VwGH 2010/12/0176

VwGH2010/12/017620.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des F A in M, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. April 2009, Zl. IVW3- BE-3192101/005-2008, betreffend Bürgermeisterpension gemäß § 12 in Verbindung mit §§ 21 ff. NÖ GBezG, zu Recht erkannt:

Normen

GdBezügeG NÖ 1975 §12 Abs1;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs3 Z1;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs3 Z2;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs4;
GdBezügeG NÖ 1975 §23;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs1;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs2;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs5;
GdBezügeG NÖ 1975 §24;
LGdBezügeG NÖ 1997;
VwRallg;
GdBezügeG NÖ 1975 §12 Abs1;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs3 Z1;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs3 Z2;
GdBezügeG NÖ 1975 §22 Abs4;
GdBezügeG NÖ 1975 §23;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs1;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs2;
GdBezügeG NÖ 1975 §24 Abs5;
GdBezügeG NÖ 1975 §24;
LGdBezügeG NÖ 1997;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde M vom 28. Mai 2008 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 2008 gemäß § 22 Abs. 3 Z 2 NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes (NÖ GBezG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 NÖ GBezG eine Bürgermeisterpension in Höhe vom monatlich EUR 306,67 samt Sonderzahlungen von 50 % der Bürgermeisterpension pro Kalendervierteljahr erhalte. Die Bürgermeisterpension betrage nach § 24 Abs. 2 und 3 NÖ GBezG unter Zugrundelegung einer Amtszeit vom 36 Monaten bis zum 30. Juni 1998 14,98 % der Bemessungsgrundlage. 50 % des Gehaltes der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bildeten die Bemessungsgrundlage. Unter Zugrundelegung des Anspruchszeitpunktes mit 1. Juni 2008 und des Gehaltes der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 im Jahr 2008 in der Höhe von EUR 4.094,40 wurde die Bürgermeisterpension mit monatlich EUR 306,67 bemessen.

Gemäß § 24 Abs. 2 NÖ GBezG seien für den Erwerb eines Anspruchs auf Bürgermeisterpension zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ GBezG erforderlich, wenn der Bürgermeister bis zum 31. Dezember 1998 eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgegeben.

Der Anspruch auf Auszahlung der Bürgermeisterpension beginne mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt das

738. Lebensmonat vollendet sei. Der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 28. Mai 2008 aus dem Bürgermeisteramt ausgeschieden und habe am 5. November 1997 das 738. Lebensmonat vollendet. Das Amt des Bürgermeisters habe er 13 Jahre und 2 Monate ausgeübt.

Der Bemessung der Bürgermeisterpension sei die Amtszeit vom 6. April 1995 bis 30. Juni 1998 zugrunde gelegt worden. Dies seien unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3 und 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG drei Jahre (= 36 Monate). Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ GBezG trete an die Stelle des im § 13 Abs. 3 NÖ GBezG angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit 0,416 ergebe (siehe § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG), das heiße 36 Monate x 0,416 = 14,98 %.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde M mit Bescheid vom 5. November 2008 abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 5. Mai 1936 geborene Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 6. April 1995 bis 28. Mai 2008 Bürgermeister der Marktgemeinde M gewesen. Als Bürgermeister seien ihm für die Monate Mai 1995 bis einschließlich Mai 2008 Bezüge und Sonderzahlungen ausbezahlt worden. Dem Beschwerdeführer seien in den gleichen Zeiträumen Pensionsbeiträge von den Bezügen und den Sonderzahlungen einbehalten worden.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer in Folge einer Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen im Bezügerecht eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgegeben. Diese habe die Anwendung der Rechtsvorschriften des § 22 NÖ GBezG bezweckt. Auf Grund dieser Erklärung sei der Pensionsbeitrag ab 1. Juli 1998 von 11,75 % auf 3,72 % des Amtsbezuges, welcher für den Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 vom Gemeinderat verordnet gewesen sei (50 % des Gehaltes der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 entsprechend der DPL 1972, LGBl. 2200), einschließlich der Sonderzahlungen verringert worden. Dieser Verringerung seien 38 Monate zugrunde gelegt worden. Der verringerte Pensionsbeitrag sei von den Bezügen und den Sonderzahlungen des Beschwerdeführers bis zu dessen Amtsverzicht einbehalten worden. Im Juni 2008 seien dem Beschwerdeführer jene Pensionsbeiträge rückerstattet worden, welche nach Vollendung einer Amtszeit von 10 Jahren einbehalten worden seien.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 habe der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Mai 2008 auf das Amt des Bürgermeisters verzichtet.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde dar, entsprechend Abschnitt VI des NÖ GBezG ("Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998") hätten nur mehr Bürgermeister einen Anspruch auf Bürgermeisterpension erwerben können, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ GBezG aufgewiesen hätten. Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleidet und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 22 Abs. 1 NÖ GBezG genannte Amtszeit aufgewiesen hätten, hätten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären können, dass auf sie weiterhin die im § 22 Abs. 3 Z 2 NÖ GBezG angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Auch in diesem Fall sei aber gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz NÖ GBezG für den Erwerb eines Anspruches auf Bürgermeisterpension eine zehnjährige Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ GBezG erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension "zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen". An die Stelle des im § 13 Abs. 3 NÖ GBezG angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % (bei Vorliegen einer zehnjährigen Amtszeit) trete ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergebe. Dabei sei die im § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG enthaltene Rundungsbestimmung anzuwenden. Die in Betracht kommenden Bürgermeister hätten für Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit, die nach dem 30. Juni 1998 lägen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht ende mit dem Monat, mit dem zehn Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtzeit erreicht sei (§ 24 Abs. 5 NÖ GBezG). Dieser Pensionsbeitrag sei dabei in einem unter Zugrundelegung der Amtszeit vor dem 1. Juli 1998 verringertem Ausmaß einzubehalten.

