Normen
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Mai 1990 als Oberst des Kriminaldienstes in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand die Bundespolizeidirektion Wien, in deren Rahmen er die Kriminalbeamtenabteilung beim Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung (im folgenden Büro für EKF bezeichnet) leitete.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß dem Beschwerdeführer keine ruhegenußfähige Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebühre.
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens (insbesondere nach auszugsweiser Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren) sowie nach Zitierung des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Organisations- und Geschäftsplanes der Bundespolizeidirektion Wien stehe an deren Spitze der Polizeipräsident als Behördenleiter. Unter seiner Leitung und Verantwortung besorgten gemäß Abs. 2 der zitierten Vorschrift die in den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich der BPD Wien fallenden Aufgaben die Präsidialabteilung, die staatspolizeiliche, die kriminalpolizeiliche, die verwaltungspolizeiliche sowie die Kommissariatsabteilung. § 2 Abs. 1 der genannten Vorschrift normiere, daß jede Abteilung der genannten Behörde einem Abteilungsleiter unterstehe. Abs. 2 dieser Bestimmung nehme nun eine Untergliederungung der obgenannten Abteilungen in organisatorische Untereinheiten vor; so zerfalle die kriminalpolizeiliche Abteilung (Abteilung II) in das Sicherheitsbüro, die Wirtschaftspolizei, das Büro für EKF, das Strafregisteramt, die polizeiliche Abteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien mit der Expositur beim Jugendgerichtshof Wien und die Jugendpolizei. Jede dieser Organisationseinheiten unterstehe ihrerseits wiederum einem Vorstand. Eine weitere Untergliederung finde nicht statt. Gemäß § 11 Abs. 3 Punkt 3 der zitierten Vorschrift sei das Büro für EKF mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:
"Die zentrale Führung der Handschriftenidentifizierung und des Schußwaffenerkennungsdienstes einschließlich der dafür erforderlichen Waffensammlung sowie die Schulung der Sicherheitsorgane auf dem Gebiet der Spurensuche und Spurensicherung, die Führung der Zentralen Evidenzen des Erkennungsdienstes (Zehnfingerabdrucksammlung, Namensevidenz und Lichtbildersammlung) sowie der Einzelfinger- und Handflächenabdrucksammlung "reisender Täter" für das gesamte Bundesgebiet,
die Führung der Zentralevidenz auf dem Gebiet der Fahndung für den Bereich des gesamten Bundesgebietes,
die Verständigung des Bundesministeriums für Inneres, Gruppe D, und der sonst in Betracht kommenden Behörden oder Dienststellen
- a) von der Identifizierung einer in der Zentralevidenz als nicht identifiziert ausgeschriebenen Leiche oder Person und
- b) von Namensänderungen aufgrund der Mitteilung der Standesämter,
die Aufbewahrung eines Stückes aller österreichischer Fahndungsbehelfe sowie der EKIS-Behelfe für den Zeitraum von 40 Jahren,
die Erteilung von Auskünften, die für den Widerruf einer Fahnung erforderlich sind, an die Datenstationen, sofern die Ausschreibung vor dem 1. April 1975 erfolgte,
die Rekonstruktion der Grundlagen einer vor dem 1. April 1975 erfolgten Ausschreibung im Beschwerdefall,
die Führung der Einzelfinger- und Handflächenabdrucksammlung sowie der Spurensammlung für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Vorarlberg,
die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus der "Gemeinsamen Fahndungsvorschrift des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Justiz" sowie aus der "Fahndungs-, Informations- und Berichterstattungsvorschrift", aus der "EKIS-Betriebsvorschrift" und aus den Datenstationsvorschriften für die Datenstation der Bundespolizeidirektion Wien (DASTA Wien) ergeben,
die Herausgabe des "Verzeichnisses abhanden gekommener Sachen" für den Bereich von Wien,
die Besorgung weiterer Aufgaben nach den Vorschriften für den Erkennungsdienst und den kriminaltechnischen Dienst, wie insbesondere die kriminaltechnische Untersuchung von Tatorten, übermittelten Spuren und sonstigen Beweisgegenständen, der Beschuß und die Untersuchung von sichergestellten oder aufgefundenen Waffen, die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen, die Feststellung der Person und die Einordnung der Daten in die erkennungsdienstlichen Evidenzen, die Identifizierung Toter durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche,
die Führung eines kriminaltechnischen Laboratoriums, einer Handschriftenuntersuchungsstelle, einer Fotostelle und eines Zeichenateliers."
