VwGH 2012/08/0049

VwGH2012/08/00494.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des R K in O, vertreten durch Dr. Manfred Göttlicher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Jänner 2012, Zl. 20305-V/14.593/14-2012, betreffend Beitragsleistung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landessstelle Salzburg, in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 24), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - mit Ausnahme des Abspruchs über die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheids vom 3. Dezember 2008 -

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 3. Dezember 2008 sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 gemäß § 40 Abs 2 GSVG nicht verjährt seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Das Einspruchsverfahren wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. September 2009 bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der monatlichen Beitragshöhe für den Beitragszeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 ausgesetzt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In der Folge erging ein weiterer Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 29. Jänner 2010, mit dem in Spruchpunkt 1. ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, im Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1999 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 147,62 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 92,64 zu entrichten.

Spruchpunkt 2. dieses Bescheids lautet folgendermaßen:

"2. Die Beiträge haften seit 02.09.2008 zur Gänze nicht mehr aus."

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und machte darin Rechenfehler der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geltend. Zudem habe er alle Beiträge für das Jahr 1999 bereits bezahlt und es seien allfällige Beitragsschulden aus diesem Jahr längst verjährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst ausgesprochen, dass das ausgesetzte Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2008 fortgesetzt werde.

In der Sache sprach die belangte Behörde aus, dass die Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom 3. Dezember 2008 und vom 29. Jänner 2010 abgewiesen werden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 1. Februar bis 31. Dezember 1999 wie schon ab 1. September 1997 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen. Der vorliegende Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2001 weise für das Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 100.000,- sowie einen verrechenbaren Verlust der Vorjahre in Höhe von ATS 2.167,-

aus.

Die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Berechnung der mit dem Bescheid vom 29. Jänner 2010 vorgeschriebenen Beiträge sei rechnerisch korrekt. Da die aufgrund der Einkünfte des Beschwerdeführers errechnete Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1999 in Höhe von S 14.009,- unterschritten habe, sei die Mindestbeitragsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen gewesen. Unter Anwendung der Beitragssätze 9,1% für die Krankenversicherung und 14,5% für die Pensionsversicherung hätten sich hieraus für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die monatlichen Beiträge in der Höhe von EUR 92,64 für die Krankenversicherung und EUR 147,62 für die Pensionsversicherung ergeben.

Vom Beschwerdeführer seien während des Jahres 1997 keine Beitragszahlungen geleistet worden. Im Jahr 1998 sei (lediglich) am 1. Dezember 1998 eine Beitragszahlung in Höhe von (umgerechnet) EUR 1.090,08 geleistet worden. Die in der Folge im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen seien seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemäß § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG zur Deckung der "Altschulden" der Vorjahre 1997 und 1998 verwendet worden. Der verbleibende Betrag sei dem Monat Jänner 1999 zugerechnet worden. Die verbliebenen Beiträge für das Jahr 1999 seien erst durch eine Zahlung vom 2. September 2008 gedeckt worden und würden seit diesem Tag daher nicht mehr aushaften.

Seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt seien gegenüber dem Beschwerdeführer Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs 2 GSVG gesetzt worden. Hierbei seien "Sondermahnungen" in Form von Postaufträgen am 10. Juli 2000, am 7. Juni 2002, am 15. März 2004, am 10. September 2005 und am 9. März 2007 versandt worden. Diese Sondermahnungen seien teilweise nicht behoben oder mit Vermerken wie "verzogen" an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt retourniert worden. Daher seien Zustellungen am 30. April 2004, 5. Jänner 2006 und 2. Mai 2007 nachweislich mittels RSb-Brief verfügt worden. Diese Schreiben seien entweder übernommen oder durch Hinterlegung zugestellt worden.

