Normen
31997L0067 Postdienste-RL Art2 Z2;
31997L0067 Postdienste-RL Art2 Z6;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs4;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
EURallg;
GewO 1994 §94 Z63;
PostG §14;
PostG §18;
PostG §9;
PostmarktG 2009 §24 Abs2;
PostmarktG 2009 §25;
PostmarktG 2009 §3 Z10;
PostmarktG 2009 §3 Z2;
PostmarktG 2009 §3 Z3;
PostmarktG 2009 §3 Z5;
PostmarktG 2009 §6 Abs2 Z2;
UGB §407;
31997L0067 Postdienste-RL Art2 Z2;
31997L0067 Postdienste-RL Art2 Z6;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs4;
31997L0067 Postdienste-RL Art3 Abs5;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
EURallg;
GewO 1994 §94 Z63;
PostG §14;
PostG §18;
PostG §9;
PostmarktG 2009 §24 Abs2;
PostmarktG 2009 §25;
PostmarktG 2009 §3 Z10;
PostmarktG 2009 §3 Z2;
PostmarktG 2009 §3 Z3;
PostmarktG 2009 §3 Z5;
PostmarktG 2009 §6 Abs2 Z2;
UGB §407;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 51 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010, aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde bis längstens 31. August 2011 anzuzeigen sind.
Die belangte Behörde stellte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, die beschwerdeführende Partei biete unter anderem den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg an. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 habe die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) eine über den Fachverband Spedition & Logistik übermittelte Anzeige gemäß § 15 Abs 2 Postgesetz 1997, BGBl I Nr 18/1998 (PostG 1997), an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt. Darin seien die angezeigten Dienste der beschwerdeführenden Partei von der WKÖ mit "allgemeine Postdienste" umschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten noch die Änderung oder Einstellung derselben nach § 25 PMG angezeigt. Die beschwerdeführende Partei sei Postdiensteanbieter.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2011 vertretenen Rechtsansicht, wonach ihr Produktangebot über den reinen Versand von Paketen hinausgehe und sie überdies im reglementierten Gewerbe der Spediteure gemäß § 94 Z 63 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) tätig sei, könne nicht zugestimmt werden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Speditionsgewerbe ausübe, bedeute noch nicht, dass dieses Unternehmen nicht auch gegebenenfalls Postdienste erbringe, zumal § 24 Abs 2 PMG ausdrücklich festhalte, dass die GewO auf das Anbieten von Postdiensten keine Anwendung finde. In den Anwendungsbereich des § 3 Z 2 PMG falle die Abholung, die Sortierung, der Transport und die Zustellung von Briefen und Paketen. Als Gewichtsgrenze werde dabei ein Gewicht von maximal 31,5 kg definiert. Damit würden Spediteure jedenfalls auch Postdienste erbringen, wenn sie Briefe oder Pakete unter 31,5 kg abholen, sortieren, transportieren und/oder zustellen. Die beschwerdeführende Partei habe selbst angegeben, nicht ausschließen zu können, auch Pakete bis zu dieser Gewichtsobergrenze zu befördern. Die Veredelung von Diensten durch Zusatzangebote ändere ebenso wenig an der Klassifizierung des Paketes als Postdienst wie die ausschließliche Tätigkeit im B2B/B2C-Bereich.
Der Begriff "Postpaket" (in § 3 Z 10 PMG) sei weder in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, Seite 14, zuletzt geändert durch die RL 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, ABl L 52 vom 27. März 2008, Seite 3 (im Folgenden: Postdienste-Richtlinie) noch im PMG gesondert definiert. Auch die Vertragswerke des Weltpostvereins würden hierfür keine verlässlichen Angaben liefern.
Der Inhalt des Begriffes "Postpaket" sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern um ein Paket, das offenbar üblicherweise "von der Post" befördert werde. Die belangte Behörde gehe von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten, würden als Postpakete im Sinne des § 3 Z 10 PMG gelten. Dieses Gewichtslimit von 31,5 kg sei nicht positivrechtlich verankert, sondern als historisch gewachsen anzusehen. Neben der Ö AG und vergleichbaren europäischen Postbetrieben würden sich auch die meisten Paketdienste an diesem Limit orientieren.