Wie sich aus der Zusammenschau der vorhergehenden Ausführungen ergebe, beschränke sich der Tätigkeitsbereich der vom Beschwerdeführer bekleideten Planstelle im wesentlichen auf das Führen von Evidenzen, die Herausgabe diverser Fahndungsbehelfe, die Untersuchung von Tatorten und Auswertung von Spuren. Er übe jedoch keine exekutive Außendiensttätigkeit aus (worauf noch näher einzugehen sein werde) und werde somit nur
- a) auf einem eng abgegrenzten Sachgebiet und
- b) auf der untersten Ebene der Verwaltung tätig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Punkt a) in zahlreichen Erkenntnissen festgestellt habe, erreiche ein Beamter - auch unter Berücksichtigung aller Aufgaben seines Tätigkeitsbereiches - nicht das vom Gesetz geforderte besondere Maß der Verantwortung, insoferne er nur auf einem eng abgegenzten Sachgebiet tätig sei. Dabei sei es für die Frage des Gebührens einer solchen Verwendungszulage nicht entscheidend, ob der Beamte auf einem Sachgebiet tätig sei, dem erhebliche Bedeutung zukomme.
Was Punkt b) anlange, sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion auf der untersten Ebene der Verwaltung ausübe und seinerseits noch sowohl dem Leiter des Büros für EKF, dem Leiter der Abteilung II sowie dem Behördenleiter und der Ministerialinstanz, allenfalls auch der Sicherheitsdirektion, untergeordnet sei. Daher könne auch aus diesem Grund seiner Funktion das Merkmal des besonderen abgesprochen werden.
Auch die Tatsache, daß die von ihm ausgeübten Tätigkeiten ein umfangreiches Wissen und Können erforderten, vermöge - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, zumal es bei der Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG vornehmlich auf den Grad der höheren Verantwortung ankomme. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht übersehen werden, daß sich das Merkmal der besonderen Leitungsfunktion nur aus der Art der Tätigkeit des Beamten ergebe und mit seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nichts zu tun habe. Überdies sei die mit seiner Funktion verbundene Verantwortung nach Ansicht der belangten Behörde durch seine bereits erfolgte Ernennung in die Dienstklasse VII hinreichend abgegolten worden.
Desweiteren vermöge der von ihm in seiner Stellungnahme vom 19. September 1989 vorgebrachte Hinweis auf die Größe der von ihm geleiteten Dienststelle bzw. der ihm untergebenen Mitarbeiter seinem Ansinnen nicht zum Durchbruch zu verhelfen, weil die Zahl der einem Beamten zugewiesenen Bediensteten zwar auch ein Kriterium für die Bemessung einer Verwendungszulage darstelle, aus der Zahl der unterstellten Mitarbeiter allein jedoch keine für den Grund des Anspruches maßgebende besondere Leitungsfunktion resultieren könne. Auch der in der eben genannten Stellungnahme vorgebrachte Hinweis auf die Wichtigkeit der von ihm geleiteten Organisationseinheit, die er insbesondere mit dem Umstand zu untermauern versuche, daß die von ihm geleitete Dienststelle mit den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland weltweit in Verbindung stehe und zusammenarbeite, könne seinem Begehren nicht zum Durchbruch verhelfen. Die Bedeutung seiner Funktion, die nicht bestritten worden sei, sei für die Frage des Gebührens seiner Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG nicht ausschlaggebend; der Beamte erreiche dennoch nicht das vom Gesetz geforderte besondere Maß an Verantwortung, soferne er, wie bereits dargelegt worden sei, nur auf einem eng begrenzten Sachgebiet tätig sei.
