Normen
AVG §68 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3 lita;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3 lita;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Februar 2011 hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. 1863, KG H., gemäß § 5 lit. a Z. 1, § 6 und § 56 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 leg. cit. die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte aufgetragen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass die Hütte für die Landwirtschaft bestimmt sei und daher dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Die Widmungskonformität ergebe sich auch daraus, dass die Hütte auf den Fundamenten einer durch einen Brand zerstörten früheren Hütte errichtet worden sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass von einer Renovierung einer bestehenden Hütte nicht gesprochen werden könne, wenn nur einzelne Teile der alten Hütte verwendet würden. Aus den beim Akt befindlichen Fotografien sei ersichtlich, dass die Hütte auf den Fundamenten der abgebrannten Holzhütte gänzlich neu errichtet worden sei. Es bestehe daher eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG.
Gemäß § 20 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 (Bgld. RPG), sei die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nur zulässig, wenn die Errichtung des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Die Widmungskonformität sei von der Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen, wobei sie an eine Entscheidung der Baubehörde über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gebunden sei. Im vorliegenden Fall habe die Baubehörde mit Bescheid vom 31. Jänner 2011 den Antrag auf baubehördliche Genehmigung der gegenständlichen Hütte abgewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 20 Abs. 4 iVm Abs. 5 Bgld. RPG nicht vorlägen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Naturschutzbehörde an diese Beurteilung gebunden sei, habe auch der vorliegende Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen werden müssen.
Da die Hütte bereits errichtet worden sei, sei auch ein Entfernungsauftrag gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG zu erteilen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 7/2010 (Bgld. NSchG):
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen …
…
§ 6
Voraussetzung für Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
…
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
…
(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) …
…
§ 55
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
…
(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
…"
Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 idF
LGBl. Nr. 23/2007 (Bgld. RPG):
"§ 20
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
…
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. …
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.
…"
Da die gegenständliche Fläche im Flächenwidmungsplan unstrittig als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" gewidmet ist, ist gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich ungeachtet der Verwendung von Grundmauern eines früheren Bestandes bei der grundlegenden Erneuerung der Hütte um eine "Errichtung" im naturschutzrechtlichen Sinn und nicht um eine bloße Sanierung handelt (vgl. zu den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132, etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0004, vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0193, und vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0129). An der grundlegenden Erneuerung der Hütte kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass neben den Grundmauern ein durch den Brand nicht zerstörter Kamin verwendet worden ist, nichts ändern.
Gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. RPG ist die Bewilligung von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind u.a. Baumaßnahmen auf sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Notwendigkeit gegeben ist, regelt Abs. 5 dieser Bestimmung. Korrespondierend dazu ist gemäß § 6 Abs. 3 lit. a Bgld. NSchG eine - der naturschutzrechtlichen Bewilligung entgegenstehende - nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit gemäß § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RPG nachgewiesen werden kann.
Ob ein bestimmtes Bauvorhaben in diesem Sinn mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Die Naturschutzbehörde ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0037, und vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0091, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Im vorliegenden Fall hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständliche Hütte mit Bescheid vom 31. Jänner 2011 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/06/0046, als unbegründet abgewiesen.
Somit ist die Naturschutzbehörde nach den vorstehenden Ausführungen daran gebunden, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütte im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, die Hütte sei zur landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers notwendig und daher widmungskonform.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass in rechtswidriger Weise die Entfernung der ganzen Hütte und somit auch der bereits vor Errichtung vorhandenen Fundamente und des Kamins aufgetragen worden sei. Es hätte ihm daher nur die Entfernung der Holzkonstruktion aufgetragen werden dürfen. Diesfalls würden jedoch die Fundamente und der Kamin, somit eine Ruine, bestehen bleiben, was nicht im Sinn des Bgld. NSchG sein könne.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte", somit die Entfernung der gesamten Hütte aufgetragen worden ist. Dies erfolgte auch zu Recht, ermächtigt doch § 55 Abs. 2 letzter Satz Bgld. NSchG die Behörde zur Anordnung "entsprechender Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes", wenn die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen würde.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. November 2012
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