VwGH 2011/08/0389

VwGH2011/08/03892.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der G P in E, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10. November 2011, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2011, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §10 Abs3;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 9. August bis 19. September 2011 ausgesprochen und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht gewährt.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt von 12. September 1988 bis 31. Dezember 2006 als Angestellte bei einem näher bezeichneten Versicherungsunternehmen beschäftigt gewesen sei und vom 1. Jänner bis 15. Februar 2007 eine Urlaubsentschädigung lukriert habe; vom 16. Februar 2007 bis zum gesetzlichen Höchstmaß am 12. Juni 2008 habe sie Arbeitslosengeld bezogen und stehe seit 13. Juni 2008 durchgehend im Notstandshilfebezug, womit sie seit über vier Jahren dem Arbeitsmarkt fern sei. Die Beschwerdeführerin habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Versicherungsangestellte und suche eine Vollzeitbeschäftigung als Büroangestellte bzw. im Hilfsarbeiterbereich in den Bezirken A, S oder L. Sie sei geschieden, habe keine Sorgepflichten, besitze den Führerschein B und ein eigenes Fahrzeug und wohne an einer näher bezeichneten Adresse in E.

Auf Grund der langen Arbeitslosigkeit sei mit der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache am 19. Juli 2011 der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme "Auftakt" beim Schulungsträger R-GmbH in A besprochen worden. Da ihre derzeitigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Selbsthilfepotential/Eigeninitiative und berufliche Neuorientierung nicht ausreichen würden, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen, sei der Beschwerdeführerin diese Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen worden. Weiters werde die Arbeitssuche durch die lange Vormerkdauer, die eingeschränkte Flexibilität und die geringen Bewerbungskenntnisse zusätzlich erschwert. Der Besuch des Kurses "Auftakt" sei aus folgenden Gründen geeignet, die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin und somit die Chance zur Erlangung einer Beschäftigung zu erhöhen:

Unterstützung bei der Vermittlung, individuelles Bewerbungscoaching, Unterstützung der Eigeninitiative, Steigerung des Selbsthilfepotenzials, Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche sowie geregelter Tagesablauf. Der Veranstalter des Kurses sei das Kursinstitut R- GmbH und der Kurs finde an einer näher bezeichneten Adresse in A statt. Auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG sei die Beschwerdeführerin im Zuge der Niederschriftaufnahme am 19. Juli 2011 ausdrücklich hingewiesen worden; als Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei der 8. August 2001 festgehalten worden. Im Rahmen dieser Niederschrift sei sie auch nach Einwänden gegen die zugewiesene Kursmaßnahme befragt worden und habe bekannt gegeben, dass sie der Meinung sei, dass ihr der Kurs nichts bringen werde. Die (erstinstanzliche) regionale Geschäftsstelle des AMS (in der Folge: AMS) habe als Grund, welcher trotzdem für die Zuweisung der Maßnahme spreche, die lange Vormerkdauer der Beschwerdeführerin ausgeführt. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, diese Niederschrift vom 19. Juli 2011 zu unterfertigen; eine konkrete Begründung dafür habe sie nicht bekannt gegeben.

Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin diese Wiedereingliederungsmaßnahme lediglich am 8. August 2011 besucht, am 9. August 2011 den Kursbesuch abgebrochen und daher die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorzeitig beendet habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 10. August 2011 dazu befragt habe die Beschwerdeführerin (u.a.) erklärt, sie sei nicht über ihre Defizite informiert worden, welche so eine Maßnahme mit diesem Kursinhalt notwendig erscheinen ließen. Auch diesmal habe sie sich geweigert, die Niederschrift zu unterfertigen und wiederum eine konkrete Begründung dafür nicht bekannt gegeben. Laut dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 7. November 2011 habe die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist kein Dienstverhältnis aufgenommen und stehe seit 20. September 2011 wieder im Notstandshilfebezug.

