VwGH 2011/07/0153

VwGH2011/07/015325.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer. Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dr. CP in L, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. April 2011, Zl. IIIa1-W- 60.405/5, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, in S), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit an die Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) gerichteter Eingabe vom 26. August 2010 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss von Einreichunterlagen unter anderem die (erneute) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbringung von maximal 15.000 m3 Räumschnee pro Wintersaison in die G-Ache im Bereich G.-Straße.

In seinem Schriftsatz vom 13. September 2010 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus. Aus ökologischen Überlegungen sei die Einbringung von Räumschnee in ein intaktes fließendes Gewässer als völlig unzulässig anzusehen. Es werde dadurch auch in unzulässiger Weise in sein Fischereirecht eingegriffen. Er beantrage die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Gewässerkunde der Universität für Bodenkultur in Wien. Seine Einwendungen bekräftigte der Beschwerdeführer in der am 14. September 2010 von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der von der BH beigezogene kultur- und wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 25. Oktober 2010 im Wesentlichen aus, die Darstellungen in den Projektsausführungen zeigten deutlich, dass die gewählten Mengen und Einbringungs- bzw. Lagerungsformen zu keiner Beeinträchtigung führten, die eine Verschärfung der Hochwassersituation oder Grundwasserverunreinigungen zur Folge hätten. Aus fachlicher Sicht könne bei Vorschreibung näher genannter Auflagen dem Antrag der mitbeteiligten Partei zugestimmt werden.

In weiterer Folge führte ein gewässerökologischer Amtssachverständiger in seiner Stellungnahme vom 10. November 2010 zum beantragten Vorhaben zusammenfassend aus, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Einbringung von Räumschnee Beeinträchtigungen der Fischerei gegeben seien, allerdings zeigten die Ergebnisse der Untersuchungen der Winter 2008/2009/2010 keine Auswirkungen auf den Fischbestand oder Verschlechterungen des fischökologischen Zustandes oder des chemischen Zustandes durch die Schneeeinbringung. Es sei davon auszugehen, dass neben den Besatzmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des Tiroler Fischereigesetzes 2003 auch durch Jungfischaufkommen und Fischwanderung ein allfälliger "Fehlbetrag" anscheinend ausgeglichen werde. Größenordnungen von allfälligen Beeinträchtigungen ließen sich auch mangels vergleichbarer Daten aus früheren Jahren nicht angeben. Sollte seitens der Behörde eine Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ausgesprochen werden, seien jedenfalls näher genannte Nebenbestimmungen in den Bescheid aufzunehmen.

Die beiden genannten Gutachten wurden mit Erledigung der BH vom 11. November 2010 unter anderem dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Zur Einsichtnahme lag unter anderem der im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, von der staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulentin für Biologie Mag. S. (im Folgenden: "Büro ITS-S.") erstellte Bericht vom August 2010 mit der Bezeichnung "Limnologische Untersuchung an der AA, der KA, der G-Ache und der F-Ache - Endbericht" auf. Dieser Endbericht beinhaltet unter anderem den sogenannten

"2. Teilbericht Winter 2009/10".

Nachdem der Beschwerdeführer durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter Akteneinsicht genommen hatte, nahm er am 28. November 2010 zu den genannten Unterlagen schriftlich Stellung.

Mit Bescheid der BH vom 9. Dezember 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in die G-Ache an einer Einbringungsstelle im Bereich G.-Straße unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde bis 31. März 2014 befristet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend beantragte, dass die Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nicht erteilt, in eventu die maximale Räumschneemenge von 15.000 m3, die im Bereich der G.-Straße in die G-Ache eingebracht werden könne, erheblich reduziert und Auflagen zum Schutz des Fischereirechtes des Beschwerdeführers vorgeschrieben würden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte das Büro ITS-S. über Aufforderung der belangten Behörde eine mit Dezember 2010 datierte überarbeitete Version des Endberichtes "Limnologische Untersuchung an der AA, der KA, der G-Ache und der F-Ache" vor.

