Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §17;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §10;
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 lite;
BauO Krnt 1996 §23 Abs2 lita;
BauO Krnt 1996 §24;
BauO Krnt 1996 §6;
BauO Krnt 1996 §9;
BauRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 9.424,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerberin) beantragte zunächst mit Schriftsatz vom 19. Juli 2010 die Erteilung einer Baubewilligung betreffend Errichtung einer Doppelwohnhausanlage auf den Grundstücken Nr. 1227, Nr. 1229, Nr. 1231 und Nr. 1216, alle KG 75428 M. In der ersten Bauphase sollten sechs Doppelwohnhausobjekte errichtet werden; geplant war eine Verbauung mit 14 Doppelwohnhausobjekten ("Sonnendorf"). Der Bauwerberin wurde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Jänner 2011 erteilt. Nachdem die beschwerdeführenden Parteien, die diesem Verfahren nicht beigezogen worden waren, einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung eingebracht hatten und ihnen von der Berufungsbehörde die Parteistellung zuerkannt worden war, zog die Bauwerberin den Antrag vom 19. Juli 2010 zurück.
Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien haben Miteigentum an den Grundstücken Nr. 1249 und Nr. 1248; die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 1246/1 und Nr. 1247. Diese Grundstücke befinden sich südöstlich bzw. östlich der Baugrundstücke; zwischen den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien und dem diesen nächstgelegenen Baugrundstück Nr. 1231 liegt das Grundstück Nr. 1245 mit einer Breite - laut Einreichplan - von etwa 37 m.
Am 17. Oktober 2011 beantragte die Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 1229/2; am 24. Oktober 2011 beantragte die Bauwerberin eine gleichlautende Baubewilligung für das Grundstück Nr. 1229/6, am 7. November 2011 für das Grundstück Nr. 1227/3, am 31. Oktober 2011 für das Grundstück Nr. 1227/2, am 21. November 2011 für das Grundstück Nr. 1227/5, am 14. November 2011 für das Grundstück Nr. 1227/4 und am 30. März 2012 für das Grundstück Nr. 1231/2; offenbar wurden die Grundstücke zuvor geteilt.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom 16. Mai 2012 (betreffend die erst- bis sechstangefochtenen Bescheide) bzw. vom 17. Oktober 2012 (betreffend den siebentangefochtenen Bescheid) wurden der Bauwerberin die beantragten Baubewilligungen gemäß § 24 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) im vereinfachten Verfahren erteilt; die beschwerdeführenden Parteien wurden diesen Verfahren nicht beigezogen, weil ihre Grundstücke nicht an die Baugrundstücke angrenzen und von diesen auch nicht nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind.
Mit Schriftsätzen vom 1. August 2012 bzw. 22. Jänner 2013 beriefen die beschwerdeführenden Parteien gegen die erteilten Baubewilligungen. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens einen groben Rechtsmissbrauch zur Ausschaltung ihrer Parteistellung darstelle; es sei das Gesamtprojekt zu beurteilen und auf dieses sei das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden.
Der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheiden vom 11. Dezember 2012 bzw. 27. Mai 2013 die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurück. Begründend führte er im Wesentlichen gleichlautend aus, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 K-BO 1996 seien die Regelungen des vereinfachten Verfahrens zwingend anzuwenden. Demnach seien nur jene Eigentümer oder Miteigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Baugrundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt seien, Anrainer und damit dem Verfahren beizuziehen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und laut Feststellungen des Sachverständigen der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde lägen in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 vor. Da die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien nicht an das Baugrundstück angrenzten und auch nicht nur durch eine Verkehrsfläche von diesen getrennt seien, komme den beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung zu.
Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachten Vorstellungen wurden mit den erst- bis sechstangefochtenen Bescheiden (vom 9. Juli 2013) als unbegründet abgewiesen bzw. mit dem siebentangefochtenen Bescheid (vom 9. Dezember 2013) zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - damit begründet, dass die Behörde auf Grund der Antragsgebundenheit ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens der Bauwerberin zu treffen habe. Auch wenn das jeweils eingereichte Projekt nicht mit den wahren Absichten der Bauwerberin übereinstimme, dürfe die Baubehörde die Baubewilligung nicht verweigern. Ausschlaggebend sei lediglich der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille der Bauwerberin. Das Gesamtprojekt "Sonnendorf" mit 14 Doppelwohnhäusern sei nicht Gegenstand der Bauanträge, auch wenn es von der Bauwerberin am Immobilienmarkt angeboten werde. Das Gesamtprojekt stelle keine untrennbare Einheit dar; das dem Baubewilligungsverfahren jeweils zugrunde liegende Baugesuch beziehe sich ausdrücklich nur auf ein Doppelwohnhaus. Es seien auch keine gemeinsamen Anlagen wie Müllplatz, Heizung, Parkplätze, etc. beantragt worden. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach das Gesamtprojekt "Sonnendorf" auf diversen Internetseiten und in Druckmedien beworben werde, ergebe sich eine zwingende Verbindung der einzelnen Doppelwohnhäuser. Die Verbindung zu öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (wie z.B. Wasser, Kanal und Strom) sowie die verkehrsmäßige Erschließung könnten eine zwingende Verbindung in diesem Sinn nicht begründen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0217, und vom 19. Mai 1998, Zl. 97/05/0290). Die gegenständlichen Doppelwohnhäuser bildeten mit dem Gesamtprojekt "Sonnendorf" bzw. mit den ursprünglich eingereichten sechs Doppelwohnhäusern keine unteilbare Einheit. Demnach stehe es der Bauwerberin frei, bei einem teilbaren Bauvorhaben die Baubewilligung nur für einen Teil zu beantragen, wobei natürlich der andere Teil des Bauprojektes unbewilligt bleibe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0194).