Auch der Hinweis auf die von ihm erbrachten quantitativen Mehrleistungen gehe völlig ins Leere, weil der Schwerpunkt des Abs. 1 Z. 3 des § 30a GG eindeutig auf der Funktionskomponente liege. Mit der zitierten Bestimmung solle in Entsprechung der Intentionen des Gesetzgebers des Jahres 1972 vor allem ein erhöhtes Maß an Qualifikation bzw. Verantwortung abgegolten werden. Zur Abgeltung mengenmäßiger Mehrleistungen diene das Instrumentarium der Überstundenvergütung gemäß den §§ 16 ff GG. Dieses schließe jedoch, weil es sich dabei um zwei völlig verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen handle, die Bemessung einer Verwendungszulage nach der zitierten Norm aus.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 1989, in der der Beschwerdeführer neuerlich - ohne dies jedoch hinreichend zu begründen - die Ansicht vertrete, daß die Vorausstzungen des § 30a Abs. 1 Z. 3 vorlägen, sei in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die nach Ansicht der belangten Behörde am geeignetsten erscheinende Planstelle, nämlich die des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung bei der Wirtschaftspolizei, zu Vergleichszwecken herangezogen worden. Beide Planstellen wiesen die gleiche Bewertung auf und beide Planstelleninhaber hätten in etwa die gleiche Anzahl unterstellter Mitarbeiter zur Verfügung. Eine Diskrepanz in der Vergleichbarkeit ergebe sich aber daraus, daß der Vergleichsplanstelle Exekutivbefugnisse zukämen, die der vom Beschwerdeführer geleiteten Dienststelle jedoch völlig fehlten. Diese übe - nicht nur für die Vergleichsplanstelle, sondern auch für andere Abteilungen - lediglich eine hilfsweise Funktion ohne exekutive Außendiensttätigkeit aus. Somit habe die angestellte vergleichende Betrachtungsweise zum Schluß geführt, daß dem Beschwerdeführer ebenso wie dem Leiter der Kriminalbeamtenabteilung bei der Wirtschaftspolizei keine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebühre. Der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 1990 angestellte Vergleich mit den Planstellen des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Sicherheitsbüro und des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung bei der Abteilung I vermöchten nicht zu überzeigen, weil beide Vergleichsplanstellen mit "VII-1" bewertet seien, was also einen Unterschied von vier Stufen zu der vom Beschwerdeführer bekleideten Planstelle ergebe. Außerdem sei die Zahl der den Leitern der eben genannten Vergleichsplanstellen unterstellten Mitarbeiter um mehr als das Doppelte bzw. mehr als Dreifache höher als jene, die dem Beschwerdeführer unterstellt seien. Diese beiden letztgenannten Kriterien bezögen sich wohlgemerkt nur auf Vergleichbarkeit der Planstellen, nicht jedoch auf das Gebühren einer Verwendungszulage an sich. Und schließlich gelte auch in bezug auf die beiden eben genannten Planstellen das zur Planstelle des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung bei der Wirtschaftspolizei Ausgeführte, daß ihnen nämlich Exekutivbefugnisse zukämen, die dem Büro für EKF völlig fehlten. Dieses Büro werde für die anderen Abteilungen lediglich hilfsweise und über Auftrag tätig. Auch sei die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 1990 vorgebrachte Kritik am Vergleich mit dem Leiter der Kriminalbeamtenabteilung bei der Wirtschaftspolizei nicht zutreffend, weil dort vorwiegend Juristen beschäftigt seien, was die Vermutung der Höherwertigkeit der bei dieser Organisationseinheit verrichteten Tätigkeit zur Folge habe. Die Finalisierung eines Aktes sei beim Büro für EKF offenbar einfacher und könne somit - im Gegensatz zur Wirtschaftspolizei - auch einem W 1-Beamten zugemutet werden. Auch das in der letztzitierten Stellungnahme vorgebrachte Argument, wonach dann, wenn das Büro für EKF nur reine Verwaltungstätigkeiten zu erledigen hätte, die Planstellen mit Verwaltungsbeamten und nicht mit Kriminalbeamten besetzt wären, erscheine in keiner Weise stichhaltig, weil es genug Beispiele für Planstellen gebe, die mit Kriminal- bzw. Sicherheitswachebeamten besetzt seien und denen dennoch eine reine Verwaltungstätigkeit zukomme. Als Beispiele seien hier die Planstellen in sämtlichen Zentral- und Kriminalbeamteninspektoraten und im Generalinspektorat angeführt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (im folgenden Leiterzulage genannt), wenn 1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er 2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und 3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach der genannten Gesetzesstelle (vgl. dazu die grundlegenden Erkenntnisse vom 11. September 1975, Zl. 832/75, und vom 18. Dezember 1975, Zl. 1011/75, und unter Bezug darauf u.a. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, und vom 26. Februar 1990, Zlen. 89/12/0032, 0164).
Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betrauten Beamten (der also - so wie im Beschwerdefall - die erstgenannte Voraussetzung erfüllt) allein (die Betonung liegt darauf: vgl. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119) ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist (Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0143), spricht doch - wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung "für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung", also einer aus der Erfüllung dieser Führungsaufgaben erfließenden besonderen Verantwortung - eine solche organisatorische Stellung, also die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaus, gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76, vom 8. November 1978, Zl. 1788/78, vom 17. Jänner 1983, Zl. 81/12/0192, und vom 11. April 1988, Zl. 86/12/0291) und ist eine solche untergeordnete Stellung doch insofern von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Leiterzulage (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034, vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119, und vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/12/0243). Eine andere Betrachtung kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76, vom 8. November 1978, Zl. 1788/78, und vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034), von herausragender Bedeutung (Erkenntnis vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034) bzw. besonderer Bedeutung (Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 86/12/0291) zu besorgen sind; dies aber in bezug auf die Führungsaufgaben. Denn da der Anspruch auf Leiterzulage ja u.a. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung voraussetzt, genügt es für den Grund des Anspruchs auf Leiterzulage noch nicht, daß der mit der Führung solcher Geschäfte betraute Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem an sich (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Februar 1979, Zl. 2737/77, vom 28. Februar 1983, Zl. 82/12/0077, vom 20. September 1983, Zl. 82/12/0114, und vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0123) oder für die Dienststelle bzw. das Ressort (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, und vom 30. Mai 1983, Zl. 82/12/0034) erhebliche Bedeutung beizumessen ist, oder daß der Beamte "Geschäftsfälle von besonderer Bedeutung" zu entscheiden oder wesentliche Berichte und Stellungnahmen zu verfassen hat (vgl. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0123). Unter den genannten Voraussetzungen ist eine besondere Leitungsfunktion auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beamte nicht auf einem nur verhältnismäßig eng abgegrenzten Sachgebiet tätig ist. Bezieht sich aber die leitende Funktion eines derartigen Beamten nur auf ein solches Sachgebiet, so ist eine besondere Leitungsfunktion jedenfalls auszuschließen (vgl. die Erkenntnisse vom 30. Juni 1977, Zl. 497/77, vom 20. September 1983, Zl. 82/12/0114, und vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0123, und Zl. 83/12/0130). Auf die Zahl und die dienstrechtliche Stellung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten kommt es für die Qualifizierung seiner Tätigkeit als besonderer Leitungsfunktion nicht primär an (vgl. die Erkenntnisse vom 8. November 1978, Zl. 1788/78, vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0123, Zl. 83/12/0130 und Zl. 83/12/0128, sowie vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119).
Bei Beachtung dieser Grundsätze der Rechtsprechung sind die Beschwerdeeinwände nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er in seiner Tätigkeit mehreren Führungsebenen unterstellt gewesen sei, meint aber - in erkennbarem Bezug auf die dargestellte Rechtsprechung - es komme für den Anspruch auf Leiterzulage darauf an, ob er in dieser Stellung eine Entscheidungstätigkeit nur von geringer oder von besonderer Tragweite auszuüben gehabt habe. Seiner Tätigkeit sei ein sehr erhebliches Gewicht bei der Verbrechensbekämpfung zugekommen. Die Führungsaufgaben auf diesem Gebiet mit seinen vielfältigen Erfordernissen seien sehr wohl als eine besondere Leitungsfunktion anzusehen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß die - isoliert betrachtet nicht entscheidende - Zahl der unterstellten Mitarbeiter (62 Kriminalbeamte und 40 Verwaltungsbedienstete) sehr wohl für das Vorhandensein einer besonderen Leitungsfunktion spreche.