Die belangte Behörde holte ferner eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 10. Februar 2011 ein, in der sich dieser im Einzelnen zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers äußerte.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 10. Februar 2011 wurden dem Beschwerdeführer sowohl die gutachtliche Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen als auch der bereits erwähnte "Endbericht - überarbeitete Version des Büros ITS-S." vom Dezember 2010 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011 eine (sowohl mit 11. März 2011 als auch mit 18. März 2011 datierte) zu den Zwischen- und Endberichten des Büros ITS-S. hinsichtlich des fischspezifischen Teiles erstattete Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H., Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde, vor. Daraus - so der Beschwerdeführer in seiner Eingabe - gehe hervor, dass die limnologischen Untersuchungen sowie die darauf basierende Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen mit wesentlichen Mängeln behaftet seien.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 15. April 2011 wurde die in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 9. Dezember 2010 unter "C) Auflagen aus gewässerökologischer Sicht" unter Pkt. 1. angeführte Auflage, lautend auf: "Vor Einbringung von Räumschnee in das Gewässer sind soweit als möglich die vorhandenen Schneeablagerungsflächen auszunützen.", ersatzlos behoben.

Gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wurde der erstinstanzliche Bescheid um den Spruchpunkt VI. ergänzt, der wie folgt lautet:

"(Dem Beschwerdeführer) als Fischereiberechtigten am Revier 3b gebührt für sämtliche ihm aus der mit diesem Bescheid bewilligten Räumschneeeinbringung durch die (mitbeteiligte Partei) erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgeschehens verwies die belangte Behörde in ihren Erwägungen zunächst auf das lediglich eingeschränkte Mitspracherecht eines Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Danach hielt die belangte Behörde fest, der Rechtsrüge des Beschwerdeführers hinsichtlich einer von der erstinstanzlichen Behörde zu vertretenden Verletzung von Verfahrensvorschriften komme zwar Berechtigung zu. Da die belangte Behörde ihrerseits jedoch Parteiengehör gewährt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt habe, sich zu allen Ergebnissen der limnologischen Beweisaufnahme zu äußern, sei die in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete Rechtswidrigkeit saniert.

Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mangelhaftigkeit der Entscheidungsgrundlagen (Studie des Büros ITS-S.; Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen) führte die belangte Behörde aus, es treffe zwar zu, dass der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatsachverständige Dr. H. das Fehlen diverser Kenndaten aufgezeigt, auf die Wichtigkeit einer Befischung mit starkem zeitlichem Bezug zum Belastungseintritt hingewiesen und das Fehlen bzw. das geringe Vorkommen kleiner Längenklassen für tiefgründig diskussionswürdig erachtet habe. Es sei jedoch verfehlt, daraus abzuleiten, dass die vom Büro ITS-S. erstellte Studie ihrem Ergebnis nach falsch sei und demgemäß keine taugliche Grundlage für ein darauf gestütztes Gutachten darstelle. Der Privatsachverständige habe derartiges nicht behauptet, seine Ausführungen böten keinen Raum für eine solche Auslegung. Wenngleich die belangte Behörde die Sachkenntnis des Privatsachverständigen Dr. H. in keiner Weise anzweifle, dürfe auch nicht unerwähnt bleiben, dass in der Stellungnahme teils - im angefochtenen Bescheid näher dargelegte - "Sachverhalte" aufgezeigt würden, denen offenbar ungerechtfertigte bzw. irrige Annahmen zugrunde lägen. Es bestehe wohl auch berechtigter Anlass dafür, das Fehlen diverser Kenndaten (Fischregion, Bioregion) einer differenzierten Betrachtungsweise zu unterziehen. Ohne diese Kenndaten wäre es dem Büro ITS-S. nämlich nicht möglich gewesen, zu einer - im Ergebnis auch vom Privatsachverständigen Dr. H. unbeanstandet gebliebenen - Zustandsbewertung zu gelangen.

Wenngleich es zutreffe, dass das Fischereirevier des Beschwerdeführers nicht untersucht worden sei, seien Fischbestands- bzw. Datenerhebungen im unmittelbar oberhalb und unterhalb angrenzenden Fischereirevier durchgeführt worden. Das dazwischen liegende, ca. 1 km lange Fischereirevier des Beschwerdeführers unterscheide sich weder in seiner strukturellen noch in seiner morphologischen Ausprägung von den beiden untersuchten. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Fischereirevier nicht untersucht worden sei und demgemäß auch keine repräsentativen Ergebnisse vorlägen, die auf den Fischbestand in diesem Fischereirevier schließen ließen, sei daher nicht berechtigt.