Aus § 3 Z 2 PMG könne weiters geschlossen werden, dass ein Postdienst (erst) dann vorliege, wenn der Dienstleistung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrund zu Grunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Zwar werde es nicht konstituierendes Merkmal für einen Postdienst sein, dass alle in § 3 Z 2 PMG genannten Dienste kumulativ erbracht werden müssen. Es erscheine jedoch insbesondere das Sortieren (von Postsendungen) ein wesentlicher Teil einer Postdienstleistung zu sein. Folge man dieser Auffassung, könnten auch Dienstleistungen eines Spediteurs Postdienste im Sinne des § 3 Z 2 PMG sein.
Folgende Elemente seien somit für die Erbringung eines Postdienstes wesentlich: a) adressierte Einzelsendungen,
b) Gewicht: Pakete bis 31,5 kg, c) gewerbliche Erbringung, d) Organisationsgrad des Postdiensteanbieters (Erbringung logistischer Leistungen).
Zum Hinweis der beschwerdeführenden Partei, dass das Unternehmen über kein Postnetz, insbesondere auch über keine Abgabestellen im Sinne des PMG verfüge, sei anzumerken, dass ein "Postnetz" im Sinne des § 3 Z 5 PMG nur für den Universaldiensteerbringer notwendig sei, an den das PMG auf Grund seiner Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes viel weiter gehende Anforderungen stelle. Weder aus dem PMG noch aus der Postdienste-Richtlinie lasse sich ableiten, dass jeder Postdiensteanbieter über ein Postnetz im Sinne des § 3 Z 5 PMG verfügen müsse. Die beschwerdeführende Partei verfüge aber jedenfalls über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten worden.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Transport, zu den Laufzeiten, der Bemessungsgrundlage für das Entgelt, zur Verzollung und zum Kundendienst, sowie die Betonung, dass der überwiegende Versand Geschäftskunden betreffe, zielten darauf ab, dass diese überwiegend Leistungen erbringe, die nicht in den Anwendungsbereich des PMG fielen. Zwar falle der Transport von Frachtgut in nach oben offenen Collis nicht in den Anwendungsbereich des PMG, die beschwerdeführende Partei habe aber selbst angegeben, auch einzelne Pakete bis 31,5 kg zu befördern. Die "Veredelung" der Dienste durch schnellere Laufzeiten, einen aktiveren Kundendienst etc möge Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage haben, ob diese Aktivitäten dem Universaldienstbereich zuzurechnen seien, nicht aber auf die Klassifizierung eines Dienstes als Postdienst, zumal auch die von der beschwerdeführenden Partei zitierte Ö AG Zusatzdienste wie eine schnellere Beförderung, Zollabwicklung, individuelle Vertragsgestaltung etc anbiete.
Zusammengefasst biete die beschwerdeführende Partei auf ihrer Website unter anderem auch den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg an, somit Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fielen.
Die beschwerdeführende Partei erbringe somit Postdienste nach § 3 Z 2 PMG. Seit dem Inkrafttreten des PMG mit 1. Jänner 2011 sei die beschwerdeführende Partei insgesamt vier Mal aufgefordert worden, die von ihr erbrachten Postdienste bei der belangten Regulierungsbehörde anzuzeigen. Bis dato sei keine Anzeige erfolgt. Das Unterlassen der Anzeige sei als Mangel im Sinne des § 51 Abs 1 PMG zu werten, worauf die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2011 förmlich hingewiesen worden sei.
Da die beschwerdeführende Partei binnen der gesetzten Frist der Aufforderung der belangten Behörde zur Anzeige nicht nachgekommen sei und auch nicht glaubhaft darlegen habe können, keine Postdienste im Sinne des § 3 Abs 2 PMG zu erbringen, verletze sie die Bestimmung des § 25 PMG. Daher sei der beschwerdeführenden Partei die gebotene angemessene Maßnahme, die die Einhaltung der verletzten Bestimmung sicherstelle, spruchgemäß aufzutragen gewesen. Diese Maßnahme bestehe in der Verpflichtung, die erbrachten Postdienste umgehend anzuzeigen. Die dafür eingeräumte Frist sei angemessen, weil die beschwerdeführende Partei ohnehin mehrfach zur Anzeige aufgefordert worden sei und für die Durchführung der Anzeige kein besonderer organisatorischer und inhaltlicher Aufwand erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1131/11, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der auftragsgemäß verbesserten Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf die vorliegende Beschwerde sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG, da diesbezüglich durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, im Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1.2. Die auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Rechtslage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202, dargestellt, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird.
2. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei (auch) Pakete bis zu einem Gewicht von 31,5 kg transportiert.
3. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt unter Hinweis auf die "Versteinerungstheorie" und historische postrechtliche Bestimmungen, dass der Transport von Paketen durch die Post überhaupt vom Kompetenztatbestand des "Postwesens" (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) erfasst sei. Sie bringt vor, dass Warensendungen, die mit Begleitpapieren (Frachtbrief) versendet werden, keinesfalls unter den Begriff "Postpaket" fallen würden.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Frachtbrief in erster Linie die Funktion einer Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag hat (vgl Schütz in Straube, UGB3 (2009) § 426 Rz 1). Für die hier zu klärende Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei transportierten Pakete "Postpakete" im Sinne des § 3 Z 10 PMG (bzw Art 2 Z 6 der Postdienste-Richtlinie) sind, kann aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den Transport von Sendungen ausschließlich unter Anschluss eines Frachtbriefes vornimmt, daher nichts geschlossen werden.
An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf die Bestimmung des § 12 Z 1 Postgesetz 1837, PGS Nr 47/1838, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese nur den Transport von "Frachtbriefe(n) und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, (...) mitgegeben werden" als solche betraf (und diese Urkunden aus dem auf Briefe und periodische Schriften beschränkten Staatsvorbehalt nach § 7 leg. cit ausnahm), aber keine Aussage über die unter Anschluss von Frachtbriefen beförderten Sendungen enthielt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9, 14, 18 des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957 über das Postwesen, BGBl Nr 58/1957 (PostG 1957), für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei etwas zu gewinnen.
Im Übrigen ist die beschwerdeführende Partei hinsichtlich ihrer kompetenzrechtlichen Bedenken auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2012, B 1131/11, zu verweisen, mit welchem dieser die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den auch hier angefochtenen Bescheid abgelehnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon geleitet, dass der Verfassungsgerichtshof seine Ablehnungsbeschlüsse erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen fasst (vgl das hg Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl 2010/03/0001); vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel an der kompetenzrechtlichen Grundlage der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften zu wecken.
4. Die beschwerdeführende Partei führt weiters aus, ein Charakteristikum für die Qualifikation einer Leistung als Postdienst sei, dass die Transportleistung im Rahmen eines Postnetzes erfolge. Dabei könne es sich entweder um das eigene Postnetz handeln oder das eines anderen Postdiensteanbieters. Demgegenüber sei die Tätigkeit des Spediteurs dadurch charakterisiert, dass die Besorgung einer Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung des Versenders im Namen des Spediteurs erfolge. Der Spediteur sei somit bei der Erbringung seiner Leistungen nicht an ein bestimmtes Netz gebunden, sondern könne sich zur Bewirkung der Güterversendung beliebiger Subdienstleister (Frachtführer, Luftfahrtunternehmer, etc) bedienen, denen gegenüber er im eigenen Namen auftrete. Darüber hinaus würden Spediteure als "Logistikdienstleister" durch Übernahme unterschiedlicher Aufgabenbereiche wie Umpacken, Montieren von Teilen, Etikettierung usw zusätzlich zu den traditionellen Tätigkeiten des Transports und Lagergewerbes im Rahmen eines einheitlichen Vertrages tätig werden. Meist erfolge auch eine Vernetzung der EDV-Systeme der beteiligten Unternehmen. Die beschwerdeführende Partei verfüge über kein Postnetz, sondern nutze die einzelnen Straßen-, Luft- und externen Transportsysteme flexibel.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den Begriffsbestimmungen des PMG ergibt, dass es sich bei einem "Postnetz" um die vom Anbieter bzw von den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzte "Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art" handelt (vgl § 3 Z 5 PMG sowie Art 2 Z 2 Postdienste-Richtlinie), weshalb das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei sei schon deshalb nicht als Postdienstleister zu sehen, weil sie über kein Postnetz verfüge, fehl geht; Gleiches gilt für das Vorbringen, als Postdiensteanbieter zur Erhaltung eines Postnetzes verpflichtet zu sein (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202).