Im Einzelnen stellte die belangte Behörde zu diesen Unterbrechungsmaßnahmen im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG im angefochtenen Bescheid Folgendes fest:

"( 10.07.2000 - Postauftrag: Vermerk 'Nicht

behoben zurück'

( 15.03.2004 - Postauftrag: Vermerk

'Zurück/Retour - verzogen'

( 30.04.2004 - Schriftliche Aufforderung zur

Einzahlung des

Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am

04.05.2004 (an einen Mitbewohner)

( 10.09.2005 - Postauftrag: Vermerk 'zurück an

den Absender nicht behoben'

( 05.01.2006 - Schriftliche Aufforderung zur

Einzahlung des

Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am

10.01.2006 (durch Hinterlegung)

( 09.03.2007 - Postauftrag: Vermerk 'verzogen'

( 02.05.2007 - Schriftliche Zahlungserinnerung

- Unterbrechung der

Einforderungsverjährung, nachweislich zugestellt an

den (Beschwerdeführer) am 04.05.2007

Darüber hinaus ist dem (Beschwerdeführer) eine Sondermahnung

07.06.2002 zugekommen."

Der Beschwerdeführer stelle die Existenz einer "(Sonder)mahnung" vom 7. Juni 2002 in Frage. Dem Beschwerdeführer sei dabei zuzugestehen, dass diese nicht in Form eines Postauftrags im Akt der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aufscheine. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe aber glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar dartun können, dass dies gerade mit dem Umstand zu begründen sei, dass dem Beschwerdeführer eben diese Sondermahnung auch tatsächlich zugekommen sei.

In diesem Zusammenhang gab die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 11. Juli 2011 wörtlich wieder. In dieser Stellungnahme wird unter anderem Folgendes ausgeführt (zitiert wie im angefochtenen Bescheid):

"(…) Dass die betreffende, vom (Beschwerdeführer) in Zweifel gezogene Sondermahnung vom 07.06.2002 - der (Beschwerdeführer) behauptet sogar, es hätte eine solche schlichtweg nicht existiert -

nicht im Akt aufliegend bzw. ihm nicht zugegangen ist, ist eine reine Schutzbehauptung.

Genau vom Gegenteil ist daher auszugehen, nämlich dass eben diese Sondermahnung vom 07.06.2002 deshalb nicht im Akt ist - was sie im Übrigen auch nicht sein muss - weil sie dem (Beschwerdeführer) eben zugegangen ist und sie dieser in Empfang genommen hat. Daher ist sie auch nicht an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert worden und kann folglich auch nicht im Akt aufliegend sein.

Die betreffende Sondermahnung wurde wie alle anderen mittels technisch automatisierten Postauftrags versendet und in die Technik eingespielt, was auch aus dem entsprechenden Bildschirmausdruck eindeutig ersichtlich ist. Anders wäre eine Versendung von derartigen Einbringungsschritten bei einem Versichertenstand von rund 35.000 Versicherten im Bundesland Salzburg auch gar nicht administrierbar. (…)"

Die belangte Behörde führte dazu weiter aus, dass die Sondermahnung - wie der Beschwerdeführer selbst zugestehe - aus dem entsprechenden "Bildschirmausdruck" ersichtlich sei. Warum diesem Bildschirmausdruck mangels Urkundeneigenschaft keine Beweiskraft zukommen könne, sei für die belangte Behörde "unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung" nicht nachvollziehbar. Weiters führte die belangte Behörde aus:

"Zur Thematik der Sondermahnungen muss angemerkt werden, dass deren Versendung bzw. die Versendung der Postaufträge augenscheinlich auch nicht mit deren Erstellung von Konzepten bzw. Zustellverfügungen im Akt einhergeht. Die konkret im Akt befindlichen Sondermahnungen bzw. Postaufträge liegen lediglich deshalb im Akt auf, weil diese vom (Beschwerdeführer) nicht behoben wurden oder mit dem Vermerk 'verzogen' an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert wurden. Auch ist hierzu unter Verweis auf § 19 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) darauf hinzuweisen, dass (lediglich) Dokumente, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, der Behörde (mit einem entsprechenden Vermerk - § 19 Abs. 2 ZustellG) zurückzustellen sind.