Auch der Behauptung einer Unschlüssigkeit der Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen, weil dieser einerseits einen Schaden einräume, andererseits unter Verweis auf entsprechende Untersuchungsergebnisse negative Auswirkungen verneine, komme keine Berechtigung zu. Dabei werde nämlich übersehen, dass es sich bei der einen Schadenseintritt einräumenden Aussage des Amtssachverständigen um eine grundsätzliche Aussage handle, der alleine schon auf Grund der für jedermann erkennbaren Auswirkungen der Schneeeinbringung (z.B. mechanische Einwirkungen auf die Bachsohle, abdriftende Schneeschollen, Grund- und Randeisbildung) Berechtigung wohl kaum abzusprechen sei. Ungeachtet dessen hätten aber in den untersuchten Gewässerstrecken keine direkt bzw. unmittelbar auf die Schneeeinbringung zurückzuführenden Veränderungen am Fischbestand festgestellt werden können. Das Berufungsvorbringen, es sei von einem "Totalschaden" am Revier des Beschwerdeführers auszugehen, sei durch die das Gegenteil nachweislich belegenden Untersuchungsergebnisse des Büros ITS-S. widerlegt.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den limnologischen Endbericht vom Dezember 2010 - seien auch während des schneearmen Winters 2009/2010 Probenentnahmen durchgeführt worden. Der Summenparameter "Leitfähigkeit" (daneben auch die Temperatur) sei von Dezember bis April dauerregistriert worden und somit jedem Ereignis zuordenbar. Die auf die chemischen Parameter abstellenden Untersuchungen hätten zum Ergebnis geführt, dass der Räumschneeeintrag von einer Summe anderer Faktoren (z.B. Oberflächenwassereinträge, Warmwettereinbrüche, Gästebettenauslastung) überlagert werde und eine eindeutige Zuordnung demgemäß nicht möglich sei.

Wenngleich der Privatsachverständige Dr. H. in seiner Stellungnahme das Fehlen diverser Kenndaten aufgezeigt habe, habe das Büro ITS-S. den fischökologischen Zustand nach Maßgabe der Arbeitsanweisung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ("Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente Teil A1 - Fische (Schotzko et. al. 2008)") unter Heranziehung des sogenannten "Fisch Index Austria - FIA" ermittelt bzw. ausgewertet. Diese Auswertung habe zum Ergebnis geführt, dass trotz des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten eklatanten Jungfischdefizits und des vornehmlich wohl auf Besatzmaßnahmen zurückzuführenden Bachforellenbestandes von einem guten fischökologischen Zustand auszugehen sei. Dies werde im Übrigen auch vom Privatsachverständigen Dr. H. nicht in Abrede gestellt.

Mit dem Vorbringen, dass eine Einbringung von Räumschnee selbst unter Bindung an Auflagen nicht zulässig sei und im Falle einer gegenteiligen Ansicht die Räumschneemenge von 15.000 m3 erheblich reduziert werden müsse, zeige - so die belangte Behörde weiter - der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner subjektiven Rechte als Fischereiberechtigter auf.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse sei auch klar zu verneinen, dass es zur Zielerreichung (Schutz des Fischereirechtes) neben den im erstinstanzlichen Bescheid bereits verhängten noch weiterer Auflagen bedürfe. Die Beurteilungen des Vorhabens durch die beigezogenen Amtssachverständigen hätten gezeigt, dass Räumschneeeinbringungen in der mittlerweile bereits seit mehreren Jahren bewilligten Form weder eine Verschlechterung des fischökologischen Zustandes noch eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Gewässers bewirkt hätten. Darüber hinaus sei Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auferlegt, einem projektierten Vorhaben mit derart konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, dass diese als Auflagen Eingang in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid finden könnten. Derartige Vorschläge seien vom Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung erstattet worden; dies deshalb, weil ein Vorhaben durch Auflagen nur insoweit modifiziert werden dürfe, als dieses in seinem "Wesen" unberührt bleibe. Letzteres wäre im Falle der Aufnahme der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen, zweifellos projektsändernden, letztendlich auf die gänzliche Versagung der Bewilligung hinauslaufenden Auflagen (Verbringung auf Ablagerungsflächen anstelle der beantragten Einbringung in die G-Ache) klar zu verneinen.

