Normen
PostmarktG 2009 §25;
PostmarktG 2009 §25;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 51 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG, BGBl I Nr 123/2009 in der Fassung BGBl I Nr 111/2010) aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, die von ihr erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde bis längstens 31. August 2011 anzuzeigen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das PMG mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. Jänner und 22. Februar 2011 sei die beschwerdeführende Partei auf die Pflicht zur Anzeige nach § 25 PMG hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 31. März 2011 habe die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 51 PMG zur Überprüfung des Verdachts auf einen Verstoß gegen die in § 25 PMG festgelegte Verpflichtung der Anzeige von Postdiensten eingeleitet und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen oder die von diesem Unternehmen erbrachten Postdienstleistungen gemäß § 25 PMG bis zum 14. April 2011 anzuzeigen. Gleichzeitig sei eine Anzeige gemäß § 55 Abs 1 Z 7 PMG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ergangen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 sei die beschwerdeführende Partei schließlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden und habe abermals Gelegenheit zur Stellungnahme bzw zur Anzeige nach § 25 PMG bis zum 8. Juli 2011 erhalten.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg über bundesweit insgesamt
1.400 Paketshops anbiete. Die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 5. Juni 2007 eine Anzeige gemäß § 15 Postgesetz 1997, BGBl Nr 18/1998 in der Fassung BGBl I Nr 70/2006, an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt, mit dem Inhalt, dass sie beabsichtige, ab 1. Juli 2007 folgende Postdienste zu erbringen: Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Paketen, einschließlich Postpakete bis 20 kg im Bereich des Universaldienstes gemäß § 4 Abs 1 Z 2 Postgesetz. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten noch die Änderung oder die Einstellung der Postdienste nach § 25 PMG angezeigt. Die beschwerdeführende Partei sei Postdiensteanbieter.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf den Akteninhalt, insbesondere die Anzeige der beschwerdeführenden Partei vom 5. Juni 2007 sowie auf den Inhalt der Website www.hshop.at . Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführende Partei die oben genannten Dienste nicht (mehr) anbiete. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei nicht bestritten, einen Paketdienst auch unterhalb der Gewichtsgrenze von 31,5 kg anzubieten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst zu ihrer Zuständigkeit aus, dass sie gemäß § 38 Abs 1 PMG sämtliche Aufgaben wahrzunehmen habe, die durch das PMG und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Post-Control-Kommission zuständig sei. Da im hier zugrunde liegenden Verfahren nach § 25 PMG keine Zuständigkeit der Post-Control-Kommission gemäß § 40 PMG bestehe, sei für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 in Verbindung mit § 25 PMG die belangte Behörde zuständig.
Nach dem klaren Wortlaut von § 25 Abs 1 PMG hätten Postdiensteanbieter bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde. Diese Verpflichtungen würden unbedingt und ungeachtet allfälliger früherer Rechtslagen bestehen. Mangels Übergangsbestimmungen zur Anzeigepflicht von bereits nach § 15 Postgesetz angezeigten Postdiensten im PMG sei die Erbringung von Postdiensten daher jedenfalls auch nach den Bestimmungen des § 25 PMG anzuzeigen, selbst wenn diese Dienste bereits vor dem Inkrafttreten des PMG am 1. Jänner 2011 angeboten worden seien. Die belangte Behörde habe daher alle Unternehmen, die bereits eine Anzeige nach § 15 Postgesetz erstattet hätten, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und so auch die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12. Jänner und 22. Februar 2011 aufgefordert, die Erbringung, Änderung des Betriebes oder gegebenenfalls die Einstellung von Postdiensten nach § 25 PMG anzuzeigen. Die beschwerdeführende Partei habe weder auf die Schreiben der belangten Behörde reagiert noch eine Anzeige nach § 25 PMG erstattet.
Gemäß § 3 Z 2 PMG seien unter Postdiensten "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" bzw nach § 3 Z 3 leg cit unter Postdiensteanbieter "Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen" zu verstehen.
Als Postsendung gelte eine "adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten."
