VwGH 2012/12/0085

VwGH2012/12/008528.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des NJ in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2012, Zl. A5-27336/2004-72 (39581), betreffend Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie Abs. 2 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §15;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VerwendungszulagenV Stmk 1997;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs5;
DBR Stmk 2003 §304;
DBR Stmk 2003 §305 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §151 Abs6;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §15;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3 idF 1996/076;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 lita idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
VerwendungszulagenV Stmk 1997;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Bis zum 31. Dezember 2009 war er Leiter des Bereiches B "Kostenmanagement und Controlling" in der Fachabteilung 11A. In dieser Eigenschaft bezog er seit 1. Oktober 2005 eine bescheidförmig bemessene Verwendungszulage (Belastungszulage) gemäß § 269 Abs. 2 des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (in der Folge: Stmk L-DBR), in der Höhe von 15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Nach Maßgabe des Spruches dieses Bemessungsbescheides stand diese Verwendungszulage für die Dauer der Verwendung als Leiter des Bereiches B "Kostenmanagement und Controlling" in der Fachabteilung 11A zu.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 trat im Bereich des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Organisationsänderung in Kraft, welche bewirkte, dass der bis dahin der Stabsstelle Budget, Qualitätssicherung, Controlling, Kosten und EDV unterstellte vom Beschwerdeführer geleitete Bereich zu einer unmittelbar der Fachabteilungsleitung unterstellten eigenen Stabsstelle aufgewertet wurde.

Aus diesem Anlass beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Jänner 2010 die "Gewährung" einer "zusätzlichen Verwendungszulage" gemäß § 269 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk L-DBR.

Mit Note vom 29. März 2012 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er bereits eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR beziehe und die Dienstbehörde davon ausgehe, dass sein Antrag auf die Erhöhung derselben abziele. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei durch die in Rede stehende Organisationsänderung jedoch nicht eingetreten, da sich hiedurch weder die Anzahl der dem Beschwerdeführer direkt unterstellten Mitarbeiter noch die der erbrachten Mehrleistungen, noch sein Aufgabenbereich wesentlich geändert hätten. Eine Zulage nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR komme nur für Leitungsfunktionen in Betracht, wie sie von Dienststellenleitern auf Abteilungsebene ausgeübt würden.

Zu diesem Vorhalt erstattete der Beschwerdeführer am 16. April 2012 eine ausführliche Stellungnahme. Darin wird durch Vergleich des vor dem 1. Jänner 2010 geltenden Organigramms mit jenem, welches seit dem 1. Jänner 2010 in Kraft gestanden war, dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer seit dem 1. Jänner 2010 geleitete Stabsstelle nunmehr unmittelbar der Fachabteilungsleitung unterstellt worden sei, während der von ihm davor geleitete Bereich der damals von einem Zwischenvorgesetzten geleiteten Stabsstelle Budget, Qualitätssicherung, Controlling, Kosten u. EDV unterstellt gewesen sei. Sodann heißt es zur Gebührlichkeit einer Leiterzulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR:

"... In Anbetracht der direkten Kommunikation mit der Fachabteilungsleitung, aber auch mit den politischen Büros (Y und Z) führen dazu, dass hieraus ein besonderes Maß an Verantwortung vom Antragsteller zu tragen ist und die Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Insbesondere ergeben sich für den Antragsteller als Alleinverantwortlichen Termine in den politischen Büros bzw. auch Beratungstätigkeit auf höchster Ebene sowie diverse Präsentationstätigkeiten. Auch das Maß an finanzieller (Mit)verantwortung in einem äußerst sensiblen Bereich bringt das besondere Maß an Verantwortung zum Ausdruck. Darüber hinaus sind dem Antragsteller nunmehr zwei Personen, welche Awertige Tätigkeiten verrichten (…) sowie zwei B-Posten und ein Cwertiger Posten unterstellt. Gerade die Führung dieses Personals ist auch mit einer entsprechenden Verantwortung und Verantwortlichkeit verbunden.

Die neue Funktion des Antragstellers bedeutet in dieser Richtung nicht notwendigerweise auch einen Mehraufwand, jedoch ein erheblichen Mehr an persönlicher Verantwortung und im Hinblick auf die Koordinierungstätigkeiten ein besonderes Maß an Vertrauen, sodass dieser Umstand auch bei einer Verwendungszulage nach § 269

(1) Stmk. L-DBR zu berücksichtigen ist und allenfalls auch eine Subsumierung unter § 269 (1) Z 3 Stmk. L-DBR gleichermaßen stattzufinden hat."