Die gegenständlichen Doppelwohnhäuser dienten ausschließlich Wohnzwecken, überschritten eine maximale Höhe von 9,5 m sowie eine Gesamtwohnnutzfläche von 400 m2 nicht und hätten nicht mehr als zwei Vollgeschosse und vier Wohnungen. Daher hätten die Baubehörden zwingend das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 anzuwenden. Die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien grenzten weder an die Baugrundstücke noch seien ihre Grundstücke nur durch eine Verkehrsfläche von den Baugrundstücken getrennt, was aus den Einreichunterlagen ersichtlich sei und auch nicht bestritten werde.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten unter dem Blickwinkel eines untrennbaren Gesamtprojektes "Sonnendorf" moniert, das vereinfachte Verfahren mit dem reduzierten Anrainerbegriff sei nur für Bauvorhaben mit "geringfügigen Auswirkungen" sachlich gerechtfertigt, was für das Bauvorhaben "Sonnendorf" nicht zutreffe. Dem stehe jedoch entgegen, dass in den Bauverfahren jeweils nur die Errichtung eines Doppelwohnhauses beantragt worden sei. Auch wenn in der Folge weitere Doppelwohnhäuser beantragt würden, sei für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen, weil die jeweiligen Bauvorhaben nicht untrennbare Teile des behaupteten Gesamtprojektes "Sonnendorf" seien. Durch das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO 1996 solle eine Vereinfachung und Straffung des Baubewilligungsverfahrens erzielt werden. Es obliege der gesetzlichen Gestaltungsfreiheit der Bauwerberin, die Baubewilligung für nur ein Doppelwohnhaus zu beantragen und so die Vorteile des vereinfachten Verfahrens zu nutzen. In diesem Fall könne nicht davon gesprochen werden, dass dadurch der Schutzzweck der den beschwerdeführenden Parteien im ordentlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gewährten Parteistellung rechtsmissbräuchlich vereitelt werde. Der reduzierte Anrainerbegriff sei eine vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung für Bauverfahren, die unter das Regime des § 24 K-BO 1996 falle. Die Baubehörden hätten sich nicht mit den Motiven, weshalb die Bauwerberin den ursprünglichen Antrag für sechs Doppelwohnhäuser zurückgezogen habe und nunmehr - jeweils einzeln - um die Erteilung der Baubewilligung für jedes Doppelwohnhaus ansuche, auseinanderzusetzen.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2010, V 86/10-4, betreffend ihren Individualantrag gegen die Flächenwidmung verwiesen und vorbrächten, es sei ihnen nicht möglich, auf Grund der Anwendung des reduzierten Anrainerbegriffes im vereinfachten Verfahren ihre Rechte im Baubewilligungsverfahren zu verfolgen, sei zu entgegnen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 K-BO 1996 dieses Verfahren zwingend anzuwenden sei.
Mangels Anrainereigenschaft im Sinn des § 24 lit. g K-BO 1996 hätten die beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung, daher stehe ihnen auch kein Recht auf Akteneinsicht bzw. auf rechtliches Gehör zu.
Da die beschwerdeführenden Parteien keine Parteistellung in den gegenständlichen Verfahren hätten, könnten sie auch keine rechtlich wirksamen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorbringen. Ihr Vorbringen in der Sache selbst könne deshalb nicht zielführend sein.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die gegenständlichen Doppelwohnhäuser weder untrennbare Bestandteile des "Gesamtprojektes 'Sonnendorf'" noch untrennbarer Bestandteil des ursprünglich eingereichten und wieder zurückgezogenen Bauantrages für die Errichtung von sechs Doppelwohnhausobjekten seien. Zu Recht seien im Bauverfahren über die Errichtung der Doppelwohnhäuser die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (§ 24 K-BO 1996) angewendet worden. Es sei festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien mangels Anrainereigenschaft nicht Partei der Verfahren für die Errichtung jeweils eines Doppelwohnhauses seien und durch die angefochtenen Bescheide in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt worden seien.