In ihrer rechtlichen Beurteilung setzte die belangte Behörde neben Zitierung von § 9 Abs. 8 AlVG fort, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer langen Arbeitslosigkeit der Arbeitswelt mit ihren derzeitigen Anforderungen entfremdet sei. Ihr sei daher im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache am 19. Juli 2011 die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme unter Rechtsfolgenbelehrung bei Weigerung bzw. Vereitelung, der Inhalt, die Zumutbarkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Kenntnis gebracht worden. Dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Grund für den Abbruch der Maßnahme, wonach sie nicht glaube, dass der Kurs Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle, welche für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung notwendig seien, wurde entgegengehalten, dass die Entscheidung, ob eine zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme dafür sinnvoll sei, nicht ihr obliege. Der Einwand der Beschwerdeführerin, nicht über ihre Defizite informiert worden zu sein, gehe ins Leere und stelle eine Schutzbehauptung dar, zumal sie bei der Niederschrift am 19. Juli 2011 vom AMS nachweislich über die vorhandenen Defizite informiert worden sei. Aus dem gesamten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine triftigen Gründe vorlägen, die eine Vereitelung des Erfolges der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von September 1988 bis Dezember 2006 in Beschäftigung gestanden sei, rechtfertige nicht den Abbruch der Maßnahme. Die Methoden der Seminare hätten sich in den letzten Jahren verändert und es könne aus den von der Beschwerdeführerin "beschriebenen Gegebenheiten (von einem Tag!)" nicht geschlossen werden, dass der Kurs sinnlos sei.

Abschließend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund den Erfolg der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt habe, sodass die Verhängung einer Ausschlussfrist gerechtfertigt sei; berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht von einer Sperre iSv § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) würden nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 9 Abs. 1 und 8 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zweckeberuflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

...

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahmeentgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2007 lautet auszugsweise:

"10. (1) Wenn die arbeitslose Person

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder ein Erfolg der Maßnahme vereitelt oder

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalberaters ganz oder teilweise nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos geworden Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035, u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit mit 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 Blg. NR 23. Gesetzgebungsperiode, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die Ansicht für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführliche) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und so in die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

2. In der Beschwerde wird die Notwendigkeit der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme bestritten und die Verneinung von Nachsichtgründen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gerügt. Dazu wird im Wesentlichen das Fehlen ausreichender Ermittlungen und Feststellungen zu allfälligen Problemlagen der Beschwerdeführerin, welche die Maßnahme rechtfertigen könnten, moniert und vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe während des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ein "Wirtschaftsseminar für Maturantinnen und Akademikerinnen" und einen Kurs zur Ausbildung als Ordinationsgehilfin erfolgreich absolviert sowie den "Computerführerschein - ECDL" bestanden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid wendet, wonach ihr am 19. Juli 2011 bei einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim AMS die Gründe für die Zuteilung mitgeteilt worden wären, und damit erkennbar die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, warum sie ausgehend von der Niederschrift am 19. Juli 2011 den Angaben des AMS folgt. Allein mit der Bestreitung der Richtigkeit dieser Angaben und der Behauptung, dass dieses Gespräch bereits am 18. Juli 2011 stattgefunden habe, kann die Argumentation der belangten Behörde nicht erschüttert werden; diese hält den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der zuvor zitierten Judikatur stand.

Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Niederschrift am 19. Juli 2011 vom AMS sowohl über ihre aktuellen Defizite bzw. Problemlage für die Arbeitssuche als auch die Ziele der zugewiesenen Maßnahme informiert. Auf Grundlage dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme bejaht hat:

Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 53 Jahre alte Beschwerdeführerin war bei Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme seit mehr als vier Jahren arbeitslos, wobei - wie sie in der Beschwerde selbst einräumt - auch eigene Initiativen/Bewerbungen bei zahlreichen potentiellen Dienstgebern erfolglos geblieben sind. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher auf die von ihr erworbenen Fachkenntnisse beruft, übergeht sie ihre in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite.

Damit ist der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher den hg. Erkenntnissen vom 7. September 2011, Zl. 2010/08/0245, sowie vom 6. Juli 2011, Zlen. 2011/08/0013 und 2009/08/0114, zugrunde lag; es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 12 zweiter Satz auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse zu verweisen.

Zum Beschwerdeeinwand, wonach zu Unrecht keine Nachsicht gewährt worden sei, ist zu erwidern:

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0197).

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist keine Beschäftigung gefunden. Mit den ins Treffen geführten Fortbildungen bzw. Zusatzqualifikationen (welche aber auch nicht zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen konnte) können weder die Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme in Frage gestellt, noch Umstände aufgezeigt werden, die die Gewährung einer Nachsicht iSv § 10 Abs. 3 AlVG rechtfertigen würden.

Insgesamt war damit für die Beschwerdeführerin im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich für sie mit der Maßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den "ersten Arbeitsmarkt" erhöhen würde. Davon ausgehend hat die belangte Behörde auf Grundlage ausreichender Ermittlungen sowie einer nachvollziehbaren und der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Bescheidbegründung zu Recht den Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin als Vereitelungshandlung iSv § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach sich zieht, und das Vorliegen von Nachsichtsgründen nach Abs. 3 dieser Bestimmung verneint.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 2. Mai 2012

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