Zur Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (Belastungszulage) gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR vertrat der Beschwerdeführer zunächst die Auffassung, die belangte Behörde könne sich schon deshalb nicht auf die Rechtskraft des Bescheides betreffend die Bemessung dieser Zulage berufen, weil die Begründung des genannten Bescheides nicht erkennen lasse, von welchen tatsächlichen Verhältnissen dabei ausgegangen worden sei.

Weiters heißt es in dieser Eingabe:

"Die Beurteilung der ersten Voraussetzung des § 269

(2) Stmk. L-DBR und auch bei der Frage des Ausmaßes der Verwendungszulage hinsichtlich einer besonderen Belastung hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur an Hand des Umfanges der übertragenen Aufgabe, sondern auch im Hinblick auf deren Art und Schwierigkeit zu erfolgen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Funktion des Antragstellers als Stabsstellenleiter eine über die normale Arbeitszeiterfassung hinausgehende Leistungsbereitschaft und Leistungserbringung erfordert. Die Verfügbarkeit des Stabstellenleiters ist nicht nur eine theoretische, sondern kann in der Praxis auch vom Dienstgeber nachvollzogen werden. So ist für den Antragsteller erforderlich, über sein verfügbares I-Phone über ein MS-Exchange auf das Mailpostfach des Dienstgebers Zugriff zu haben und erfolgt in der Funktion des Antragstellers als Stabsstellenleiter auch außerhalb der Dienstzeiten auch im Urlaub oder im Krankenstand eine entsprechende Behandlung der Emails. Plakativ sei an dieser Stelle bereits angeführt, dass in Erkennung des enormen Aufwands die Landesregierung bestrebt war, in den gegenständlichen Arbeitsprozess zwei Betriebswirte einzubinden, für die auch Stellenausschreibungen vorgenommen wurden. Diese Stellen wurden jedoch neu besetzt. Der entsprechende Arbeitsaufwand wird jedoch dennoch in der Abteilung erledig, dies ist teilweise nur durch erhöhten Arbeitseinsatz des Antragstellers möglich.

Aus den überprüfbaren Daten beim MS-Exchange Server kann auch nachvollzogen werden, dass der Arbeitsaufwand durch diese Mehrleistungen beim Antragsteller zumindest 20 Minuten pro Arbeitstag umfassen.

Telefonisch besteht ein großer Bedarf den Leiter der Stabstelle und Antragsteller auch außerhalb im Dienst, im Urlaub oder im Krankenstand anzurufen. Dieser Bedarf wird auch vom Antragsteller erfüllt. Es werden regelmäßig Anrufe der Abteilungsleitung, der Referenten/Büroleiter der politischen Büros und von Mitarbeitern des Antragstellers nach Dienst geführt. Über die Sprachbox kommt es dazu, dass Anrufe von Trägern oder Bezirksverwaltungsbehörden befolgt werden. Projektbezogene Anrufe, wo ein entsprechender Umsetzungszeitdruck gegeben ist, werden ebenso außerhalb der Dienstzeit geführt. Auch diese Telefonate können jederzeit vom Dienstgeber nachvollzogen werden und ist dabei ein Arbeitsaufwand von zumindest 10 Minuten pro Arbeitstag anzusetzen.

Der Antragsteller verfügt über einen vom Land finanzierten T-Mobile Stick mit Direktzugang auf seinen Datenstamm. Derartige Zugriffe sind außerhalb der Dienstzeit gegeben und ist die Mehrleistungsbelastung hierbei mit ca. 30 Minuten anzusetzen.

Die von der Landesregierung in ihrem Parteiengehör angeführten Mehrleistungsarbeitsstunden werden bei weitem überschritten und ergibt somit rein der qualitative Bereich der Mehrleistung bzw. Belastung eine Berechtigung zur Erhöhung der Verwendungslage von 15 % auf zumindest 30 %. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine ungeteilte Zustimmung darüber erklärt, dass von Seiten der Landesregierung sämtliche Zugriffe über Citrix sowie die Auswertung der Exchange Mailzugriffe und der geführten Dienstgespräche stattfinden kann.

