VwGH 2011/07/0088

VwGH2011/07/008828.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. J H in L, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Museumstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Jänner 2011, Zl. UR-2010-38385/2-Hr/Fb, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 16. November 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 102/2002 (AWG 2002), verpflichtet, den mit Glasscherben (Abfällen) verunreinigten Oberboden des Grundstückes Nr. 367/1 KG R im Flächenausmaß von 2756 m2 in einer Mächtigkeit von 20 cm bis spätestens 31. Dezember 2010 abzutragen. Das dabei anfallende Material sei auf einer Bodenaushubdeponie oder Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung zu entsorgen und ein entsprechender Entsorgungsnachweis der BH bis spätestens 31. Dezember 2010 unaufgefordert zu übermitteln.

Dieser Bescheid wurde unter Hinweis auf die Einholung von Gutachten einer Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 10. August 2010 und eines Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 1. September 2010 damit begründet, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt sei und die Verwendung der Glasscherben als Düngemittel keine zulässige Verwendung oder Verwertung darstelle. Aus agrarfachlicher Sicht sei festgestellt worden, dass die Ausbringung von grobscherbigem Glas auf landwirtschaftliche Nutzflächen in der Fachliteratur nicht bekannt sei und dass in der Verordnung (EG) Nr. 89/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle im Anhang 1 in der Liste jener Düngemittel und Bodenverbesserer keine Glasscherben angeführt seien. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei die gegenständliche Ausbringung von Glasscherben nicht als geeignete Form der Siliziumdüngung anzusehen. Die Ausbringung der Glasscherben werde als ungeeignete bzw. unzulässige Verwertungsmaßnahme in abfallwirtschaftsrechtlicher Hinsicht beurteilt. In Anbetracht dessen, dass an das gegenständliche Grundstück unmittelbar eine Wohnsiedlung angrenze, sei davon auszugehen, dass sich spielende Kinder auf dem Grundstück aufhalten könnten und ein Verletzungsrisiko nicht ausgeschlossen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem ausführte, der Entfernungsauftrag widerspräche der Natur und der ständigen Wandlung ihrer natürlichen Stoffe. Die natürlichen Lebensaufbaustoffe stünden durch Entsorgungsparagrafen nicht mit der Natur im naturgesetzlichen Sinne im Zusammenhang. Naturbelassenes Glas sei als Silizium eine "gebrauchte Fruchtbarkeitsverbindung über die kosmische Welt." Silizium sei ein wesentlicher Humusbestandteil und würde durch abfallkünstlerische Entsorgung dem ganzen Boden entzogen und damit der Boden vernichtet, was nicht mehr gutzumachen sei und der gesamten Landwirtschaft widerspräche. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer als "bodenaufbauender Demeter-Landwirt" der Glasscherben im Sinne des subjektiven Abfallbegriffes nicht entledigen wollen und es unterliege vor allem für Lebensmittel immer wieder zu verwendendes Glas auch nicht grundsätzlich dem objektiven Abfallbegriff. Darüber hinaus sei der Entsorgungszeitpunkt, der im Bescheid gefordert sei, für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ungeeignet, da in dieser Zeit das Abziehen der Bodenoberfläche "zeitlich eher in eine Schlammschlacht zu treiben beabsichtigt scheine."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend geändert, dass die Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung mit längstens 15. März 2011 festgelegt wurde; der Behörde seien bis spätestens 1. April 2011 entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 1, 2, 15 und 73 AWG 2002 führte die belangte Behörde aus, dass bereits die Amtssachverständige für Landwirtschaft in ihrem Gutachten vom 10. August 2010 dargelegt habe, dass in der Fachliteratur die Ausbringung von grobscherbigem Glas als Siliziumdünger nicht bekannt sei. Anwendung fänden zumeist sehr fein gemahlene Gesteinsmehle oder Kieselalgenerden. In der bereits zitierten Verordnung der Kommission vom 5. September 2008 seien im Anhang 1 der Liste jener Düngemittel und Bodenverbesserer, die im biologischen Landbau zulässig seien, keine Glasscherben zu entnehmen. Auch in österreichischen bundes- oder landesrechtlichen Werken würden Glasscherben nicht als Düngemittel oder Bodenverbesserer genannt. Darüber hinaus sei durch Glasscherben keine Düngewirkung, wie z.B. Förderung der Nährstoffverfügbarkeit, und keine bodenverbessernde Wirkung, wie z.B. Verbesserung des Bodenlebens zu erzielen. Somit sei festzuhalten, dass grobstückige Glasscherben, wie sie vom Beschwerdeführer ausgebracht worden seien, keinesfalls als zulässiger und geeigneter Ersatz für Siliziumdünger angesehen werden können.

