Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war seit 20. November 2008 Geschäftsführerin der I Handelsgesellschaft m.b.H. in W, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. August 2010 das Sanierungsverfahren eröffnet wurde; mit einem weiteren Beschluss vom 2. September d.J. änderte das Handelsgericht Wien die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens auf Konkursverfahren.
Mit Haftungsbescheid vom 11. Jänner 2011 zog der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 für einen Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebengebühren der Gesellschaft für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2010 in der Höhe von EUR 639,90 und gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes für einen Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren für den Monat Juni 2010 in der Höhe von EUR 8,64 zur Haftung heran.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass Mag. N. die alleinige "De-facto-Geschäftsführung" ausgeübt habe, jedoch im fraglichen Haftungszeitraum bereits dermaßen erkrankt gewesen sei, dass diesem die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtung unmöglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bemüht gewesen, im angesprochenen Zeitraum die Abgabenschuld im Verhältnis zu den übrigen Verbindlichkeiten nicht schlechter zu behandeln. Eine Verschlechterung der Konkursquote sei nicht eingetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Erstbescheid dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin für den Rückstand der Gesellschaft an Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 541,19 sowie EUR 10,82 an Säumniszuschlag für Juni 2010 haftbar gemacht werde, wies jedoch im Übrigen die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte sie nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges sowie der haftungsrechtlichen Grundlagen aus:
"…
Voraussetzungen für die Haftung sind also:
Eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die erschwerte Einbringung der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die erschwerte Einbringung.
Dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen entstanden sind, steht nach der Aktenlage fest und wurde auch von der Berufungswerberin nicht bestritten.
Laut Firmenbuch war die Berufungswerberin im Haftungszeitraum Geschäftsführerin der I Handelsgesellschaft m.b.H und gehört somit zu dem im § 80 Abs.1 BAO angeführten Personenkreis.
Zum Vorbringen der Berufungswerberin, die Geschäftsführung sei tatsächlich nicht von ihr, sondern vom vormaligen Geschäftsführer, Herrn Mag. N., ausgeübt worden, wobei diesem jedoch auf Grund einer Erkrankung die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich gewesen sei, ist festzuhalten, dass es, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1954, Slg. NF 1003/F, ausgesprochen hat, Aufgabe des Geschäftsführers ist, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun hat, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Weiters hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes … ein Geschäftsführer, wenn er an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird, erforderlichenfalls im Rechtsweg die Ausübung seiner Rechte zu erzwingen oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen, anderenfalls verletzt der weiterhin als Geschäftsführer Tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben …
Die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für nicht entrichtete Abgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn sich dieser schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht …
Das Verschulden der Berufungswerberin liegt sohin selbst unter Zugrundelegung der oben umschriebenen Rechtfertigung zumindest darin, dass sie in Kenntnis der Behinderung ihrer Geschäftsführerfunktion nicht unverzüglich die im oben genannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angeführten Schritte ergriffen hat.
Zudem steht ihre Rechtfertigung im Widerspruch zum Vorbringen, sie sei 'als Haftungspflichtige ihrerseits im angesprochen Zeitraum bestrebt gewesen, die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter zu behandeln als die übrigen Verbindlichkeiten', da dies auf ein sehr wohl vorhandenes Haftungsbewusstsein und eine auch tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungsbefugnis hinweist.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. August 2010 … das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 2. September 2010 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in Konkursverfahren. Es steht daher fest, dass der Abgabenrückstand bei der Primärschuldnerin uneinbringlich oder zumindest nur unter Schwierigkeiten einbringlich ist …
Die Pflichtverletzung der Berufungswerberin ergibt sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten hat.
Die Berufungswerberin bringt weiters vor, bestrebt gewesen zu sein, die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter zu behandeln als die übrigen Verbindlichkeiten. Weiters hätten ausreichende Mittel für eine 'anteilige Befriedigung' gefehlt.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze …
Den Nachweis einer solchen anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten hat die Berufungswerberin jedoch nicht erbracht, obwohl sie von der Erstbehörde sogar mit Schreiben vom 17. März 2011 aufgefordert wurde, eine Liquiditätsaufstellung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft nämlich ungeachtet der grundsätzlich gegebenen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Es hat somit nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel sowie ferner, dass er die Beitragsforderung bei der Verfügung über die (jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit) vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat …
Wenn die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2011 vorbringt, es seien im Zeitraum von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung keinerlei 'fällige Kommunalsteuern entstanden', weshalb sich die Vorlage einer Liquiditätsaufstellung für den Juni 2010 erübrige, kann dies nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn diese Behauptung richtig wäre und ab Mitte Juni 2010 keine 'fälligen Kommunalsteuern entstanden' wären, befreit sie dies nicht von der Vorlage einer Liquiditätsaufstellung. Dass betreffend den gesamten Juni 2010 keine Löhne oder Gehälter entrichtet worden wären, wurde im Übrigen von der Berufungswerberin nicht behauptet und stünde dies auch in Widerspruch zur Aktenlage.
Zum Beweisanbot 'Herbeischaffung des Konkursaktes (Handelsgericht Wien, Zl. …)' ist Folgendes zu bemerken:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes … setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel erwiesen werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch die abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen.