Aber auch aus der lit.b des § 269 (2) Stmk. L-DBR lässt sich nur eine Erhöhung des Aufgabenbereichs und der Erfüllung der übertragenen Aufgaben seit dem 01.01.2010 ableiten. Dies kommt bereits aus der neuen Arbeitsplatzbeschreibung hervor. Insbesondere ergibt sich nunmehr ein neues Ausmaß der Verantwortung des Antragstellers aus dem Umstand der Vorsitzführung und Leitung der paritätischen Kommissionen zum Stmk. Behindertengesetz, Stmk. Pflegeheimgesetz und Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz. Ebenso das Sicherstellen des Ablaufes der Schlichtungsstellen zum Stmk. Behinderungsgesetz, Stmk. Pflegeheimgesetz und zum Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz. Gerade in Bezug auf Können und Selbständigkeit werden an den Antragsteller nunmehr auch seit dem 01.01.2010 besondere Fertigkeiten verlangt.

Der Umfang bzw. die Steigerung der entsprechenden Verwendungszulage nach § 269 (2) Stmk. L-DBR vom Ausmaß von lediglich 15 % auf … zumindest 30 % ergibt sich insbesondere auch aus der Steigerung der dauernden und erheblichen Ausmaß übertragenden Aufgaben und deren Schwierigkeiten, welche den Umfang der besonderen Belastung bewirken. Als innerhalb des Amtes bekannt kann vorausgesetzt werden, dass in dem letzten Jahren, insbesondere aber seit der letzten Bescheiderlassung, die an die Stabsstelle herangetragene Aufgabenfülle ständig zugenommen hat. Gerade die Entwicklung des Sozialbereiches und die damit im Zusammenhang stehende Budgetentwicklung legt in ihrer Expansion dar, dass damit weitere Mehrbelastungen verbunden sind, welche insbesondere aufgrund des Fehlbestandes an 1,5 Dienstposten (1 Betriebswirt und 0,5 Sekretariat) evident erscheint. Damit im Zusammenhang steht jedoch auch, dass bestimmte Projekte zum Bereich Controlling und im Bereich EDV zurückgestellt werden mussten. Die entsprechende Festsetzung der Prioritäten bestimmter Aufgaben und deren Erfüllung wird rein vom Antragsteller vorgeschlagen und vorgenommen."

Nach einer vom Beschwerdeführer erstellten tabellarischen Übersicht der von ihm ausgeübten Tätigkeiten heißt es in dieser Stellungnahme schließlich:

"Hinsichtlich des Ausmaßes der Verwendungszulage ist darüber hinaus als entsprechende Hilfsquelle zur Bemessung auf die Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 02.Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung von LGBl. Nr. 41/2004 zu verweisen.

Berücksichtigt man, dass entsprechende Kalkulations- oder Sparvorhaben, welche vom Antragsteller in Umsetzung der politischen Planung darzulegen sind, darüber hinaus entsprechende Hochrechnungen der Kalkulationen budgetären Auswirkungen zu berechnen sind, so auch im Bereich der Behindertenhilfe und der Jugendwohlfahrt entsprechende Evaluierungen ständig vorzunehmen sind, so erscheinen die in der Verordnung genannten Tätigkeiten des § 3 (1) mit der Höhe der darin genannten Verwendungszulagen und den entsprechenden Tätigkeiten des Antragstellers durchaus vergleichbar. Gerade in diesem oben zitierten Bereich, in welchem es auch um die Plausibelmachung und Darstellung eines Einsparungspotentials in Millionenhöhe geht, ergibt sich unter Berücksichtigung der geänderten Organisationsstruktur in jedem Fall ein Ausmaß an Aufgaben, deren Art und Schwierigkeit und Umfang eine wesentlich höhere Belastung als zuvor bewirken, dies im Rahmen der vom Antragsteller nunmehr zugedachten Verantwortlichkeit. Diesbezüglich kann die vom Antragsteller geforderte Bemessung von 30 % als plausibel dargestellt werden."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2012, dessen Spruch wie folgt lautete:

"I.

Aufgrund Ihrer Verwendung auf einer Stelle der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III bis VII, wird Ihnen gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Landes- Dienstrecht und Besoldungsrecht (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der geltenden Fassung, mit Wirkung ab 01.01.2010 eine Verwendungszulage in der Höhe von 2 Vorrückungen Ihrer Dienstklasse und Verwendungsgruppe gewährt.