Zur Versendung und Zustellung der Sondermahnungen bzw. oben angeführten Schriftstücke ist abgestellt auf das Vorbringen des (Beschwerdeführers) ((…)) weiters auszuführen:

( 10.07.2000 - Postauftrag: Vermerk 'Nicht

behoben zurück'

Der (Beschwerdeführer) macht nach seiner Abmeldung am 27.06.2000 während des Zeitraumes 28.06.2000 bis 04.03.2001 einen Auslandsaufenthalt geltend, wonach eine Zustellung des Postauftrages vom 10.07.2000 gemäß § 2 Ziff. 4 (ZustellG) gar nicht (rechtswirksam) erfolgen hätte können. Der (Beschwerdeführer) übersieht hierbei einerseits, dass eine (An)meldung im Sinn der einschlägigen melderechtlichen Bestimmungen keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit einer Zustellung darstellt. Wobei auch auf die Bestimmung des § 8 ZustellG zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle und der alternativen Möglichkeit der Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch hinzuweisen ist, zumal im ggst. Fall mangels Wohnsitzmeldung eine Abgabestelle im Sinn des § 8 Abs. 2 ZustellG von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) eben nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt hätte werden können. Darüber hinaus wurde der Auslandsaufenthalt vom (Beschwerdeführer) nicht weiter erläutert, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Der Zusteller konnte daher auch zu Recht im Sinn des § 17 Abs. 1 ZustellG von der Annahme ausgehen, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.

( 07.06.2002:

Auf die obigen Ausführungen der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) und der (belangten Behörde) wird verwiesen.

( 15.03.2004 - Postauftrag: Vermerk 'Zurück/Retour - verzogen'

Die Rückleitung stellt den Anknüpfungspunkt für die nachfolgende Maßnahme vom 30.04.2004 dar.

( 30.04.2004 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am 04.05.2004 (an einen Mitbewohner)

Die Zustell- und Meldeadresse ist ident. Das Vorbringen der Zustellung an eine nicht zustellbevollmächtigte Person und der hierauf nicht erfolgten Weiterleitung ist u.a. vor dem Hintergrund der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 des § 16 ZustellG nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Insbesondere bringt der (Beschwerdeführer) auch nicht vor, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten. Die vorgenommene Ersatzzustellung im Sinn des § 16 ZustellG ist rechtlich unbedenklich und rechtswirksam.

(10.09.2005 - Postauftrag: Vermerk 'zurück an den Absender nicht behoben'

Vom (Beschwerdeführer) wird ohne nähere Angaben nur geltend gemacht, dass dieser bei der Zustellung an der entsprechenden Adresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Diese bloße Behauptung ist nicht dazu geeignet, der Annahme des Zustellers im Sinn des § 17 Abs. 1 ZustellG mit Erfolg entgegenzutreten.

( 05.01.2006 - Schriftliche Aufforderung zur Einzahlung des Beitragsrückstandes, nachweislich zugestellt am 10.01.2006 (durch Hinterlegung)

Zustell- und Meldeadresse sind ident. Die rechtswirksame Zustellung wird mit dem genannten Datum nicht bestritten. Insoweit der (Beschwerdeführer) in seiner Stellungnahme vom 18.03.2009, Seite 4 oben das Datum 05.01.2006 als 09.03.2007 bezeichnet und die Hinterlegung ohne Zustellversuch - vermutlich abgestellt auf § 17 Abs. 1 ZustellG - moniert ist festzustellen, dass laut augenscheinlichem Vermerk des Zustellers am Rückschein am 10.01.2006 ein Zustellversuch vorgenommen wurde und in der Folge die Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt wurde. Die Hinterlegung erfolgte mit Beginn der Abholfrist am 10.01.2006 und gilt damit als an diesem Tag bewirkt (§ 17 Abs. 3 ZustellG). Diese Vermerke - vom Zusteller paraphiert -

wurden augenscheinlich allesamt mit ein und demselben blauen Kugelschreiber - verfasst. Demgegenüber stellt der Vermerk am Rückschein 'Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 8' augenscheinlich einen Vermerk der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) dar, welcher einhergehend mit der Adressangabe und der Geschäftszahl mit schwarzem Kugelschreiber verfasst wurde. Zumal diese Vorgabe vom Zusteller nicht befolgt wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des (Beschwerdeführers) zumal dieses von vorne herein ins Leere geht.