Der objektive Abfallbegriff sei dann erfüllt, wenn die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei. Dabei sei zu prüfen, ob bei normalem Umgang mit diesen beweglichen Sachen auf Grund der stoffspezifischen Eigenschaften sowie der Menge der Inhaltsstoffe eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen eintreten könne. Durch die Aussagen und Darlegungen betreffend die Unzulässigkeit als Düngemittel im agrarfachlichen Gutachten vom 10. August 2010 seien die Glasscherben auf dem Grundstück Nr. 367/1 jedenfalls als bodenverunreinigender Stoff und somit im Sinne der öffentlichen Interessen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 als Abfälle zu qualifizieren. Auch seien die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht anwendbar. Einhergehend mit dem Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes sei durch die Aussagen im Gutachten der Sachverständigen für Landwirtschaft vom 10. August 2010 eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in Form der Bodenverunreinigung (§ 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002) gegeben. Des Weiteren komme der abfalltechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. September 2010 zum Ergebnis, dass in Anbetracht dessen, dass an das gegenständliche Grundstück unmittelbar eine Wohnsiedlung angrenze, davon ausgegangen werden könne, dass sich auch spielende Kinder auf dem Grundstück aufhalten könnten und daher ein Verletzungsrisiko nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei daher im gegenständlichen Fall auch von einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Bewirken von unzumutbaren Belästigungen) auszugehen. Unter dem Aspekt, dass bereits die Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung als Verletzung der öffentlichen Interessen zu qualifizieren sei, sei eine Verletzung des öffentlichen Interesses des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 ebenfalls zutreffend. Auf Grund der dargestellten Erwägungen sei der Behandlungsauftrag zu Recht erfolgt und die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung eingetreten sei. Die Ränder des Feldes seien bei der Ausbringung des Glasbruches ausgespart worden. Es sei nicht lebensnah, dass Kinder eine der auf dem fast 3000 m2 großen Feld verbliebenen Glasscherben fänden und sich zudem dann auch noch ausgerechnet an ihr schnitten. Bei der unmittelbar angrenzenden Wohnsiedlung handle es sich um ein paar Einfamilienhäuser. Die zwei unmittelbar angrenzenden Grundstücke mit Häusern seien durch einen Zaun vom Feld getrennt. Ansonsten werde das Feld von zwei Straßen und einem weiteren Feld eingegrenzt. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass nicht nachvollzogen werden könne, aus welchen Aussagen im agrarfachlichen Gutachten die belangte Behörde die Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 ableite. Im agrarfachlichen Gutachten fehlten zudem Feststellungen, ob eine Beigabe von Glasscherben auf dem Boden den Siliziumgehalt im Boden erhöhen könnte bzw. warum dies auszuschließen sei. Festzuhalten sei auch, dass im agrarfachlichen Gutachten eine negative Auswirkung durch die Glasscherben auf den landwirtschaftlichen Boden nicht behauptet oder gar festgestellt worden sei. Weiters fehle eine Aussage über die chemische Zusammensetzung der Glasscherben. Bei entsprechender mechanischer Zerkleinerung sei die Düngungswirkung durch die Bodenbehaltung und die Bodenkräfte auch durch Glas zu erzielen; er könne diesbezüglich positive Erfahrungen und Beobachtungen in der Natur vorweisen. Der Beschwerdeführer bestritt schließlich die Angemessenheit des Behandlungsauftrages, weil ihm aufgetragen worden sei, den Oberboden des gesamten Feldes in einer Mächtigkeit von 20 cm abzutragen, wodurch dem Bodenprofil seine gesamte fruchtbare Schicht unwiederbringlich genommen würde und der neuerliche Aufbau Jahrzehnte in Anspruch nehmen würde, da sich in der obersten Zone des Bodens auch die gesamte Bodenbiologie befinde. Der abfalltechnische Gutachter führe in seinen Gutachten vom 10. Juni 2010 und vom 1. September 2010 verschiedene Möglichkeiten der Glasentfernung an; als gelindeste Methode werde das händische Aufsammeln genannt. Es sei aber weder dem erstinstanzlichen noch dem Berufungsbescheid zu entnehmen, warum sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde die Entfernung der 20 cm Oberbodenschicht für erforderlich gehalten habe. Das Gutachten des abfalltechnischen Gutachters sei in diesem Punkt aber widersprüchlich. Zu prüfen wäre auch gewesen, ob nicht auch der Auftrag zur Aufstellung eines Zaunes gereicht hätte oder ob die Behörde nicht mit der Untersagung der zukünftigen Ausbringung von Glasscherben das Auslangen gefunden hätte. Schließlich macht der Beschwerdeführer auch noch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 und 3, sowie § 73 AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. …