Der Begriff Postpaket sei weder in der Postdiensterichtlinie noch im PMG gesondert definiert. Auch die Vertragswerke des Weltpostvereins, bei dem Österreich Mitglied sei, würden hiefür keine verlässlichen Angaben liefern.
Der Inhalt des Begriffs Postpaket sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern eben um ein Paket, das offenbar üblicherweise "von der Post" - und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen - befördert werde. Hiebei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschritten, würden als Postpakete im Sinn des § 3 Z 10 PMG gelten. Pakete, die mehr wiegen, würden nicht als Postpakete im Sinne des PMG gelten. Zwar sei dieses Gewichtslimit von 31,5 kg nicht positivrechtlich verankert, es sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen. Neben der Österreichischen Post AG, vergleichbaren europäischen Postbetrieben, wie zB Deutsche Post ("DHL-Paket"), TNT Post ("EU Pack Spezial") und La Poste, würden sich auch die meisten Paketdienste (GLS, DPD etc) an diesem Gewichtslimit orientieren.
Des Weiteren könne aus § 3 Z 2 PMG geschlossen werden, dass ein Postdienst (erst) dann vorliege, wenn dieser Dienstleistung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zu Grunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Zwar werde es nicht konstituierendes Merkmal für einen Postdienst sein, dass alle in § 3 Z 2 PMG genannten Dienste kumulativ erbracht werden müssten, doch es erscheine insbesondere das Sortieren (von Postsendungen) ein wesentlicher Teil einer Postdienstleistung zu sein. Folge man dieser Auffassung, könnten auch Dienstleistungen eines Spediteurs (nach § 407 UGB, § 94 Z 63 GewO) auch Postdienste im Sinn des § 3 Z 2 PMG sein.
Folgende Elemente seien somit für die Erbringung eines Postdienstes wesentlich:
- Adressierte Einzelsendungen
- Gewicht: Pakete bis 31,5 kg
- gewerbliche Erbringung
- Organisationsgrad des Postdiensteanbieters
(Erbringung logistischer Leistungen)
Abgesehen von dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei
bereits im Jahr 2007 die Erbringung von Postdiensten nach
§ 15 Postgesetz angezeigt habe und bis dato weder eine Änderung
noch eine Einstellung dieser Postdienste bekannt gegeben habe,
biete die beschwerdeführende Partei weiters auf ihrer Website
Dienste, wie insbesondere den Versand, die Sortierung und die
Zustellung von Paketen bis 31,5 kg an, die in den
Anwendungsbereich des PMG fallen, wodurch die beschwerdeführende
Partei als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG anzusehen sei, was
von ihr auch zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sei.
Die beschwerdeführende Partei erbringe Postdienste nach § 3 Z 2 PMG und sei seit Inkrafttreten des PMG mit 1. Jänner 2011 insgesamt viermal aufgefordert worden, die von ihr erbrachten Postdienste bei der belangten Behörde anzuzeigen. Die beschwerdeführende Partei habe von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und auch nicht die Erbringung von Postdiensten bestritten. Die Verletzung von § 25 PMG sei demnach noch andauernd.
Stelle die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet worden sei, nicht abgestellt sind, ordne sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen und setze eine angemessene Frist fest, innerhalb der den Maßnahmen zu entsprechen sei.
Da die beschwerdeführende Partei binnen der von der belangten Behörde im Rahmen dieses Verfahrens gesetzten Fristen der Aufforderung nicht nachgekommen sei, verletze sie durch die unterlassene Anzeige die Bestimmung des § 25 PMG. Es sei der beschwerdeführenden Partei daher die gebotene, angemessene Maßnahme, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstelle, spruchgemäß aufzutragen gewesen. Diese Maßnahme bestehe in der Verpflichtung, die erbrachten Postdienste umgehend anzuzeigen. Die dafür eingeräumte Frist sei angemessen, da die beschwerdeführende Partei bereits mehrfach zur Anzeige aufgefordert worden sei und für die Durchführung der Anzeige kein besonderer organisatorischer oder inhaltlicher Aufwand erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2012, B 1126/11-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die für das Beschwerdeverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften des Postmarktgesetzes lauten:
"Anzeigepflicht
§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
(…)
Aufsichtsverfahren
§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.
(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen."
2. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, dass der angefochtene Bescheid ein Leistungsbescheid sei, jedoch nicht jenes Ausmaß an Konkretisierung enthalte, das für einen solchen Bescheid erforderlich sei. Es wären daher im Spruch jene von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Leistungen und Tätigkeiten zu konkretisieren gewesen, die nach Ansicht der belangten Behörde als Postdienste zu qualifizieren seien und gemäß § 25 PMG von der beschwerdeführenden Partei anzuzeigen seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als Anbieter von Postdiensten aufgetragen hat, die ihr kraft Gesetzes auferlegte Verpflichtung - Anzeige der erbrachten Postdienste gemäß § 25 PMG - zu erfüllen. Aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei vor Inkrafttreten des PMG nach der damals geltenden Rechtslage (§ 15 Abs 2 PostG 1997) an die damals zuständige Behörde erstatteten Anzeige konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die darin genannten Postdienste weiterhin erbracht werden, sodass die beschwerdeführende Partei jedenfalls Postdiensteanbieter war, ohne allerdings die erforderliche neuerliche Anzeige nach dem PMG erstattet zu haben (vgl zur Anzeigepflicht das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, Zl 2011/03/0199). Zudem ist es Sinn der Anzeigepflicht, die Behörde über die erbrachten Postdienste in Kenntnis zu setzen, sodass es auch nicht der Behörde obliegt, zunächst amtswegig Ermittlungen über allenfalls erbrachte (weitere) Postdienste zu führen, wenn ein Postdiensteanbieter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
3. In der Folge versucht die beschwerdeführende Partei umfassend darzulegen, dass der Begriff "Postdiensteanbieter" auf sie nicht zutreffe. Sie führt aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Unterschied zwischen der Tätigkeit eines Postdiensteanbieters und jener eines Spediteurs auseinandergesetzt habe. Hätte die belangte Behörde den Begriff Postdiensteanbieter bzw Postpaket richtig ausgelegt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass Warensendungen, die mit Begleitpapieren (Frachtbrief) versendet würden, keinesfalls unter den Begriff Postpaket fielen, gleichgültig ob die Versendung in Paketform oder auf eine andere Weise erfolge. Das PMG basiere ausschließlich auf dem gesetzlichen Kompetenztatbestand des Post- und Fernmeldewesens gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Nach der als "Versteinerungstheorie" bezeichneten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei ein Kompetenztatbestand in dem Sinn zu verstehen, der ihm nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zugekommen sei. Nach Darlegung der zum 1. Oktober 1925 geltenden Rechtsvorschriften sowie des Postgesetzes 1957, wonach der Beförderungsvorbehalt der Post jeweils nicht die Versendung von Paketen umfasst habe und Sachen, die mit Begleitpapieren (Frachtbriefen) versendet worden seien, nicht als Postsendungen qualifiziert worden seien, führt die Beschwerde weiter aus, dass es jedenfalls zweifelhaft sei, ob der Transport von Paketen durch die Post (Postpaket) überhaupt vom Kompetenztatbestand "Postwesen" erfasst werde.
Ein weiteres Charakteristikum für die Qualifikation einer Leistung als Postdienst sei, dass eine Transportleistung im Rahmen eines Postnetzes erfolge. Dabei könne es sich entweder um das eigene Postnetz handeln oder um das eines anderen Postdiensteanbieters. Weiters werde ausgehend von der in der Postdienste-Richtlinie definierten Leistungskette "Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung" der Vorgang der Sortierung plus eine Art des Transportes als essentielles Charakteristikum für einen Postdiensteanbieter erachtet. Demgegenüber sei die Tätigkeit des Spediteurs dadurch charakterisiert, dass die Besorgung einer Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung des Versenders im Namen des Spediteurs erfolge. Der Spediteur sei somit bei der Erbringung seiner Leistungen nicht an ein bestimmtes Netz gebunden, sondern könne sich zur Bewirkung der Güterversendung beliebiger Subdienstleister bedienen, denen gegenüber er im eigenen Namen auftritt. Die beschwerdeführende Partei verfüge über kein Postnetz, sondern nutze die einzelnen Straßen-, Luft- und externen Transportsysteme flexibel. Die beschwerdeführende Partei erbringe weder die Abholung noch die Zustellung der ihr als bloßer Spediteur übergebenen Güter. Insbesondere werde die als essentieller Bestandteil eines Postdienstes angesehene Sortierung nicht durch das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei erbracht. Dieses Unternehmen verfüge auch nicht über die technischen und tatsächlichen Möglichkeiten, sodass die wesentlichen Elemente fehlen würden, um die von der beschwerdeführenden Partei als Spediteur angebotenen Leistungen als Postdienste im Sinne des PMG werten zu können. Vielmehr bestehe das Angebot lediglich in der Übernahme der Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung des Versenders im eigenen Namen der beschwerdeführenden Partei, so wie es der Definition des Spediteurs gemäß § 407 UGB entspreche.