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es nach den obigen Darlegungen für die (ausnahmsweise) Qualifizierung einer in organisatorisch untergeordneter Stellung ausgeübten Leitungsfunktion als besondere nicht auf die Entscheidungs-, sondern die Führungstätigkeit von außergewöhnlicher bzw. hervorragender Bedeutung ankommt, hiefür aber weder das sehr erhebliche Gewicht der Tätigkeit an sich bei der Verbrechensbekämpfung noch die Vielfalt innerhalb der gestellten Führungsaufgaben ausreicht, auch wenn dem leitenden Beamten eine große Zahl von Mitarbeitern unterstellt ist. Daß sich seine in organisatorischer Hinsicht untergeordnete leitende Funktion auf Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher bzw. hervorragender Bedeutung bezogen und auf Grund dieses Bezuges ein besonderes Maß an Führungsverantwortung trotz der untergeordneten Stellung mit sich gebracht hätte, läßt sich aus dem festgestellten Aufgabenkatalog (mit der vom Beschwerdeführer geforderten Ergänzung: Zusammenarbeit seiner Dienststelle mit den österreichischen Vertretungsbehörden, Konsulaten und Botschaften im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches und Unterstellung von 62 Kriminalbeamten und 40 Verwaltungsbediensteten unter seine Dienstaufsicht) nicht ableiten. Deshalb braucht auch nicht untersucht zu werden, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Zusammenfassung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die daraus abgeleitete Auffassung, der Beschwerdeführer sei auf einem "eng abgegrenzten Sachgebiet" tätig gewesen, richtig ist. Denn auch wenn man nicht von dieser Zusammenfassung, sondern vom festgestellten (und vom Beschwerdeführer ergänzten) Tätigkeitskatalog ausgeht, und dementsprechend - im Sinne des Beschwerdevorbringens - mitberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeiten verschiedenartige und vielfältige Kenntnisse und Fähigkeiten bedurfte und er auch selbst bei Kapitalverbrechen exekutive Außendienste durchzuführen hatte, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen seine in untergeordneter Stellung ausgeübte Leitungsfunktion im angeführten Sinn als besondere zu werten gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel sind daher jedenfalls nicht relevant.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen den Satz in der Begründung des angefochtenen Bescheides: "Überdies ist die mit Ihrer Funktion verbundene Verantwortung nach Ansicht (der belangten Behörde) durch Ihre bereits erfolgte Ernennung in die Dienstklasse VII hinreichend abgegolten." Die durch diese Formulierung ausgedrückte Rechtsansicht sei unzutreffend. Lägen nämlich die Voraussetzungen für die Leiterzulage vor, so bestehe darauf ein Rechtsanspruch, der keineswegs durch die Ernennung in eine höhere Dienstklasse abgegolten werden könne.
Bei diesem Einwand verkennt der Beschwerdeführer den Zusammenhang, in den die belangte Behörde diesen mit "überdies" eingeleiteten und daher keineswegs tragenden Satz gestellt hat. In dem vorangehenden Satz heißt es nämlich - durchaus in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen -, daß sich das Merkmal der besonderen Leitungsfunktion NUR aus der Art der Tätigkeit des Beamten ergebe und mit seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nichts zu tun habe. Mit dem vom Beschwerdeführer unrichtig eingestuften Satz wollte die belangte Behörde demgemäß wohl nur zum Ausdruck bringen, daß die mit der (nicht als besondere Leitungsfunktion angesehenen) Funktion verbundene Verantwortung jener eines in die Dienstklasse VII eingereihten Beamten entspreche.
Dem weiteren unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgebrachten Einwand gegen die Erwägungen der belangten Behörde zu Vergleichsbeamten kommt deshalb keine Bedeutung zu, weil auch die Richtigkeit dieses Einwandes (nicht der Leiter der Kriminalbeamtenabteilung bei der Wirtschaftspolizei, wohl aber der leitende Kriminalbeamte des staatspolizeilichen Büros sowie des Sicherheitsbüros, die die Leiterzulage bezögen, übten eine vergleichbare Tätigkeit aus) nicht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Denn da aus dem bloßen Bezug der Leiterzulage durch andere (wenn auch unter dem Gesichtspunkt der Wertung ihrer Leitungsfunktion vergleichbare) Beamte nicht folgt, daß sie die hiefür erforderlichen gesetzlichen Vorausetzungen erfüllen, sind die allenfalls unzutreffenden Überlegungen der belangten Behörde zur bestehenden oder fehlenden Vergleichbarkeit im Beschwerdefall ohne Bedeutung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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