Der Verfassungsgerichtshof habe in einem gleichgelagerten Fall zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des Bezügegesetzes (BezügeG) ausgesprochen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des BezügeG unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Vertrauensschutzes keinen Bedenken begegneten. Es gehe bei den diesbezüglichen Regelungen nicht darum, dass in erworbene Rechtspositionen eingegriffen werde, sondern vielmehr darum, dass Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Dienstzeit aufwiesen, pro futuro einen Anspruch auf Ruhebezug nur unter bestimmen Voraussetzungen erwürben. Dies nach Maßgabe einer Optionserklärung sowie der Leistung eines Pensionsbeitrages bis zum Erreichen von zehn Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit, wobei für die Bemessung des Ruhebezuges nur Zeiten zählten, die vor dem 1. August 1997 lägen (Hinweis auf VfSlg. 16370). Der Verfassungsgerichtshof habe dazu sinngemäß ausgeführt, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes bestünden keine Bedenken, wenn wegen einer erlassenen gesetzlichen Regelung ein Betroffener möglicherweise in seiner Hoffnung enttäuscht worden sei, auch über den 31. Juli 1997 (im gegenständlichen Fall: 30. Juni 1998) hinaus in seiner Funktion noch Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit erwerben zu können. Der Verfassungsgerichtshof sei deshalb zur Auffassung gelangt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlage des bekämpften Bescheides entstanden seien.

Die Aufsichtsbehörde sehe keinen Anlass, die gesetzliche Regelung in Hinblick auf den Gleichheitssatz in Zweifel zu ziehen und deshalb eine entgegen dem Wortlaut des Gesetzes vorzunehmende Interpretation zu fordern. Zumal der Beschwerdeführer bei seinem Vergleich der Optanten mit jenen Personen, auf die mangels schriftlicher Erklärung der vollständige Übergang auf das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 (NÖ LGBG 1997) erfolge, übersehe, dass dieses Landesgesetz einen besonderen bezügerechtlichen Pensionsanspruch überhaupt nicht vorsehe, sondern im Wesentlichen bloß bestimme, dass die betroffenen Bürgermeister in jenem Pensionsversicherungssystem verblieben, dem sie auf Grund ihrer sonst ausgeübten Erwerbstätigkeit angehörten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte, bestünde somit ein bezügerechtlicher Pensionsanspruch nicht. Es wäre vielmehr ein Überweisungsbetrag, der sich an den bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geleisteten Pensionsbeiträgen orientiere, in die gesetzliche Pensionsversicherung (allenfalls in ein gewähltes Pensionsklassensystem) geleistet worden.

