Normen
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 2004 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Holzhütte auf dem Grundstück Nr. 1578, KG M, abgewiesen und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der bereits errichteten Hütte verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erwähnte Grundstück sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde M als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige für Landwirtschaft habe dargelegt, dass eine Fläche von bloß 0,8 ha bewirtschaftet werde; eine landwirtschaftliche Betriebsausstattung (Maschinen und Geräte) sei nicht vorhanden. Es liege keine landwirtschaftliche Tätigkeit vor, ein sachlicher oder funktionaler Zusammenhang zwischen Hütte und widmungsgemäßer Nutzung der Grundfläche sei nicht gegeben. Die bereits errichtete Hütte entspreche - aus fachlicher Sicht - einer Freizeithütte. Das Objekt widerspreche daher der ausgewiesenen Flächenwidmung. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei laut Auskunft der Gemeinde bis dato nicht erfolgt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Errichtung der neuen Hütte an Stelle der alten hier bestehenden Hütte stelle eine "Generalsanierung" dar, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin nicht einzelne schadhafte Teile der alten Hütte ausgebessert, sondern die alte Hütte durch eine neue Hütte, ein Fertigteilprodukt, gänzlich ersetzt habe. Von einer bloßen Renovierung könne daher nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, ihrem Vater sei mit Bescheid vom 31. Juli 1997 die Errichtung einer Weingartenhütte baubehördlich bewilligt worden. Diese Hütte sei infolge eines Baugebrechens abgerissen und eine neue - veränderte -
Hütte errichtet worden. Bei der seinerzeitigen Bauverhandlung sei ihr nämlich erklärt worden, dass an Stelle der genehmigten Hütte jederzeit wieder ein solches Bauwerk errichtet werden dürfe. Die belangte Behörde habe die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht mit naturschutzfachlichen Gesichtspunkten begründet, sondern ausschließlich mit raumplanerischen Erwägungen. Ein naturschutzfachliches Gutachten sei gar nicht eingeholt worden. Vielmehr habe die belangte Behörde als alleinigen Grund für die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung den Umstand herangezogen, dass die Hütte für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nicht notwendig sei. In dieser Vorgangsweise liege ein Eingriff in das der Gemeinde gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung in den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG. Eine "verfassungskonforme" Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, VfSlg. 15.232/98, komme nicht in Betracht. Vielmehr hätte die Naturschutzbehörde die Entscheidung der zuständigen Baubehörde abwarten müssen und erst dann über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung entscheiden dürfen. Im Übrigen sei die Frage der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bereits seinerzeit von der Baubehörde geprüft und bejaht worden. Der erwähnte Baubescheid vom 31. Juli 1997 habe sich nämlich auf eine Übergangsbestimmung des Burgenländischen Baugesetzes gestützt, der zufolge Bauten im Grünland, für die bis zum 31. Dezember 1995 Bauansuchen eingebracht worden seien, als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend anzusehen seien, wenn sie mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar sind. Die Hütte diene der landwirtschaftlichen Nutzung; auch werde sie weiterhin wie bisher als Unterstand für den Vater der Beschwerdeführerin verwendet, der die unmittelbar angrenzenden Grundstücke bewirtschafte. Im Übrigen sei die Auffassung der belangten Behörde, ein Grundstück könne nur in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlich genutzt werden, unzutreffend. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei bereits dann gegeben, wenn "Grundstücke als Wiese bzw. Obstwiese landwirtschaftlich genutzt werden und auf dem angrenzenden Grundstück Pferde und Ziegen gehalten werden."
Gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (NatSchG) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Bgld. Raumplanungsgesetz) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz (RPG) hat der genehmigte Flächenwidmungsplan u.a. zur Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. Baugesetz 1997, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Baumaßnahmen in Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen gemäß § 20 Abs. 4 RPG nicht unter die Beschränkungen des Abs. 1.
Die Notwendigkeit iSd Abs. 4 ist gemäß § 20 Abs. 5 RPG dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
Was zunächst die Beschwerdebehauptung anlangt, die belangte Behörde habe die naturschutzbehördliche Bewilligung für die - unbestrittenermaßen auf einer als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesenen Grundfläche errichtete -
Hütte rechtswidriger Weise ausschließlich wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan versagt, ist die Beschwerdeführerin auf die hg. Judikatur zu verweisen. Demnach hat die Naturschutzbehörde im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.232/98, zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die verfassungsrechtlich zulässiger Weise - gleichberechtigt - zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen tritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0021, und die zitierte Vorjudikatur).
Ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde liegt nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes schon deshalb nicht vor, weil die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen hat, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht. Sie ist daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildet dies einen Wiederaufnahmegrund (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.232/98).
Nach der oben wiedergegebenen Rechtslage dürfen auf Flächen, die als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen sind, nur Bauten errichtet werden, die für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendig sind (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 19. März 2002, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es komme nicht auf einen (auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten) landwirtschaftlichen Betrieb an, sondern es genüge eine Flächennutzung, die dem äußeren Erscheinungsbild einer landwirtschaftlichen Tätigkeit entspreche, ist unzutreffend. Vielmehr ist dem Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale im Sinn einer planvollen grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, immanent.
Dass die in Rede stehende Hütte im Gegensatz zur - sachverständig begründeten - Auffassung der belangten Behörde in diesem Sinne zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig wäre, bringt die Beschwerdeführerin selbst nicht vor.
Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis auf den Baubewilligungsbescheid vom 31. Juli 1997 keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - mit diesem Bescheid die Vereinbarkeit der Weingartenhütte des Vaters der Beschwerdeführerin mit der Flächenwidmung zum Ausdruck gebracht worden wäre, so bezog sich dieser Bescheid erklärtermaßen auf eine andere Hütte, als die von der Beschwerdeführerin nunmehr errichtete und zur Bewilligung beantragte. Es kann also selbst nach dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass in Gestalt des Bescheides vom 31. Juli 1997 eine die Vereinbarkeit der verfahrensgegenständlichen Hütte mit dem Flächenwidmungsplan beurteilende Entscheidung der zuständigen Behörde vorliege, an die die belangte Behörde gebunden gewesen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2004
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