Die Zustellung ist rechtswirksam erfolgt.

( 09.03.2007 - Postauftrag: Vermerk 'verzogen'

Die Rückleitung stellt den Anknüpfungspunkt für die

nachfolgende Maßnahme vom 02.05.2007 dar.

( 02.05.2007 - Schriftliche Zahlungserinnerung -

Unterbrechung der Einforderungsverjährung, nachweislich zugestellt an den (Beschwerdeführer) am 04.05.2007.

Die Zustellung ist unstrittig."

Zur Anrechnung der 1999 geleisteten Beiträge auf frühere Beitragsschulden gemäß § 35 Abs 1 letzter Satz GSVG führte die belangte Behörde Folgendes aus (Unterstreichungen wie im angefochtenen Bescheid):

"Mit dem (erstinstanzlichen) Bescheid vom 29.01.2010 stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) im Spruchteil 1. näher ausgeführt die (Anm.: aus aktueller Sicht bzw. vor dem 02.09.2008 ursprüngliche) Verpflichtung des (Beschwerdeführers) zur Beitragsentrichtung (Beitragspflicht) für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 fest. Gleichzeitig stellt die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) in Spruchteil 2. dieses Bescheides fest, dass die ggst. Beiträge seit 02.09.2008 (Anm.: aufgrund einer einschlägigen Zahlung zu diesem Datum) zur Gänze nicht mehr aushaften.

Ausgehend von § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG und dessen Vorgaben ((…)) setzt die Annahme der ursprünglich vor dem 02.09.2008 bzw. bis zum 01.09.2008 objektiv bestandenen Verpflichtung zur Entrichtung der für den Zeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellten Beiträge (Beitragspflicht) nunmehr bereits rein rechnerisch voraus, dass die für 1999 geleisteten Beiträge in den für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998 (nach der Entrichtung des Betrages von EUR 1.090,09 am 01.12.1998) zur Entrichtung verbliebenen Beiträgen aufgehen. Dies ist bzw. war - so das begründende Vorbringen der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) - augenscheinlich mit Ausnahme des Monats Jänner 1999 der Fall. Die für 1999 geleisteten Beiträge haben die von der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) als für das Jahr 1997 und 1998 noch (teilweise) aushaftend angesehenen Beiträge nicht nur abgedeckt sondern sogar überschritten, weshalb der Spruch des (erstinstanzlichen) Bescheides vom 29.01.2010 eine Verpflichtung zur Beitragsleistung für Jänner 1999 auch nicht (mehr) umfasst sondern diese (lediglich) für den Zeitraum (ab) 01.02.1999 bis 31.12.1999 festgestellt wurde. Die (teilweise) Aushaftung bzw. nicht vorgelegene Verjährung der Beiträge für 1997 bzw. 1998 zum Zeitpunkt 01.12.1998 kann hierbei - ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedarf - rechtlich außer Streit gestellt werden. Die rechnerische und rechtliche Korrektheit der für die Beitragsjahre 1997 und 1998 zugrunde gelegten Beiträge wurde hierbei vom (Beschwerdeführer) zwar hinterfragt. Ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch (auch) über diesen Zeitraum lässt das im Übrigen nicht ausreichend substantielle Vorbringen bzw. Begehren des (Beschwerdeführers) beginnend mit seiner Eingabe (seinem Antrag) an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) vom 17.11.2008 jedoch nicht erkennen. Hierzu bleibt von der (belangten Behörde) dennoch anzumerken, dass sich aus den im Akt der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) befindlichen Unterlagen keine Ansatzpunkte für eine weder rechtlich noch rechnerisch fehlerhafte Beitragsermittlung ergeben."