Hinsichtlich des von der Berufungswerberin gestellten Beweisantrages ist nicht ersichtlich, wie durch die begehrte Einsichtnahme in den Konkursakt der Gesellschaft Feststellungen darüber hätten getroffen werden können, welche Mittel der Berufungswerberin zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben zur Verfügung standen und wie diese verwendet wurden. Weiters enthält das in der Berufung angeführte 'Beweisthema' rechtliche Wertungen, schildert aber keinen durch die beantragten Beweismittel zu beweisenden Sachverhalt. Dementsprechend war dem Beweisantrag nicht zu folgen …
Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen aber schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war …
Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig wäre, eine Geschäftsführerin, die ihre abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung heranzuziehen, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.
Für die erkennende Behörde war daher kein Grund evident, die Berufungswerberin von der Haftung zu entbinden.
Auf Grund einer Zahlung der ausständigen Kommunalsteuer für die Jahre 2008 und 2009 von dritter Seite war der Haftungszeitraum jedoch auf Juni 2010 und die Höhe des ausständigen Kommunalsteuerbetrages auf EUR 541,19 einzuschränken. Im Übrigen wurde anlässlich dieser Spruchänderung auch der Säumniszuschlag für die Kommunalsteuer gesondert ausgewiesen. Die Haftung betreffend die Dienstgeberabgabe blieb unverändert.
…"
Weiters begründete die belangte Behörde die Bemessung des Säumniszuschlages sowie die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und abschließend die Versagung der Aussetzung der Einhebung im Instanzenzug.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art. Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG haften die in §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG sowie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung der Dienstgeberabgabe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Vertreter bei Übernahme seiner Funktion darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten.
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Bevorzugung von Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/16/0186, mwN).
Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/16/0186, mwN).
Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es aufgrund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung beraubt ist, ob die jeweils fällig werden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsicht und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0027, mwN).
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung geht der im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Einwand, der "Defacto"-Geschäftsführer Mag. N. habe krankheitsbedingt die abgabenrechtlichen Verpflichtungen (der Gesellschaft) nicht mehr erfüllen können, ins Leere, weil die Beschwerdeführerin als gesellschaftsrechtliche Geschäftsführerin die Verpflichtung traf, die Erfüllung der Abgabenverpflichtung durch die Gesellschaft - gegebenenfalls auch durch entsprechende gerichtliche Schritte - sicher zu stellen, was insbesondere bei einem behaupteter Maßen de facto handlungsunfähigen "De-facto"-Geschäftsführer naheliegend erscheint, oder von ihrer Geschäftsführerfunktion zurückzutreten, um sich dadurch fortan ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung zu entledigen.
Wohl hat die Beschwerdeführerin schon im Haftungsverfahren eingewendet, dass sie bestrebt gewesen sei, die verfahrensrelevanten Abgabenschulden im Verhältnis zu übrigen Verbindlichkeiten nicht schlechter zu behandeln; allerdings wäre es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung an ihr gelegen, dies im Verfahren, bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben, nachzuweisen. Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde sei in diesem Punkt ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, geht daher ins Leere.
Schließlich führt die Beschwerde - wie schon im Haftungsverfahren - ins Treffen, dass Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe bis einschließlich Mai 2010 ordnungsgemäß entrichtet worden seien und lediglich die Kommunalsteuer für den Monat Juni 2010 in Höhe von EUR 552,01 sowie die Dienstgeberabgabe für diesen Monat in Höhe von EUR 8,64 unberichtigt geblieben seien. Der Gesamtbetrag der Abgaben hätte sohin auf EUR 560,65 richtiggestellt werden müssen.
Damit übersieht die Beschwerde - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - allerdings, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesem Einwand insofern Rechnung getragen hat, als sie die Haftung um die Rückstände aus den Jahren 2008 und 2009 verringerte.
Soweit die Beschwerde bemängelt, "den angefochtenen Haftungsbescheiden" lasse sich nicht entnehmen, welche Umstände und welcher maßgebliche Sachverhalt für die jeweilige Haftung herangezogen worden seien, zeigt sie ihrerseits nicht auf, aufgrund welchen konkreten Vorbringens und Nachweises der Beschwerdeführerin im Haftungsverfahren der belangten Behörde weitergehende Feststellungen möglich und geboten gewesen wären, die für die Beschwerdeführerin im Ergebnis zum Vorteil gereicht hätten. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte aufgrund der Berufung die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 17. März 2011 eingeladen, eine monatlich per Fälligkeitstag der Abgaben gegliederte Liquiditätsaufstellung (der Gesellschaft) für den Zeitraum Jänner 2008 bis Juni 2010 vorzulegen. Der monatliche Beobachtungszeitraum habe
1. eine Auflistung der im jeweiligen Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel zum Fälligkeitstag zu enthalten. Hiezu brachte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 22. April 2011 vor, die rückständige Kommunalsteuer aus den Jahren 2008 und 2009 sei zwischenzeitig bezahlt worden. Sohin seien 60 Tage vor Insolvenzeröffnung keinerlei fällige Kommunalsteuern entstanden. Es erübrige sich daher für den Zeitraum Juni 2010 die von der Behörde geforderte Liquiditätsaufstellung vorzunehmen. Die gesamten Buchhaltungsunterlagen befänden sich beim vom Konkursgericht bestellten Masseverwalter und wäre bei einer allfälligen Kommunalsteuerprüfung dort Einsicht zu nehmen.
Mit dem bloßen Hinweis auf beim Masseverwalter befindliche Buchhaltungsunterlagen genügte die Beschwerdeführerin den nach der wiedergegebenen Rechtsprechung ihr obliegenden Nachweispflichten im Haftungsverfahren gegenüber der Behörde nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Jänner 2013
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