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. …..

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen."

Der Beschwerdeführer meint, es liege bei den auf das Feld aufgebrachten Glasscherben kein Abfall vor; insbesondere sei keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eingetreten.

Nach § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 liegt Abfall dann vor, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung einer Sache erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 4 leg. cit. aus.

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0162, und vom 20. Mai 2010, 2008/07/0122).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es daher nicht darauf an, dass sich noch niemand an den Glasscherben verletzt hat und daher keine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Angesichts der festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die auf dem Feld befindlichen Glasscherben Gefahren (im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002) für die natürlichen Lebensbedingungen der Tiere und auch für die Tiere selbst, die auf das Feld gelangen können, verursachen können. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Einzäunung des gesamten Feldes geplant und diese Gefahr somit gebannt gewesen wäre, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar; darauf war nicht näher einzugehen.

Auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach wegen der in näherer Umgebung der Ackerfläche wohnenden Bevölkerung die Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung von Menschen gegeben sei, erweist sich als nachvollziehbar. An dieser Möglichkeit der Gefährdung ändert auch der Umstand nichts, dass die Ackerfläche in Teilbereichen abgezäunt ist; der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass die Fläche auch von zwei Straßen begrenzt wird, sodass die mögliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht nur auf die angrenzende Wohnbevölkerung eingeschränkt werden kann, sondern auch die Straßenbenützer, die - aus welchen Gründen auch immer - auf das Feld gelangen könnten, als potentiell gefährdete Personen betrachtet werden müssen (vgl. im Zusammenhang mit der Gefährdung von Personen auf Grund freier Zugänglichkeit das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, 2007/07/0167).

Schon deshalb, weil die Sammlung und Behandlung der Glasscherben als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nach § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen, liegt hier Abfall im objektiven Sinn vor.

Ob noch weitere öffentliche Interessen - wie das von der belangten Behörde genannte öffentliche Interesse des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 (die Z 3 wird entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als Begründung herangezogen) - die objektive Abfalleigenschaft begründeten, war angesichts dessen nicht weiter zu prüfen.