Die Regelung im Abschnitt VI des NÖ GBezG sei entsprechend der bundesverfassungsgesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, erlassen worden, wonach außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden dürften. Vorbild der im Landesgesetz getroffenen Regelung seien jene Bestimmungen im Artikel VII des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 237 idF BGBl. I Nr. 64/1997, gewesen. Dem Bericht des Verfassungsausschusses zum Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sei zu entnehmen, dass hinsichtlich jener Personen, die die volle Anwartschaft für eine Pension noch nicht erfüllt hätten und die Optionsmöglichkeit wahrnähmen, die bisher eingezahlten Pensionsbeiträge mit Stichtag 1. Juli 1997 (Anmerkung: nach NÖ GBezG 30. Juni 1998) anteilig gewahrt würden und nach Erreichen der vollen Anwartschaft zu einer anteiligen Bezügegesetzpension führten. Für diese Bezügegesetzpension könne nach dem 1. Juli 1997 (nach NÖ GBezG: 1. Juli 1998) kein Steigerungsbetrag mehr erzielt werden, gleichzeitig müssten jedoch für den anteiligen Erwerb bis zum Ende der Anwartschaftszeit die anteiligen Pensionsbeiträge bezahlt werden (Hinweis auf 678 dB, XX. GP).

Es sei somit durchaus auch Intention des Gesetzgebers, zwischen anspruchsbegründendem und pensionsbemessungsrelevantem Zeitraum zu unterscheiden. Die Weiterleistung eines Pensionsbeitrages sei auf den Erwerb der Anwartschaft abgestellt, wobei bei der Höhe des zu entrichtenden Pensionsbeitrages auf jenen Zeitraum Bedacht zu nehmen gewesen sei, welcher der Pensionsbemessung zu Grunde zu legen sei.

Aus vorstehenden Gründen könne der belangten Behörde auch keine denkunmögliche Gesetzesanwendung unterstellt werden. Die Regelung über die Bemessung der Bürgermeisterpension in § 24 Abs. 2 NÖ GBezG sei weder in völlig unvertretbarer Weise angewendet noch sei dieser Bestimmung fälschlich ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden.

Bezüglich der Zugrundelegung einer vor dem 1. Juli 1998 liegenden Amtszeit von 36 Monaten anstelle der tatsächlich vorliegenden 39 Monate bei der Berechnung der Bürgermeisterpension sei auf die Rundungsbestimmung des § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG zu verweisen. Durch den Verweis im § 24 Abs. 2 letzter Satz NÖ GBezG sei die Regelung des § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG auch auf die Bemessung der Bürgermeisterpension der Optanten anzuwenden. Gegenständlich sei vor dem 1. Juli 1998 eine Amtszeit von 3 Jahren und 3 Monaten vorgelegen, was in Anwendung des § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG einem für die Pensionsbemessung relevanten Zeitraum von 3 Jahren (= 36 Monaten) entspreche, welcher im Ergebnis eine Bürgermeisterpension von 14,98 % (= 36 x 0,416) der Bemessungsgrundlage ergebe.

Wenn der Beschwerdeführer erstmals im Vorstellungsverfahren vorbringe, er sei zum gegenständlichen Sachverhalt nicht gehört beziehungsweise einvernommen worden, so gehe diese Verfahrensrüge deshalb fehl, weil der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretende Beschwerdeführer in seiner Berufung die Verletzung des Parteiengehörs nicht geltend gemacht habe. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs werde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, B 633/09-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verletzung des Art. 6 EMRK in Folge mangelnder Entscheidung durch eine Tribunal und die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschiften (§ 24 Abs. 2 Satz 2 NÖ GBezG) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zu § 24 Abs. 2 Satz 2 NÖ GBezG vgl. VfSlg. 16.370/2001; zur Entscheidung durch ein Tribunal vgl. z.B. VfSlg. 18.309/2007) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In seiner über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes (NÖ GBezG), LGBl. Nr. 1005-0, in der Fassung LGBl. Nr. 1005-15, lauten:

"§ 4

Amtsbezug des Bürgermeisters

...

(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden

bis zu

1.000 Ew.

in der Höhe von

25 bis

35 v.H.

von 1.001 bis

2.500 Ew.

in der Höhe von

35 bis

50 v.H.

von 2.501 bis

5.000 Ew.

in der Höhe von

50 bis

70 v.H.

von 5.001 bis

10.000 Ew.

in der Höhe von

70 bis

90 v.H.

von 10.001 bis

20.000 Ew.

in der Höhe von

90 bis

115 v.H.