Zu vom Beschwerdeführer in den Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen und beantragten Zeugeneinvernahmen führte die belangte Behörde aus, von der begehrten Beischaffung des Exekutionsaktes des Bezirksgerichts Hallein sei Abstand genommen worden, da sich die im Bereich eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gesetzten Schritte "der Prüfungszuständigkeit" der belangten Behörde entziehen würden.

Von der begehrten Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie der Mag. B. als "offenkundig Privatperson" sei abgesehen worden, da vom Beschwerdeführer im Ergebnis nicht mehr bestritten worden sei, eine vollständige Kopie der maßgeblichen Unterlagen und Akteninhalte bzw uneingeschränkt Akteneinsicht erhalten zu haben. Der vorgebrachte Beweiszweck gehe daher ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde ficht den gegenständlichen Bescheid "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" an. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem die Fortsetzung des ausgesetzten Einspruchsverfahrens hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheids vom 3. Dezember 2008 ausgesprochen. Weder dem geltend gemachten Beschwerdepunkt noch den weiteren Beschwerdeausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung des - zudem mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache entschiedenen - Einspruchsverfahrens in seinen Rechten verletzt erachtet, sodass der Ausspruch über die Fortsetzung des Verfahrens nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist.

2. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beiträge im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1999 wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Höhe dieser Beiträge und bestreitet deren rechnerische Richtigkeit. Dabei bemängelt er im Wesentlichen die Beitragsberechnung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, da diese nicht klar, eindeutig und für jedermann nachvollziehbar sei. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe daher gegen das "Klarheits- bzw. Transparenzgebot" verstoßen.

3. § 25 GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 139/1998 mit den gemäß der Verordnung BGBl II Nr 455/1998 festgesetzten Werten für das Kalenderjahr 1999 lautet (auszugsweise):

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) (…)

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 14 009 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 14 009 S der in Z 2 lit. a genannte Betrag;

(…)"

Mit seinem Vorbringen, die Beitragsberechnung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt sei mangelhaft dargelegt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen kann, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, uva). Die belangte Behörde hat die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge im Wesentlichen damit begründet, dass die anhand des Einkommens des Beschwerdeführers ermittelte Beitragsgrundlage unter der Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1999 in der Höhe von

S 14.009,- liege, weshalb diese zur Anwendung komme. In der Folge hat die belangte Behörde die Höhe der vorzuschreibenden Beiträge anhand dieser Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Dieser Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts entgegengesetzt und auch sonst besteht kein Grund dafür, diese Anknüpfung an die Mindestbeitragsgrundlage als rechtswidrig zu erkennen. Die Höhe der festgestellten Beiträge begegnet daher vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Anrechnung seiner Beitragszahlungen im Jahr 1999 auf offene Beitragsforderungen aus den Jahren 1997 und 1998, da aus diesem Zeitraum keine Altschulden offen geblieben wären. Aus einem Jahreskontoauszug für 1999 gehe zweifelsfrei hervor, dass per 31. Dezember 2008 kein Negativsaldo vorgelegen sei. Die belangte Behörde hätte daher nicht nur erkennen müssen, das die vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 geleisteten Zahlungen zu Unrecht auf nicht bestehende Altschulden verrechnet worden seien, sondern auch, dass diese Beträge "fälschlicherweise von Seiten der (mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) im Jahr 2008 neuerlich vorgeschrieben und sogar noch Verzugszinsen verrechnet" worden seien.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch Abweisung des Einspruchs gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Jänner 2010 nicht nur über die Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung entschieden, sondern in der Art eines Abrechnungsbescheides auch über die noch aushaftenden Beiträge abgesprochen. Die belangte Behörde hat dabei ausgesprochen, dass die Beiträge "seit 02.09.2008 zur Gänze nicht mehr" aushaften würden. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einer Zahlung des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 (die nach Angaben des Beschwerdeführers für laufende Beiträge des Jahres 2008 zweckgewidmet gewesen sei). Da die belangte Behörde damit auch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Tilgung der Beitragsforderung erst durch die Zahlung vom 2. September 2008 eingetreten sei, nicht aber - wie der Beschwerdeführer vorgebracht hatte - bereits durch frühere Zahlungen, vermag auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid keine offene Beitragsforderung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Beschwerdeführer ausweist, die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt und damit zur Beschwerde berechtigt ist, auch hinsichtlich dieses Spruchteiles nicht zu beseitigen.

