VwGH 2011/12/0096

VwGH2011/12/009625.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des Mag. (FH) K O in H, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 3. Mai 2011, Zl. P786911/21-PersC/2011, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:

Normen

32000X121801 Grundrechte Charta Art51;
AVRAG 1993;
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z5;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
BDG 1979 §20 Abs1;
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
B-VG Art7 Abs1;
VBG 1948 §30 Abs5 Z3;
VBG 1948 §34 Abs5;
VwRallg;
32000X121801 Grundrechte Charta Art51;
AVRAG 1993;
BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z5;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;
BDG 1979 §20 Abs1;
BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
B-VG Art7 Abs1;
VBG 1948 §30 Abs5 Z3;
VBG 1948 §34 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Berufsoffizier (M BO 2) in der militärischen Flugsicherung beim Kommando Luftstreitkräfte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) mit Ablauf des Monats Februar 2006 seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Als Begründung führte er an, er fühle sich neben persönlichen und gesundheitlichen Gründen mental nicht mehr ausreichend in der Lage, "als mil. FVL in der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit die geforderte Sicherheit auf Dauer zu gewährleisten".

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, Zl. 2007/12/0066, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem dort angefochtenen Bescheid war die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 2. Mai 2006, mit welchem festgestellt worden war, der Beschwerdeführer habe dem Bund rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 59.709,-- zu ersetzen, dahin abgeändert worden, der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006 gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet, dem Bund rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 91.860,-- zu ersetzen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof (auszugsweise) aus:

"Gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 wird der Rückersatzanspruch durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 bis 5 des § 20 BDG 1979 ausgelöst, wenn die Ausbildungskosten zu einem bestimmten Stichtag einen bestimmten Betrag übersteigen. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung entfällt der Ersatz für den Fall des Andauerns des Dienstverhältnisses nach Beendigung der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum oder bei der Beendigung durch Kündigung des Dienstverhältnisses aus den in § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 leg. cit. angeführten Gründen, die eine Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses betreffen.

In § 20 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 ist der Auflösungsgrund des Austritts genannt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele. Bei allen in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 BDG 1979 genannten Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 BDG 1979 entfällt daher der Ersatz der Ausbildungskosten nicht. Dies gilt daher auch für den Fall, dass der Dienstnehmer seinen Austritt erklärt, weil er das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

Dass für die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht betreffend Ausbildungskosten nach den Bestimmungen des AVRAG und den Austritt wegen Gesundheitsgefährdung für Vertragsbedienstete gemäß § 30 Abs. 5 Z. 3 iVm § 34 Abs. 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 etwas anderes (für Vertragsbedienstete Austritt ohne Ersatz der Ausbildungskosten) gilt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass die Möglichkeit des Beamten, aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis auszuscheiden, stärker eingeschränkt wird, indem eine Pflicht zum Ersatz der Ausbildungskosten auch für den Fall des Austritts, weil das Dienstverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortgesetzt werden kann, vor Ablauf einer bestimmten Zeit nach Beendigung der Ausbildung normiert ist, wird durch den höheren Bestandsschutz des definitiven Beamtendienstrechtsverhältnisses gerechtfertigt.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 BDG 1979 war es auch nicht erforderlich, mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag zu schließen, um ihn zum Ersatz der Ausbildungskosten zu verpflichten.

Dass der Beschwerdeführer nach Auflösung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu einem im Alleineigentum des Bundes stehenden Teilunternehmen der ÖBB gewechselt ist und auch weiterhin als Milizoffizier des Bundesheeres tätig ist, vermag nichts daran zu ändern, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf das es gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 ankommt, nämlich jenes in dem die Ausbildung absolviert wurde, aufgelöst wurde. Dass der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unternehmensträger, zu dem der Beschwerdeführer im Anschluss an sein aufgelöstes öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet hat, Aufgaben besorgt, die vorher vom Bund wahrgenommen wurden, ist für die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 BDG 1979 ebenso rechtlich unerheblich wie die Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen.

