VwGH 2011/17/0070

VwGH2011/17/007021.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Dr. B R in Wien, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Jänner 2011, Zl. UVS- 06/FM/9/3118/2010-8, betreffend Übertretung des BWG, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
BWG 1993 §40 Abs1 Z1 idF 2007/I/108;
BWG 1993 §98 Abs2 Z6;
BWG 1993 §98 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z11;
StGB §34 Abs1 Z13;
StGB §34 Abs1 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
BWG 1993 §40 Abs1 Z1 idF 2007/I/108;
BWG 1993 §98 Abs2 Z6;
BWG 1993 §98 Abs2;
StGB §34 Abs1 Z11;
StGB §34 Abs1 Z13;
StGB §34 Abs1 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 15. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 98 Abs. 2 Z 6 BWG iVm § 40 Abs. 1 BWG zur Last gelegt.

Der Beschwerdeführer sei seit 30. März 2006 Vorstand der B AG, eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 BWG. Am 12. Februar 2008 sei für die Kundin D Inc. ein Konto mit der Nummer X bei der B AG eröffnet worden. Am 13. Februar 2008 sei für die Kundin F S.A. ein Konto mit der Nummer Y eröffnet worden. M S, J S und D O seien jeweils als für die Unternehmen vertretungsbefugte Personen ("directores/directors") angegeben worden. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Kontoeröffnung sei der B AG eine Meldung aus der Softwareanwendung KD Prevent vorgelegen, woraus ersichtlich gewesen sei, dass eine Frau namens "M S" in Zusammenhang mit Betrug und Geldwäscherei stehe.

Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung seien der B AG keine amtlichen Lichtbildausweise der genannten vertretungsbefugten Personen ("directores/directors") der Unternehmen D Inc. und F S.A. vorgelegen. Die amtlichen Lichtbildausweise von M S, J S und D O seien erst im April 2009 eingeholt und der OeNB am 22. April 2009 übermittelt worden.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Vorstand der B AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass es die B AG entgegen § 40 Abs. 1 BWG von 12. Februar 2008 bis jedenfalls 2. April 2009 unterlassen habe, die Identität der für die juristischen Personen vertretungsbefugten Personen ("directores, director") M S, J S und D O durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 40 Abs. 1 BWG idF BGBl. I Nr. 2007/108 verletzt.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 16, 19, 22, 44a VStG iVm 98 Abs. 2 Z 6 iVm 40 Abs. 1 BWG idF BGBl. I Nr. 2007/108 eine Geldstrafe von EUR 8.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG EUR 800,-- festgesetzt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - neben einer Präzisierung des Tatzeitraumes - an der Stelle der Gesamtstrafe von EUR 8.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) nunmehr in Ansehung jeder der beiden Kunden, für die die Kontoeröffnungen ohne Feststellung der Identität der vertretungsbefugten natürlichen Personen erfolgt seien, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,--, sohin insgesamt EUR 8.000,-- (jeweils 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) verhängt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit (zwischen 20. Februar 2008, dem Tag, an dem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Konten tatsächlich eröffnet worden seien, und 2. April 2009) unbestritten Vorstandsmitglied (Vorstandsvorsitzender) der B AG gewesen. Er sei zudem laut vorgelegter unternehmensinterner Ressortaufteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern für den Bereich "private banking" (also auch die verfahrensgegenständlichen Kontoeröffnungen) "übergeordnet" zuständig gewesen. Auch die drei Mitglieder des Account-Opening-Committee (AOC), Mag. F, Dr. L sowie Herr Re, seien dem Beschwerdeführer unterstellt gewesen.

Am 12. Februar 2008 sei bei der B AG ein Antrag zur Eröffnung eines Kontos für den Kunden D Inc. eingelangt. Am 13. Februar 2008 sei ein weiterer Kontoeröffnungsantrag für den Kunden F S.A. erfolgt. M S, J R und D O seien als "directores", die für die genannten, in Panama ansässigen bzw. errichteten (Zweck‑)Unternehmen (juristische Personen) vertretungsbefugten natürlichen Personen angeführt (gewesen).

