VwGH 2011/07/0228

VwGH2011/07/022822.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über den Antrag des AS in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/07/0115, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1 impl;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §8;
BundeswasserbauverwaltungsV 1969;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art132;
B-VG Art17;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;
VwRallg;
AVG §1 impl;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §8;
BundeswasserbauverwaltungsV 1969;
B-VG Art104 Abs2;
B-VG Art132;
B-VG Art17;
B-VG Art20 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

I.

Mit Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/07/0115, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG das Verfahren betreffend eine vom Antragsteller nach Art. 132 B-VG erhobene Säumnisbeschwerde mit der Begründung ein, die belangte Behörde habe den Bescheid vom 30. August 2011, mit dessen Spruchpunkt B. auch über die von der Säumnisbeschwerde umfassten Anträge abgesprochen worden sei, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde gelegenen Anträge des Antragstellers vom 18. Jänner 2010 hatten das Begehren der Feststellung des Erlöschens der der "Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung Burgenland" mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. April 1998 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Hochwasserschutzprojektes PB, in eventu der Erlassung eines an die "Republik Österreich" gerichteten Auftrages betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zum Inhalt.

In weiterer Folge beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. September 2011 die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011 eingestellten Verfahrens und begründete dies damit, dass der "angebliche Bescheid vom 30. August 2011", auf den sich der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes beziehe, der Rechtsvertreterin des Antragstellers bisher nicht zugestellt und demzufolge nicht erlassen worden sei. Er habe - so der Antragsteller - vor dem Einstellungsbeschluss keine Gelegenheit gehabt, sich zu den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (Bescheidabschrift samt Zustellnachweis) zu äußern. Andernfalls hätte er darlegen können, dass keine Bescheiderlassung stattgefunden habe und die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht vorgelegen seien. Da der belangten Behörde auffallen hätte müssen, dass der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Zustellnachweis nicht von der Rechtsvertreterin des Antragstellers unterfertigt worden und keine wirksame Bescheidzustellung an den angegebenen Empfänger erfolgt sei, sei die Verfahrenseinstellung erschlichen worden.

Tatsächlich war der Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2011 - laut dem von ihr im Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegten Zustellnachweis - zwar an den Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertreterin adressiert, jedoch dem Antragsteller am 2. September 2011 direkt zugestellt worden. Die Unterfertigung des Rückscheines war durch die Ehefrau des Antragstellers erfolgt.

Die zum genannten Vorbringen zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde führte in ihrer Eingabe vom 8. November 2011 aus, es sei ein außergewöhnlicher Zufall, dass der Bescheid vom 30. August 2011 von der Post (und nicht von der belangten Behörde) falsch zugestellt worden sei. Der belangten Behörde deshalb vorzuwerfen, die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof absichtlich "erschlichen" zu haben, sei absurd. Ungeachtet dessen sei das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011 zutreffend eingestellt worden, weil der Bescheid vom 30. August 2011 in einem Mehrparteienverfahren ergangen sei. Dadurch, dass dieser Bescheid der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" mit 2. September 2011 rechtswirksam zugestellt worden sei, gehöre der Bescheid seit damals dem Rechtsbestand an. Unter einem legte die belangte Behörde einen Zustellnachweis vor, wonach der Bescheid vom 30. August 2011 am 27. Oktober 2011 rechtswirksam auch der Rechtsvertreterin des Antragstellers zugestellt worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 führte der Antragsteller dazu aus, die neuerliche Zustellung des Bescheides zeige, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens jedenfalls durch unrichtige Angaben der belangten Behörde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof herbeigeführt worden sei. Ferner entspreche die der Rechtsvertreterin des Antragstellers am 27. Oktober 2011 zugestellte Bescheidausfertigung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG, weil sie weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigungsklausel der Kanzlei enthalte. Die belangte Behörde habe den versäumten Bescheid daher nach wie vor nicht erlassen. Überdies stelle die als weitere Verfahrenspartei erwähnte "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" eine organisatorische Einheit der belangten Behörde und kein selbständiges Rechtssubjekt dar. Dazu legte der Antragsteller seiner Eingabe einen der Homepage der belangten Behörde entnommenen und auszugsweise farblich markierten Ausdruck bei, gemäß dem Ansprechpartner der Bundeswasserbauverwaltung die Ämter der Landesregierungen und "im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Abteilung VII 5 - Schutzwasserwirtschaft" seien. Der Bescheid vom 30. August 2011 - so der Antragsteller weiter - sei "in eigener Sache" der belangten Behörde ergangen, sodass von einem Mehrparteienverfahren keine Rede sein könne. Weiters habe die belangte Behörde keinen Nachweis für die von ihr behauptete Zustellung des Bescheides vom 30. August 2011 an die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" erbracht. Da die der Rechtsvertreterin des Antragstellers übermittelte Bescheidausfertigung den gesetzlichen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG nicht entspreche, werde dies wohl auch für die der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" zugestellte Bescheidausfertigung gelten.

