Normen
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
ABGB §863;
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8 impl;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 beantragten die Beschwerdeführer, der E. GmbH sollten die mit Bescheiden "des Amtes der Kärntner Landesregierung" vom 25. November 1991 bzw. vom 19. November 1992 eingeräumten Wasserbenutzungsrechte entzogen werden, weil aufgrund der durch die E. GmbH vorgenommenen eigenmächtigen Zweckänderung die Voraussetzungen für die "Entziehung" gemäß § 27 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 vorlägen.
2 Mit Eingabe vom 28. April 2011 regten die Beschwerdeführer an, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes solle festgestellt werden. Weiters wurde beantragt, der Landeshauptmann möge - als "Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserrechten" - aussprechen, dass die E. GmbH ihre Anlagen, insbesondere die Einlaufwehr I, den Sandabschneider und die Rohrleitung, auf dem den Einschreitern gehörenden Grundstück Nr. 23 der EZ 25 KG T. auf ihre Kosten binnen eines Monats zu beseitigen und den früheren Zustand durch Einebnung und Neubepflanzung des betroffenen Geländes wiederherzustellen habe. Überdies wurde angeregt, die Verwaltungsübertretung der E. GmbH möge amtswegig gemäß § 137 WRG 1959 sanktioniert bzw. diese Anregung an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
3 Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Übermittlung einer Abschrift sämtlicher Aktenteile, die seit dem Antrag und den Anregungen der Beschwerdeführer vom 28. April 2011 neu zum Akt gekommen seien. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, zum Termin zur Überprüfung der Ermittlungsergebnisse betreffend die Abtrennung der Wasserleitungen beigezogen zu werden. Abermals wurde mit dieser Eingabe die Anregung verbunden, das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der E. GmbH möge festgestellt und die Verwaltungsübertretung sanktioniert werden.
4 2. Mit Bescheid vom 27. September 2011 verpflichtete der Landeshauptmann von Kärnten "aufgrund der Eingabe" der Beschwerdeführer die E. GmbH gemäß "§§ 9, 99 Abs. 1 lit. c und 138 Abs. 1 lit. a" WRG 1959, bis spätestens 30. Oktober 2011 die eigenmächtig vorgenommene Einrichtung zur Ermöglichung der unmittelbaren und direkten Zuleitung des aus dem "W.-Bach" entnommenen Wassers in den betrieblichen Produktionsprozess dauerhaft zu beseitigen, sodass dieses Wasser über diese Verbindung nicht in den Produktionsvorgang gelangen könne.
5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1991 sei der Ö. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung des auf dem Grundstück Nr. 288/31 KG W. entspringenden "W.-Baches" im Ausmaß von 200 l/s zum Zwecke der Kühlwasserversorgung des Werkes in W. erteilt worden. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2009 sei eine Überprüfung dahingehend vorgenommen worden, ob das aus dem "W.-Bach" entnommene Wasser ausschließlich für Kühlzwecke verwendet werde oder auch im Produktionsablauf Verwendung finde. Dabei habe sich ergeben, dass die Kühlwasserversorgung über drei bewilligte Entnahmeanlagen, darunter auch den "K.-Bach - W-Bach", erfolge. Diese Wässer würden über ein gemeinsames innerbetriebliches Kühlwassernetz eingeleitet, sodass die direkte Herkunft der Wässer nicht mehr unterschieden werden könne. Im Normalbetrieb würden die Kühlwässer nach dem Kühlprozess zum Großteil in die D. abgeleitet. Ein geringer Anteil der Kühlwässer werde nach dem Kühlprozess über eine Vollentsalzungsanlage in den Produktionsprozess als sog. "Zweitwasser" eingebracht, was eine Entnahme von ca. 1,88 % aus dem Gesamtkühlwasserkreislauf ausmache.
