VwGH 2013/03/0030

VwGH2013/03/003018.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Prim. Dr. G S in O, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 5. Februar 2013, Zl. 20625-VU78/1781/26-2012, betreffend Bewilligung nach § 9 LFG, den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen mit einem Hubschrauber in Verbindung mit Rettungsflügen in der Zeit vom 15. Dezember 2012 bis 1. April 2013 auf einer näher bestimmten Grundparzelle gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz (LFG) abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

3. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0162, sowie VwGH vom 17. März 2011, 2009/03/0097).

Die Beschwerde ist am 28. Februar 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitraum, für den die Bewilligung erreicht werden sollte, ist kurz danach, am 1. April 2013 - noch vor Abschluss des Vorverfahrens - abgelaufen.

4. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Rechtsschutzinteresse zu äußern. In seiner Stellungnahme räumt er ein, dass der Zeitraum, für den er die Außenlande- und Außenabflugbewilligung beantragt hat, abgelaufen ist. Dennoch bestehe auf seiner Seite ein Interesse an der Klärung der Frage, ob eine im Auftrag der Salzburger Landesregierung zwischen dem Roten Kreuz und verschiedenen Rettungshubschrauberbetreibern getroffene privatrechtliche Vereinbarung geeignet sei, ein öffentliches Interesse zu begründen, das geeignet sei, der Erteilung einer Außenlande- und Außenabflugbewilligung nach § 9 LFG entgegen zu stehen. Die Einstellung des Verfahrens käme einer Rechtsverweigerung gleich, weil Außenlande- und Außenabflugbewilligungen "gemäß der vorliegenden Judikatur" nur befristet erteilt würden. Wenn wie im vorliegenden Fall nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Behörde mit einem unsachlichen Argument trotz Nachweis des öffentlichen Interesses ein Antrag abgewiesen werde, werde regelmäßig das Rechtsmittelverfahren so lange Zeit in Anspruch nehmen, dass der Zeitraum, für den die Bewilligung beantragt werde, bis zur Entscheidung abgelaufen sei. In einem solchen Fall davon auszugehen, dass kein rechtliches Interesse mehr bestünde, würde einen Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellen.

5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen diese Ausführungen kein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu begründen.

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl VwGH vom 17. April 2009, 2009/03/0013, mwH). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problematik der Befristung bei Anträgen nach § 9 Abs 2 LFG und der von ihm daraus abgeleiteten Rechtsschutzverweigerung wird im Übrigen auf das hg Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl 2009/03/0056, verwiesen. Im Übrigen ändert auch ein allfälliger im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nichts am Fehlen der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt sein könnte, wobei das Amtshaftungsgericht durch die vorliegende Entscheidung auch nicht daran gehindert ist, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen (vgl den hg Beschluss vom 27. November 2012, Zl 2010/03/0162).

6. Die Beschwerde war daher als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 18. Februar 2015

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