Die neuerlich zur Stellungnahme aufgeforderte belangte Behörde verwies in ihrer Eingabe vom 28. Dezember 2011 auf von ihr dem Verwaltungsgerichtshof bereits vorgelegte Unterlagen und führte aus, dass dem Antragsteller zu Handen seiner Rechtvertreterin am 27. Oktober 2011 eine Papierausfertigung des Bescheides vom 30. August 2011 zugestellt worden sei, die den Hinweis "elektronisch gefertigt" enthalten habe. "Aus Gründen der Vorsicht" sei nun eine Papierausfertigung des Bescheides mit Amtssignaturblock neuerlich der Rechtsvertreterin des Antragstellers zugestellt worden. Nach Ausweis des in Kopie beigelegten Zustellnachweises war die erwähnte Zustellung dieser Bescheidausfertigung am 13. Dezember 2011 erfolgt.

Zur Aufforderung nachzuweisen, dass auch die an die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" erfolgte Zustellung des Bescheides vom 30. August 2011 den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprochen hat, übermittelte die belangte Behörde eine E-mail der Abteilung 9 - Wasser- und Abfallwirtschaft, Außenstelle O, des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Jänner 2012, in der bestätigt wurde, dass der Bescheid vom 30. August 2011 ordnungsgemäß, versehen mit der Amtssignatur, zugestellt worden sei, sowie die dieser E-mail angeschlossene erste Seite (mit dem Eingangsvermerk) und die mit der Amtssignatur versehene letzte Seite (Seite 35) der zugestellten Bescheidausfertigung.

Der Antragsteller vertrat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 die Ansicht, dass die belangte Behörde den Nachweis, dass die Zustellung des Bescheides vom 30. August 2011 an die Bundeswasserbauverwaltung den Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprochen habe, nicht erbracht habe.

II.

1. § 45 Abs. 1 VwGG lautet:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

2.1. Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG, auf den der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme primär stützt, liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann. Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 19. November 2009, Zl. 2009/07/0127, mwN).

Aus dem von der belangten Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten, an den Antragsteller zu Handen seiner Rechtsvertreterin adressierten Zustellnachweis geht - ungeachtet dessen, dass auf diesem auch der Name und die Adresse des Antragstellers angeführt waren - ohne Zweifel die Absicht der belangten Behörde hervor, ihren Bescheid vom 30. August 2011 der Rechtsvertreterin des Antragstellers zuzustellen. Selbst der Antragsteller beurteilte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 die fehlerhafte Zustellung direkt an ihn anstatt an seine Rechtsvertreterin als "Zufall". Es können der belangten Behörde aber auch keine "Erschleichungshandlung" bzw. unrichtige Angaben in Irreführungsabsicht im Sinne der zitierten Judikatur vorgeworfen werden, hatte sie doch dem Verwaltungsgerichtshof vor dessen im Verfahren über die Säumnisbeschwerde am 15. September 2011 erfolgten Beschlussfassung eine Ablichtung des unterfertigten Zustellnachweises übermittelt. Dass diese Übermittlung erfolgte, ohne zu erkennen, dass der Zustellnachweis - entgegen der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung - nicht von der Vertreterin des Antragstellers, sondern von der Ehefrau des Antragstellers unterfertigt worden war, beruht auf einem offenkundigen Versehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurden dadurch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG nicht erfüllt.

2.2. Der vom Antragsteller im Ergebnis ebenso herangezogene Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss, Zl. 2009/07/0127, mwN).

Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, Zl. 2011/07/0115, erfolgte Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens stützte sich auf § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG. Nach dieser Bestimmung ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid erlassen worden, wenn er wenigstens gegenüber einer der Parteien ordnungsgemäß erlassen wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid jener Partei nicht wirksam zugestellt wurde, die die Säumnisbeschwerde erhob (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/10/0239).