Vor der jeweiligen, schließlich am 20. Februar 2008 erfolgten Kontoeröffnung und darüber hinaus bis 2. April 2009 sei von der B AG keine Identitätsfeststellung durch amtliche Lichtbildausweise der für die beiden juristischen Personen vertretungsbefugten, natürlichen Personen durchgeführt worden. Die B AG habe sich auch nicht eines Dritten zur Erfüllung dieser Pflicht bedient. Ausweiskopien seien erst im April 2009 eingeholt worden. Die Echtheit der Dokumente sei am 2. April 2009 in Panama bestätigt worden.

Im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Kontoeröffnungen (als wirtschaftliche Eigentümer seien die ungarischen Staatsangehörigen L G und M B in Erscheinung getreten) sei bereits 1993 auf den British Virgin Islands eine Gesellschaft namens W Trading Ltd. gegründet worden (mit denselben wirtschaftlichen Eigentümern), 2007 seien die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften in Panama gegründet worden (ebenfalls mit denselben wirtschaftlichen Eigentümern). Wie einem aktenkundigen "internen Memo", unterfertigt von Herrn Dr. K von der B AG, zu entnehmen sei, sollte der Übertrag der Wertpapiere und Barwerte so erfolgen, dass beide Herren ihre Vermögenswerte zunächst von ihrem Privatkonto bei der C-Bank in Genf auf das Konto ihrer Gesellschaft W Trading Ltd. bei der C-Bank hätten überweisen und von dort auf die Konten der D Inc. bzw. F S.A. bei der B AG hätten weiterüberweisen sollen.

Bei der OeNB sei im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung bei der B AG der Verdacht entstanden, dass M S mit Geldwäsche zu tun haben könnte (was sich aus dem KD Prevent der B AG ergeben habe, einer analytischen Software-Lösung, die Finanzinstitute bei der Bekämpfung von Geldwäscherei, Wirtschaftskriminalität und Terrorfinanzierung unterstütze), wobei seitens der B AG trotz der KD Prevent-Verdachtsmeldung in Bezug auf eine Frau M S keine Identifizierung der "directora" M S und der anderen beiden oberwähnten Direktoren erfolgt sei. Am 22. April 2009 habe die B AG die beglaubigten Ausweiskopien der "directores" an die OeNB übermittelt. Der Verdacht, wonach es sich bei der Frau namens M S, welche wegen Betruges und Geldwäscherei in Erscheinung getreten sei, um die hier in Rede stehende Frau M S handle, sei nicht bestätigt worden. Erstere sei US-amerikanische Staatsangehörige, letztere Staatsbürgerin von Panama.

Nicht in Abrede gestellt worden sei seitens des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Kontoeröffnungen die Ausweise bzw. beglaubigte Ausweiskopien der drei betreffenden Personen nicht vorgelegen seien. Bereits im Schreiben an die FMA vom 1. Juli 2009 sei von der B AG eingeräumt worden, dass nicht alle notwendigen "Kontoeröffnungsdokumente" vorgelegen seien und es sei versichert worden, dass man künftig eine Kontoeröffnung ohne Vorliegen der notwendigen Ausweise nicht mehr zulassen werde und alle Kundenbetreuer nochmals über die Notwendigkeit der Einholung aller notwendigen Aktenbestandteile aufgeklärt worden seien. Auch in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 29. September 2009 sei ausdrücklich zugestanden worden, dass die Ausweise der genannten Personen zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung gefehlt hätten. Den zuständigen Mitarbeitern seien Fehler unterlaufen. Zumal der Compliance-Verantwortliche Dr. L zum Zeitpunkt der beiden Kontoeröffnungen im Krankenhaus gewesen sei und erst nachträglich in die beiden Kontoführungsprozesse eingebunden worden sei, hätten die beiden verbliebenen AOC-Mitglieder entschieden, das Konto zu eröffnen.

Damit in Einklang zu bringen sei durchaus die Aussage des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung, wonach er angegeben habe, dass er, hätte er bei Stichproben oder im Zuge einer sogenannten Eskalierung die gegenständlichen Konten überprüft, seine Zustimmung zur Eröffnung nicht erteilt hätte, zumal keine Ausweise der vertretungsbefugten Personen vorgelegen seien.