Auf Grund obiger Überlegungen ist auch nicht rechtlich entscheidend, ob dem Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein anderer Arbeitsplatz oder Rehabilitationsmaßnahmen angeboten worden sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens wurde und die Ausbildung, deren Kosten zu ersetzen sind, im neuen Arbeitsverhältnis gar nicht nutzen konnte, vermag den Ersatz der Ausbildungskosten nicht auszuschließen (vgl. zu Letzterem auch das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 92/12/0298).

...

Zuzustimmen ist der Beschwerde allerdings dahin, dass die Ausbildungskosten zu aliquotieren sind. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insofern der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden § 30 Abs. 5 und 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers - an (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2001, 8 ObA 210/00s), wonach eine Aliquotierung der Ausbildungskosten zu erfolgen hat.

Dadurch dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Aliquotierung nicht vorgenommen hat, hat sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Bescheid des Kommandos für Luftstreitkräfte vom 2. Mai 2006 eingebrachte Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006 gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 habe der Beschwerdeführer dem Bund rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 59.709,-- zu ersetzen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, das (damals zuständige) Kommando Luftstreitkräfte habe mit Bescheid vom 2. Mai 2006 richtig festgestellt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006 gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 dem Bund rückzahlungsrelevante Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 59.709,-- zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung für den Flugverkehrsleiter am 14. Mai 2004 abgeschlossen und mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006 den Austritt aus dem Bundesdienst erklärt. Da die Gesamtkosten der Ausbildung zum Zeitpunkt des Ausscheidens EUR 91.860,-- (dieser Betrag übersteige das Sechsfache des Gehaltsansatzes V/2 in der Höhe von EUR 12.253,80) betragen hätten, der Beschwerdeführer aber noch keine fünf Jahre Dienst gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 geleistet habe, sei ein monatlicher Ausbildungskostenersatz von EUR 1.531,-- (EUR 91.860,-- durch 60 Monate) festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe ab Abschluss seiner Ausbildung eine 21- monatige Dienstleistung (gerechnet von 1. Juni 2004 bis 28. Februar 2006) erbracht. Es seien dem Beschwerdeführer daher 39 Monate a EUR 1.531,-- als Ausbildungskosten in Rechnung zu stellen gewesen.

Diesbezüglich werde nun auf das aktuelle Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2011, Zl. 2007/12/0066, verwiesen. Dieses habe der Beschwerde nur in dem Punkt Recht gegeben, dass die Ausbildungskosten zu aliquotieren seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich insofern der durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des insoweit gleich lautenden § 30 Abs. 5 und 6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers angeschlossen, wonach eine Aliquotierung zu erfolgen habe. Dadurch - und nur deshalb -, weil die belangte Behörde eine Aliquotierung nicht vorgenommen habe, habe sie den vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. März 2011 aufgehobenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Da keine anderen Mängel seitens des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt worden seien, werde im Übrigen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 habe ein Beamter dem Bund im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen überstiegen. Das Gesetz spreche im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses ausdrücklich von Ausbildungskosten bei Beendigung dieser Ausbildung und treffe diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Lediglich die zeitliche Komponente sei vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfalle nur, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet habe oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 BDG 1979 angeführten Gründen gekündigt worden sei. Auch Letztgenanntes treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Das Dienstverhältnis sei nämlich durch Austritt per 28. Februar 2006 und nicht durch Kündigung aufgelöst worden. Überdies liege seit 3. Dezember 2002 ein definitives Dienstverhältnis vor, weshalb weder § 10 BDG 1979 (provisorisches Dienstverhältnis) als solcher noch § 10 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 im Speziellen (Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung) zur Anwendung hätten gelangen können.

Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten sei nach dem Gesetz in jedem Fall notwendigerweise die Beendigung (Auflösung) des Dienstverhältnisses, wie im Fall des Beschwerdeführers durch Austritt mit Ablauf des 28. Februar 2006. Dem komme die maßgebende Bedeutung zu. § 20 Abs. 4 BDG 1979 stelle auf die (vom Bund) aufgewendeten Ausbildungskosten ab. Es komme nicht darauf an, ob der Kurs zwischenzeitig völlig überholt sei, ob der Bedienstete im Zivilleben hieraus überhaupt Vorteile ziehen könne oder ob es zu einer Steigerung des "Marktwertes" gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 92/12/0298). Somit gingen der Einwand, dem Beschwerdeführer könnten keine Ausbildungskosten vorgeschrieben werden, weil er zu keinem Konkurrenzunternehmen gewechselt sei, beziehungsweise, es hätten ausschließlich gesundheitliche Gründe zu dem Austritt aus dem Bundesdienst geführt, ins Leere. Im Gesetz werde nur auf die zeitliche Komponente Bezug genommen. Hintergrund der Regelung sei es gewesen, einen finanziellen Verlust des Bundes weitgehend zu vermindern. Einschulungskosten (Grundausbildung) seien - entsprechend § 20 Abs. 4 BDG 1979 - nicht in Rechnung gestellt worden.

Zu dem Berufungseinwand, dem Beschwerdeführer sei lediglich ein Arbeitsplatz in der neuen Flieger-Fla-Waffenschule, Fachrichtung Flugsicherungsausbildung, vorgeschlagen worden, obwohl es diesen Arbeitsplatz bis dato noch nicht gebe, sei anzumerken, der Beschwerdeführer habe dieses Angebot ausschließlich wegen der zu großen Entfernung zu seinem Wohnort abgelehnt. Zu dem Einwand, es seien dem Beschwerdeführer keine Rehabilitationsmaßnahmen zur Widerherstellung seiner durch ihn vermuteten eingeschränkten Dienstfähigkeit angeboten worden, werde angemerkt, der Beschwerdeführer habe dieses Angebot ausschließlich mit dem Argument, er könne sich nur außerhalb des Bundesheeres "regenerieren", abgelehnt. Dies sei jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht relevant. Relevant sei ausschließlich die bereits mehrfach erwähnte zeitliche Komponente. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer vor Wirksamkeit seiner Austrittserklärung von M im persönlichen Gespräch über die Höhe der rückzahlbaren Ausbildungskosten unter Einbeziehung der dienstlichen Nutzungsphase informiert worden. Der Beschwerdeführer habe dahin reagiert, sich diese Summe nicht leisten zu können und dadurch vor nicht zu bewältigenden wirtschaftlichen Problemen zu stehen. In keiner Weise habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme geltend gemacht.

Was die Richtigkeit der absolvierten Kurse betreffe, so sei diese vom Beschwerdeführer in der Berufung bestätigt worden, zumal der Beschwerdeführer diese Kurse auch gleich lautend wie im bekämpften Bescheid wiedergegeben habe. § 20 Abs. 4 BDG 1979 spreche nur von Ausbildungskosten bei Beendigung der Ausbildung. Der Gesetzgeber habe hiezu - abgesehen von der zeitlichen Komponente sowie den im Abs. 4 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Gründen - keine weiteren Einschränkungen vorgesehen. Selbst der ins Treffen geführte Abschluss als Controller per 8. April 2003, der gegebenenfalls als Teilkursabschluss qualifiziert werden könne, vermöge an der Rückzahlungspflicht nichts zu ändern, zumal der Zeitpunkt dieses "Teilkursabschlusses" vor dem Ablauf von fünf Jahren liege.

Der Verweis, wonach der Teilbereich "Gruppe I 2004 Militärspezifische Ergänzungsteile" erst im Juni 2004 stattgefunden habe, möge zwar zutreffen, jedoch sei dieser Teilbereich laut Vertrag der Austro Control GmbH eindeutig Bestandteil des Ausbildungsprogrammes des Beschwerdeführers zum Flugverkehrsleiter gewesen. Dieser habe aufgrund seiner Eigenart ("Tauern - Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen") nur im Anschluss an die Ausbildung und nur an anderer Stelle abgehalten werden können. Dies ändere nichts daran, dass dem Bund dadurch weitere Ausbildungskosten entstanden seien.

Zu den Anträgen, das (damals zuständige) Kommando Luftstreitkräfte sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mögen der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen, werde festgestellt, es sei bereits veranlasst worden, mit der Hereinbringung der Ausbildungskosten erst ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides zu beginnen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Hereinbringung der Ausbildungskosten könne somit der ersatzlosen Behebung und der Einstellung des Verwaltungsverfahrens nicht entsprochen werden.

