Normen
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §52;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 19 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 16. März 2010 über eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender verfügt habe. Am 11. März 2010 habe er den gegenständlichen Verlängerungsantrag gestellt.
Im Fall eines Verlängerungsantrages sei ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe den Antrag am 11. März 2010 gestellt, das zu wertende vorangegangene Studienjahr betreffe daher den Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Jänner 2010. Aus einer vorgelegten Bestätigung seien acht Prüfungen ersichtlich, wovon allerdings nur eine positive Prüfung vom 30. Juni 2009 mit vier ECTS-Punkten über zwei Semesterstunden in den Wertungszeitraum falle. Eine weitere undatierte Bestätigung über zwei Prüfungsanerkennungen vom 2. September 2009 würde insgesamt fünf ECTS-Punkte über drei Semesterstunden ergeben.
Außerdem habe der Beschwerdeführer gemäß weiteren Bestätigungen insgesamt elf weitere Prüfungen abgelegt, die allerdings nicht in den Wertungszeitraum vom 1. März 2009 bis 31. Jänner 2010 fielen.
Im zu wertenden Studienjahr vom 1. März 2009 bis 31. Jänner 2010 bestehe der Studienerfolg somit aus insgesamt neun ECTS-Punkten oder sieben Semesterstunden. Somit habe der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen 16 ECTS-Punkte oder acht Semesterstunden erreicht. Damit liege die besondere Voraussetzung zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung zum Studium nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im April 2011 die Bestimmungen des NAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2011anzuwenden sind.
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009.
Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Das "vorangegangene Studienjahr" im Sinn des § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2010/22/0036).
Infolge Rechtsirrtums zog die belangte Behörde als Beurteilungszeitraum die Zeitspanne vom 1. März 2009 bis 31. Jänner 2010 heran. In Wahrheit wäre das zu beurteilende Studienjahr jenes vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009, dies ausgehend vom Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung mit 16. März 2010.
Dieser Rechtsirrtum ist relevant. Im Verwaltungsakt erliegt eine Bestätigung des Studienerfolges, eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde am 10. März 2009, über positiv abgelegte Prüfungen am 30. Jänner und 3. Februar 2009 über insgesamt elf ECTS-Punkte und zehn Semesterstunden. Weiters wurden - worauf bereits die belangte Behörde hingewiesen hat - mit Bescheid vom 2. September 2009 Prüfungen im Ausmaß von fünf ECTS-Punkten bzw. drei Semesterstunden anerkannt. Letztlich geht aus einer am 18. Mai 2010 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Bestätigung des Studienerfolgs die positive Ablegung einer Prüfung im Ausmaß von vier ECTS-Punkten (zwei Wochenstunden) am 30. Juni 2009 hervor.
Somit ist nicht auszuschließen, dass in Ansehung des oben dargelegten Beurteilungszeitraumes ein Studienerfolg festgestellt werden könnte.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Mai 2013
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