Die belangte Behörde habe in ihrer rechtlichen Beurteilung verkannt, dass es sich beim Begriff Postpaket um ein Paket handle, das durch bestimmte Merkmale spezifiziert sei und dass Sendungen, die mit Begleitpapieren bzw Frachtbriefen versendet würden, überhaupt nicht unter den Begriff Postpaket fielen. Weiters habe sie auch verkannt, dass sich die Tätigkeit eines Spediteurs grundlegend von jener eines Postdiensteanbieters unterscheide.
Die beschwerdeführende Partei bringt dazu weiters vor, die belangte Behörde sei nicht zuständig gewesen, gegenüber der Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid zu erlassen.
§ 51 PMG begründe eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde lediglich in Bezug auf Postdiensteanbieter. Dieser Begriff treffe nicht auf Spediteure zu, die ausschließlich im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 64 Gewerbeordnung tätig seien.
§ 64 Abs 2 PMG sowie § 51 PMG würden daher auf diesen Personenkreis keine Anwendung finden.
4. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei (unter anderem) den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg über bundesweit insgesamt 1400 Paketshops anbietet und die beabsichtigte Erbringung der Postdienste "Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Paketen, einschließlich Postpakete bis 20 kg" ab 1. Juli 2007 der zuständigen Behörde angezeigt hat. Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren trotz eingeräumter Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltselementen keine Stellungnahme abgegeben. Das Beschwerdevorbringen, wonach die beschwerdeführende Partei - auf das Wesentlichste zusammengefasst -
nur Spediteur sei und lediglich die Übernahme der Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung des Versenders im eigenen Namen der beschwerdeführenden Partei anbiete, stellt daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die in der Beschwerde dargelegten kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Schließlich gehen damit auch die - auf die behauptete ausschließliche Eigenschaft als Spediteur gestützten - Einwände gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde ins Leere.
5. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die belangte Behörde räume ein, dass der Begriff Postpaket weder in der Postdienste-Richtlinie noch im PMG gesondert definiert sei. Die Auslegung der belangten Behörde laufe jedenfalls darauf hinaus, dass es vom Leistungsangebot der Post AG abhängen müsse, welche Leistungen und Tätigkeiten eines Dritten als Postdienste zu qualifizieren seien.
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei stehe die weite Auslegung der belangten Behörde auch im Widerspruch zum Unionsrecht. Art 7 Abs 1 erster Satz der Postdienste-Richtlinie sehe vor, dass die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr gewähren würden und diese auch nicht mehr aufrecht erhielten. Art 9 der Richtlinie räume den Mitgliedstaaten für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehörten, die Möglichkeit ein, Allgemeingenehmigungen einzuführen, soweit dies erforderlich sei, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. Dies bedeute, dass eine Genehmigungspflicht für sonstige Dienste nur dann unionsrechtlich zulässig sei, wenn dies erforderlich sei, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten. Das Postgesetz 1957 habe einen Beförderungsvorbehalt zu Gunsten der Post nur hinsichtlich schriftlicher Mitteilungen oder sonstiger Nachrichten vorgesehen. Hinsichtlich anderer Leistungen - also insbesondere auch des Transports von Paketen - habe § 14 des Postgesetzes 1957 lediglich das Recht der Post vorgesehen, nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung auch andere Leistungen zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zulasse.