Zur Beurteilung der Frage, ob die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Anrechnung der Zahlung des Beschwerdeführers vom 2. September 2008 auf die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 rechtmäßig war, ist aber - neben der Frage, ob diese Forderung nicht bereits durch frühere Zahlungen getilgt wurde - auch zu klären, ob der Beschwerdeführer zurecht von einer Verjährung von Beitragsforderungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeht.

6. Hinsichtlich einer möglichen Verjährung der gegenständlichen Beiträge gemäß § 40 GSVG gehen der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde übereinstimmend davon aus, dass hiefür die Fristen der Einforderungsverjährung des § 40 Abs 2 GSVG einschlägig seien.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt taugliche Verfolgungshandlungen, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrachen, gesetzt habe. So seien die Sondermahnungen vom 10. Juli 2000 und vom 15. März 2004 an keine Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG gerichtet worden, da der Beschwerdeführer zum Zustellzeitpunkt dort weder ein Gewerbe betrieben noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Er sei mangels eines laufenden Verfahrens auch nicht verpflichtet gewesen, eine allfällige Adressänderung bekannt zu geben. Zudem wäre eine Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustellG auch im Falle der Missachtung einer solchen Mitteilungspflicht nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen könne. Nach dem Inhalt des Beitragsaktes habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht einmal versucht, eine Abgabestelle ausfindig zu machen. Hinsichtlich der "angeblichen Sondermahnung" vom 7. Juni 2002 seien von Seiten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt keine stichhaltigen Nachweise für die Existenz dieser Sondermahnung erbracht worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, an welche Adresse die Sondermahnung versendet worden sein solle. Es existierten weder eine Kopie dieser Sondermahnung, noch sonstige Zustellnachweise. Es liege diesbezüglich nur ein Bildschirmausdruck (Screen-Shot) im Akt vor, wonach es angeblich eine Sondermahnung vom 7. Juni 2002 gegeben habe. Da jedoch auf diesem Bildschirmausdruck nicht einmal die angebliche Zustelladresse vermerkt sei, könne dieser kein tauglicher Nachweis für die tatsächliche Zustellung der angeblichen Sondermahnung sein.

7. § 40 Abs 1 und 2 GSVG in der Stammfassung BGBl Nr 1978/560 lautet:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."

Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen (vgl zum gleichlautenden § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl wiederum zu § 68 Abs 2 ASVG das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018).

Ob im Beschwerdefall von festgestellten Beitragsschulden im Sinne des § 40 Abs 2 GSVG und daher der zweijährigen Verjährungsfrist der Einforderungsverjährung ausgegangen werden muss, ist anhand der Feststellungen des angefochtenen Bescheids nicht beurteilbar. Aus diesen geht nämlich nicht hervor, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausstehenden Beiträge des verfahrensgegenständlichen Zeitraums 1. Februar bis 31. Dezember 1999 vom Ergebnis einer Feststellung verständigt wurde bzw ob eine solche Feststellung erstmals mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Rückstandsausweis vom 18. Oktober 2008 erfolgte. Der Frage, ob es sich gegenständlich um einen Fall der Feststellungsverjährung iSd § 40 Abs 1 GSVG oder einen solchen der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG handelt, ist jedoch aus folgenden Erwägungen auch nicht weiter relevant:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Verjährung iSd § 40 Abs 2 GSVG in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils durch die Versendung von Mahnschreiben unterbrochen worden sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits im Verwaltungsverfahren behauptet, dass ein entsprechendes Mahnschreiben vom 7. Juni 2002 -