Zu dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/12/0208, werde angemerkt, der dort angefochtene Bescheid sei allein deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden, weil der Beschwerdeführerin das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt worden und keine Spezifizierung oder Konkretisierung der durch die Beschwerdeführerin rückzuerstattenden Ausbildungskosten erfolgt sei. Eine solche Verletzung von Verfahrensvorschriften liege im vorliegenden Fall nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei Parteiengehör gewährt worden. Die Kosten seien ihm aufgeschlüsselt wiedergegeben und von ihm im Zuge der Berufung für richtig befunden und wörtlich gleichlautend zitiert worden. Auch der Vertrag mit der Austro Control GmbH mit den aufgeschlüsselten Kosten sei zur Einsichtnahme übermittelt worden.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Verfahrensmängel führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Berufungsentscheidung lägen ein in sich geschlossener Sachverhalt und die ständige und aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde. Die Berufungsbehörde sehe sich daher nicht veranlasst, zusätzliche Beweise aufzunehmen. Der erhobene Vorwurf, die Begründung des bekämpften Bescheides werde den §§ 58 und 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sowie den in § 8 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz postulierten Kriterien nicht gerecht, könne von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Selbst wenn dieser Mangel gegeben gewesen sein sollte, werde er durch die gegenständliche Entscheidung saniert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 20 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 346/1989, Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 287/1988, lautet (auszugsweise):

"Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1. Austritt,

...

(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Piloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

  1. 1. die Kosten einer Grundausbildung,
  2. 2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

    3. die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

    nicht zu berücksichtigen.

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden.

..."

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde habe die gebotene verfassungskonforme und unionsrechtskonforme Auslegung unterlassen. Art. 17 GRC, der gemäß den Erläuterungen (Abl. 14. Dezember 2007, C 303/23 ) Art. 1 1. ZP EMRK entspreche, schütze sämtliche wohlerworbenen Rechte und damit die rechtliche Zuordnung eines privaten vermögenswerten Gutes zu einem Rechtsträger als Eigentum. Unter den Eigentumsschutz falle nicht nur Sacheigentum, sondern es seien auch immaterielle Rechte, subjektive Forderungsrechte mit Vermögenswert sowie Vermögensdispositionen und die damit verbundenen vermögenswerten Interessen geschützt. Die Tatsache, dass eine Rückzahlungsverpflichtung selbst dann bestehe, wenn dem Betroffenen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine andere Wahl als die Beendigung des Dienstverhältnisses bleibe, stelle einen schwerwiegenden und unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar und sei mit essentiellen verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Darüber hinaus verstoße die vorgenommene Anwendung des gegenständlichen Gesetzes gegen den allgemein anerkannten Gleichheitssatz. Vergleiche man etwa die gegenständliche Bestimmung mit jener des § 2d Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) so werde klar, dass das AVRAG eine Rückzahlungspflicht dann nicht vorsehe, wenn der Austritt begründet erfolge. Eine solche Unterscheidung sei im BDG 1979 systemwidrig nicht vorgesehen, obwohl beide Vorschriften völlig gleichgelagerte Interessenslagen und Regelungsbedürfnisse vorsähen. Sowohl im öffentlich-rechtlichen (BDG 1979) als auch im privatrechtlichen (AVRAG) Dienstsystem komme es dem Dienstgeber darauf an, das Wechseln zu einem Konkurrenzunternehmen durch die zeitlich befristete Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten unattraktiv zu machen. Dass die belangte Behörde somit im gegenständlichen Fall keine entsprechende Differenzierung vorgenommen habe, widerspreche den Grundsätzen verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Auslegung. Weiters verletze die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der gegenständlichen Bestimmung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erwerbs- und Berufsfreiheit (Art. 15 GRC und Art. 6 StGG), sowie in dem Recht auf Nichtdiskriminierung. Beschränkungen der Berufsfreiheit seien insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Situation des Betroffenen darstellten. Auch dieses Grundrecht unterliege dem Verhältnismäßigkeitsgebot, welches bereits vor Ratifizierung des Vertrags von Lissabon einen zentralen Grundsatz des Unionsrechts dargestellt habe. Eine Rückersatzpflicht sei jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn der Austritt - wie im vorliegenden Fall - aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erklärt werden müsse und dem Betroffenen der Verbleib im Dienstverhältnis nicht zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer sei auch hier zusammenfassend der Ansicht, die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der gegenständlichen Bestimmung verstoße gegen das primäre Unionsrecht.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierten Rechte beruft und eine unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung dieser fordert, genügt die Feststellung, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führte. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne des Art. 51 GRC vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, Zl. 2013/17/0136). Nach dieser Bestimmung gilt die GRC für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, bei Vornahme der gebotenen verfassungskonformen Interpretation hätte nicht vom Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen werden dürfen. Die verfassungskonforme Interpretation findet - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2014, Zl. 2010/12/0176 mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 30. März 2011 ausgesprochen hat, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 20 BDG 1979 der Austritt, unabhängig davon aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfällt. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs. 4 BDG 1979 dahin, die Verpflichtung zum Rückersatz der Ausbildungskosten dann entfallen zu lassen, wenn der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erklärt wurde, weil dem Betroffenen der Verbleib im Dienstverhältnis nicht zugemutet werden kann, ist daher bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht möglich. Gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 4 BDG 1979 bestehen beim Verwaltungsgerichtshof, insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2007, B 1772/06-6, mit welchem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen den im Vorerkenntnis vom 30. März 2011 angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des im Hinblick auf den "allgemein anerkannten Gleichheitssatz" getätigten Vorbringens, ist der Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in dem gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindenden Vorerkenntnis vom 30. März 2011 zu verweisen, wonach die stärkere Einschränkung der Möglichkeit des Beamten, aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, durch den höheren Bestandschutz des definitiven Beamtendienstrechtsverhältnisses gerechtfertigt wird.