Die Einführung von Aufsichtsmechanismen für Postdienstleistungen könne daher auch nicht auf die Vorgaben des Art 9 der Postdienste-Richtlinien gestützt werden. Aus dem Umstand, dass vor dem Jahr 1997 lediglich der Transport von Briefen zu Gunsten der Post monopolisiert gewesen sei, ergebe sich nämlich, dass ein Erfordernis für eine Aufsicht für Transportdienstleistungen, die auf Pakettransporte beschränkt seien, zur Gewährleistung der Erfüllung der Grundanforderungen im Sinne des Art 9 Abs 2 der Postdienste-Richtlinie überflüssig sei.
6. Die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der Fassung der RL 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (im Folgenden RL 97/67/EG) lauten:
"Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht.
(…)
Artikel 9
(1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.
(2) Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.
(…)"
Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, da im Beschwerdefall weder ausschließliche oder besondere Rechte in Rede stehen noch eine Genehmigungspflicht zu beurteilen ist. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr eine Anzeigepflicht, die im Rahmen der nach Art 9 Abs 1 der RL 97/67/EG zulässigen Allgemeingenehmigung vorgesehen ist (vgl dazu Art 2 Z 14 der RL 97/67/EG , wonach eine Allgemeingenehmigung ausdrücklich "ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren" einen Postdiensteanbieter davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen). Dass die Allgemeingenehmigung - und mit ihr verbunden die Anzeigepflicht gemäß § 25 PMG - nicht erforderlich wäre, um im Sinne des Art 9 Abs 1 der RL 97/67/EG die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten (vgl dazu Art 2 Z 19 der RL 97/67/EG) macht auch die Beschwerde nicht geltend.
7. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei schließlich geltend, dass aus der Begründung eines Bescheides auch hervorgehen müsse, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der von ihr festgestellte Sachverhalt vorliege. Aus dem angefochtenen Bescheid sei lediglich ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 5. Juni 2007 eine Anzeige gemäß § 15 Postgesetz 1997 an das damals zuständige Bundesministerium übermittelt habe, wonach sie beabsichtige, ab 1. Juli 2007 bestimmte Postdienste zu erbringen, nämlich die Abholung, die Sortierung, den Transport und die Zustellung von Paketen, einschließlich Postpakete bis 20 kg. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde eigene Ermittlungen angestellt habe. Unter Berücksichtigung, dass mit dem angeführten Schreiben vom 5. Juni 2007 nach der damaligen Gesetzeslage lediglich die Absicht kundgetan worden sei, ab dem 1. Juli 2007 verschiedene Wettbewerbsdienste gemäß § 15 Abs 1 des zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Postgesetzes 1997 anzubieten, niemals jedoch eine tatsächliche Erbringung der bloß beabsichtigen Leistungen angezeigt worden sei, lasse sich der von der belangten Behörde unbegründet angenommene Schluss, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieter sei, nicht nachvollziehen.
Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das PMG mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten sei, wodurch das Postgesetz 1997 ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten sei und auch das PMG keinerlei Übergangsbestimmungen vorsehe, könne eine nach damaliger Gesetzeslage kundgetane Absicht nicht als hinreichende Begründung für die Annahme der Eigenschaft eines Postdiensteanbieters angesehen werden.
8. Auch zu diesem Vorbringen genügt es festzuhalten, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die beschwerdeführende Partei hat sich zu den Beweisergebnissen, wonach sie weiterhin die nach dem PostG 1997 anzeigten Postdienste erbringt, nicht geäußert. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter anzusehen ist.
9. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich als Verletzung des Parteiengehörs rügt, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof bestimmte Ausführungen über Auskunftsersuchen an die bei der Wirtschaftskammer Österreich gemeldeten Spediteure getätigt habe, welche ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Ausführungen in einer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellten Gegenschrift handelt, die im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag gefunden haben. Es ist auch nicht erkennbar, in welcher Weise Auskunftsersuchen der belangten Behörde gegenüber anderen Spediteuren als Ermittlungsergebnisse betreffend die Erbringung von Postdiensten durch die beschwerdeführende Partei angesehen werden könnten.
10. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2012
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