Zum rechtlichen Einwand, man habe gestützt auf § 40 Abs. 8 BWG die vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht nicht begangen, führte die belangte Behörde aus, mit der Behauptung, die Identität der Kunden sei seitens der Bank auch ohne Vorlage amtlicher Lichtbildausweise festgestellt und überprüft worden, und mit dem dazu vorgebrachten Argument, dass beide Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskanzlei M & M mit Sitz in Panama domiziliert, sohin die Direktoren dem Umfeld dieser Anwaltskanzlei zugeordnet worden und in keinster Weise bedenklich erschienen seien, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Nach den Vorgaben des § 40 BWG sei jede Bank, die eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Kunden zu begründen beabsichtige, verpflichtet, die in § 40 BWG statuierten Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Die Banken dürften sich dabei gemäß § 40 Abs. 8 BWG zwar bestimmter Dritter, etwa einer Rechtsanwaltskanzlei, bedienen, das heiße, sie dürften die gebotene Identitätsfeststellung durch Dritte durchführen lassen, doch setze dies ein aktives Interagieren zwischen der Bank und dem von ihr mit der Identitätsfeststellung beauftragten Dritten sowie die Bekanntgabe des Ergebnisses der durch den beauftragten Dritten bewerkstelligten Identitätsfeststellung an die Bank voraus. Dass dies gegenständlich im Verhältnis zwischen der B AG und M & M der Fall gewesen wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen worden. Damit sei dem Einwand des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 40 Abs. 8 BWG kein Erfolg beschieden. Ebenso sei an dieser Stelle anzumerken, dass die behauptete Identifizierung der vertretungsbefugten drei "directores" durch den Kundenbetreuer nicht nachgewiesen worden sei.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, allein das Bestehen des AOC und die Besetzung desselben mit erfahrenen Personen bedeute nicht schon schlechthin, dass ausreichende und geeignete Vorkehrungen im Unternehmen getroffen worden wären, um Übertretungen der vorliegenden Art hintan zu halten.

Dass dem Beschwerdeführer bei seinen laut eigener Angaben lediglich einmal im Monat durchgeführten, stichprobenartigen Kontrollen die gegenständlichen Mängel nicht aufgefallen seien, möge zutreffen. Auch werde dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht zugemutet, persönlich und allein für die Einhaltung der hier verletzten Bestimmung Sorge zu tragen, jedoch müsse das installierte Kontroll- und Maßnahmensystem (Kundenbetreuer - AOC - Beschwerdeführer bzw. Vorstand) gerade auf den vorliegenden Fall bezogen im Hinblick auf die Hintanhaltung von Verletzungen der verfahrensgegenständlichen Vorschrift als wenig wirksam angesehen werden. Es sei offenkundig, dass trotz des Umstandes, dass in der B AG bekannt gewesen sei, dass die Identifizierung der in Rede stehenden vertretungsbefugten Personen nicht abgeschlossen gewesen sei, kein "Alarm" ausgelöst und der Missstand erst im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung der OeNB einer Behebung zugeführt worden sei. Wie der Zeuge Mag. F glaubwürdig ausgesagt habe, sei dem AOC durchaus bewusst gewesen, dass auch die Lichtbildausweise der Direktoren für die Kontoeröffnungen erforderlich gewesen wären, doch sei vom Kundenbetreuer Dr. K versichert worden, dass diese noch beigeschafft würden (ja "auf dem Wege" seien), wobei die Einholung freilich erst nach Beanstandung durch die OeNB erfolgt sei. Nach Aussage des Zeugen sei bei der B AG das Fehlen der Lichtbildausweise nicht einmal in Evidenz gehalten worden. Hinzu komme, dass zumindest hinsichtlich einer vertretungsbefugten Person (M S) der Verdacht auf Geldwäsche aufgrund des bankintern installierten KD Prevent vorgelegen sei, dieser jedoch übergangen worden sei, statt aus diesem Grund noch sorgfältiger zu agieren.

