VwGH 2011/08/0315

VwGH2011/08/031522.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W J in Wien, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 4/Stiege 1/Top 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. August 2011, Zl. 2011-0566-9-001447, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21. März bis 1. Mai 2011 ausgesprochen und eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht gewährt.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe beziehe; sein letztes Dienstverhältnis im Jahr 2008 habe er für die Dauer von zwei Monaten ausgeübt. Ihm sei am 10. März 2011 vom AMS im Zuge einer Niederschrift eine näher bezeichnete Wiedereingliederungsmaßnahme ("Jobsuche Intensiv mit EDV") mit Beginn 21. März 2011 zugewiesen worden; in dieser Niederschrift (wobei auch die Rechtsbelehrung bei Vereitelung dieser Maßnahme erfolgt sei) sei ausgeführt worden, warum diese Maßnahme geeignet gewesen sei, die bei ihm vorliegenden Vermittlungshemmnisse zu beseitigen. Vermittlungsversuche des AMS und eigene Bemühungen seien bis jetzt erfolglos geblieben. Die aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse seien für eine Integration am Arbeitsmarkt auf Grund der mittlerweile großen Distanz zum Arbeitsmarkt nicht ausreichend. Die gegenständliche Maßnahme erweitere und festige die Kenntnisse im Bereich Bewerbung. Der Beschwerdeführer habe diese Maßnahme nicht angetreten. Am 1. April 2011 habe der Beschwerdeführer beim AMS niederschriftlich ergänzend angegeben, dass er nicht bereit gewesen sei, an der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ihm dieser Kurs kein zusätzliches Wissen vermitteln könne; es wäre ihm nicht mitgeteilt worden, welche Kenntnisse ihm fehlen würden.

Zum Inhalt der Maßnahme hielt die belangte Behörde fest, dass mit dem Kurs die Kenntnisse im Bereich Bewerbung erweitert und gefestigt würden. Das Selbsthilfepotential sollte mit Hilfe erfahrener Trainerinnen gestärkt werden und eine Bewerbungsinfrastruktur geschaffen werden. Die Maßnahme, die dazu diene die Defizite aufzuarbeiten und zu beseitigen, hätte auch EDV Workshops beinhaltet. Die Maßnahme sollte dazu dienen neue Perspektiven zu entwickeln, berufliche Alternativen zu evaluieren und durch gecoachte Bewerbungsarbeit individuelle Lösungsansätze zu entwickeln (im Weiteren wurden der Kursablauf sowie die darin enthaltenen Einzel- und Gruppencoachingelemente näher dargelegt). Kursziel sei, die rasche und nachhaltige Integration von arbeitslosen Personen in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, welches vor allem durch eine intensive und gecoachte Bewerbungsarbeit und Vermittlungsunterstützung sowie das Aufzeigen von individuell umsetzbaren Lösungsmöglichkeiten gewährleistet werden sollte; engagierte Trainer würden bei der Jobvermittlung unterstützen.

In rechtlicher Hinsicht setzte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen fort, dass ein Arbeitsloser alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen habe, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Durch die gegenständliche Kursmaßnahme hätte die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen; es wäre seine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, seine Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden.

Den Berufungseinwänden, wonach der Beschwerdeführer keine fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für einen Arbeitsplatz habe, es auch keine Vermittlungshindernisse oder Problemlagen bei ihm für eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gebe, er über die Thematik Bewerbungsverfahren hinreichend Bescheid wüsste und der gegenständliche Kurs für ihn nicht zielführend gewesen sei, wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer 20 Jahre Praxis als Leiter im Rechnungswesen habe und über Praxis als Bilanzbuchhalter sowie gute Englisch und MS Office und SAP Kenntnisse verfüge. Da er über eine gute Ausbildung sowie Zusatzqualifikationen verfüge, trotzdem aber seit Jahren keine Vollzeitstelle aufnehmen konnte, lege diese Tatsache den Schluss nahe, dass diesbezügliche Mankos im Bewerbungsverhalten vorliegen. Die Entscheidung eines Dienstgebers hänge einerseits von den fachlichen Qualifikationen eines Bewerbers, zu einem sehr wesentlichen Teil aber auch davon ab wie sich der Bewerber darstellt, der Selbstpräsentation kommt daher im Bewerbungsvorgang eine sehr hohe Bedeutung zu. Es sei ebenso offensichtlich, dass eine bereits mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkts sehr wohl ein Vermittlungshindernis darstelle, da der potentielle Dienstgeber auch bei Vorhandensein fachlicher Qualifikationen Zweifel betreffend eine mögliche neuerliche Eingliederung des Langzeitarbeitslosen hegen werde und deshalb in sehr hohem Ausmaß die Gefahr bestehe, dass die Stelle an einen Bewerber mit nicht so langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vergeben werde. Um sich dieser, die Stellensuche erschwerenden Umstände anzunehmen, wäre die gegenständliche Kursmaßnahme geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer hätte eine geeignet Form der Selbstpräsentation in einem geschützten Rahmen mit diesbezüglich speziell geschulten Trainern erlernen können. Es würden diesbezüglich wissenschaftliche Untersuchungen existieren, die belegen, dass auch bei früher ausgeübter Erwerbstätigkeit die Struktur (pünktliches Erscheinen, Eingliederung in ein Team etc.) in sehr hohem Maß verloren gehe und diese Fähigkeiten erst wieder erworben werden müssten. Auch diese Gelegenheit hätte der Beschwerdeführer in der Maßnahme erhalten. Die gegenständliche Kursmaßnahme wäre daher geeignet gewesen, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Vermittlungshindernisse (Defizite) zu beheben. Dem Einwand früherer vom Beschwerdeführer besuchter Bewerbungstrainings wurde erwidert, dass er letztmalig im Jahr 2008 ein Bewerbungstraining besucht, seither aber lediglich geringfügige Beschäftigungen ausgeübt habe; weitere Zubuchungen zu Bewerbungstrainings habe er nicht angetreten bzw. nach wenigen Tagen abgebrochen.

