Normen
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Im Schuljahr 2011/2012 war sie an der Hauptschule H tätig.
Mit Note vom 29. Juni 2012 teilte die Bezirkshauptmannschaft H der Beschwerdeführerin mit, es sei beabsichtigt, sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2012 von der Hauptschule H an die Hauptschule K zu versetzen. Nach der Aktenlage gründete die erstinstanzliche Dienstbehörde die beabsichtigte Versetzung auf ein von ihr angenommenes Zuweisungsinteresse an der Hauptschule K infolge eines dortigen Bedarfes eines Lehrers mit der Fächerkombination, für die auch die Beschwerdeführerin geprüft ist.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung. Darin brachte sie u. a. vor, ein dienstliches Interesse könne nicht angenommen werden, da sie nunmehr an der Hauptschule H das dritte Jahr die Klasse 3c im Musikschwerpunkt als Klassenvorstand in insgesamt 50 Wochenstunden geführt habe. Es bestehe daher ein Interesse daran, dass sie diese Klasse auch bis zum Ende der 4. Klasse führe. Die hiefür vorgesehene Lehrerin S sei in Englisch geprüft, aber laut Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2012/2013 für Deutsch in dieser Klasse vorgesehen, was auch pädagogischen Grundsätzen zuwider laufe. Es bestehe daher jedenfalls ein Bedarf für die in Deutsch und Musikerziehung geprüfte Beschwerdeführerin an ihrer bisherigen Schule.
Darüber hinaus vertrat die Beschwerdeführerin aber auch die Auffassung, dass der Zuweisungsbedarf an der Hauptschule K durch die Versetzung anderer Landeslehrer gedeckt werden könnte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 25. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), von Amts wegen mit Wirkung vom 1. September 2012 von der Hauptschule H an die Hauptschule K versetzt. Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewendeten Gesetzesbestimmungen vertrat die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen die Auffassung, im Falle der Beschwerdeführerin bestünde das dienstliche Interesse darin, dass an der Hauptschule K ein Bedarf an einer fachgeprüften Lehrerin in den Fächern Deutsch und Musikerziehung bestehe. Der bisherige Einsatz der Beschwerdeführerin als Klassenvorstand an der Hauptschule H vermöge kein der Versetzung entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen. Ohne die durchgeführte Versetzung wäre der Bedarf an der Hauptschule K nicht abzudecken.
Weiters vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, wonach Vergleichsbetrachtungen im Sinne der Prüfung, ob der Bedarf auch durch die Versetzung anderer geeigneter Landeslehrer gedeckt werden könne, vorliegendenfalls deshalb nicht anzustellen seien, weil der Beschwerdeführerin kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 drohe, zumal die Fahrtstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem neuen Dienstort weniger als 20 km betrage.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolge, um die Versetzung der Beschwerdeführerin rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres zu bewirken.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ihre Einwendungen, insbesondere auch jene betreffend die gegen eine Versetzung sprechenden dienstlichen Interessen aufrechterhielt.
Die Berufung richtete sich mit näherem Vorbringen auch gegen den Ausspruch der erstinstanzlichen Dienstbehörde betreffend den Entfall der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2012 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin "über die amtswegige Versetzung" mit der Maßgabe abgewiesen, dass die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Versetzung nunmehr erst mit Wirkung vom 10. September 2012 verfügt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass an der Hauptschule K für das Schuljahr 2012/2013 ein Bedarf an einer in den Fächern Deutsch und Musikerziehung geprüften Lehrperson mit voller Lehrverpflichtung bestehe. Dies sei der Beschwerdeführerin in einer Besprechung vom 27. Juni 2012 mitgeteilt worden. Dieser Bedarf sei von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde (auszugsweise) Folgendes aus:
"... In seiner ständigen Rechtsprechung geht der
Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet und es sohin für die Versetzung ausreicht, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt. Eine Verpflichtung zur Gegenüberstellung der dienstlichen Interessen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Vgl. hiezu z.B. VwGH 22.01.1987, Zl. 86/12/0146; VwGH 19.2.1992, Zahl 86/12/0159)
Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seiner Rechtsprechung auch hervor, dass für eine amtswegige Versetzung im Bereich des Landeslehrerdienstrechts das Vorliegen eines 'dienstlichen Interesses' genügt. Ein 'wichtiges dienstliches Interesse' ist im Gegensatz etwa zu § 38 Absatz 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich. (VwGH 24.1.2001, Zl. 2000/12/0276)
... Wendet man die dargestellte Judikatur auf den
gegenständlichen Fall an, so liegt in Anbetracht des dort unbestrittenermaßen bestehenden Bedarfs an einer in den Fächern Deutsch und Musik geprüften Lehrkraft mit voller Lehrverpflichtung ganz unzweifelhaft ein dienstliches Interesse an der Zuweisung der Berufungswerberin an die Hauptschule/Neue Mittelschule K vor. Das Vorbringen der Berufungswerberin, die Erstbehörde hätte es verabsäumt auf dem Abzug von der Hauptschule/Neuen Mittelschule H entgegenstehende Interessen wie zum Beispiel den pädagogischen Grund der Klassenvorstandstätigkeit der Berufungswerberin einzugehen, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Versetzung zu begründen, zumal dem Gesetz eine Verpflichtung zur Gegenüberstellung dienstlicher Interessen (sofern man die vorgebrachten Gründe als solche qualifizieren möchte, was jedoch offen bleiben kann) nicht zu entnehmen ist, sodass das dienstliche Interesse an der Zuweisung an die Hauptschule/Neue Mittelschule K für sich genommen für eine rechtmäßige Versetzung ausreicht. …"
Die belangte Behörde erstattete sodann Ausführungen, wonach das Dienstalter der Beschwerdeführerin vorliegendenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der durchgeführten Versetzung führen könne und Vergleichsbetrachtungen im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 deshalb nicht anzustellen seien, weil die Beschwerdeführerin nicht weiter als 20 km von ihrer neuen Dienststelle entfernt wohne und daher ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil zu verneinen sei.