dessen es bedurft hätte, um eine wirksame Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen - überhaupt nicht existiere, ihm auch nie zugegangen sei und sich kein Nachweis darüber im Akt befinde. Dem setzt die belangte Behörde - unter Zitierung einer Stellungname der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt - im angefochtenen Bescheid entgegen, dass sich deshalb kein Nachweis dieser Sondermahnung im Akt befinde, "weil sie dem (Beschwerdeführer) eben zugegangen ist und sie dieser in Empfang genommen hat. Daher ist sie nicht an die (mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt) retourniert worden und kann folglich auch nicht im Akt aufliegend sein." Dies sei auch "aus dem entsprechenden Bildschirmausdruck" eindeutig ersichtlich.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der von der belangten Behörde angeführte "Bildschirmausdruck" nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet und sich aus diesem Verwaltungsakt auch nicht nachvollziehen lässt, welche Daten für diesen "Bildschirmausdruck" abgerufen worden sein sollen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zudem weder festgestellt, welchen Inhalt dieses Mahnschreiben gehabt haben soll, noch an welche Adresse es gerichtet gewesen sei. Die Feststellung, dass das Mahnschreiben dem Beschwerdeführer zugegangen sein müsse, weil es sich nicht im Akt befinde, hält dem vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beweiswürdigung wahrzunehmenden Prüfungsmaßstab - vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl 2003/08/0233 - im Übrigen schon deshalb nicht stand, weil der vorgelegte Verwaltungsakt auch keinen sonstigen Anhaltspunkt dafür enthält, dass ein "Mahnschreiben vom 7. Juni 2002" überhaupt versendet worden wäre. Auch die mitbeteiligte Partei behauptet nicht einmal, dass die Versendung des Mahnschreibens und dessen Inhalt in irgendeiner Weise im Verwaltungsakt - etwa durch einen Aktenvermerk im Sinne des auch von der mitbeteiligten Partei gemäß § 194 GSVG iVm § 357 ASVG im Verwaltungsverfahren anzuwendenden § 16 AVG - dokumentiert worden wäre.

Da sich damit die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Zustellung des Mahnschreibens vom 7. Juni 2002 als nicht haltbar erweisen, findet die Annahme, dass hinsichtlich der Beiträge aus dem Jahr 1999 keine Verjährung eingetreten ist, keine Deckung im angefochtenen Bescheid mehr. § 40 Abs 2 GSVG setzt nämlich für die Wirksamkeit einer Unterbrechungsmaßnahme eine rechtlich wirksame Zustellung der Mahnung voraus (vgl zu § 68 Abs 2 ASVG erneut das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). Auch § 40 Abs 1 GSVG verlangt für eine wirksame Unterbrechung, dass der Zahlungspflichtige von der "zum Zwecke der Feststellung getroffene(n) Maßnahme" - sofern ein bloßes Mahnschreiben überhaupt eine solche Maßnahme darstellt - in Kenntnis gesetzt wird.

An dieser Beurteilung kann auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte § 8 ZustellG nichts ändern, da diese Bestimmung ein anhängiges Verfahren, von dem die Partei Kenntnis hat, voraussetzt.

8. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde durch Abweisung des Einspruchs gegen den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 3. Dezember 2008 erfolgte gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass "die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Beitragszeitraum 01.02.1999 bis 31.12.1999 (…) gemäß § 40 Abs. 2 GSVG nicht verjährt" seien, zulässig war (vgl zur Zulässigkeit derartiger Feststellungen im Zusammenhang mit anhängigen oder einzuleitenden Exekutionsverfahren das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0036, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 46 GSVG abzuweisen.

Wien, am 4. September 2013

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