Ausgehend von der Legaldefinition der "Postdienste" in § 3 Z 2 ("Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen") und der "Postdiensteanbieter" nach § 3 Z 3 PMG ("Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen") muss ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach § 3 Z 2 PMG anbieten, um als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, Zl 2011/03/0199).
Die belangte Behörde schloss aus der Bestimmung des § 3 Z 2 PMG, dass ein Postdienst vorliege, wenn dieser Dienstleitung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zu Grunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Sie hielt dazu im angefochtenen Bescheid fest, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls über einen Organisationsgrad verfüge, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Diesen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2011 räumte sie jedoch ein, dass die Transportgüter an Terminals (Sammelstellen) abgegeben bzw abgeholt werden könnten, dies aber lediglich als zusätzliche Leistung angeboten werde und nicht die Regel sei. Solche Abgabestellen betreffen sowohl die Abholung als auch die Zustellung von Postsendungen iSd § 3 Z 2 PMG.
5. Ob schon vor dem Inkrafttreten des PMG die von der beschwerdeführenden Partei kritisierte Meldung bezüglich von ihr erbrachter Postdienste nach dem PostG 1997 stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202). Aus diesem Grund geht das bereits in der Stellungnahme vom 8. Juli 2011 erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie selbst keine Anzeige nach § 15 PostG 1997 übermittelt und diesbezüglich auch der WKÖ keine Vollmacht erteilt habe, ins Leere.
6. Auch mit dem Hinweis auf § 6 Abs 2 Z 2 PMG und den korrespondierenden Art 3 Abs 10 (wohl gemeint: Art 3 Abs 4) der Postdienste-Richtlinie und die dort vorgesehene Gewichtsobergrenze von 10 kg ist für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen. Wie sie nämlich selbst ausführt, betreffen diese Bestimmungen den Universaldienst; dass sie diesen selbst erbringt, behauptet die beschwerdeführende Partei jedoch nicht.
Wenn für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, eine Gewichtsobergrenze festgelegt wird, für Postpakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, jedoch keine derartige Grenze vorgesehen ist, lässt sich daraus ableiten, dass die Gewichtsgrenze für Postpakete im Postdienst auch über der für den Universaldienst in Art 3 Abs 5 Postdienste-Richtlinie normierten Limitierung liegen kann (vgl zu Art 3 Abs 4 Postdienste-Richtlinie das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202).
7. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei stehe die weite Auslegung der belangten Behörde auch im Widerspruch zum Unionsrecht. Art 7 Abs 1 erster Satz der Postdienste-Richtlinie sehe vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr gewähren würden und diese auch nicht mehr aufrecht erhielten. Art 9 der Postdienste-Richtlinie räume den Mitgliedstaaten für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehörten, die Möglichkeit ein, Allgemeingenehmigungen einzuführen, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. Dies bedeute, dass eine Genehmigungspflicht für sonstige Dienste nur dann unionsrechtlich zulässig sei, wenn dies erforderlich sei, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. Das PostG 1957 habe einen Beförderungsvorbehalt zu Gunsten der Post nur hinsichtlich schriftlicher Mitteilungen oder sonstiger Nachrichten vorgesehen. Hinsichtlich anderer Leistungen - also insbesondere auch des Transports von Paketen - habe § 14 des PostG 1957 lediglich das Recht der Post vorgesehen, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung auch andere Leistungen zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zulasse.
Die Einführung von Aufsichtsmechanismen für Postdienstleistungen könne daher auch nicht auf die Vorgaben des Art 9 der Postdienste-Richtlinien gestützt werden. Aus dem Umstand, dass vor dem Jahr 1997 lediglich der Transport von Briefen zu Gunsten der Post monopolisiert gewesen sei, ergebe sich nämlich, dass ein Erfordernis für eine Aufsicht für Transportdienstleistungen, die auf Pakettransporte beschränkt seien, zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen im Sinne des Art 9 Abs 2 der Postdienste-Richtlinie überflüssig sei.