Vom Beschwerdeführer sei betont worden, wie hoch die Qualitätsstandards in der Bank seien und welch besonders qualifizierte Personen im AOC vertreten seien. Wie der gegenständliche Fall zeige, habe sich der Beschwerdeführer offenkundig zu sehr auf diese Personen verlassen. Dass bei Fehlverhalten einzelner Akteure irgendwelche Maßnahmen angedroht oder gar gesetzt worden seien, sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden, sodass im Ergebnis auch von einem zahnlosen Kontrollsystem auszugehen gewesen sei. In dieses Bild passe durchaus die am 29. September 2009 in der Rechtfertigung, und somit nach Bekanntwerden der in Rede stehenden Übertretungen formulierte Verantwortung, wonach alle Mitarbeiter mehrmals auf die Wichtigkeit der Identitätsprüfung "hingewiesen" und diesbezüglich (lediglich) geschult worden seien. Auch sei (zuvor) am 1. Juli 2009 unter anderem lediglich davon die Rede gewesen, dass alle Kundenbetreuer nochmals über die Notwendigkeit der Einholung aller notwendigen Aktenbestandteile "aufgeklärt" worden seien.

Wenn von Arbeitsrichtlinien die Rede sei, wonach bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern des AOC der Beschwerdeführer als zuständiges Vorstandsmitglied zu verständigen sei, so sei anzumerken, dass im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt worden sei, dass Dr. L (wegen Krankenhausaufenthalt) zunächst gar nicht eingebunden gewesen und ohne ihn im AOC entschieden worden sei, wovon - zumal ja keine "Uneinigkeit" der befassten AOC-Mitglieder gegeben gewesen sei - "folgerichtig" er, der Beschwerdeführer, gegenständlich nicht verständigt worden sei. Eine Lücke des Kontrollsystems sei somit offenkundig und es könne somit im Ergebnis nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer seinen Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang sei zur Aussage des Zeugen Dr. L in der Berufungsverhandlung auch anzumerken, dass dieser den Ablauf im AOC in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Falles äußerst schwammig dargelegt habe ("entweder telefonisch oder erst nachträglich" habe er den gegenständlichen Kontoeröffnungen zugestimmt; "jedenfalls findet sich meine Unterschrift").

Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, gerade die Höhe der bei einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 BWG iVm § 98 Abs. 2 leg. cit. mache deutlich, dass der Gesetzgeber Kontoeröffnungen ohne zuvor erfolgter Identitätsfeststellung der vertretungsbefugten natürlichen Personen von juristischer Personen im Hinblick auf die effektive Hintanhaltung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen habe.

Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sei das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Procedere zur Hintanhaltung der Geldwäscherei nicht bloß in atypisch geringfügiger Weise verletzt worden, sodass nicht nur ein geringer objektiver Unrechtsgehalt zu konstatieren sei.

Dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Tatbestandsverwirklichung aus besonderen Gründen nur schwer hintan zu halten gewesen wäre, sei nicht hervorgekommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht lediglich als geringfügig erachtet werden.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung seien bereits erstinstanzlich als Milderungsgründe gebührend berücksichtigt worden. Weitere besondere Milderungsgründe seien ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.

Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer trotz der ihm in der Berufungsverhandlung gebotenen Möglichkeit keine Angaben erstattet, sodass aufgrund seiner Stellung als Vorstand eines Kreditinstitutes von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen (gesetzliche Sorgepflichten seien im Übrigen nicht geltend gemacht worden) und selbige der Bemessung der Geldstrafen zu Grunde gelegt worden sei. Die in Ansehung des bis zu EUR 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatzes (je Übertretung) ohnedies im untersten Strafsatzbereich angesetzten Geldstrafen erwiesen sich somit als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzarreststrafen im Nichteinbringungsfall erschienen tatsächlich zu den Geldstrafen außer Verhältnis (weil sehr niedrig), seien aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deshalb nicht rechtswidrig. Allerdings verbiete es der Grundsatz der reformatio in peius, die Ersatzfreiheitsstrafen anzuheben, wobei diese unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG (jeweils bis zu zwei Wochen) auszumessen gewesen seien.

