VwGH 2013/17/0136

VwGH2013/17/013624.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der B GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Dezember 2012, Zl. Senat-TU-12-0096, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG, zu Recht erkannt:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
VStG §51e Abs4;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
VStG §51e Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. August 2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, für die der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist, mit denen wiederholt Glücksspiele in Form von Walzen-, Karten- und Zahlenratespielen durchgeführt worden seien, angeordnet. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass das Gerät versiegelt am Aufstellungsort zu belassen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil das Rechtsmittelvorbringen lediglich reine Rechtsfragen betreffe. Für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme genüge der bloße Verdacht und § 53 Abs. 1 GSpG setze nicht voraus, dass die Eigenschaft des beschlagnahmten Apparates als Glücksspielgerät im Beschlagnahmeverfahren zweifelsfrei nachgewiesen werden müsse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 96/17/0431). Ob zufolge des getätigten Höchsteinsatzes keine Verwaltungsübertretung sondern allenfalls ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht worden sei, sei für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ebenfalls nicht relevant.

Nach näherer Darlegung, woraus die belangte Behörde geschlossen habe, dass die angebotenen Spiele Glücksspiele im Sinne des GSpG darstellten, und Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung zur Aufgabe und Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG sowie Ausführungen zu den unionsrechtlichen Bedenken wird zusammenfassend festgehalten, dass der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bzw. der Entscheidung der Berufungsbehörde erforderliche, hinreichend begründete Verdacht auch im Berufungsverfahren nicht habe ausgeräumt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Bestätigung des Ausspruches der Behörde erster Instanz betreffend die Belassung der beschlagnahmten Gegenstände am Aufstellungsort.

Der Beschwerdefall gleicht insofern sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/17/0417, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Soweit die beschwerdeführende Partei auf das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, betreffend die Gewährung eines Schutzes der in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte durch den Verwaltungsgerichtshof hinweist, genügt die Feststellung, dass im Beschwerdefall kein Sachverhalt gegeben ist, der zur Anwendung des Unionsrechts führen würde. Es liegt daher auch kein Anwendungsbereich der GRC im Sinne des Art. 51 GRC vor (vgl. dazu das von der beschwerdeführenden Partei genannte hg. Erkenntnis). Es besteht daher auch keine Veranlassung, eine allfällige Verdrängung der nach der hg. Rechtsprechung anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensbestimmung betreffend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das allfällige Absehen von der Durchführung der Verhandlung (§ 51e Abs. 4 VStG; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0148, und vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/17/0298) durch Unionsrecht zu prüfen.

Zu den weiteren Rechtsausführungen ist auf die bisherige hg. Rechtsprechung, zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0340, zu verweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2013

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