Grundsätzliche Berechtigung komme allerdings dem die mangelnde Determiniertheit bzw. die Vollstreckungsuntauglichkeit der in Spruchpunkt I. C) 1. des Bescheides der BH aufgelisteten Auflage zu. Ungeachtet dessen sei dem auf Konkretisierung lautenden Begehren des Beschwerdeführers nicht stattzugeben gewesen, weil diese Auflage bereits ohne Konkretisierung eine projektsändernde, dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung (Räumschneeeinbringung) klar zuwiderlaufende und damit unzulässige Auflage darstelle. Die genannte Auflage sei daher ersatzlos zu beheben gewesen.

Mit dem auf die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von ausreichenden Ablagerungsflächen abstellenden Vorbringen zeige der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner subjektiven Rechte als Fischereiberechtigter auf. Er könne als Fischereiberechtigter nicht verlangen, dass die beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfinde und der Räumschnee anstelle der angesuchten Einbringung zur Gänze auf Ablagerungsflächen aufgebracht werde.

Auch mit den Ausführungen, der erstinstanzliche Bescheid laufe der Wasserrahmenrichtlinie zuwider bzw. verstoße gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, mache der Beschwerdeführer keine Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend.

Ferner komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine behauptete Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit seines Eigentums keine Berechtigung zu, weil das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einen derartigen Eingriff erlaube. Dessen ungeachtet habe es aber die BH, wenngleich der dem Beschwerdeführer aus der Schneeeinbringung erwachsende vermögensrechtliche Nachteil aus den vom gewässerökologischen Amtssachverständigen aufgezeigten Gründen noch nicht beziffert werden könne, verabsäumt, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung (§ 117 WRG 1959) dem Grunde nach zu bejahen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei daher entsprechend zu ergänzen gewesen. Die BH werde somit nach dem Vorliegen rezenter Fischdaten im Wege eines Nachtragsbescheides "über Umfang und Höhe" der an den Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten konkret zu leistenden Entschädigung abzusprechen haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Darauf replizierte der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz vom 11. Oktober 2011, mit dem er auch eine zum Thema Räumschneeentsorgung in die G-Ache, insbesondere zum "limnologischen Gutachten" des Büros ITS-S., abgegebene Stellungnahme des Tiroler Fischereiverbandes vom 25. Juli 2011 vorlegte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich - wie er in der vorliegenden Beschwerde unter der Überschrift

"II. Beschwerdepunkt" ausdrücklich darlegt - durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "dass seine Einwendungen im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden und die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wird, da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wegen der überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers und der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht vorliegen".

In seinen Ausführungen zu den Beschwerdegründen verwies er dazu auf seine insbesondere auch in der Berufung und im Schriftsatz vom 18. März 2011 erfolgte Rüge, dass die erstinstanzliche Behörde ihrer Entscheidungsfindung eine mangelhafte Studie und - darauf aufbauend - ein mangelhaftes gewässerökologisches Gutachten zugrunde gelegt habe. Mit ihren (in der Beschwerde näher genannten) Ausführungen gestehe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu, dass diverse, offenbar auch von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich beurteilte Kenndaten (Fischregion, Bioregion) fehlten. Daher könne - so der Beschwerdeführer weiter - wohl nicht in rechtlicher Hinsicht abschließend beurteilt werden, ob der von ihm behauptete schädigende Einfluss durch die Einbringung von "gewaltigen kontaminierten Räumschneemengen" in sein Fischgewässer gegeben sei. Das Bundesamt für Wasserwirtschaft habe mit Schreiben vom 14. März 2011 die dramatischen Auswirkungen dieses Einbringens in die G-Ache dargelegt. Darin werde darauf hingewiesen, dass das fehlende Vorkommen von kleineren Längenklassen an Fischen tiefgründig zu diskutieren sei. Diesbezüglich seien aber - so der Beschwerdeführer - keine Untersuchungen angestellt worden. Ohne Originaldaten (die nicht vorlägen) sei eine Beurteilung nicht möglich. Im Einzelnen werde, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Schriftsätzen ausdrücklich verwiesen. Wenn nicht einmal der belangten Behörde wichtige Kenndaten bekannt seien, die angeblich im Gutachten verwertet worden seien, und überdies unbestritten die wichtigsten Kenndaten fehlten, liege kein den Bestimmungen des AVG entsprechendes Gutachten vor.