2.2.1. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde keinen Nachweis für die rechtswirksame Zustellung ihres Bescheides an die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" erbracht habe und überdies Zweifel bestünden, dass die in Rede stehende Bescheidausfertigung einen Amtssignaturblock nach § 18 Abs. 4 AVG aufgewiesen habe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass dem Verwaltungsgerichtshof bereits im Säumnisbeschwerdeverfahren die Ablichtung des Nachweises über die - am 2. September 2011 erfolgte - Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2011 an die "Republik Österreich Bundeswasserbauverwaltung p.A. Amt der Bgld. Landesregierung, Abt. 9 Außenstelle O, Wasser- und Abfallwirtschaft" übermittelt wurde.

Dass der entsprechende Zustellnachweis am 2. September 2011 unterfertigt wurde, die dem Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren übermittelte erste Seite der der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" zugestellten Bescheidausfertigung jedoch eine Eingangsstampiglie mit dem Datum 5. September 2011 aufweist, zeigt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine "Bedenklichkeit der vorgelegten Kopien" auf, ist es doch keineswegs ungewöhnlich, dass Dokumente von der Eingangsstelle einer Behörde (hier: am Freitag, 2. September 2011) mit Unterfertigung des Zustellnachweises übernommen und in weiterer Folge (hier: am Montag, 5. September 2011) mit einem Stempel der zuständigen Abteilung versehen werden.

Auch unter Berücksichtigung der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten allgemeinen Ausführungen zu einem "Anwenderproblem ELAK" überzeugt ferner das Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012, es bestünden "erhebliche Zweifel", dass "ausgerechnet an die Bundeswasserbauverwaltung" im September 2011 eine Bescheidausfertigung samt Amtssignaturblock nach § 18 Abs. 4 AVG zugestellt worden sein solle, nicht.

Die dem Verwaltungsgerichtshof im September 2011 übermittelte Bescheidausfertigung der belangten Behörde vom 30. August 2011 hat auf ihrer letzten Seite die Amtssignatur aufgewiesen und den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 entsprochen. Ferner hat der Antragsteller nicht behauptet, dass die unstrittig am 2. September 2011 von der Post irrtümlich direkt an ihn (und deswegen nicht rechtswirksam) zugestellte Bescheidausfertigung nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt hätte.

Darüber hinaus wurde mit E-mail der Abteilung 9 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Außenstelle O vom 31. Jänner 2012 "seitens der örtlichen Bundeswasserbauverwaltung" unter Beifügung von Bescheidauszügen bestätigt, dass dieser der Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2011 ordnungsgemäß, versehen mit einer Amtssignatur, zugestellt worden sei. Dafür, dass in dieser E-mail unrichtige Angaben getätigt worden wären, gibt es keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es zum Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht der Übermittlung des vollständigen Bescheides durch die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung". Es genügte die Vorlage der Bescheidseiten 1 und 35. Anders als es der Antragsteller für einen Nachweis als notwendig erachtet, bestand für die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" auch keine Veranlassung, zusätzlich zur Seite 1 auch die Seite 35 des ihr zugestellten Bescheides mit einem Eingangsstempel zu versehen oder die Bescheidseiten im Behördenakt fortlaufend zu nummerieren.

Die erwähnte, die ordnungsgemäße Bescheidzustellung an die "örtliche Bundeswasserbauverwaltung" bestätigende E-mail wurde der belangten Behörde von einem Vertreter der Abteilung 9 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung im Auftrag ("i.A.") mit dem Hinweis übermittelt, dass der Vertreter der örtlichen Bundeswasserbauverwaltung derzeit auf Kur weile. Weder die diesen Umstand bemängelnden Ausführungen des Antragstellers noch sein Vorbringen, dass "eine nicht unterfertigte E-mail" als Beweismittel vorgelegt und keine "eidesstättige Erklärung samt eigenhändiger Unterschrift einer erklärungsbefugten Person" eingeholt worden sei, sind in der Lage, die in Rede stehende ordnungsgemäße Bescheidzustellung an die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" in Zweifel zu ziehen. Zum einen wurde die den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Zustellung des Bescheides durch die der E-mail angeschlossenen Bescheidseiten 1 und 35 untermauert, zum anderen begründet der Antragsteller nicht nachvollziehbar, weshalb der Mitarbeiter der Abteilung 9 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, der auch die Agenden der Bundeswasserbauverwaltung zugeordnet sind, nicht befugt gewesen sein sollte, im Auftrag des Vertreters der örtlichen Bundeswasserbauverwaltung die genannte E mail vom 31. Jänner 2012 zu versenden.

