VwGH 2007/07/0167

VwGH2007/07/016730.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des R N in L, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in 5322 Hof, Kirchengasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Oktober 2007, Zl. UR-2007-5821/6-ME/KN, betreffend einen abfallwirtschaftlichen Behandlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VwRallg;
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;
AWG 2002 §15 Abs3 Z2;
AWG 2002 §2 Abs1 Z2;
AWG 2002 §2 Abs3 Z2;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A.I.1. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftgesetz 2002 - AWG 2002 als Verursacher der auf einer näher bezeichneten Liegenschaft vorgefundenen Abfälle und somit als abfallrechtlichem Verpflichteten aufgetragen, den dort abgestellten dreiachsigen Lkw Volvo, rotes Führerhaus mit der Aufschrift "A. B. Transporte, Holz und Baustoffe, G."

ordnungsgemäß bis 30. Dezember 2007 zu entsorgen. Der genannte LKW, der auch über eine Vorrichtung zur Auflage von Abrollkippern verfügt, wurde im angeführten Spruchpunkt dahin beschrieben, dass das Führerhaus rechts vorne einen Unfallschaden aufweise bzw. Teile ausgebaut seien, die Windschutzscheibe fehle, die Auspuffanlage demontiert und der Rahmen stark angerostet sei. Teilweise fehlten Räder, montierte Räder seien zum Teil schadhaft, ein hinterer Kotflügel sei abgerostet, Beleuchtungseinrichtungen fehlten großteils, Batterien sowie Reste von Treibstoff und ein Tank seien vorhanden. Demzufolge wurde im Bescheidspruch auch eine Zuordnung zur Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen" vorgenommen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt aufgetragen, den Entsorgungsnachweis durch Vorlage eines Begleitscheines gemäß Abfallnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 618/2003, zu erbringen, wobei der gefährliche Abfall einem gemäß § 25 AWG 2002 befugten Sammler oder Behandler zu übergeben sei.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst das bisherige Verwaltungsgeschehen wieder. Davon ist - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - zu erwähnen, dass infolge einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) am 3. April 2007 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Überprüfung unter Beiziehung von Amtssachverständigen (ASV) für verschiedene Fachrichtungen, unter anderem aus den Bereichen Abfalltechnik, Kraftfahrzeugtechnik und Wasserwirtschaft, durchgeführt worden sei. Vom ASV für Kraftfahrzeugtechnik sei im Zuge des Lokalaugenscheins auf den Freiflächen (neben anderen Last- und Personenkraftwagen) auch der erwähnte dreiachsige LKW Volvo besichtigt und (wie im oben wiedergegebenen Spruchpunkt A.I.1.) beschrieben worden. Das Fahrzeug befinde sich aufgrund der im Befund angeführten technischen Mängel in einem solchen Zustand, in dem eine ordnungsgemäße Instandsetzung für eine bestimmungsgemäße Verwendung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich sei.

Dazu habe sich der ASV für Abfalltechnik dahin geäußert, dass die vom ASV für Kraftfahrtechnik beschriebenen und nicht mehr reparablen Fahrzeuge aufgrund enthaltener Betriebsmittel oder Betriebsstoffe als gefährliche Abfälle einzustufen seien und der Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100 zugeordnet werden könnten. Diese Fahrzeuge seien von der Liegenschaft zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Über die durchgeführten Entsorgungsmaßnahmen seien der Behörde entsprechende Belege (Rechnungen und Begleitscheine) vorzulegen.

Der ASV für Wasserwirtschaft habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers zum Teil auf einer befestigten Fläche lagerten und zum Teil auf unbefestigten Flächen abgestellt seien. An diesen Fahrzeugen würden auch diverse Reparaturarbeiten auf der befestigten Fläche (Manipulationsfläche) vorgenommen werden. Die Manipulationsfläche befinde sich baulich in relativ gutem Zustand und sei gegen das umgebende Gelände abgegrenzt. Die auf dieser Fläche anfallenden Niederschlagswässer würden über einen Schlammfang und eine funktionstüchtige Mineralölabscheideranlage in die A. entwässert. Grundsätzlich sei aus wasserbautechnischer Sicht festzuhalten, dass eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sowie von Fahrzeugen bzw. Maschinen, von denen wassergefährdende Stoffe ausgeschwemmt werden könnten, auf nicht befestigten Flächen nicht zulässig sei. Es müsse gewährleistet sein, dass keine Versickerung von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund bzw. in das Grundwasser erfolgen könne.