Die aufgrund Ihrer Verwendung auf einer Stelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, gewährte Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen Ihrer Dienstklasse und Verwendungsgruppe wird mit Wirkung vom 31.12.2009 eingestellt.

II.

Ihr Antrag vom 16.01.2010 auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 wird

abgewiesen.

III.

Ihr Antrag vom 16.01.2010 auf Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR wird gemäß § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR

abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:

" Zur Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR (Spruch Teil I):

Nach § 269 Abs. 1 Z 1 und 2 Stmk. L-DBR gebührt dem

Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn

er/sie

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die

einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

Beamten/Beamtinnen einer Spitzendienstklasse erwartet werden kann.

Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 wird eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin und dem Wert seiner/ihrer Dienstleistung abgegolten. Eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 gebührt somit nur dann, wenn überwiegend Dienste verrichtet werden, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als jener, der der Beamte/die Beamtin angehört. Mit Schreiben vom 28.02.2010 haben Sie ausgeführt, ein Gesamtbudgetvolumen im Sozialbereich von mehreren hundert Millionen Euro direkt zu beeinflussen und zu administrieren. Ihr Tätigkeitsbereich sei mit Anforderungen verbunden, die heutzutage fast nur mehr von Professionalisten mit entsprechendem Hochschulabschluss geleistet werden können. Dem stehe Ihr im Verlauf der letzten 25 Jahre erworbenes spartenspezifisches Fachwissen gegenüber. Auch in Ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 führen Sie die Entwicklung des Sozialbereiches und die damit zusammenhängende Budgetentwicklung an.

Die Dienstbehörde geht davon aus, dass Sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, für die ein Fachwissen auf akademischem Niveau prägend ist. Die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind daher A-wertig. Da Sie jedoch über kein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, ist eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A nicht möglich. Für diesen Fall sieht das Gesetz als einzig mögliche Abgeltungsform eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 in Form von zwei Vorrückungsbeträgen vor.

Aufgrund Ihrer Verwendung auf einer bislang gewerteten Stelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, (Spitzendienstposten) sind Sie bereits im Genuss einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen. Da die Dienstbehörde davon ausgeht, dass Sie seit 01.01.2010 auf einer Awertigen Stelle verwendet werden, haben Sie jedoch ab diesem Zeitpunkt keinen Spitzendienstposten (B/VII) mehr inne. Aus diesem Grund ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 einzustellen und eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 anzuweisen.

Zur Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR (Spruch Teil II):

Nach § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie

ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

In Ihrer Stellungnahme vom 16.04.2012 führen Sie aus, infolge der unmittelbaren Unterstellung der von Ihnen geleiteten Stabsstelle unter die Fachabteilungsleitung hätten Sie ein solch besonderes Maß an Verantwortung zu tragen.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR geht hervor, dass eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht kommt. Weiters wird ausgeführt, dass eine solche besondere Leitungsfunktion u.a. nur dann gegeben ist, wenn der Beamte/ die Beamtin hierarchisch gesehen an erster Stelle einer Gruppe von Bediensteten steht.

Daraus folgt, dass eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 nur für Leitungsfunktionen in Betracht kommt, wie sie von Dienststellenleitern ausgeübt werden. Wie Sie in Ihrer Stellungnahme selbst ausführen, sind Sie als Stabsstellenleiter Ihrer Abteilungsleiterin unmittelbar unterstellt. Sie stehen somit nicht an erster Stelle Ihrer Abteilung, sondern trifft dies ausschließlich auf Ihre Abteilungsleiterin zu. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR.

Zur Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR (Spruch Teil III):

Nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR kann dem Beamten/der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß

Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang

eine besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist

für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden. Diese Verwendungszulage ist nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen, wobei auf die zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen ist.

Bis 31.12.2009 waren Sie Leiter des Bereiches B 'Kostenmanagement und Controlling' in der Fachabteilung 11A. Aufgrund der damit verbundenen Leitungstätigkeit beziehen Sie seit 01.10.2003 eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR in der Höhe von 7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, die mit Wirkung ab 01.10.2005 auf 15 % erhöht wurde.