Ferner habe der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens der Universität für Bodenkultur in Wien aus dem Bereich der Gewässerökologie beantragt. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Nur durch die Beiziehung unabhängiger Sachverständiger, die in keinem Naheverhältnis zum Bundesland Tirol stünden, und durch die Erhebung von Kenndaten und deren Verwertung sei eine abschließende Beurteilung möglich. Es werde somit als Verfahrensmangel gerügt, dass offensichtlich bei anderen Stellen vorliegende Kenndaten dem Beschwerdeführer nicht zugekommen seien. Eine Gutachtenserstellung sei nur nach Vorliegen derartiger Kenndaten möglich.

2. § 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0072). Die in § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 97/07/0126, mwN; vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0194).

Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1996, Zl. 96/07/0057, und vom 15 September 2011, Zl. 2008/07/0098, jeweils mwN).

Nach der Rechtsprechung ist dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0058 und das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2008/07/0194).

3. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist das oben unter Punkt 1. angeführte Beschwerdevorbringen aber nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des Rechtes auf Nichterteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Ein solches Recht kommt ihm als Fischereiberechtigter aber nicht zu. Der Fischereiberechtigte kann nicht verlangen, dass eine beantragte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/07/0194, mwN). Vielmehr sind seine Rechte nach § 15 WRG 1959 darauf beschränkt, die Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls die Zuerkennung einer Entschädigung zu verlangen.

Dass eine von ihm im Verwaltungsverfahren begehrte, den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Auflage keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hätte, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber nicht vor. Ebenso wenig wird in der Beschwerde konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer wegen des von ihm behaupteten Fehlens von Kenndaten bzw. wegen der den von der Behörde eingeholten Studien und Gutachten seiner Ansicht nach anhaftenden Mängeln gegebenenfalls gehindert gewesen wäre, einen konkreten Auflagenvorschlag zum Schutz seines Fischereirechtes zu erstatten. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung "im Einzelnen" auf Ausführungen in seinen bisherigen Schriftsätzen verweist, ist ihm zu entgegnen, dass die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeiten stützt, in der Beschwerde selbst auszuführen sind. Der Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren - wie etwa dem Verwaltungsverfahren - ist nicht ausreichend (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2005, Zl. 2002/07/0098, vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, und vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/18/0204, jeweils mwN).

Auch mit seinen Darlegungen, die belangte Behörde habe seinem Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Universität für Bodenkultur nicht entsprochen, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, behauptet er doch auch in diesem Zusammenhang nicht, dass ein entsprechend eingeholtes Gutachten die Notwendigkeit einer von ihm im Verwaltungsverfahren begehrten konkreten Maßnahme zum Schutz der Fischerei unter Beweis gestellt hätte. Die von ihm vielmehr angestrebte Versagung der von der mitbeteiligten Partei beantragten wasserrechtlichen Bewilligung kann er aber - wie bereits ausgeführt - keinesfalls mit Erfolg begehren.

Ferner führt auch das Vorbringen, nur durch Beiziehung unabhängiger Sachverständiger, die in keinem Naheverhältnis zum Bundesland Tirol stünden, sei eine abschließende Beurteilung möglich, die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer legt damit in keiner Weise konkret dar, gegebenenfalls welcher von der erstinstanzlichen oder der belangten Behörde beigezogene (Amts‑)Sachverständige - und aus welchen Gründen - befangen gewesen sein sollte, und dass die belangte Behörde ihre Entscheidung rechtswidrig auf ein - aus diesem Grund - mangelhaftes Gutachten (eine mangelhafte Studie) gestützt hätte. Ein Verfahrensmangel wird somit nicht aufgezeigt.

Der von der belangten Behörde - erstmalig im angefochtenen Bescheid - getroffene Entschädigungsauspruch (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wird in der Beschwerde nicht bekämpft und kann deshalb nicht Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sein.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Oktober 2012

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