Nachdem der Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Beweisergebnissen nicht Stellung genommen habe, sei ihm mit erstinstanzlichem Bescheid der BH vom 22. Juni 2007 die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der auf seiner Liegenschaft befindlichen Abfälle, u.a. des in Rede stehenden LKW Volvo, aufgetragen worden.

In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer zum gegenständlichen LKW vorgebracht, dass es sich dabei entgegen der Annahme der BH keinesfalls um Abfall handle. Der Beschwerdeführer "schlachte" diese gebrauchten und allenfalls beschädigten Fahrzeuge aus, um die entsprechenden wiederverwertbaren Teile anderweitig zu verwenden. Bereits der Umstand, dass derartige Teile weiterverwendet werden könnten, beweise, dass es sich diesbezüglich nicht um Abfall handle. Soweit der Auftrag zur Entfernung dieser Fahrzeuge damit begründet werde, dass in den Fahrzeugen noch Betriebsflüssigkeiten, nämlich Batterien, Bremsflüssigkeiten oder Motoröl enthalten seien, hätte im Übrigen nur die ordnungsgemäße Entsorgung der Betriebsflüssigkeiten vorgeschrieben werden dürfen und keinesfalls die Entfernung des gesamten Fahrzeuges.

Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, das Berufungsvorbringen, im Hinblick auf die beabsichtigte Verwertung der Gegenstände sei eine Entledigungsabsicht noch nicht gegeben und daher der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt, könne hinsichtlich des gegenständlichen Lkw Volvo als zutreffend angesehen werden. Bezüglich dieses Lkw werde der subjektive Abfallbegriff "wohl" zu verneinen sein, sodass zu prüfen sei, ob gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 eine Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Der Niederschrift vom 3. April 2007 sei eine Fotodokumentation angeschlossen, der eindeutig zu entnehmen sei, dass dieser Lkw durch die vorhandenen Beschädigungen spitze und abstehende Teile aufweise, sodass aufgrund der offensichtlich freien Zugänglichkeit Verletzungsgefahr für Personen (insbesondere spielende Kinder) sowie für Tiere bestehe. Der ungeschützt gelagerte Lkw sei daher geeignet, die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen) sowie des § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen) zu beeinträchtigen. Das gegenständliche Kraftfahrzeug sei demzufolge gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 als Abfall einzustufen.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürften Abfälle - so begründete die belangte Behörde weiter - außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerung des gegenständlichen Lkw auf einem Lagerplatz, der in keiner Weise gegen Zutritte von Tieren und Personen geschützt und somit frei zugänglich sei, erfülle nicht die Kriterien des § 15 Abs. 3 AWG 2002.

Im Übrigen wurde dem Berufungsvorbringen von der belangten Behörde noch entgegen gehalten, dass die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten an der Einstufung als Abfall nichts ändern würde, lediglich die Entsorgung als gefährlicher Abfall unter Vorlage eines Begleitscheins gemäß Abfallnachweisverordnung wäre nicht erforderlich. Die Entfernung des gesamten Fahrzeuges wäre jedoch auch in diesem Fall aufzutragen.

Aus den dargestellten Überlegungen sei daher - so die belangte Behörde abschließend - das im Spruchpunkt A.I.1. angeführte Fahrzeug als Abfall zu qualifizieren, der entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 AWG gelagert werde, sodass ein Behandlungsauftrag zu erteilen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1.1. Der für die Beurteilung der - in der Beschwerde bestrittenen - Abfalleigenschaft des gegenständlichen LKW maßgebliche § 2 AWG 2002 und der damit im Zusammenhang stehende § 1 Abs. 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

...

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

  1. 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. ...

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

...

3. 'gefährliche Abfälle' jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

§ 1.

...

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

..."