Im vorliegenden Fall zielt Ihr Antrag auf eine Erhöhung der bereits bestehenden Verwendungszulage ab. Die Neubemessung einer Verwendungszulage ist nach § 269 Abs. 5 Stmk. L-DBR nur unter der gesetzlichen Voraussetzung möglich, dass eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Mit Schreiben vom 17.01.2005 stellten Sie einen Antrag auf Verwendungszulage, der mit Bescheid vom 05.12.2006 erledigt wurde und die oben genannte Bemessung mit 15 % vorsah. Die Dienstbehörde hat daher zu prüfen, ob - verglichen mit der ursprünglichen Bemessung - nunmehr Umstände eingetreten sind, die eine derartige wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen darstellen.

Gemäß § 269 Abs. 4 ist die Verwendungszulage nach Abs. 2 grundsätzlich nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen, wobei auf die zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen ist. Die Dienstbehörde geht daher davon aus, dass - dem Wortlaut des Gesetzes folgend - dem Grad der besonderen Belastung (zeitliche Mehrleistungen) besondere Bedeutung zukommt. Aber auch Art und Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgaben und die Führungsspanne, d.h. die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter dürfen nicht außer Betracht gelassen werden. Ob eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt, wird daher anhand der folgenden Kriterien geprüft:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 269 Abs. 1 bis 5 Stmk L-DBR (Stammfassung nach dem Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 2003/29) lautet:

"§ 269

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in

handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die

einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen

Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der

Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der

Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C

oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D

(Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen

Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage

gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine

Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen

Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren

Verwendungsgruppe innehat;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß

Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang

eine besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/ die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

1. im Fall der Z. 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2. im Falle der Z. 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt."

§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR, LGBl. Nr. 46/2003 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/2004, lautet:

"§ 2

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für

1.

den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung .......................................................

60 %

2.

den Sekretär/der Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof .................................................................... ....

55 %

3.

das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates............................

30 %

4.

den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof .................................................................... ....

30 %

5.

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Graz Umgebung, Hartberg, Judenburg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz, den Referatsleiter/die Referatsleiterin in der Fachabteilung 4B des Amtes der Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landesrechnungshof .................................................................... .........

12 %

6.

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Fachabteilung 7A des Amtes der Landesregierung ................

11 %

7.

den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, Knittelfeld, Murau und Radkersburg ................................

10 %

8.

den Lebensmittelinspektor/die Lebensmittelinspektorin der Fachabteilung 8B des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit .................................................................... ...

9 %

9.

den Leiter/die Leiterin einer Prüfgruppe im Referat VI (Prüfungsstelle) der Fachabteilung 4B des Amtes der Landesregierung, den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Werkstättenleiter/die Werkstättenleiterin des Maschinenbauhofes der Fachabteilung 18D des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Zentralwerkstätte einer Baubezirksleitung, den Leiter/ die Leiterin einer Autobahnzentralwerkstätte, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/ Verwalterin) in einer land und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/ die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft .................................................................... ...

8 %

10.

den Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin der Verwendungsgruppe B im Referat "Personalverwaltung" in der Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit ...................................................

7 %

11.

den Leiter/die Leiterin einer Arbeitsgruppe im Referat I (Landeshaushaltsverrechnung), II (Bundesverrechnung), III (Bezugsverrechnung) und IV (Darlehensverrechnung) der Fachabteilung 4B des Amtes der Landesregierung, den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in einer politischen Expositur ...........

6 %

12.

den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit........................................................ ................

5 %

13.

den Beamten/die Beamtin im Referat VI (Prüfungsstelle) der Fachabteilung 4B des Amtes der Landesregierung, der/die mit Prüfungstätigkeiten betraut ist, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C, der/die Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterinnen für Wohnbeihilfen im Wohnbeihilfen Referat der Abteilung 15 des Amtes der Landesregierung prüft, den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/die Straßenmeisterassistentin ......................

4 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.

...

§ 3

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für:

1.

den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin ................

50 %

2.

den Leiter/die Leiterin der SAP Betriebsgruppe (CCC Leiter/CCC Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin und den Organisator/die Organisatorin für die Leitung einer Gruppe mit mindestens vier Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ....................................

45 %

3.

den/die EDV , den/die GIS und den/die SAP Organisator/ Organisatorin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18 monatigen Einsatz in der jeweiligen EDV , GIS oder SAP Organisation, den Systemtechniker/die Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18 monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung, den Gruppenleiter/die Gruppenleiterin einer Programmiergruppe mit mindestens vier Mitarbeitern .........................

