VwGH 2012/12/0016

VwGH2012/12/001621.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Mag. R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 1. Dezember 2011, Zl. BMUKK-2749.200847/0001-III/13/2011, betreffend Versagung eines Ersatzanspruches nach § 18a B-GlBG, zu Recht erkannt:

Normen

31997L0080 Beweislast-RL Art4 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-GlBG 1993 §18a Abs2;
B-GlBG 1993 §20a;
B-GlBG 1993 §23a;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
31997L0080 Beweislast-RL Art4 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-GlBG 1993 §18a Abs2;
B-GlBG 1993 §20a;
B-GlBG 1993 §23a;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Pädagogischen Hochschule W in Verwendung.

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes kam über Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2009 zur gutächtlichen Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch die Änderung der Lehrfächerverteilung und durch die Untersagung der Teilnahme an einer Tagung im Jahr 2009 aufgrund ihres Alters gemäß § 13 B-GlBG diskriminiert worden. Dass die Diskriminierung auch aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 B-GlBG erfolgt sei, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Weiters stelle die Vorgehensweise der Rektorin der Pädagogischen Hochschule eine Belästigung aufgrund des Alters im Sinn des § 16 B-GlBG dar. Das Gutachten wurde mit 24. März 2010 schriftlich ausgefertigt.

In ihrer Eingabe vom 4. Juni 2010, betreffend "Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz", brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das genannte Gutachten vor, ihr sei durch die gesetzwidrige Vorgangsweise der Rektorin der Pädagogischen Hochschule ein massiver finanzieller Nachteil erwachsen und durch den sachlich nicht gerechtfertigten Ausschluss von ihrer bisherigen Tätigkeit sei ein Schaden an ihrer Reputation eingetreten. Sie stelle deshalb den Antrag, dass ihr der gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG gebührende Ersatzanspruch zuerkannt werde.

Mit Erledigung vom 11. Oktober 2010 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihren Antrag unter Berücksichtigung folgender Punkte zu verbessern:

Datum

Anzahl

Einheit

01.02.2009

0,65

Stunden

01.01.2009

16,49

Stunden

01.12.2008

15,33

Stunden

01.11.2008

19,33

Stunden

01.10.2008

16,75

Stunden

01.06.2008

5,32

Stunden

01.05.2008

5,43

Stunden

01.04.2008

5,51

Stunden

01.03.2008

3,89

Stunden

01.02.2008

0,92

Stunden

01.06.2007

142,25

Stunden

01.05.2007

69,55

Stunden

01.04.2007

52,97

Stunden

01.03.2007

71,39

Stunden

01.02.2007

46,24

Stunden

01.01.2007

42,58

Stunden

01.12.2006

42,58

Stunden

01.11.2006

53,22

Stunden

01.10.2006

54,99

Stunden

01.09.2006

35,48

Stunden

01.06.2006

57,10

Stunden

01.05.2006

57,85

Stunden

01.04.2006

35,08

Stunden

01.03.2006

57,85

Stunden

01.02.2006

44,69

Stunden

01.01.2006

44,49

Stunden

Aus der dargestellten Auflistung ist ersichtlich, dass bereits seit 1. Februar 2008 eine sukzessive Verringerung Ihrer Mehrdienstleistungen eingetreten ist, wobei seit März 2009 keine Mehrdienstleistungen mehr angefallen sind. Die konkreten Vorwürfe im Sachverhalt wurden zum ersten Mal im November 2008 der Rektorin der Pädagogischen Hochschule W in schriftlicher Form übermittelt, sodass von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und Verringerung der Mehrdienstleistungen aufgrund zeitlicher Divergenzen auch bei großzügiger Auslegung des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann.

