VwGH 2012/12/0022

VwGH2012/12/002219.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R G in T, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 21. Dezember 2011, Zl. PA-918/11-A01, betreffend Versagung der Abgeltung von zeitlichen Mehrdienstleistungen, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §48 Abs6;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2 ;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §48 Abs6;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2 ;
Wochendienstzeit verlängerte PTV 1982 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Busfahrer in Verwendung steht.

Im Rahmen des für ihn maßgeblichen Dienstplanes "O" erbrachte er an näher bezeichneten Tagen in der Zeit vom 17. Dezember 2010 bis zum 30. März 2011 während der Wendezeiten des Postbusses Reinigungsarbeiten, die ihm als vollwertige Dienstzeiten abgegolten wurden. Dem lag eine im genannten Dienstplan enthaltene Dienstanweisung zu Grunde, dass "die Fahrzeugreinigung im erforderlichen Ausmaß in der bezahlten Dienstzeit durchzuführen ist".

In einer Eingabe vom 9. Mai 2011 vertrat er im Wesentlichen den Standpunkt, durch diese Arbeitsleistung habe sich an den folgenden Arbeitstagen die Wendezeit entsprechend der aufgewendeten Zeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 und der dazu ergangenen Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 17/1982, für die Reinigung verschoben. Die Bezahlung der durchgeführten Reinigungsleistung - so das weitere Vorbringen - sei ihm von der P GmbH bei den Monatsabrechnungen Dezember 2010 bis März 2011 vorenthalten worden. Er beantrage daher die Abgeltung der von ihm aufgewendeten Stunden. Im Fall der Ablehnung seines Antrages ersuche er um bescheidmäßige Absprache.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, dieser sei "ein gemäß § 17 Abs. la Z 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 auf Dauer der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesener Bundesbeamter". Gemäß § 17 Abs. la zweiter Satz PTSG sei er angewiesen worden, seinen Dienst bei der P GmbH zu verrichten. Im antragsgegenständlichen Zeitraum habe er seinen Dienst als Omnibuslenker bei der P GmbH entsprechend dem Dienstplan "O" verrichtet, der die Dienstanweisung enthalte, dass "die Fahrzeugreinigung im erforderlichen Ausmaß in der bezahlten Dienstzeit durchzuführen ist". Der Dienstort des Antragstellers gemäß diesem Dienstplan sei L. Dort erbrachte (näher dargestellte) Reinigungszeiten seien dem Beschwerdeführer als vollwertige Dienstzeiten abgegolten worden.

Abschließend argumentierte die belangte Behörde wie folgt:

"Die Wendezeitberechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung der Bundesregierung vom 22. 12. 1981, BGBl Nr. 17/1982, die auf Grundlage des § 48 Abs. 6 BDG 1979 erlassen wurde. Die Verordnung BGBl Nr. 17/1982 wird von der P GmbH vollständig eingehalten, und zwar auch in Bezug auf die Abgeltung der in den Wendezeiten geleisteten Reinigungsarbeiten des Antragstellers. Die vom Antragsteller geleisteten Reinigungsarbeiten fallen allesamt in dienstplanmäßig festgelegte Wendezeiten innerhalb des Dienstortes L, sowie in Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Für Wendezeiten am Dienstort ist § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 maßgeblich, wonach diese Wendezeiten wie folgt auf die Dienstzeit anzurechnen sind: Wendezeiten bis zur Dauer von einer Stunde sind Gänze, ab der zweiten bis zum Ablauf der dritten Stunde zur Hälfte und darüber hinaus nicht als Dienstzeit anzurechnen."

Dem habe die durchgeführte Abrechnung entsprochen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auftragsgemäß durchgeführten Reinigungsarbeiten am Dienstort sei festzuhalten, dass diese zweifelsohne Dienstzeiten seien, die auch als solche abzugelten seien. Soweit diese Reinigungsarbeiten allerdings während der ohnedies gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl Nr. 17/1982 als Dienstzeiten geltenden Wendezeiten im Dienstort durchgeführt worden seien, seien sie von der P GmbH ohnedies als Dienstzeit gewertet und als solche abgegolten worden. Eine Doppelberechnung und Doppelabgeltung solcher Zeiten sei demgegenüber nicht geboten. Auch bewirkten während der Wendezeit durchgeführte Reinigungsarbeiten nicht deren Unterbrechung; die Wendezeit beginne nicht erst mit dem Abschluss der Reinigungsarbeiten, sondern jedenfalls mit der Ankunft am Dienstort. Die Wende- und Reinigungszeiten seien von der P GmbH daher nicht unrichtig abgerechnet worden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgeltung von 11,76 geleisteten Überstunden verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/12/0021, sowie dem darin zitierten hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2010/12/0001, zu Grunde lag. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen.

Zur Frage der besoldungsrechtlichen Behandlung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten während der Wendezeiten führte das letztgenannte Erkenntnis in seinen Erwägungen, Punkt III., abschließend aus:

"Zwar gilt der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte § 1 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung für Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort nicht. Dessen unbeschadet zählen auftragsgemäße Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Dienstort während der Wendezeiten zweifelsohne als Dienstzeit.

Soweit also Wartungs- und Reinigungsarbeiten entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rundschreiben während der von der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeiten gewerteten Wendezeiten im Dienstort durchgeführt wurden, wären sie in der bisherigen Berechnung der belangten Behörde ohnedies als Dienstzeit gewertet. Eine Doppelberechnung solcher Zeiten ist demgegenüber nicht geboten.

Auch besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 der Verordnung abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus."

Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die von ihr ins Treffen geführten 11,76 Stunden als vollwertige Dienstzeit gewertet und entlohnt wurden und dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Reinigungsarbeiten während der als Dienstzeit geltenden und entsprechend abgegoltenen Wendezeit erbracht hat. Ausgehend davon stellen die gegenständlichen Reinigungszeiten, mag auch die in der Beschwerde präferierte Berechnung des Ausmaßes zugrunde gelegt werden, keine zeitliche Mehrdienstleistung dar, weil der zitierten Verordnung vom 22. Dezember 1981, BGBl. Nr. 17/1982, keine Grundlage für eine "Doppelberechnung" von Reinigungszeiten entnommen werden kann. Die von der Beschwerde intendierte Verlagerung der Wendezeit durch dienstplanmäßige Reinigungs- oder sonstige Arbeiten hätte gerade eine solche "Doppelberechnung", der das zitierte Erkenntnis vom 12. Mai 2010 eine Absage erteilt hat, zur Konsequenz; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch nicht dazu veranlasst, von seiner Auslegung der zitierten Verordnung abzugehen.

Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der besoldungsrechtlichen Einordnung der vom Beschwerdeführer erbrachten Reinigungsleistungen während seiner Wendezeiten aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

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