den Bewilligungsbescheid keine Berufung erhoben. Wegen der unmissverständlichen im Bescheid wiedergegeben Formulierung des Amtssachverständigen sei er davon ausgegangen, dass der beantragte Einbau eines Bypasses vorgeschrieben werde. Die Formulierung eines entsprechenden Auflagenpunktes sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu Unrecht nicht erfolgt, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Wasserbezug und Eigentum verletzt sei. Es sei daher die Voraussetzung gegeben, der mitbeteiligten Partei die Nachrüstung eines Bypasses behördlich aufzuerlegen.
6 Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
7 Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides selbst ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, 99/07/0052, sowie vom 24. März 2011, 2009/07/0128). Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0023).
8 Mit seinem Vorbringen, im Bewilligungsverfahren sei der mitbeteiligten Partei zu Unrecht die Errichtung eines Bypasses zwecks Verhinderung von Beeinträchtigungen seines Wasserbenutzungsrechtes nicht vorgeschrieben worden, macht der Beschwerdeführer Einwände gegen den Bewilligungsbescheid selbst geltend, die im Verfahren nach § 121 WRG 1959 nicht mehr zielführend vorgebracht werden können. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist die Behörde im Verfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 nicht berechtigt, die im Bewilligungsverfahren unbekämpft gebliebene allfällige Versäumnis, dem Bewilligungswerber zum Schutz fremder Rechte iSd des § 12 Abs. 1 WRG 1959 notwendige Auflagen zu erteilen, durch nachträgliche Vorschreibung entsprechender Auflagen zu beseitigen.
9 Die belangte Behörde war somit auch nicht verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren zu der vom Beschwerdeführer geforderten Auflage abzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
10 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. April 2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)