Schließlich heißt es, mit der gegenständlichen Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid erübrige sich eine gesonderte rechtliche Auseinandersetzung mit der seitens der Erstbehörde verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Berufung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 LDG 1984 in der geltenden Fassung lautet:
"§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin u. a. geltend, dass "aus der Sicht der Hauptschule H" jedenfalls das dienstliche Interesse an ihrer Nichtversetzung gegeben sei, weil sie genau jene Fächer unterrichtet habe, für die an der genannten Schule ein Bedarf gewesen sei, welcher nunmehr im Schuljahr 2012/2013 lediglich mit ungeprüften Lehrern abgedeckt werde. So werde etwa eine neu eingetretene erste Klasse mit Musikschwerpunkt ausschließlich von ungeprüften Musiklehrern unterrichtet. Damit schließt die Beschwerdeführerin an ihr schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen an, wonach dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten Zuweisungsinteresse gegenläufige dienstliche Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin an der Hauptschule H gegenüber stünden. Damit zeigt sie im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat unter Berufung auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/12/0146, und vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581 A/1992, eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gegenläufigen dienstlichen Interessen schlechthin mit der Begründung verweigert, eine Verpflichtung zur Gegenüberstellung dienstlicher Interessen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass (allein) das Zuweisungsinteresse für die Versetzung ausreiche.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Bei der amtswegigen Versetzung eines Landeslehrers handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihrem im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie enthält sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0062, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Es liegt nun aber auf der Hand, dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines Landeslehrers an eine andere Schule insgesamt nur dann bestehen kann, wenn das hiefür ins Treffen geführte dienstliche Zuweisungsinteresse ein gegenläufiges dienstliches Interesse am Verbleib des betreffenden Landeslehrers an seiner Stammschule überwiegt. Andernfalls würde ja das wohlverstandene dienstliche Interesse für einen Verbleib des Landeslehrers an seiner bisherigen Dienststelle sprechen. Diese Aussagen gelten unbeschadet des Umstandes, dass neben dem Zuweisungsinteresse ein spezifisches Abberufungsinteresse nicht bestehen muss.
Davon ausgehend wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 LDG 1984 auch regelmäßig geprüft, ob das für die Versetzung ins Treffen geführte dienstliche Interesse gegenläufige dienstliche Interessen am Verbleib des Landeslehrers an seiner Stammschule überwiegt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2005, Zl. 2004/12/0159, vom 31. Mai 2005, Zl. 2004/12/0198, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227).
Die belangte Behörde ist zwar im Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1987 zur Rechtslage gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in der Stammfassung, bezüglich der Auslegung des dort enthaltenen Begriffes des "wichtigen dienstlichen Interesses" eine Rechtsauffassung vertreten hat, welche jener der belangten Behörde zu § 19 LDG 1984 entspricht. Demgegenüber sind dem zur letztgenannten Bestimmung ergangenen von der belangten Behörde gleichfalls zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992 entsprechende Aussagen nicht zu entnehmen. Aus den oben dargelegten Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst, die im zitierten Erkenntnis vom 22. Jänner 1987 zu § 38 BDG 1979 in der Stammfassung vertretene Auslegung für den Bereich des § 19 LDG 1984 zu übernehmen.
Nach dem Vorgesagten wäre die belangte Behörde also verpflichtet gewesen, sich mit den dem Zuweisungsinteresse gegenläufigen dienstlichen Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin an der Hauptschule H inhaltlich auseinander zu setzen und zu prüfen, welche dieser Interessen überwiegen.
Indem die belangte Behörde ausgehend von dem oben aufgezeigten Rechtsirrtum eine solche Beurteilung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit er die Versetzung verfügte, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Soweit der angefochtene Bescheid eine (abweisliche) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch den erstinstanzlichen Bescheid überhaupt enthalten sollte, wäre dieselbe von der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit mitumfasst, zumal die belangte Behörde als einziges Argument für eine solche Abweisung den Abschluss des Berufungsverfahrens gegen die verfügte Versetzung ins Treffen geführt hätte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer sind neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechen.
Wien, am 17. April 2013
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