Zu Ihrer Behauptung, dass Sie aufgrund der Verringerung der Mehrdienstleistungen entsprechende Entgelteinbußen zu beklagen haben, wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wie folgt festgestellt:

Als Beamtin besitzen Sie keinen Rechtsanspruch auf Durchführung von Mehrdienstleistungen. Der Einsatz von Lehrenden an der Pädagogischen Hochschule in den Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Studien ist überdies in keinerlei Verbindung mit etwaigen Mehrdienstleistungen zu bringen. Diese Grundsätze stehen sowohl im Einklang mit den §§ 61 Abs. 1 GehG, 49 BDG 1979 sowie mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So meint der Verwaltungsgerichtshof, dass 'alleine der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen

ist' ... 'Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen

nach dem maßgeblichen § 49 Abs. 1 BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen.' ... Darüber hinaus ist 'der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten.' …

Ferner haben Sie nachweislich gegen die von der Rektorin erstellte Lehrfächerverteilung im Sommersemester 2008 keinen Einspruch erhoben und diese wurde seitens des Dienststellenausschusses genehmigt. Daher haben Sie durch Ihre konkludente Zustimmung mangels Erhebung eines Einspruches beim zuständigen Dienststellenausschuss der Lehrfächerverteilung und somit auch der Verringerung der Mehrdienstleistungen zugestimmt, weshalb Ihr Antrag auf finanzielle Abgeltung aufgrund fehlender Mehrdienstleistungen abzuweisen ist.

Hinsichtlich Ihrer Beschwerde als einzige Stammlehrerin nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt worden zu sein, wird auf die Auskunft von Institutsleiter Dr. K. verwiesen, wonach ca. 15 Stammlehrerinnen und -lehrer nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt wurden und dass diese Tätigkeit auch nicht separat abgegolten würde.

c) Internationales Büro und Dienstreise:

Gemäß § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. Nr. 30 wurden die Pädagogischen und Berufspädagogische Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. sämtliche durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen mit Ablauf des oben erwähnten Datums ex lege endeten. Folglich wurden aufgrund dieser gesetzlichen Stichtagsregelung alle Verträge und Funktionen beendet, da die Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 neu gegründet sowie mit einem Organisationsplan ausgestattet wurden. Daher waren alle Positionen und Funktionen an sämtlichen Pädagogischen Hochschulen in Österreich neu zu bestellen und auszuschreiben.

In Fall der Pädagogischen Hochschule W wurden die vormals vier bestehenden Büros für internationale Tätigkeiten zu einem Büro zusammengefasst, wobei aufgrund des Hochschulgesetzes 2005 sowie dem daraus resultierenden Organisationsplan jene Institute nur mit Leiter/innen besetzt wurden. Die Agenden der internationalen Angelegenheiten wurde ab diesen Zeitpunkt durch interne Koordinationsarbeit versehen, die ab 1. Oktober 2007 von Mag. I. Z. erfüllt wurden, wobei durch diese Aufgabe keinerlei finanzielle Abgeltung, sondern eine Einrechnung im Rahmen der Lehrfächerverteilung erfolgte. Folglich ist das Argument der finanziellen Entgelteinbußen aufgrund der fehlenden Funktion nicht gerechtfertigt.

Betreffend die nicht genehmigten Dienstreisen wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung aufgrund der oben angeführten rechtlichen Aspekte weder eine Leitungsfunktion inne hatten und auch nicht Mitarbeiterin des Internationalen Büros an der Pädagogischen Hochschule W gewesen sind. Aus diesen Gründen konnten Ihnen die beiden Dienstreisen nicht genehmigt werden, da sie weder im fachlichen und dienstlichen Interesse mit Ihrer Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule W gelegen sind.

Eine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 B-GlBG wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nicht erkannt, da sich der oben Genannte Mag. I. Z. annähernd im gleichen Lebensalter wie Sie befindet, weshalb von einer altersbedingten Benachteiligung nicht gesprochen werden kann. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 B-GIBG konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da die gezogenen Konsequenzen aufgrund eines Fehlverhaltens Ihrerseits gezogen wurden und Ihnen objektiv zuzurechnen sind."

Der Antrag vom 4. Juni 2010 sei daher - so die Begründung abschließend - gemäß § 66 Abs. 4 AVG "zurückzuweisen" gewesen.