6 Eine Zuordnung, welche Wässer nach Durchlaufen des Kühlprozesses im Produktionsprozess Verwendung fänden, sei nicht möglich. Überdies bestehe die Möglichkeit, in Ausnahmefällen, z. B. bei Hochwasserereignissen, Starkregenereignissen oder Schneeschmelze, wo der Verschmutzungsgrad des sog. "Zweitwassers" zu hoch sei, die Vollentsalzungsanlage unmittelbar mit Wässern aus dem "K.-Bach - W.-Bach" zu speisen. Damit sei erwiesen, dass die E. GmbH durch die eigenmächtige Herstellung einer Versorgungseinrichtung die Möglichkeit geschaffen habe, im Bedarfsfall den Produktionsprozessen Wasser direkt aus dem "K.- Bach - W.-Bach" zuzuführen. Die direkte Entnahme für Produktionszwecke sei nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt und erfolge daher konsenslos, weshalb die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Einrichtung zur Ermöglichung der unmittelbaren und direkten Zuleitung des aus dem "W.-Bach" entnommenen Wassers in den betrieblichen Produktionsprozess gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufzutragen sei.
7 3. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass im Spruch die Wortfolge "sog. W.-Bach" durch die Wortfolge "auf Grundstück Nr. 288/31, KG W., entspringenden W.-Bach" ersetzt und die Erfüllungsfrist mit 15. Februar 2013 neu festgesetzt wurde.
8 Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
9 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
10 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, weil keine Verletzung von Rechtsschutzinteressen der Beschwerdeführer ausgemacht werden könne.
11 5. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
12 6. Die hier relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 -WRG 1959, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 14/2011, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12. (...)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(...)
Parteien und Beteiligte
§ 102. (1) Parteien sind:
- a) der Antragsteller;
- b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
(...)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
(...)
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
(...)
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
13 7.1. In einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0017, mwN).
14 Ein Betroffener iSd § 138 Abs. 1 (und Abs. 6) erwirbt die Parteistellung nur durch die Stellung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. 2007/07/0044, sowie wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2004/07/0017). Konkludentes Handeln reicht zum Erwerb der Parteistellung nicht aus (siehe wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2007/07/0044 = Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2 § 138 E 98).
15 Im Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages müssen die zur Beseitigung der unzulässigen Neuerungen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zwar nicht ausdrücklich angeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0032 = Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 138 E 132), jedoch muss aus der Eingabe unmissverständlich hervorgehen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. - im Falle des § 138 Abs. 1 lit a erster Fall WRG 1959 - die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung gefordert wird.
16 Eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist durch § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht gedeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1992, Zl. 89/07/0053 = Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2 § 138 E 150).
17 7.2. Für die Auslegung von Anbringen kommt es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0105, mwN) auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen.
18 Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei deren Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Rz 38, mwN aus der hg. Rechtsprechung).
19 7.3. Die oben (unter Punkt 1.) wiedergegebenen Eingaben der Beschwerdeführer zielen eindeutig und ausdrücklich auf die Entziehung bzw. Feststellung des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte, auf Beseitigung der Anlagen und Herstellung des früheren Zustandes auf dem den Beschwerdeführern gehörenden Grundstück aufgrund des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, auf Bestrafung der Verwaltungsübertretung nach § 137 WRG 1959 und auf Übermittlung von Abschriften aus den Akten und Beiziehung zum Lokalaugenschein ab.
20 Auch in Zusammenschau mit den darin enthaltenen Ausführungen lässt keine dieser Eingaben ein Anbringen erkennen, das auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 gerichtet gewesen wäre. Da es - wie dargelegt - unzulässig war, diese eindeutigen Eingaben der Beschwerdeführer in einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 umzudeuten, liegt kein derartiger Antrag der Beschwerdeführer vor, weshalb diese auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 138 WRG 1959 erlangt haben (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2007/07/0044).
21 Auch die Zustellung des erstbehördlichen Bescheides führte nicht zum Erwerb der Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0062, mwN), ebenso wenig die Formulierung der Präambel desselben ("aufgrund der Eingabe der (Beschwerdeführer)"; vgl. zur Unbeachtlichkeit von rechtsirrigem behördlichem Verhalten in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0032).
22 8. Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 19. September 1994, Zl. 94/07/0126, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1994, Zl. 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/07/0165, mwN).
23 9. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. April 2016
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