Einer Strafmilderung stünden neben spezial- auch noch generalpräventive Erwägungen sowie - in Ansehung der Geldstrafen - auch noch der Umstand entgegen, dass nunmehr ohnedies jeweils nur noch rund 13 % der gesetzlichen Höchststrafe ausgeschöpft worden seien. Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes und des Umstandes, dass die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Identitätsfeststellung sogar hinsichtlich dreier Personen verletzt worden seien, falle bei der Strafbemessung auch die eingeschränkte Tatanlastung wie sie im neu gefassten Schuldspruch zum Ausdruck komme, bei der Strafbemessung nicht ins Gewicht.

Ein Absehen von der Strafe komme nicht in Betracht, zumal ein atypisch geringes Verschulden nicht zu konstatieren und auch nicht hervorgekommen sei, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre, auch wenn sonstige nachteilige Folgen der Übertretungen nicht hätten festgestellt werden können.

Die Erstbehörde habe für die in der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen (gleichartigen) Tatvorwürfe in Ansehung von zwei Kunden bzw. Gesellschaften lediglich eine (Gesamt-)strafe verhängt. In Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG sei nunmehr diese Gesamtstrafe auf die den gleichen Unrechtsgehalt aufweisenden zwei Übertretungen unter Beachtung des Verbotes der reformatio in peius zu gleichen Teilen aufgeteilt worden.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die zwingende Bestimmung § 65 VStG (teilweiser Berufungserfolg durch nunmehr eingeschränkten Tatvorwurf).

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 (§ 40 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2007, § 98 Abs. 2 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009), lauten (auszugsweise):

"Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung;

Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung;

2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

  1. 4. ...
  2. 5. ...

    Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und § 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein."

"§ 98. (1) ...

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

...

6. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."

2.2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie hinsichtlich der für das erstinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten.

2.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG - in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung durch BGBl. Nr. 52/1991 - ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG in der Fassung durch BGBl. Nr. 52/1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/04/0031).

2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe, dass mehrere zusätzliche Milderungsgründe vorgelegen seien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären. So komme der "nahezu geglückte Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG" einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe und stelle somit einen Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 11 StGB dar.

Der Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB setzt voraus, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschwerdeführer einen "nahezu geglückten Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG" anführt, unterlässt er es aufzuzeigen, welcher Umstand es seiner Ansicht nach notwendig gemacht hätte, den Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB anzuwenden. Den Feststellungen der belangten Behörde ist nichts zu entnehmen, das auf ein Vorliegen dieses Milderungsgrundes hindeuten würde.

Wenn der Beschwerdeführer weiters unter Hinweis auf einen Milderungsgrund im Sinne von § 34 Abs. 1 Z 13 StGB vorbringt, die verfahrensgegenständliche Übertretung habe keinen wie immer gearteten Schaden herbeigeführt, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 40 Abs. 1 Z 1 BWG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Z 6 BWG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. etwa zu § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0223, mwN).

Damit geht aber auch der weitere Einwand ins Leere, der Beschwerdeführer habe sich ernstlich bemüht, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe sofort nach Kenntnis des Sachverhalts dafür Sorge getragen, dass die fehlenden Identitätsnachweise beigeschafft worden seien. Da § 40 Abs. 1 Z 1 BWG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 BWG den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die belangte Behörde habe bei der Strafbemessung das Ausmaß seines Verschuldens nicht ausreichend berücksichtigt.

Auch dieses Argument verfängt nicht, da sich die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessung in vertretbarer Weise mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und überdies in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt wird, welche das Verschulden des Beschwerdeführers betreffende Aspekte zu seinen Gunsten hätten gewertet werden müssen.

Wie der Beschwerdeführer vielmehr selbst zugesteht, hat die belangte Behörde in ihre Ermessensentscheidung miteinbezogen, dass keine sonstigen nachteiligen Folgen der Tat festgestellt werden konnten.

In Anbetracht des Umstands, dass die belangte Behörde je Delikt bezüglich der Geldstrafe nur etwa 13 % und bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe nur etwa 7 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft hat, kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde durch die Verhängung der genannten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten und den Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt hätte.

2.3. Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die Vorschreibung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht als rechtswidrig.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 21. August 2014

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