über

20.000 Ew.

in der Höhe von

115 bis

125 v.H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII entsprechend § 59 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), LGBl. 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen.

§ 12

Bürgermeisterpension

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Bürgermeisterpension und Sonderzahlungen, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat und zwar:

1. mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet hat;

2. wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) oder

3. mit dem auf den Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten.

Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt; im Falle der Z. 3 ist § 34 Abs. 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, sinngemäß anzuwenden.

...

§ 13

Bemessung der Bürgermeisterpension

(1) Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Amtsbezug. Änderungen des im § 4 Abs. 2 bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten sind zu berücksichtigen.

(3) Die Bürgermeisterpension beträgt nach einer Amtszeit von 10 Jahren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage. § 58 Abs. 2 und 3 GBDO ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt wegen Unfähigkeit zur weiteren Amtsausübung zu treten hat und die Bürgermeisterpension für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt ab dem frühestens eine Bürgermeisterpension gebühren würde um ein Dreihundertzwanzigstel höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist.

Abschnitt VI

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf

des 30. Juni 1998

§ 21

Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 22 bis 25 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

§ 22

Weitere Anwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Einen Anspruch auf Bürgermeisterpension nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 aufweisen.

...

(3) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1. die Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 mit Ausnahme des § 22,

2. folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

  1. a) Abschnitt III mit Ausnahme der §§ 11 und 15,
  2. b) Abschnitt V, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abschnittes III bezieht.

(4) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Abs. 1 und 2 sind § 17 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, der allfälligen Bürgermeisterpension und der allfälligen Hinterbliebenenpension nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

§ 23

Optionsrecht

Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 22 Abs. 1 genannte Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 22 Abs. 3 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

§ 24

Rechtsfolgen einer Option

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 abgeben, sind die im § 22 Abs. 3 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften und § 22 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Bürgermeisterpension sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) An die Stelle des im § 13 Abs. 3 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergibt. § 12 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

...

(5) Die Bürgermeister nach Abs. 1 haben für Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtzeit erreicht.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

..."

Die Beschwerde moniert unter anderem, auf Grund der Auslegung der betreffenden Gesetzesbestimmungen durch die belangte Behörde blieben die Beitragszeiten nach Ausübung des Optionsrechts gänzlich unberücksichtigt. Diese Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen durch die belangte Behörde sei rechtswidrig. Die belangte Behörde habe den Gesamtzeitraum heranzuziehen gehabt, in welchem der Beschwerdeführer Beiträge für eine spätere Bürgermeisterpensionsleistung zu entrichten gehabt habe. Der Hinweis der belangten Behörde, dass Personen, die keine Optionserklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgegeben hätten, keinen Anspruch auf Bürgermeisterpension erwerben könnten, weil stattdessen der vollständige Übergang auf das NÖ LGBG 1997 erfolge, könne nicht überzeugen. Bei dieser Gruppe würden die vor dem Stichtag 30. Juni 1998 geleisteten Pensionsbeiträge im Rahmen eines Überweisungsbetrags in die gesetzliche Pensionsversicherung beziehungsweise ein allenfalls gewähltes Pensionskassensystem übertragen, wobei die nach dem Stichtag entrichteten Beiträge in dieses System geleistet würden. Dies führe dazu, dass bei Bürgermeistern, die das Optionsrecht nicht ausübten, sämtliche geleisteten Beiträge bei der Ermittlung des Ruhebezugs berücksichtigt würden. Gegenüber dem Beschwerdeführer blieben jedoch die entrichteten Pensionsbeiträge gänzlich unberücksichtigt. Die Ansicht der belangten Behörde sei vor dem Hintergrund der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen unvertretbar, weil diese im Gesamtkontext verfassungskonform zu interpretieren und im Sinne des Beschwerdeführers anzuwenden gewesen wären. Die Nichtberücksichtigung der ab dem 1. Juli 1998 geleisteten Pensionsbeiträge widerspreche den §§ 23 und 24 NÖ GBezG.