Anders als bei der von der belangten Behörde am 27. Oktober 2011 der Rechtsvertreterin des Antragstellers zugestellten Bescheidausfertigung gibt es somit keinen Hinweis darauf, dass eine der von der belangten Behörde im September 2011 zugestellten Bescheidausfertigungen, insbesondere jene an die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" adressierte, keine Amtssignatur enthalten und den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen hätte.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Antragsteller geltend gemachten Zweifel an einer gegenüber der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" am 2. September 2011 rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides der belangten Behörde als unbegründet.

2.2.2. Der Antragsteller bestreitet ferner das Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens. Die "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" stelle eine organisatorische Einheit der belangten Behörde und kein selbständiges Rechtssubjekt dar, sodass der Bescheid vom 30. August 2011 "in eigener Sache" der belangten Behörde ergangen sei.

Aus Art. 17 B-VG ergibt sich, dass Bund und Länder nicht nur im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern auch als Träger von Privatrechten mit subjektiven Rechten tätig sein können (vgl. dazu und zur Frage der Zulässigkeit einer Doppelfunktion eines Bundesministers als Behörde und als Organ der Privatwirtschaftsverwaltung Mayer, B-VG4 (2007) Art. 17 B-VG I.1. und I.2., mwN).

Art. 104 Abs. 2 B-VG ermächtigt die Bundesminister, die von ihnen zu besorgende Privatwirtschaftsverwaltung an den jeweiligen Landeshauptmann zu übertragen. Durch eine Übertragung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG gibt der betreffende Bundesminister seine Zuständigkeit ab. Bis zur Aufhebung der Übertragungsverordnung besteht im Außenverhältnis eine ausschließliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes (vgl. dazu Mayer, B-VG4 (2007) Art. 104 B-VG II.), unbeschadet einer Weisungsgebundenheit (vgl. dazu auch VfSlg. 12.080/1989).

Mit der auf Art. 104 Abs. 2 B-VG gestützten Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280/1969, wurde unter anderem die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden, in der Verordnung näher bezeichneten Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

In dem der Säumnisbeschwerde zugrunde gelegenen wasserrechtlichen Verfahren wurden die vom Landeshauptmann von Burgenland - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - zu besorgenden Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung von der Abteilung 9 des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Außenstelle O, wahrgenommen.

Angesichts der ihr mit Bescheid vom 29. April 1998 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung kam der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" zweifellos im Verfahren betreffend die unter Spruchpunkt B.II. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. August 2011 erledigten, auf die genannte wasserrechtliche Bewilligung Bezug nehmenden Anträge des Antragstellers vom 18. Jänner 2010 Parteistellung mit subjektiven Rechten zu. Als Partei des Verfahrens war ihr der Bescheid vom 30. August 2011 zuzustellen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht handelt es sich bei der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Abteilung mit Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung befasst ist, zu einer anderen Beurteilung führen sollte. Das Vorbringen des Antragstellers, die belangte Behörde habe ihren Bescheid "in eigener Sache" erlassen, sie sei befangen bzw. die Entscheidung hätte von einem unabhängigen Verwaltungssenat getroffen werden müssen, berührt in Wahrheit die hier nicht gegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides, nicht jedoch die Parteistellung der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" im wasserrechtlichen Verfahren.

Im Übrigen ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass er selbst durch Devolutionsantrag die Entscheidung der belangten Behörde über seine Anträge vom 18. Jänner 2010 begehrt hatte. Mit dieser Vorgangsweise ist aber die von ihm nun vertretene Rechtsansicht, die belangte Behörde könne gegenüber der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" keine rechtswirksamen Bescheide erlassen, nicht in Einklang zu bringen, bezweckten seine Anträge vom 18. Jänner 2010 doch, das Erlöschen einer der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festzustellen bzw. dieser die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

2.2.3. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2011 bereits am 2. September 2011 der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" rechtswirksam zugestellt und somit in einem Mehrparteienverfahren erlassen wurde. Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist in diesem Fall das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht vor, weil nicht anzunehmen ist, dass der im Säumnisbeschwerdeverfahren zu Zl. 2011/07/0115 ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines dem Antragsteller zuvor gewährten Parteiengehörs anders gelautet hätte.

2.3. Da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen im § 45 Abs. 1 VwGG normierten Wiederaufnahmegrundes bestehen und auch den Eingaben des Antragstellers in dieser Hinsicht keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen ist, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben.

Wien, am 22. März 2012

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