1.2. Die BH ist im erstinstanzlichen Bescheid den Ausführungen der Amtssachverständigen folgend davon ausgegangen, dass es sich beim gegenständlichen LKW aufgrund der vorhandenen Betriebsmittel um einen der Schlüsselnummer 35203 - "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" - zuzuordnenden gefährlichen Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 handelt, durch den im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden könne. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid offenbar im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Fahrzeug - wie aus der erwähnten Fotodokumentation ersichtlich ist - auf der sachverständig als unbedenklich eingestuften befestigten Manipulationsfläche abgestellt war, nicht in diese Richtung argumentiert, sondern die (in der Berufung bestrittene) Abfalleigenschaft auf § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 gestützt. In diesem Sinn entgegnete die belangte Behörde in der Gegenschrift auch dem Hinweis in der Beschwerde auf die Feststellungen des ASV für Wasserwirtschaft zum funktionsfähigen Zustand der Manipulationsfläche, dass der ASV nur die Frage einer möglichen Beeinträchtigung einer nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden zu beurteilen gehabt habe. Die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 oder 2 AWG 2002 sei nicht Gegenstand dieses ASV-Gutachtens gewesen.

Die belangte Behörde hat die Annahme, dass es sich bei dem vom bekämpften Beseitigungsauftrag erfassten LKW um Abfall handle, somit nur darauf gegründet, dass im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der freien Zugänglichkeit des Abstellplatzes eine Verletzungsgefahr für Personen, insbesondere spielende Kinder, und für Tiere bestehe. Sie ging somit vom Vorliegen der (objektiven) Abfalleigenschaft aus, weil die Lagerung des gegenständlichen LKW als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 erster Fall AWG 2002 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen) und des § 1 Abs. 3 Z 2 erster Fall AWG 2002 (Verursachung von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren) nicht zu beeinträchtigen.

2.1. Die Rechtsgrundlage für den gegenständliche Behandlungsauftrag ist nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides § 73 Abs. 1 AWG 2002. Nach dieser Bestimmung (in der vorliegend maßgeblichen Fassung der am 12. Juli 2007 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 43/2007) hat die Behörde dem Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn Abfälle (u.a.) nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden (Z 1) oder wenn die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 geboten ist (Z 2).

Die allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer normiert § 15 AWG 2002, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1 ...

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) ...

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

  1. 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen."

2.2. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde bei der Erteilung des gegenständlichen Behandlungsauftrages davon ausgegangen ist, der als Abfall zu qualifizierende LKW sei an einem nicht geeigneten Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 gelagert worden. Demnach wurde der Beseitigungsauftrag auf die Z 1 des § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützt, weil Abfälle nach Auffassung der belangten Behörde nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelagert worden seien. Die mangelnde Eignung des Lagerortes nahm die belangte Behörde im Hinblick auf die (für Personen und Tiere gegebene) freie Zugänglichkeit des Lagerplatzes in Verbindung mit der durch spitze und abstehende Teile gegebenen Verletzungsgefahr, also wegen der dadurch möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002, an.

3.1. Der Beschwerdeführer tritt der Annahme, die erwähnten öffentlichen Interessen könnten durch die Lagerung des LKW beeinträchtigt werden, in der Beschwerde entgegen. Damit werden im Ergebnis sowohl die Abfalleigenschaft des gegenständlichen Fahrzeuges als auch die mangelnde Eignung des Abstellortes bestritten.

Dazu wird in der Beschwerde vorgebracht, die Manipulationsfläche samt Schlammfang und Mineralölabscheideranlage sei keinesfalls ein "natürlicher Lebensraum" für Tiere und Pflanzen. § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wolle "von der Grundintention her" ganz andere Sachverhalte regeln; diese Bestimmung sei auf die Ablagerung von alten, für die Verwertung vorgesehenen Fahrzeugen nicht anwendbar. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei ein derartiger Platz mit einem Ölabscheider keinesfalls ein natürlicher Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Außerdem bestehe für Tiere kein Verletzungsrisiko durch spitze und abstehende Teile, weil auch in der Natur abstehende Zweige oder Äste bzw. umgefallene Bäume keine Gefahr darstellten. Tiere würden sie meiden und es sei auszuschließen, dass sich beispielsweise Katzen oder Haarwild derart "an einen LKW begeben", dass sie sich selbst verletzten.

Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen) lägen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Es finde sich "im gesamten Akt keinerlei Feststellung", dass die gegenständliche Liegenschaft frei zugänglich sei. Diese Begründung sei von der belangten Behörde lediglich deshalb herangezogen worden, um die Gefährdung für Menschen argumentativ untermauern zu können. Fahrzeuge, "auch beschädigter Natur", stellten für spielende Kinder kein erhöhtes Risiko dar. Auch Reparaturwerkstätten, die größtenteils frei zugänglich seien, stellten beschädigte Fahrzeuge im Freien ab. Wenn die belangte Behörde meine, die gegenständliche Stellfläche sei nicht eingezäunt, so sei dem entgegenzuhalten, dass der ASV für Wasserwirtschaft ausgeführt habe, dass die Manipulationsfläche, auf welcher der LKW Volvo abgestellt sei, gegen das umgebende Gelände abgegrenzt sei. Das habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt; sonst wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 nicht vorgelegen seien.

3.2. Diese Ausführungen missverstehen die Beschreibung der Manipulationsfläche durch den ASV für Wasserwirtschaft. Die Aussage, dass diese Fläche "gegen das umgebende Gelände abgegrenzt" sei, bezieht sich nur darauf, dass diese befestigte Fläche von dem sie umgebendenden unbefestigten Gelände baulich und optisch unterscheidbar ist. Das steht der Annahme der belangten Behörde über die freie Zugänglichkeit der befestigten Fläche nicht entgegen. Vielmehr bestätigen die im Akt befindlichen Fotos, auf die sich die belangte Behörde stützte, dass die Liegenschaft nicht (durchgängig) eingezäunt und der gegenständliche LKW von den benachbarten Grundstücken ungehindert erreichbar ist. Das wird in der Beschwerde auch nicht konkret in Abrede gestellt. Ebenso wird die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, derartige Altfahrzeuge hätten eine (wie es in der Gegenschrift heißt:) "besondere Anziehungskraft" auf spielende Kinder, nicht ausdrücklich bestritten. Das steht im Übrigen mit dem Inhalt der verfahrensauslösenden Anzeige im Einklang, in der es unter anderem wörtlich heißt: "Kinder würden ebenfalls auf dem Grundstück spielen - Verletzungsgefahr!". Dass eine solche Verletzungsgefahr für spielende Kinder besteht, bedarf aber angesichts des beschriebenen Zustandes des Fahrzeuges keiner weiteren Ausführungen, zumal die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet wurde. Der Hinweis auf die Verhältnisse bei Reparaturwerkstätten, geht - ohne auf seine Richtigkeit einzugehen - schon deshalb ins Leere, weil es sich vorliegend nicht um eine gewerberechtlich bewilligte Betriebsanlage handelt.

Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Bezug auf den gegenständlichen LKW die Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 3 Z 1 erster Fall AWG 2002 für gegeben und den Lagerort für nicht geeignet im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erachtete. Dazu ist noch anzumerken, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vorliegend nicht verwirklicht ist, weil der Gebrauch des LKW zum "Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht die "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173, RdU 2006/129 mit zustimmender Anmerkung von Schulev-Steindl; siehe im Ergebnis ebenso das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122).

Der auf § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gegründete Beseitigungsauftrag erweist sich somit als berechtigt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, ob durch die Art der Lagerung des LKW (im Nahbereich von Naturflächen) auch öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 erster Fall AWG 2002 hätten beeinträchtigt werden können.

4. Schließlich meint der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde wäre im Hinblick auf das bei einem Eigentumseingriff zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgebot verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer nur die Entfernung der spitzen und abstehenden Teile und nicht des gesamten LKW aufzutragen. Diesem Einwand kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil weder ersichtlich ist, noch in der Beschwerde konkret dargelegt wird, auf welche Weise der eingangs beschriebene, weitgehend beschädigte LKW in einen für spielende Kinder ungefährlichen Zustand hätte versetzt werden können und dass ein solcher Auftrag für den Beschwerdeführer einen wesentlich geringeren finanziellen Aufwand verursacht hätte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162).

5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. September 2010

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