35 %

4.

den EDV Bereichsassistenten/die EDV Bereichsassistentin und den GIS Analytiker/die GIS Analytikerin nach Absolvierung der obligatorischen Kurse und einer mindestens einjährigen Verwendung im Bereich der Organisation im Rahmen der Ausbildung, den Systemprogrammierer/die Systemprogrammiererin .............................

30 %

5.

den Programmierer/die Programmiererin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18 monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten .................................................................... .....................

25 %

6.

den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP Anwendungen .................................................................... ...................

20 %

7.

den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP Produktionsgruppe Landesbuchhaltung .................................................................... ...........

15 %

8.

den Keyuser 4 (K4) in der SAP Produktionsgruppe Landesbuchhaltung .................................................................... ...........

10 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der allgemeinen Verwaltung."

I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten. Die Beschwerde richtet sich daher formell auch gegen diesen Spruchpunkt, wenngleich sie inhaltlich den vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ausführungen der belangten Behörde zu diesem Spruchpunkt nicht entgegen tritt.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allein ins Treffen geführte Begründung, eine solche Zulage gebühre ihm schon deshalb nicht, weil er keine Dienststelle im Verständnis des Stmk L-DBR leite (unter den diesbezüglichen Dienststellenbegriff fallen im Bereich des Amtes der Landesregierung dessen Abteilungen; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195), unzutreffend ist:

Zunächst lässt sich diese Rechtsauffassung nicht aus den von der belangten Behörde offenbar angesprochenen Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR, nämlich zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 (wiedergegeben etwa im hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0188), ableiten, wonach es erforderlich ist, dass der Beamte an erster Stelle einer Gruppe von Bediensteten, die Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung wahrnehmen, stehen muss. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nämlich als Leiter einer Stabsstelle mit ihm unterstellten Bediensteten sehr wohl. Auch aus dem schon im Gesetzestext enthaltenen Erfordernis des Tragens eines "besonderen Ausmaßes an Verantwortung" ist für die oben dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde nichts zu gewinnen:

Letzterer ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Unterstellung unter den Landesamtsdirektor und der Abteilungsleiterin auch nach der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Organisationsänderung mehreren Leitungsgewalten unterworfen war und seine Stellung insoweit der eines Referatsleiters in einem Bundesministerium ähnelt.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), in seinem Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0191, Folgendes ausgeführt:

"Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines Beamten, der - wie im Beschwerdefall die erstgenannte Voraussetzung (gemeint: die Betrauung mit der Führung von Geschäften der allgemeinen Verwaltung) für den Anspruch auf Leiterzulage unbestritten erfüllt - allein ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist, spricht doch - wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung - also einer aus der Erfüllung dieser Führungsaufgabe erfließenden besonderen Verantwortung - die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaues gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (im Sinne des insoweit dem § 30a Abs. 1 Z. 3 GG aF vergleichbaren § 121 Abs. 1 Z. 3 GG).

Eine andere Betrachtung kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung (andere Wendungen: von herausragender Bedeutung bzw. besonderer Bedeutung) zu besorgen sind, dies aber in Bezug auf die Führungsaufgabe. Denn da der Anspruch auf Leiterzulage ja u.a. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung voraussetzt, genügt es für den Grund des Anspruches auf Leiterzulage noch nicht, dass der mit der Führung solcher Geschäfte betraute Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem an sich oder für die Dienststelle bzw. das Ressort erhebliche Bedeutung beizumessen ist oder dass der Beamte 'Geschäftsfälle von besonderer Bedeutung' zu entscheiden oder wesentliche Berichte und Stellungnahmen zu verfassen hat. Unter den genannten Voraussetzungen ist eine besondere Leitungsfunktion auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beamte nicht auf einem nur verhältnismäßig eng abgegrenzten Sachgebiet tätig ist. Bezieht sich aber die leitende Funktion eines derartigen Beamten nur auf ein solches Sachgebiet, so ist eine besondere Leitungsfunktion jedenfalls auszuschließen. Auf die Zahl und die dienstrechtliche Stellung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten kommt es für die Qualifizierung seiner Tätigkeit als besondere Leitungsfunktion nicht primär an (vgl. dazu insbesondere das zur früheren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281 und die dort genannte Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung zu sehen, wonach Referatsleitern, die in einer Ministerialorganisation einem Abteilungsleiter unterstellt sind, das ihnen übertragene Referat aber in einer Weise leiten, die an Selbständigkeit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters nahe kommt, einen Anspruch auf Leiterzulage haben. Kennzeichnend für die Selbständigkeit ist dabei vor allem die volle Approbationsbefugnis. Unabhängig davon ist aber auch in diesen Fällen - im Sinn der von der oben angeführten Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien - die Besonderheit der Leitungsfunktion zu prüfen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75 = Slg. NF Nr. 8959 A, in dem dies für einen Referatsleiter im damaligen Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem in erheblichem Maß die selbstverantwortliche Besorgung der Personalangelegenheiten der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände übertragen war, im Hinblick auf die Bedeutung der übertragenen Aufgaben bejaht wurde; verneint wurde dies hingegen wegen des relativ engbegrenzten Sachgebiets im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, im Fall der Betrauung mit einem selbständigen Referat in einem Landesarbeitsamt, dem der statistische Dienst und dessen Überwachung wie auch die Durchführung der Prüfung der diesem Landesarbeitsamt nachgeordneten Arbeitsämter übertragen war)."