Soweit der Beschwerdeführer Grundrechtseingriffe beziehungsweise eine Diskriminierung deshalb behauptet, weil er den Austritt aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erklärt habe, ist er ein weiteres Mal auf das Vorerkenntnis vom 30. März 2011 zu verwiesen. Dort wurde bereits ausgeführt, dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch nicht erkannt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sein sollte, den Austritt zu erklären. Sollte der Beschwerdeführer nämlich dienstunfähig wegen Krankheit (wie er behauptet und was in den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten nach seinem erfolgten Austritt erstellten Befunden eines Psychiaters und einer Psychologin bestätigt wird) gewesen sein, so hätte er naturgemäß nicht weiter Dienst versehen müssen, sondern hätte in den "Krankenstand" gehen können und müssen. Ärztliche Äußerungen, dass ein Krankenstand mit entsprechender medizinischer Therapie eine Genesung des Beschwerdeführers nicht ermöglicht hätte, liegen nicht vor. Daraus erhellt, dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers für den Bund endgültig verloren gewesen wären. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Genesung seinen Dienst hätte wieder antreten können. Auch wenn der Beschwerdeführer letztlich gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, hätte er keinen Ersatz der Ausbildungskosten zu leisten gehabt. Weiters ist aber auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, der Austritt sei auf Grund der ihn treffenden hohen Verantwortung als Flugverkehrsleiter für die Sicherheit der militärischen Flugsicherung notwendig gewesen, denn auch dieser Verantwortung wäre der Beschwerdeführer gerecht geworden, indem er in den "Krankenstand" gegangen wäre.

Dass es dem Beschwerdeführer und vor allem aus welchen Gründen unzumutbar gewesen wäre, in den "Krankenstand" zu gehen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Klärung seines Gesundheitszustandes dadurch unmöglich gemacht hat, dass er seinen Austritt erklärte, ohne der Dienstbehörde die Möglichkeit zu geben, eine ärztliche Gesundheitsprüfung vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund liegen auch die weiters geltend gemachten (sekundären) Verfahrensmängel nicht vor.

Der angefochtene Bescheid ist aus den dargelegten Erwägungen nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des Vorerkenntnisses Tatsachen- oder komplexe Rechtsfragen nicht zu lösen waren.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Kostenersatz war der belangten Behörde im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Wien, am 25. März 2015

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