VwGH 2012/22/0120

VwGH2012/22/012011.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des Y, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. März 2012, Zl. 161.436/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2012 wies der Landeshauptmann von Wien in erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 20. Dezember 2011 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Gegen diesen am 27. Jänner 2012 zugestellten Bescheid brachte der - damals noch unvertretene - Beschwerdeführer eine mit 6. Februar 2012 datierte Berufung ein.

Mit der nun angefochtenen Erledigung vom 6. März 2012 wies die belangte Behörde die Berufung ab und stellte die Verwaltungsakten mit Note vom selben Tag an die erstinstanzliche Behörde mit dem Ersuchen zurück, den Berufungsbescheid im Original dem Berufungswerber zuzustellen.

Am 29. Mai 2012 langte bei der erstinstanzlichen Behörde ein Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers mit einem ergänzenden Berufungsvorbringen und dem Hinweis auf die erteilte Vollmacht ein.

Der zitierte Berufungsbescheid wurde am 4. Juni 2012 hinterlegt, wobei der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet wurde.

Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden e-mail der erstinstanzlichen Behörde an die Berufungsbehörde geht hervor, dass die zweitinstanzliche Erledigung "am 31.05.2012 verschickt" wurde.

Demnach wurde der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt zuzustellen versucht, in dem bereits die Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers ausgewiesen war.

Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 17 und 23).

Zwar gilt gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers jedoch lediglich eine Kopie der Erledigung. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, 2006/05/0080 mwN, sowie den hg. Beschluss vom 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085).

Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

In einer solchen Konstellation kommt ein Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310) Wien, am 11. November 2013

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