Gegen die erst- bis sechstangefochtenen Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. September 2013, B 846-851/2013-9, ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behaupte, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 24 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996 idF LGBl. 16/2009) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In den vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerden beantragten die beschwerdeführenden Parteien die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide bzw. deren Abänderung dahingehend, dass den von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorstellungen jeweils Folge gegeben und ihnen die Parteistellung gewährt werde bzw. die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in den betroffenen Fällen für unzulässig erklärt und die im vereinfachten Verfahren erteilten Baubewilligungen aufgehoben bzw. die darauf abzielenden Baubewilligungsanträge abgewiesen werden.
In der Beschwerde gegen den siebentangefochtenen Bescheid wurde ein gleichlautendes Begehren gestellt.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte - ebenso wie die Bauwerberin - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:
Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§§ 23 und 24 Kärntner Bauordnung 1996, LBGl. Nr. 62/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2009 (Art. IV Abs. 3 LGBl. 80/2012), lauten auszugsweise:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
- a) ...
- e) die Anrainer (Abs. 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
b) ...
§ 24
Vereinfachtes Verfahren
Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, eine maximale Höhe von 9,50 m, eine Gesamtwohnnutzfläche von höchstens 400 m2, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen Nebengebäude, wie etwa Garagen, soweit letztere nicht unter § 7 fallen, beziehen:
a) den Parteien nach § 23 Abs. 1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
b) zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit g) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben;
c) wurde den Anrainern gemäß lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;
- d) ...
- g) Anrainer sind nur die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind;
h) die Anrainer dürfen nur öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g erheben;
i) eine Prüfung der Behörde gemäß § 40 findet nicht statt;
die Belege nach § 39 Abs. 2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren."
Die beschwerdeführenden Parteien wiederholen ihre Argumente aus dem Verwaltungsverfahren, dass § 24 K-BO 1996 rechtsmissbräuchlich auf ein Gesamtprojekt, das weit mehr als 10.000 m2 Grund mit einer die genannte maximal zulässige Wohnfläche um ein Vielfaches übersteigenden Gesamtwohnfläche umfasse, unter Ausschaltung der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien angewendet werde. Die belangte Behörde stelle nicht in Abrede, dass bereits die jetzt verfahrensgegenständlichen Doppelwohnhäuser die für das vereinfachte Verfahren zulässige Größe bei Weitem überschritten. Tatsächlich werde das vereinfachte Verfahren gemäß § 24 K-BO in Gestalt von formalen Einzeleinreichungen "brutal dazu missbraucht", den beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung vorzuenthalten.
Den beschwerdeführenden Parteien sei es mangels Akteneinsicht nicht möglich, den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, wonach "die Errichtung von gemeinsamen Anlagen" nicht beantragt worden sei, hieb- und stichfest zu widerlegen. Ihnen seien Informationen zugetragen worden, dass die Errichtung eines gemeinsamen Müllplatzes für das "Sonnendorf" geplant und beantragt worden sei.
Die belangte Behörde führte zunächst zutreffend aus, dass eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2007/05/0199, sowie die Ausführungen bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5 (2015) Seite 96 f). Dem Bauwerber steht es grundsätzlich frei, bei einem (teilbaren) Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Bewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibt sodann unbewilligt (vgl. die Ausführungen bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, a.a.O. Seite 103 E 15).
Die Beschwerden sind jedoch aus folgendem Grund berechtigt:
Trifft das Beschwerdevorbringen zu, dass die Genehmigung jedes Doppelwohnhauses die Errichtung gemeinsamer Anlagen voraussetzt, wären die Doppelwohnhäuser nicht jeweils für sich zu beurteilen, sondern als Teil des Gesamtprojektes "Sonnendorf". Dieses erfüllte aber nicht die Kriterien des vereinfachten Verfahrens, sodass den beschwerdeführenden Parteien in dem Verfahren zur Genehmigung des Gesamtprojektes Parteistellung gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 zukäme. Im vereinfachten Verfahren für die einzelnen Häuser haben sie keine Parteistellung, weil sie die in § 24 lit. g leg. cit festgelegten Kriterien unstrittig nicht erfüllen. Daher ist die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 24 K-BO 1996 vorliegen, entscheidend für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien. Hinsichtlich dieser Frage, nämlich ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den beschwerdeführenden Parteien - bei gebotener verfassungskonformer Auslegung - Parteistellung zu (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2004/04/0132, ergangen zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359 b Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, und vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0012, zu § 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, mit Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2001, G 87/00, VfSlg 16103, zur Gewerbeordnung 1994). Das damit verbundene Recht auf Akteneinsicht ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, die Rechtsansicht der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 K-BO 1996 beurteilen zu können (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, G 97/00, VfSlg 16049, zur Gewerbeordnung 1994).
Da die belangte Behörde dies verkannte, waren die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 21. Mai 2015
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