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, da im Beschwerdefall weder ausschließliche oder besondere Rechte in Rede stehen noch eine Genehmigungspflicht zu beurteilen ist. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr eine Anzeigepflicht, die im Rahmen der nach Art 9 Abs 1 der Postdienste-Richtlinie zulässigen Allgemeingenehmigung vorgesehen ist (vgl dazu Art 2 Z 14 der Postdienste-Richtlinie, wonach eine Allgemeingenehmigung ausdrücklich "ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren" einen Postdiensteanbieter davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen). Dass die Allgemeingenehmigung - und mit ihr verbunden die Anzeigepflicht gemäß § 25 PMG - nicht erforderlich wäre, um im Sinne des Art 9 Abs 1 der Postdienste-Richtlinie die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten (vgl dazu Art 2 Z 19 der Postdienste-Richtlinie), macht auch die Beschwerde nicht geltend (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl 2012/03/0057).
8. Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtsobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe, zu entkräften.
Damit gehen auch die weiteren Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ins Leere, wonach § 51 PMG lediglich eine Zuständigkeit der belangten Behörde in Bezug auf Postdiensteanbieter gewähre, jedoch auf Spediteure, die ausschließlich im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 64 GewO (gemeint wohl: § 94 Z 63 GewO) tätig seien, nicht zutreffe.
Im Übrigen besteht kein rechtlicher Widerspruch zwischen einer nach der GewO erteilten Bewilligung für das reglementierte Speditionsgewerbe und der Erbringung des in Rede stehenden Postdienstes, da nach § 24 Abs 2 PMG auf die Anbieter von Postdiensten die GewO keine Anwendung findet. Vielmehr bedeutet die Regelung des § 24 Abs 2 PMG, dass für die Erbringung eines Postdienstes für Postpakete als Postsendung nicht die GewO sondern das PMG zum Tragen kommt (vgl dazu nochmals das hg Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl 2011/03/0202).
9. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der angefochtene Bescheid enthalte nicht jenes Ausmaß an Konkretisierung, wie dies für einen Leistungsbescheid erforderlich wäre. Um der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zu geben, dem durch den angefochtenen Bescheid erteilten Auftrag zu entsprechen, wären im Spruch jene Leistungen und Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei zu konkretisieren gewesen, die als Postdienste zu qualifizieren und gemäß § 25 PMG anzuzeigen seien.
Dem ist - wie auch von der belangten Behörde in der Gegenschrift ausgeführt wurde - entgegenzuhalten, dass es gerade der Sinn der Anzeigepflicht ist, die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbeiter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl 2012/03/0057, mwN).
10. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei geltend, aus der Begründung eines Bescheides müsse hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliege. Aus dem angefochtenen Bescheid sei lediglich ersichtlich, dass die WKÖ mit Schreiben vom 6. Juli 2006 über den Fachverband Spedition & Logistik eine Anzeige gemäß § 15 Abs 2 PostG 1997 an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt habe, in welcher die erbrachten Dienste der beschwerdeführenden Partei mit "allgemeine Postdienste" umschrieben worden seien. Aus dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde eigene Ermittlungen angestellt habe. Auch habe sich die belangte Behörde mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei in den Stellungnahmen vom 26. April 2011 und 25. Mai 2011 nicht auseinandergesetzt.
Zu diesem Vorbringen genügt es festzuhalten, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31. März 2011 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, wovon diese mit den Eingaben vom 26. April 2011, 25. Mai 2011 und 8. Juli 2011 Gebrauch gemacht hat. Auch dem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden.
11. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich als Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof bestimmte Ausführungen über Auskunftsersuchen an die bei der Wirtschaftskammer Österreich gemeldeten Spediteure getätigt habe, welche ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Ausführungen in einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten Gegenschrift handelt, die im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag gefunden haben. Es ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise Auskunftsersuchen der belangten Behörde gegenüber anderen Spediteuren als Ermittlungsergebnisse betreffend die Erbringung von Postdiensten durch die beschwerdeführende Partei angesehen werden könnten (vgl das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl 2012/03/0057).
12. Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am 29. Jänner 2015
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