VwGH 2009/12/0141

VwGH2009/12/014129.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des P H in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. Oktober 2006, Zl. BMF- 111301/0246-II/5/2006, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2002/I/087;
VwRallg;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c;
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2002/I/087;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom 31. Juli 2006 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2006 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.733,06 und eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 253,58 gebühre.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es sei richtig, dass er mit Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub seine Versetzung in den Ruhestand mit 30. November 2005 bewirkt habe. Dieser Termin habe sich auf Grund der Änderung des § 236c BDG 1979 auf den 30. Juni 2006 verschoben. Ungeachtet dessen sei der Berechnung seines Ruhegenusses die Durchrechnung nur bis einschließlich November 2005 zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich hätte angesichts der neuen Rechtslage die Durchrechnung auf Grund der Verschiebung des frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunktes bis einschließlich Juni 2006 erfolgen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die bescheidmäßig zu Grunde gelegte Durchrechnung bis November 2005 rechtlich richtig sei, hätten gemäß den Übergangsbestimmungen (§ 91 PG) der Berechnung des Ruhegenusses nur 36 Beitragsgrundlagen bzw. 33 für den Vergleichsruhegenuss zu Grunde gelegt werden dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2006 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch Erklärung vom 18. März 2002 (Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub gemäß § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)) nach § 15 iVm § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand (ursprünglich) mit 30. November 2005 bewirkt. Auf Grund der Änderung des § 236c BDG 1979 habe sich der Termin der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG auf den 30. Juni 2006 verschoben. Dies sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Somit sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 2006 aus dem Aktivdienststand ausgeschieden und habe zum 1. Juli 2006 Anspruch auf Ruhegenuss. Gemäß § 25a Abs. 1 BB-SozPG idF der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, könne ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden sei, seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 iVm § 236b BDG 1979 auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt bewirken.

Habe der nach § 25a Abs. 1 BB-SozPG in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfüllt, so sei gemäß § 25a Abs. 2 BB-SozPG der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 erfüllt habe, sei sein Ruhegenuss so bemessen worden, als ob er nach diesen Bestimmungen mit Ablauf des 30. November 2005 in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, kundgemacht am 30. Dezember 2005, seien § 25a Abs. 1 und Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2005 geändert worden. Diese Normen brächten für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers keine Änderung mit sich, in Abs. 2 sei aber nun klar normiert, dass für den Zeitraum zwischen der nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 frühestmöglichen und der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand kein Ruhebezug, sondern ein Vorruhestandsgeld (im Ausmaß des Ruhebezuges) gebühre.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers betrage 39 Jahre, 4 Monate und 4 Tage und setze sich wie folgt zusammen: Bundesdienstzeit vom 1. Juli 1972 bis 30. November 2005, das seien 33 Jahre und 5 Monate sowie angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten von 5 Jahre, 11 Monaten und 4 Tagen.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr begehre, dass eine andere Anzahl an Monaten für die Durchrechnung herangezogen werden solle, sei dem entgegenzuhalten, dass auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 3 PG) das Bundespensionsamt völlig korrekt die 48 bzw. 44 für den Vergleichsruhegenuss höchsten Beitragsgrundlagen für die Berechnung herangezogen habe, weil die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 wirksam geworden sei (Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand).

Die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 sei jedoch gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.

Die oben genannten Bestimmungen seien völlig klar und eindeutig. Es sei daher für die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung des Gesetzes kein Raum, weil die klare Absicht des Gesetzgebers aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig erkennbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 115/07-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es auszugsweise:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des § 25 Abs. 4 und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für diese Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen (vgl. VfSlg. 15.269/1998) - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die behördliche Methode der Nichtberücksichtigung der Vorruhestandszeiten bei der Durchrechnung sei gleichheitswidrig. Da jedoch Gesetze nach Möglichkeit verfassungskonform zu interpretieren seien, sei "nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern es besteht kein Zweifel daran, dass bei richtiger Interpretation damit der Intention des Gesetzgebers entsprochen wird".

Es sei daher der hinausgeschobene Zeitpunkt des Überganges vom Vorruhestand in den Ruhestand bei der Ermittlung des Durchrechnungszeitraumes für die Berechnung der Höhe des Ruhebezuges miteinzuschließen. Dass bei der Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers der bis zum 30. Juni 2006 verlängerte Vorruhestand für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen sei, stehe dem nicht entgegen, weil die zeitliche Lagerung des Durchrechnungszeitraumes als pensionsrechtliches Element nichts mit dem auf den Aktivdienst bezogenen besoldungsrechtlichen Zugewinn durch Zeitablauf zu tun habe. Dass die belangte Behörde gegenteilig entschieden habe, bedeute, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

§ 17a Abs. 2 BB-SozPG und § 22b BB-SozPG, BGBl. I Nr. 138/1997 idF BGBl. I Nr. 155/2001 lauten:

"(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.

Vorruhestandsgeld und Pensionsanwartschaft

§ 22b. (1) Der nach § 22a karenzierte Beamte hat Anspruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von

1.

80% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen,

2.

75% des Monatsbezugs, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen

ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 zustimmt. § 3 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt.

(2) Die §§ 17 Abs. 2 bis 4 und 17a sind anzuwenden."

§ 25 Abs. 4 und 4a BB-SozPG, BGBl. I Nr. 138/1997 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, lauten:

"§ 25. (4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.

(4a) Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte aufgrund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."

§ 4 Abs. 1 Z. 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht."

Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einverständniserklärung zum angebotenen Karenzurlaub vom 18. März 2002 als Termin für die Ruhestandsversetzung den 30. November 2005 genannt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 4a BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, die Zeit des Karenzurlaubes nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Bei der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit handelt es sich um ein zeitabhängiges Recht im Sinne des § 25 Abs. 4a BB-SozPG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0016). Beitragsmonat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965, der der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, ist jeder nach dem 31. Dezember 1979 liegende Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war. Die "verlängerte" Vorruhestandszeit nach § 25 Abs. 4a BB-SozPG ist keine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. Das im Zeitraum der gemäß § 236c BDG 1979 "verlängerten" Vorruhestandszeit bezogene Vorruhestandsgeld war daher bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 nicht zu berücksichtigen.

Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0240, mwN). Eine vom Beschwerdeführer verlangte verfassungskonforme Interpretation des § 25 Abs. 4a BB-SozPG in der wiedergegebenen Fassung dahin, dass der Zeitraum zwischen dem Termin der Ruhestandsversetzung gemäß der ursprünglich vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung und dem tatsächlichen Ruhestandsversetzungstermin bei der Durchrechnung zur Ruhegenussbemessung berücksichtigt werden würde, ist daher auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht möglich. Gegen § 25 Abs. 4a BB-SozPG bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2009, mwN).

Bemerkt wird, dass das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2006/12/0023, keinen "verlängerten" Vorruhestand nach § 25 Abs. 4 und 4a BB-SozPG betraf: Der damalige sich im Vorruhestand befindliche Beschwerdeführer hatte nämlich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 zu dem in seiner Erklärung nach § 22a BB-SozPG ursprünglich enthaltenen Zeitpunkt (der vor dem sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Zeitpunkt lag) bewirkt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

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