Nach dem Vorgesagten hätte sich die belangte Behörde zur Verneinung eines Anspruches gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR nicht ausschließlich auf die fehlende Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Dienststellenleiter" bzw. auf die Unterstellung desselben unter mehrere Hierarchieebenen berufen dürfen. Sie hätte vielmehr zu prüfen gehabt, ob - im Sinne der zitierten, auf den Beschwerdefall übertragbaren - Vorjudikatur zur Bundesrechtslage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG im Falle des Beschwerdeführers eine Situation vorlag, welche nach dieser Judikatur "eine andere Betrachtung" angebracht sein lässt. In diesem Zusammenhang hätte sie sich auch - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - begründend mit seinem Vorbringen zur Leiterzulage in der Stellungnahme vom 16. April 2012 auseinander zu setzen gehabt.

Indem die belangte Behörde dies auf Grund ihrer - wie oben dargelegt - unrichtigen Rechtsauffassung unterließ, belastete sie den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

III. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde unter Hinweis auf eine rechtskräftige bescheidförmige Bemessung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine Neubemessung verweigert, weil sie die Auffassung vertrat, die durch die am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Organisationsänderung habe keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen im Verständnis des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR bewirkt.

Dabei verkannte die belangte Behörde freilich zunächst, dass der von ihr angesprochene Bemessungsbescheid sich nach dem klaren Wortlaut seines Spruches ausschließlich auf die Dauer der Verwendung als Leiter des Bereiches B "Kostenmanagement und Controlling" in der Fachabteilung 11A - Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Beihilfen bezog. Wie sie selbst feststellte, fungierte der Beschwerdeführer aber seit 1. Jänner 2010 nicht mehr als Bereichsleiter (innerhalb einer Stabsstelle), sondern als Leiter einer selbstständigen Stabsstelle.

Zu Nebengebühren im Verständnis des § 15 GehG bzw. des § 151 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Folgendes:

"Wird die Pauschalierung der Nebengebühr unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Tätigkeit des Beamten in einer bestimmten Funktion vorgenommen, erlischt die Pauschalierung schon mit dem Ende dieser Tätigkeit durch Zeitablauf, ohne dass es für den Eintritt dieser Rechtsfolge einer Neubemessung bedürfe (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0006, vom 12. November 2008, Zl. 2005/12/0214, und vom 19. November 2002, Zlen. 99/12/0166, 2000/12/0141)."

Ein solcher (hinsichtlich seiner Wirkungen aufschiebend bedingter) Pauschalierungsbescheid trägt nämlich "sein Ende in sich". Nichts anderes gilt für die hier vorgenommene Bemessung der Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR, welche sich ausdrücklich nur für den Zeitraum der Ausübung der Funktion des Beschwerdeführers als Bereichsleiter verstand.

Vor diesem Hintergrund kam es - anders als die belangte Behörde meint - für die Zulässigkeit eines Antrages auf Bemessung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR für die vom Beschwerdeführer ab 1. Jänner 2010 ausgeübte Tätigkeit auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 leg. cit. gar nicht an.