Den Ausführungen in der Beschwerde ist zunächst der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 2 NÖ GBezG entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung sind im Falle der Abgabe einer Erklärung nach § 23 NÖ GBezG für den Erwerb eines Anspruchs auf Bürgermeisterpension zehn Jahre einer Amtszeit im Sinn des § 12 Abs. 1 leg. cit. erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. Gemäß § 24 Abs. 5 erster Satz NÖ GBezG haben Bürgermeister nach Abs. 1 leg. cit. (also solche, die eine Optionserklärung abgegeben haben), für die Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit nach Abs. 2 leg, cit., die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die nach dem 30. Juni 1998 geleisteten Beiträge zählen somit nach den eindeutigen Bestimmungen des NÖ GBezG bei der Bemessung der Bürgermeisterpension nicht, obwohl für diese Zeiten ein Pensionsbeitrag zu leisten ist.

§ 24 Abs. 1 NÖ GBezG sieht vor, dass auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgeben, die im § 22 Abs. 3 Z 2 NÖ GBezG angeführten Rechtsvorschriften und § 22 Abs. 4 NÖ GBezG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 leg. cit. anzuwenden sind. Diese Bestimmungen enthalten keinen mit dem § 22 Abs. 3 Z 1 NÖ GBezG vergleichbaren Verweis auf die Bestimmungen des NÖ LGBG 1997. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde vertretene Auslegung sei sachlich gerechtfertigt, weil für Personen, die keine Erklärung abgegeben hätten, und für Personen, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit aufgewiesen hätten, die Bestimmungen des NÖ LGBG 1997 anzuwenden seien, ist daher nicht überzeugend. Gemäß der soeben wiedergegeben Bestimmung sind für jene Personen, die eine Erklärung im Sinne des § 23 NÖ GBezG abgegeben haben, die Bestimmungen des NÖ LGBG 1997 gerade nicht anzuwenden.

Dass insbesondere die Bestimmung des § 24 Abs. 2 letzter Satz NÖ GBezG verfassungsrechtlich nicht bedenklich und eine verfassungskonforme Interpretation - welche entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nach der hg. Rechtsprechung ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2011, Zl. 2009/12/0141) - wie vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht erforderlich ist, resultiert bereits aus dem auch im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2010 zu dieser Bestimmung zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, B 21/01. In diesem hat der Verfassungsgerichtshof zu inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen des BezügeG ausgesprochen, dass gegen diese keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch wenn - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einem anderen Sachverhalt als der Beschwerdefall basierte, ändert dies nichts an der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beurteilung, dass gegen eine Regelung keine Bedenken bestehen, welche bei Abgabe eine Optionserklärung vorsieht, dass für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug eine zehnjährige Gesamtzeit erforderlich ist und diese Zeiten für die Bemessung nur zählen, soweit sie vor einem bestimmten Stichtag liegen.

Hinsichtlich Bemessung der gegenständlichen Bürgermeisterpension wird in der Beschwerde vorgebracht, es seien - zusätzlich zu den Beiträgen ab 1. Juli 1998 - auch drei vor diesem Zeitpunkt liegende Monate nicht berücksichtigt worden. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe die zu berücksichtigende Amtszeit des Beschwerdeführers vom 6. April 1995 bis zum 30. Juni 1998 gedauert. Es ergebe sich somit eine anrechenbare Dienstzeit von insgesamt 39 Monaten. Es seien aber lediglich 36 Monate als Zeiten bis zur Ausübung des Optionsrechts der Berechnung der Pension zugrunde gelegt worden.

Gemäß § 24 Abs. 3 NÖ GBezG tritt bei der Bemessung der Bürgermeisterpension an die Stelle des im § 13 Abs. 3 NÖ GBezG angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergibt. § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG ist anzuwenden. Aus dem letzten Satz dieser Bestimmung resultiert unter anderem, dass Bruchteile eines Jahres als ein volles Jahr gerechnet werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. Bei einer vor dem 1. Juli 1998 liegenden Amtszeit vom 6. April 1995 bis zum 30. Juni 1998 (dies entspricht einer Amtszeit von 3 Jahren 2 Monaten und 24 Tagen) war daher gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 letzter Satz NÖ GBezG ein Zeitraum von 36 Monaten (3 Jahren) für die Pensionsbemessung heranzuziehen.

Die rechnerische Richtigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde ermittelten Bürgermeisterpension wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Schriftsatz- und der Vorlageaufwand waren der belangten Behörde in der beantragten Höhe zuzusprechen.

Wien, am 20. Oktober 2014

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