Aus den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen ist in widerspruchsfreier und schlüssiger Weise zu entnehmen, dass die Glasscherben auch weder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen noch einer zulässigen Verwendung zugeführt werden; der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist daher nicht gegeben. Weiters ist nicht davon auszugehen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass es sich um einen Altstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich die mangelnde Angemessenheit des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages und meint, die vom abfalltechnischen Gutachter genannte Alternative des händischen Aufsammelns sei das gelindeste Mittel; dieses wäre vorzuschreiben gewesen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. September 2010 insgesamt drei Entsorgungsvarianten nannte. Zur Variante 1 (händisches Einsammeln) meinte er, diese Entfernung wäre mühevoll und es könnten die in den Boden eingearbeiteten Glasscherben nicht mehr erfasst werden. Nach Variante 2 könne der Oberboden im Ausmaß von 20 cm abgetragen und in der Folge die Glasscherben vollständig ausgesiebt werden. Dieses als sehr aufwändig zu bezeichnende Siebverfahren funktioniere jedoch nur bei vollständiger Trockenheit des Bodenmaterials. Weiters (Variante 3) bestehe die Möglichkeit, den mit den Glasscherben vermengten Oberboden abzutragen (Mächtigkeit vermutlich 10 bis 30 cm). Das dabei anfallende Material könnte auf eine Bodenaushubdeponie oder Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung entsorgt werden.

Die belangte Behörde ging nach dem dritten Vorschlag vor, indem sie dem Beschwerdeführer die Abtragung des Oberbodens und dessen Entsorgung auf einer Deponie auftrug. Diese Vorgangsweise ist deshalb nicht zu beanstanden, weil die vom Beschwerdeführer angesprochene Variante der händischen Entfernung nicht zur Beseitigung der Gefahrensituation führen würde, wäre doch - so der Sachverständige - damit nicht gewährleistet, dass das bereits in den Boden eingearbeitete Material auch erfasst würde. Gegen das Siebverfahren spricht, dass es nur bei vollständiger Trockenheit des Bodenmaterials Erfolg versprechen würde. Einzig die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme führte ohne Einschränkungen von Fachseite zu einer vollständigen Entfernung der Abfälle und damit zu einer Beendigung des öffentliche Interessen gefährdenden Zustandes. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Variante des händischen Einsammelns stellt hingegen entgegen seinen Annahmen keine zum Ziel führende schonendere Variante dar.

Es kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen das Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen in diesem Punkt widersprüchlich sein sollte. Der Beschwerdeführer ist weder diesem Gutachten noch demjenigen der landwirtschaftlichen Sachverständigen während des Verwaltungsverfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Der Berücksichtigung seines erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringens, wonach es noch andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Gefährdung hintanzuhalten, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die belangte Behörde konnte von den ihr vorliegenden schlüssigen Gutachten ausgehen und darauf gestützt dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Behandlungsauftrag erteilen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer Unverhältnismäßigkeit des Auftrages angesichts des Umstandes, dass "fruchtbarer Boden der gesamten Bodenbiologie ohne Grund dem natürlichen Kreislauf" entzogen und einer Deponie zugeführt werden muss, ist mit dem Hinweis darauf zurückzuweisen, dass dies nicht ohne Grund geschieht; der Grund liegt in der oben dargestellten Gefährdungssituation.

Was die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, so unterlässt er es, deren Relevanz näher darzutun. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Anzahl der Flaschen sei nicht richtig festgestellt worden und diesbezüglich auf seine Berufung verweist, so übersieht er, dass er selbst anlässlich des Vorfalls am 10. Mai 2010 eine eingearbeitete Menge von 50 Saftflaschen angab; dem Aktenvermerk ist weiters zu entnehmen, dass die Glasscherben bereits eingeackert gewesen seien. Anlässlich einer weiteren Befragung am 31. Mai 2010 nannte der Beschwerdeführer eine Glasscherbenmenge von 15 bis 20 Flaschen, in der Berufung ist von "gezählten 13 Flaschen" die Rede. Die abfalltechnischen Gutachten gingen von den Angaben des Beschwerdeführers am 31. Mai 2010 aus, die offenbar in Übereinstimmung mit dem an diesem Tag anlässlich des Lokalaugenscheins vor Ort vorgefundenen Zustand standen. Angesichts der Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers selbst, die in der Beschwerde auch nicht aufgeklärt werden, liegt darin, dass die belangte Behörde in Bezug auf die neuerlich revidierte Mengenangabe in der Berufung keine Feststellungen traf, kein relevanter Verfahrensmangel.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. April 2011

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