Mit Beschluss vom 25. Jänner 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ersatz für Diskriminierung wegen des Alters nach der Bestimmung des B-GlBG, insbesondere deren § 18a Abs. 1 Z. 1, verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtene Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe eine Reihe von für sie negativen Sachverhaltsannahmen getroffen, zu welchen weder konkrete Beweismittel angegeben seien noch Parteiengehör gewährt worden sei. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides seien ihr überhaupt keine Verfahrensergebnisse bekannt gegeben worden; es habe nur die Aufforderung zur Verbesserung gegeben, auf die die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 26. November 2010 reagiert habe, in welchem sie aufforderungsgemäß umfangreich die sie diskriminierenden Vorgänge dargestellt habe. Aus der Gesamtheit der Begründung des angefochtenen Bescheides müsse angenommen werden, dass sich die belangte Behörde allein auf eine Beschwerde einer Kollegin der Beschwerdeführerin gestützt habe. Schon allein darin liege eine Diskriminierung. Selbstverständlich stelle eine solche Beschwerde nicht einen vollen Beweis für darin behauptete Tatsachen dar.

Unter weiterer Entgegnung zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, es hätte dementsprechend nicht nur ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht zugrunde gelegt werden dürfen, sondern zusätzlich, dass Behauptungen über ihr Fehlverhalten fälschlich aufgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe die in unzulässiger Weise getroffenen Annahmen über ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als entscheidungswesentlich behandelt und deshalb das Vorliegen einer Diskriminierung verneint. Bei Vermeidung der diese Unterstellungen betreffenden Verfahrensfehler wäre zugunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden gewesen und sogar tatsächlich entschieden worden.

Zur Ignorierung von Verfahrensergebnissen gehöre auch, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes ohne jede substantielle Auseinandersetzung übergangen worden sei. Auch wenn rechtlich keine Bindung an deren Gutachten gegeben sei, handle es sich doch um ein Gutachten, mit dem sich die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeitsprüfung auseinander zu setzen habe. Dies habe die belangte Behörde gänzlich unterlassen.

Die belangte Behörde beantwortet den Vorwurf der Verfahrensverletzung in ihrer Gegenschrift damit, wie bereits im angefochtenen Bescheid umfassend dargestellt, seien ihr seitens der Pädagogischen Hochschule W im Zuge des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes alle Aktenteile und Stellungnahmen der in jene Rechtssache involvierten Personen übermittelt worden, welche den Sachverhalt umfassend darstellten. Dazu zählten insbesondere die Stellungnahmen jener Bediensteten, die aus eigener Wahrnehmung das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin dargelegt hätten. Alle schriftlichen Stellungnahmen der zitierten Personen seien im gleichen Ausmaß berücksichtigt worden. Folglich sei der Vorwurf, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zurückzuweisen.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/12/0215, verwiesen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (mwN) u. a. ausführte, gilt § 20a B-GlBG schon von seinem Wortlaut her nur für Verfahren vor Gericht. Im Dienstrechtsverfahren gilt hingegen - so die ErläutRV zu § 20a leg. cit., 285 BlgNR 22. GP 2 f - gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 39 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (die Offizialmaxime), weshalb dieses Verfahren unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG fällt.

Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich war es der Behörde daher nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus anderen Verfahren, etwa aus jenem vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes aus Anlass des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin, im nun gegenständlichen Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG zu verwerten, dies allerdings nach den Grundsätzen des nach § 1 Abs. 1 DVG maßgeblichen § 45 Abs. 2 und 3 AVG. Demnach hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach §18a Abs. 2 B-GlBG zu verwerten gedenkt. Auch kann dem Vorbringen der Beschwerde zu diesen Beweisergebnissen (und damit der Verletzung des Parteiengehörs) Relevanz nicht abgesprochen werden.

Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf, dass dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes Beweiswert zukommt, sodass die belangte Behörde in Ansehung des ihr unstrittig bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten war, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrunde liegenden Beweisergebnissen gelangte.

Schon deshalb belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. Februar 2013

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