Im Übrigen wären diese Voraussetzungen vorliegendenfalls - anders als die belangte Behörde meinte - durchaus gegeben. Wie der angefochtene Bescheid zutreffend erkannte, spielt auch das Ausmaß der Leitungsverantwortung bei der Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR (Belastungszulage) durchaus eine wesentliche Rolle. Es kann aber nun kein Zweifel darin bestehen, dass durch Wegfall eines Zwischenvorgesetzten und durch die unmittelbare Unterstellung der vom Beschwerdeführer geleiteten Stabsstelle unter die Abteilungsleitung eine wesentliche Änderung (Zunahme) der vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Leitungsverantwortung eingetreten ist, welche zu der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang allein berücksichtigten Erhöhung der Zahl der untergebenen Bediensteten hinzutritt. Schon dieser Umstand würde - worauf es hier aber nach dem Vorgesagten ohnedies nicht zentral ankommt - auch eine Neubemessung im Verständnis des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR in Fällen rechtfertigen, in welchen eine Bemessung nicht - wie hier - ausdrücklich auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Funktion beschränkt gewesen wäre.

Demnach hat die belangte Behörde zu Unrecht unter Berufung auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 269 Abs. 5 Stmk L-DBR die erstmalige Bemessung der Belastungszulage für die ab 1. Jänner 2010 ausgeübte neue Funktion des Beschwerdeführers verweigert.

Zu der in diesem Zusammenhang gebotenen Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, Folgendes ausgeführt:

"Soweit die belangte Behörde einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verwendungszulage schon deshalb für ausgeschlossen erachtete, weil die Belastung der Beschwerdeführerin der Durchschnittsbelastung anderer Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung entspreche, wäre sie gehalten gewesen, im Hinblick auf die im § 30a Abs. 2 lit. a GG/Stmk und - für die Zeit ab 1. Jänner 2003 - im § 269 Abs. 2 lit. a Stmk. L-DBR genannten Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz im angefochtenen Bescheid in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise die Belastungsverhältnisse der Beschwerdeführerin einerseits und aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung andererseits näher darzustellen, um solcherart einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht zu ermöglichen. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten, wie dies der angefochtene Bescheid enthält, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch schon in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2003 die in der Erledigung der belangten Behörde vom 2. Juni 2003 wiedergegebenen und im angefochtenen Bescheid wiederholten Feststellungen als allgemein gehalten und mangelhaft monierte, wäre sie auch ohne ein dahingehendes Verlangen der Beschwerdeführerin im Dienstrechtsverfahren zu Ermittlungen und Feststellungen im erforderlichen Umfang verpflichtet gewesen.

Soweit die belangte Behörde auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59, über die Festsetzung der Verwendungszulagen gemäß § 30a GG/Stmk Bezug nahm, begegnet dies als gleichermaßen taugliche Methode zur Feststellung, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, insofern keinen Bedenken, als mit dieser Verordnung u.a. die in Rede stehende Belastungszulage für einzelne näher bezeichnete Beamte oder Gruppen von Beamten pauschal bemessen wurde und ihr für andere Beamte daher der Charakter einer Richtschnur zukommen kann. Misst nun die belangte Behörde dieser Verordnung Indizwirkung zu, so ist sie gehalten, nachvollziehbar darzustellen, wie die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in dieser Verordnung insbesondere bei den für einen Vergleich näher in Betracht kommenden Beamten oder Gruppen von Beamten für die Bemessung ihren Niederschlag fanden, um anhand dieser Kriterien die notwendige Gegenüberstellung mit der konkreten, ebenfalls darzustellenden Belastung der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Schließlich bleibt zu bemerken, dass dieser Verordnung durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003, LGBl. Nr. 46, über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Stmk. L-DBR mit Wirkung vom 1. Juli 2003 derogiert wurde."

Entsprechende Ausführungen zur Anwendung der zuletzt genannten Verordnung erstattete der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0186.

Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen der belangten Behörde zu § 2 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung im angefochtenen Bescheid keinesfalls. Auch hat sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme insbesondere auf die Vergleichbarkeit seiner Situation mit den in § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung genannten Verwendungen berufen.

Aus diesen Erwägungen war auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen:

In Ansehung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen. Gegen die Argumentation der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. hat die Beschwerde nichts in Treffen geführt. Bei ihrer amtswegigen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um eine nicht komplexe Rechtsfrage. Der EGMR sieht den Entfall der nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01;

Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05;

Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Wien, am 28. Jänner 2013

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