Abschließend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer diese Kursmaßnahme nicht angetreten habe, weshalb eine Sperre gemäß § 10 AlVG zu verhängen gewesen sei. Nachsichtgründe nach Abs. 3 dieser Bestimmung würden nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis aufgenommen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 9 Abs. 1 und 8 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 hat folgenden Wortlaut:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

...

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

§ 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2007 lautet auszugsweise:

"10. (1) Wenn die arbeitslose Person

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder ein Erfolg der Maßnahme vereitelt oder

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalberaters ganz oder teilweise nachzusehen."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Erkenntnisses vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035, u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit mit 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 Blg. NR 23. Gesetzgebungsperiode, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführliche) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und so in die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vorliegen würden. Dazu bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bereits zahlreiche inhaltsgleiche Kurse absolviert zu haben, und moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein Anforderungsprofil seiner fehlenden Kenntnisse zu erstellen; durch den nochmaligen Besuch eines Bewerbungstrainings würden ihm keine weiteren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt bzw. auch nicht seine Berufsaussichten am Arbeitsmarkt verbessert, zumal auf Grund der langen Beschäftigungslosigkeit sein Hauptproblem - neben seinem Alter - das Fehlen der Berufspraxis und von Kenntnissen neuester berufsbedingter Spezialprogramme für Buchhalter sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 50 Jahre alte Beschwerdeführer, der seit 2007 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, hat sein letztes Dienstverhältnis im Jahr 2008 für die Dauer von zwei Monaten ausgeübt und in jenem Jahr auch letztmalig ein Bewerbungstraining absolviert. Als das AMS ihm die gegenständliche Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt am 10. März 2011 vorgeschrieben hat, waren jahrelange Vermittlungs- und Bewerbungsbemühungen des AMS und des Beschwerdeführers erfolglos geblieben. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.

Das AMS hat dem Beschwerdeführer anlässlich der Niederschrift am 10. März 2011 mitgeteilt, dass seine aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Integration am Arbeitsmarkt auf Grund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend seien. Zur Behebung dieser Defizite wurde ihm gleichzeitig die gegenständliche Maßnahme zugewiesen, worin insbesondere die Kenntnisse im Bereich der Bewerbung erweitert und verfestigt, das Selbsthilfepotential durch die Zurverfügungstellung einer Bewerbungsinfrastruktur und erfahrene Trainer unterstützt sowie die Bewerbungsunterlagen auf die individuelle Bewerbungsstrategie des Arbeitslosen angepasst werden sollten, um als definiertes Ziel durch Stärkung der persönlichen, sozialen und organisatorischen Kompetenzen sowie Entwicklung von Bewerbungsstrategien eine rasche Integration in den "ersten Arbeitsmarkt" und Stabilität am Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Damit ist der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher den hg. Erkenntnissen vom 7. September 2011, Zl. 2010/08/0245, sowie vom 6. Juli 2011, Zlen. 2011/08/0013 und 2009/08/0114, zugrunde lag; es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse zu verweisen.

Zusammengefasst war damit für den Beschwerdeführer im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig, dass sich für ihn mit der Maßnahme die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in den "ersten Arbeitsmarkt" erhöhen würde. Davon ausgehend hat die belangte Behörde auf Grundlage ausreichender Ermittlungen sowie einer nachvollziehbaren oder einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhaltenden Bescheidbegründung zu Recht die Unterlassung der Teilnahme an der Maßnahme durch den Beschwerdeführer als ungerechtfertigte Weigerung gewertet, die den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach sich zieht.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Abgesehen davon, dass in dem "in eventu" (also bloß bedingt) gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ein dem § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG entsprechender Antrag nicht erblickt werden kann (siehe z.B. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 541 Abs. 3, zitierte Rechtsprechung), konnte der Verwaltungsgerichtshof auch gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung absehen.

Wien, am 22. Februar 2012

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